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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 13 U 62/06
Rechtsgebiete: EGBGB, WA


Vorschriften:

EGBGB Art. 28
WA Art. 22
WA Art. 28
1. Die vertraglich vereinbarte Lufttransportstrecke bestimmt, in welcher Fassung das Warschauer Abkommen Platz greift, weshalb sich gegebenenfalls auch ein deutscher Luftfrachtführer auf die Haftungsbeschränkung des MP4 berufen kann.

2. Soweit das auf einen Güterbeförderungsvertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 28 Abs. 4 EGBGB mangels Vorliegens aller dort genannten Tatbestandsmerkmale bestimmt werden kann, bestimmt sich das Rechtsstatut ausschließlich nach Artikel 28 Abs. 1 EGBGB.

3. Findet auf eine internationale Luftgüterbeförderung das WA/HP/MP 4 sachlich-rechtlich Anwendung, so eröffnet Artkel 28 WA/HP bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auch einen Gerichtsstand in einem Staat, der nur das WA/HP, nicht aber auch MP4 ratifiziert hat.

4 . Welchem Wert 17 Sonderziehungsrechte i.S. Art. 22 WA/HP/MP 4 in der Landeswährung des Vertragsstatuts entsprichen, ergibt sich aus dem Umrechnungskurs SZR zur Landeswährung am Tag, an dem die mündliche Verhandlung im Erkenntnisverfahren geschlossen wird.


Gründe:

A

Eine in der Türkei geschäftsansässige Firma verkaufte an eine in Dänemark ansässige Firma Computerbauteile zu einem Rechnungswert von USD 247.500,00. Die Kaufware wurde der Beklagten in O1 (Italien) übergeben und sollte per Luftfracht nach O2 (Dänemark) verbracht werden. Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf vorangegangene Korrespondenz mit, dass die Sendung unauffindbar und als "verloren" anzusehen sei.

Die Warenkäuferin in Dänemark hatte den Transport bei der Klägerin versichert. Die Klägerin zahlte der Käuferfirma den Betrag von USD 247.500,00 und berühmt sich unter Hinweis auf den nach dänischem Recht erfolgten gesetzlichen Forderungsübergang nunmehr gegenüber der Beklagten eines Schadensersatzanspruches in Höhe der Versicherungsleistung. Die Versicherin der Beklagten bot der Klägerin mit Schreiben vom 28.07.2004 (Bl. 13 d.A.) an, gegen Abfindungserklärung den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen, der Höhe nach beschränkt gemäß WA/HP/MP 4 auf 17 Sonderziehungsrechte (SZR / SDR) pro Kilogramm, entsprechend USD 4.517,15.

Mit bei dem Landgericht Darmstadt am 29.04.2005 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin, die dänische ...gesellschaft, gegen die Beklagte, die deutsche ..., Klage auf Zahlung von USD 247.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2004 erhoben und im Wesentlichen zur Klagebegründung vorgetragen, ihr stünde ein Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 18 WA/HP zu. Die Haftungsbegrenzung nach Artikel 22 Abs. 2 lit.a WA/HP mit seiner Beschränkung auf 250 französische Goldfranken greife vorliegend deshalb nicht ein, weil der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des Artikel 25 WA/HP anzulasten sei. Das MP 4 greife mit seiner strikten Haftungsbegrenzung nicht ein, weil die Bundesrepublik Deutschland das vorbezeichnete Protokoll nicht ratifiziert habe. Da die Güterbeförderung im Sinne des Artikel 28 Abs. 2 EGBGB die charakteristische Leistung sei, weise der Beförderungsvertrag engste Verbindungen zu Deutschland auf, weshalb deutsches Recht Platz greife. Das angerufene Landgericht sei deshalb auch international zuständig, was bereits aus Artikel 28 WA/HP folge. Dass Deutschland das Montrealer Protokoll Nummer 4 nicht ratifiziert habe, sei unerheblich, weil dieses Protokoll nicht anwendbar sei.

Die Beklagte hat um Klageabweisung nachgesucht und die Rüge der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erster Instanz erhoben. Vorliegend unterstehe der Güterbeförderungsvertrag, so hat die Beklagte vorgetragen, dem Haftungsregime WA/HP/MP 4 mit der Folge, dass Deutschland als Gerichtsstand ausscheide, weil es eben das Montrealer Protokoll Nummer 4 nicht unterzeichnet habe. Selbst wenn ihrer Rechtsauffassung bezüglich der internationalen Zuständigkeit nicht zu folgen sei, verbleibe es aber zumindest sachlich-rechtlich bei dem streng limitierten Haftungssystem des Montrealer Protokoll Nummer 4.

Mit am 22. November 2005 verkündetem Urteil (Bl. 95 ff. d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei international zuständig, weil die Bundesrepublik ein Vertragsstaat des WA/HP sei. Der "rabulistischen" Argumentation der Beklagten, die Bundesrepublik Deutschland sei kein vertragsschließender Teil, weil sie das Montrealer Protokoll Nummer 4 nicht ratifiziert habe, vermöge die Kammer nicht zu folgen. Sachlich-rechtlich gelte deutsches Recht. Die Beklagte sei daher gemäß Artikel 18, 25 WA/HP zum Schadensersatz verpflichtet. Auf eine Haftungsbeschränkung gemäß Artikel 22 WA könne sich die Beklagte nicht berufen, denn sie habe noch nicht einmal im Ansatz dargelegt, auf welche Weise die zu befördernde Ware in Verlust geraten sei und welche organisatorischen Schritte sie veranlasst habe, um einen ordnungsgemäßen Gütertransport sicherzustellen. Die Beklagte habe damit der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügt, denn ihr als dem Schädiger sei die Offenlegung ihrer Vorsichtsmaßnahmen zuzumuten, da sie, die Geschädigte, nicht die Möglichkeit des Einblicks in die Sphäre der Beklagten und in deren Organisationsstruktur besitze. Der klägerische Zinsanspruch rechtfertige sich aus §§ 288, 286 BGB, da die Beklagte die Erbringung der geschuldeten Leistung endgültig verweigert habe.

Gegen das vorbezeichnete und ihr am 27.12.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 23.01.2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis 27. März 2006 mit bei Gericht am 27.03.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte hält vorab ihre Rüge der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erster Instanz aufrecht. Der streitgegenständliche Beförderungsvertrag, so trägt sie vor, betreffe einen Luftfrachttransport aus der Türkei nach Dänemark, welcher aber tatsächlich durch sie, einen deutschen ..., von Italien nach Dänemark durchgeführt worden sei.

Da Abgangs- und Bestimmungsort des konkreten Lufttransportes in zwei Ländern lägen, so trägt die Beklagte vor, die nicht (mehr) dem Warschauer Grundabkommen, sondern dem sogenannten Montrealer Protokoll Nummer 4 angehörten, richteten sich auch die ausschließlich möglichen Gerichtsstände nach den zwingenden Regeln des MP 4 bzw. Artikel 28 WA in der Fassung des HP von 1955. Artikel 28 sei im MP4 unverändert geblieben und damit Bestandteil des MP 4 geworden. Deutschland sei mangels Ratifizierung des vorbezeichneten Montrealer Protokolls aber nicht mehr Gebiet eines der Hohen Vertragsschließenden Teile. Die Klägerin hätte sie problemlos in Italien oder Dänemark verklagen können. Es sei nicht angängig, so meint die Beklagte, dass über Artikel 28 EGBGB plötzlich das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls 1955 als Grundabkommen zum Zuge gebracht werde. Selbst wenn entgegen ihrer Rechtsauffassung eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet sei, müssten sich aber die haftungsrechtlichen Konsequenzen nach dem MP 4 richten. Der Klägerin stehe mithin höchstens der Gegenwert von 3060 Sonderziehungsrechten (SZR/SDR) entsprechend USD 4.517,15 zu. Die Klägerin müsse sich jedenfalls ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil sie eine Wertdeklaration unterlassen habe.

Im Übrigen, so trägt die Beklagte weiter vor, obliege es ihr, entgegen den landgerichtlichen Ausführungen in dem Urteil, keinesfalls, im Ansatz darzulegen, auf welche Weise die zu befördernde Ware in Verlust geraten sei.

Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27. März 2006 (Bl. 130 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und legt nochmals im Einzelnen ihre Rechtsauffassung dar. Ergänzend trägt die Klägerin in Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung der Beklagten noch vor, dass der erhobene Mitverschuldenseinwand fehl gehe. Nach Artikel 21 WA/HP komme eine Anspruchsreduzierung nur in Betracht, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten den Schaden mit verursacht oder bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt habe. Dass die Beklagte bei einer Wertdeklaration Maßnahmen ergriffen hätte, welche geeignet gewesen wären, den Schaden zu verhindern, habe diese nicht vorgetragen.

Aller weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 30. Mai 2006 (Bl. 137 ff. d.A.) verwiesen. Ergänzend wird noch auf die Rechtsausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.04.2007 - per Fax nach 17 Uhr gesendet und daher dem Senat erst am 16.04.2007 vorgelegt - verwiesen. Die Ausführungen gaben keinen Anlass, in die mündliche Verhandlung erneut einzutreten.

Das erkennende Gericht hat mit den Prozessparteien im Termin zur mündlichen Verhandlung die Rechtslage eingehend erörtert und zu erkennen gegeben, dass es zu entscheiden gedenke wie erkannt.

B

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet, im Übrigen aber unbegründet, weshalb wie erkannt zu entscheiden war.

Das angerufene Gericht erster Instanz war entgegen Berufungsauffassung international zuständig. Sachlich aber ist entgegen klägerischer Rechtsansicht die Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des WA/HP/MP 4 limitiert, weshalb die Klägerin nur in Höhe von USD 4.627,67 regressieren kann.

I.

Für die vorliegende Schadensersatzklage ist das erstinstanzlich angerufene Landgericht Darmstadt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, welcher der Senat nicht beizutreten vermag, international zuständig.

Auch nach Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 kann die Berufung darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (vgl. Urteil des 11. ZS des BGH vom 16.12.2004 = NJW 2004, S. 1456; Zöller-Gummer/Hessler, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rn. 8 zu § 512).

Der Berufungsangriff gegen die vom Erstgericht angenommene eigene internationale Zuständigkeit ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats kann die gegebene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sogar alternativ begründet werden.

1. Unterfiele, wie die Klägerin meint, das streitgegenständliche Rechtsverhältnis dem deutschen Recht und käme das Warschauer Abkommen, wie sie ebenfalls meint, in der Fassung des Haager Protokolls von 1955 (WA/HP oder WA 1955) zur Anwendung, könnte es keinem Zweifel unterliegen, dass das angerufene Gericht erster Instanz international zuständig ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls ratifiziert und die Beklagte hat ihren juristischen Sitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die internationale Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz wäre nur dann zu verneinen, wenn auf das verfahrensgegenständliche Rechtsverhältnis das WA 1955 in der weiteren Modifizierung des Montrealer Protokolls Nummer 4 anwendbar und die Bundesrepublik Deutschland wegen der Nichtratifizierung des Montrealer Protokolls Nr. 4 nicht als Vertragsstaat im Sinne des Artikel 28 WA/HP anzusehen wäre und letztlich Art. 28 WA/HP insoweit eine Sperrwirkung entfaltet, als diese Regel andere Zuständigkeitsregelungen, nach denen deutsche Gerichte international zuständig sind, verdrängt. Der Senat ist indessen der Auffassung, dass auch in Fällen sachlich-rechtlicher Anwendung des WA/HP/MP 4 die Bundesrepublik Hoher Vertragsschließender Teil im Sinne des Abkommens ist.

2. Die Bundesrepublik Deutschland ist vorliegend Hoher Vertragsschließender Teil i.S. Art. 28 WA/HP. Sie hat das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls von 1955 am 1. August 1963 ratifiziert. Dass sie nicht auch das am 14. Juni 1998 in Kraft getretene Protokoll von Montreal Nummer 4 ratifiziert hat, ist ohne Bedeutung. Bei dem Montrealer Protokoll Nr. 4 handelt es sich um kein eigenständiges Abkommen (so auch Müller-Rostin, Die Montrealer Protokolle Nummer 1, 2 und 4 sind in Kraft getreten, in Transportrecht 1999, S. 81; Kretschmer, Das internationale Privatrecht der zivilen Verkehrsluftfahrt, Frankfurt 2003, S. 51). Dies macht bereits die amtliche Bezeichnung "Protokoll von Montreal Nummer 4 zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955" deutlich. Zum anderen erschließt sich dies auch unschwer aus dem systematischen Aufbau des Protokolls. So heißt es in Artikel VII MP 4, dass in Artikel 22 WA/HP eine bestimmte Regelung, nämlich die der Haftungsbegrenzung auf 17 Sonderziehungsrechte für das Kilogramm, eingefügt werde, und in Artikel IX MP 4, dass Artikel 25 des Abkommens eine andere Fassung erhalte. Auch Müller-Rostin (a.a.O.) spricht davon, dass die Protokolle von Montreal ergänzend zum früheren Vertragstext hinzutreten und allein die revidierten Vorschriften enthalten. Letztlich bestimmt Artikel XIX MP 4, dass die Ratifizierung des Montrealer Protokolls Nummer 4 zugleich den Beitritt zum Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls beinhalte, soweit der beitretende Staat noch nicht dem Ursprungsabkommen zuvor beigetreten war.

Weil das Montrealer Protokoll Nummer 4 - welches in der Literatur oftmals und in der Sache zutreffend als "Zusatzprotokoll" bezeichnet wird - kein eigenständiges Regelwerk ist, kommt es nach Senatsauffassung für die Geltung des hier einschlägigen Artikel 28 WA/HP nur drauf an, ob die Schadensersatzklage unter der Geltung der Warschauer Abkommens, gleich ob in der Kombination mit dem Haager Protokoll oder mit der zusätzlichen Kombination MP 4, in einem Staat erhoben wird, der dem Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls von 1955 beigetreten ist, was bei der Bundesrepublik Deutschland unzweifelhaft der Fall ist.

Nach Auffassung des Senats ist die hier zur Beurteilung anstehende Rechtsfrage nicht vergleichbar mit der parallelen Fragestellung, welche internationale Zuständigkeit begründet ist, wenn einer der beteiligten Staaten nur dem Warschauer Abkommen beigetreten ist, der andere aber auch das Haager Protokoll ratifiziert hat. Auch wenn das Haager Protokoll das Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung nicht abgelöst, sondern nur modifiziert hat (vgl. Giemulla im Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 3, Warschauer Abkommen - nachstehend nur als Frankfurter Kommentar bezeichnet - Rn. 3 WA Geschichte), verlautbart es gleichwohl - anders als das MP 4 - den gesamten Abkommeninhalt. Auch das ZAG von 1961 - Zusatzabkommen von Guadalajara ist, wie sein Name schon sagt, ein selbstständiges Abkommen, dem auch ein Staat beitreten kann, der nicht dem WA oder dem WA/HP beigetreten ist (Detting-Ott im Frankfurter Kommentar Rn. 15 Einleitung ZAG).

Die gegenteilige Auffassung (die BRD ist in Fällen der Anwendbarkeit des WA/HP/MP 4 kein Hoher Vertragsschließender Teil i.S. des Abkommens) des Landgerichts Frankfurt im Urteil vom 8.Mai 2002 (abgedruckt in TranspR 2002, 747) - einen Lufttransport aus den USA nach Portugal betreffend - und des Kommentators Kronke (in Müko - HGB, 1997, Rn. 11 zu Art. 28 WA) vermag den Senat trotz der beachtlichen Argumente der Gegenseite nicht zu überzeugen.

Heute wird im Hinblick auf die Vielzahl der Kombinationsformen, in denen das Warschauer Abkommen Anwendung findet, von dem Warschauer (Haftungs-) System gesprochen. Ratio des Artikel 28 WA ist ersichtlich, dass die einheitliche Anwendung der Warschauer Haftungsordnung sichergestellt werden soll (so auch Kronke a.a.O Rn. 2 zu Artikel 28 WA). Dann aber ist ausreichend, dass das angerufene Gericht auf dem Gebiet eines Staates liegt, der dem Warschauer Regelwerk beigetreten ist.

3. Auch wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung davon auszugehen sein sollte, dass die Bundesrepublik Deutschland als Nichtvertragsstaat im Sinne des Artikel 28 WA/HP anzusehen ist, weil zum einen vorliegend das WA/HP/MP 4 sachlich-rechtlich Anwendung findet und zum anderen die Bundesrepublik Deutschland das MP 4 nicht ratifiziert hat (wovon sowohl vorliegend die Beklagte mit beachtlichen Argumenten ausgeht als auch damals das Landgericht Frankfurt in dem vorzitierten Urteil ausgegangen ist), wäre das angerufene Gericht des ersten Rechtszuges nach Senatsauffassung noch immer international zuständig. Als Nichtvertragsstaat müsste das deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit nach allgemeinen Regeln bestimmen.

Vorliegend geht es um eine Entscheidungskompetenz in Fällen mit Auslandsberührung (Compétence directe). Für das deutsche internationale Zivilverfahrensrecht gilt vorrangig im Gebiet der EU die VO (EG) Nummer 44 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Als Parteien stehen sich dänische und deutsche Firmen gegenüber, weshalb grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikels 2 EuGVVO erfüllt sind. Dänemark ist indessen diesem Abkommen nicht beigetreten, weshalb im Verhältnis zu diesem Staat weiterhin das EuGVÜ gilt. Sowohl Artikel 53 des EuGVÜ als auch Artikel 60 der Verordnung Nummer 44/2004, jeweils in Verbindung mit Artikel 2, begründen eine internationale Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Bezirk die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Auch nach autonomem deutschem Recht wäre das angerufene Gericht erster Instanz international zuständig, weil die internationale Zuständigkeit sich insoweit als eine Annexzuständigkeit der örtlichen Zuständigkeit (§ 17 ZPO) darstellt. Das eigentlich vorrangige Warschauer Abkommen kann unter der Annahme, Deutschland sei vorliegend nicht als ein Hoher Vertragsschließender Teil anzusehen, die europarechtlichen und nationalen Zuständigkeitsregeln nicht verdrängen.

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts des ersten Rechtszuges ergibt sich nach der hier vertretenen und oben dargelegten Rechtsauffassung gleichsam zwingend aus der Gesetzeslage. Ergänzend und der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass ein Auslegungsergebnis, welches zur Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte führte, letztlich nicht mehr in Übereinstimmung mit dem Gerechtigkeitsgedanken stünde; denn es ist allgemeine, grenzüberschreitende Rechtsüberzeugung, dass eine Partei jedenfalls auch an ihrem Sitz verklagt werden kann. Schon Schröder (Internationale Zuständigkeit, 1971, S. 334; zitiert nach Nagel in Iprax 1984, 14) hat gesagt: "Wo man Gewinne macht, dort soll man auch Recht und Antwort stehen für die Rechtschaffenheit seines Unterfangens".

II.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach ganz überwiegend deshalb nicht begründet, weil der Senat mit der Beklagten davon ausgeht, dass vorliegend sich das Haftungsregime nach dem Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls und des Montrealer Protokolls Nummer 4 richtet und nicht, wie die Klägerin meint - dieser das Landgericht folgend - , nach dem Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls.

1. Nach Auffassung des Senats kommt das Warschauer Abkommen in der Fassung HP / MP 4 unmittelbar zur Abwendung.

Die Parteien haben zum einen eine (nach dem Rechtsverständnis des Artikel 27 EGBGB zulässige) Rechtswahl im Luftfrachtbrief (Air Waybill, Bl. 10 f., 26 f.) unter Ziffer 2.2.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen getroffen, welche folgenden Wortlaut im englischen Originaltext hat:

"Carriage hereunder is subject to the rules relating to liability established by the Warsaw Convention unless such carriage is not international carriage defined by that Convention".

Die klägerseits zu den Gerichtsakten überreichte Übersetzung ("Die Beförderung unter diesem Vertrag unterliegt den vom Warschauer Abkommen aufgestellten Regelungen, sofern es sich nicht um einen internationalen Transport wie im genannten Abkommen definiert handelt", siehe Bl. 29 d.A.) ist unzutreffend, denn die Vertragsbestimmung wiederholt sachlich-rechtlich den Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens, wie er in Artikel 1 definiert ist; das Abkommen soll mithin auf alle Beförderungsfälle Platz greifen, außer wenn (unless) sich die Beförderung nicht als eine internationale Beförderung darstellt, wie sie im Abkommen selbst definiert ist. Nach Artikel 1 Abs. 2 WA liegt eine internationale Beförderung vor, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Hohen Vertragsschließenden Teilen liegen. Abgesehen davon, dass alle beteiligten Länder das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls unterzeichnet haben (Italien und Dänemark darüber hinaus auch noch das Montrealer Protokoll Nummer 4), stünde der privatautonomen Rechtswahl nicht Artikel 32 WA entgegen. Artikel 32 WA/HP schreibt vielmehr den zwingenden Charakter des Haftungssystems fest. Ratio der Vorschrift ist, dass den Parteien es versagt sein soll, vor Eintritt des Schadens durch eine Parteivereinbarung das Abkommen mittelbar abzubedingen (Schmid im Frankfurter Kommentar a.a.O, Rn. 1 zu Artikel 32); durch die hier zur Beurteilung anstehende Rechtswahl aber soll gerade die Geltung des Abkommens erreicht werden.

Die Rechtswahl, wie sie im Luftfrachtbrief formuliert ist (Warschauer Abkommen), ist ungenau und muss nach dem Rechtsverständnis des Senats so verstanden werden, dass damit alle sieben Kombinationsformen (siehe hierzu die Übersicht bei Giemulla a.a.O. Rn. 15 Einleitung WA) abgedeckt sind. Die jeweils Platz greifende Fassung ergibt sich zwingend aus dem jeweiligen Ratifikationsstand und wird bestimmt durch die vertraglich vereinbarte Transportstrecke, welche hier, auch in der tatsächlichen Durchführung, von Italien nach Dänemark verlief. Da beide Staaten das Montrealer Zusatzprotokoll Nummer 4 ratifiziert haben, greift mithin auch das Warschauer Abkommen in der Fassung HP/MP 4 Platz.

Die den Vertragsbedingungen im Luftfrachtbrief vorangestellte Bekanntmachung über die Haftungsbeschränkung des Frachtführers (Notice Concerning Carriers Limitation of Liability), wonach dessen Haftung auf 250 Goldfranken pro Kilogramm beschränkt ist (Hinweis auf WA und WA/HP) kann nach Senatsansicht nicht die Bedeutung haben, dass damit die dem Luftfrachtführer sogar begünstigende Haftungsbeschränkung nach MP 4 nicht vereinbart sein soll, zumal es einschränkend auch heißt, das Abkommen beschränke "in den meisten Fällen die Haftung" auf 250 französische Goldfranken.

Selbst wenn es sich aber so verhielte, dass der Klauselverwender - die Beklagte - die Geltung der Modifikation MP 4 ausschließen wollte, wäre ein solcher Ausschluss nach Artikel 32 WA/HP rechtsunwirksam. Wird nämlich "das Warschauer Abkommen" vereinbart, sind dessen Bestimmungen dann auch zwingend und können nicht mehr im Einzelfall abgeändert werden. Dem zwingenden Charakter der Abkommensvorschriften würde es widersprechen, den Vertragsparteien es in die Hand zu geben zu bestimmen, unter w e l c h e m Haftungsregime des Warschauer Abkommens der Lufttransport durchgeführt werden soll.

2. Auch wenn der vorstehenden Begründung, weshalb vorliegend das Warschauer Abkommen in der Fassung HP/MP 4 Platz greift, nicht beizutreten sein sollte und das Vertragsstatut nach dem deutschen internationalen Privatrecht (Artikel 28 EGBGB) zu ermitteln wäre, wie es übereinstimmend Klägerseite und Landgericht gemeint haben, so käme nach Senatsauffassung ebenfalls wieder das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls in Verbindung mit dem Montrealer Protokoll Nummer 4 zur Anwendung. Das deutsche internationale Privatrecht verweist nämlich auf italienisches Recht und damit auf das Warschauer Abkommen in der Fassung HP/MP 4.

Nach Artikel 28 EGBGB, mit dem inhaltlich Artikel 4 des römischen EG-Übereinkommens vom 19.06.1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - EVÜ -, welchem der deutsche Gesetzgeber mit Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zugestimmt hat (BGBl II 1986, 809 ff) und welches durch das Gesetz zur Neuregelung des internationalen Privatrechts - IPRG - vom 25.07.1986 in das deutsche Recht transformiert wurde, unterliegt der Vertrag grundsätzlich (Generalklausel in Absatz 1) dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, wobei dieser zentrale Begriff des Kollisionsrechts im Gesetz nicht näher erläutert wird. Das Gesetz gibt allein vor, dass es auf die Verbindung zu der Rechtsordnung ankommt, die sich aus dem Vertrag selbst ergibt.

Der Begriff der engsten Verbindung stellt den Grundgedanken und Zielpunkt der Anwendung dar (vgl. Staudinger-Magnus, BGB, 13. Bearbeitung 2002, Rn. 2 zu Artikel 28 EG BGB). Der in Artikel 28 Abs. 1 EGBGB niedergelegte Anknüpfungsgrundsatz der Maßgeblichkeit des Rechts der engsten Verbindung wird in Artikel 28 Abs. 2 bis 4 EGBGB durch Aufstellung von drei Vermutungsregeln konkretisiert (vgl. Ermann-Hohloch, BGB, 11. Aufl. 2004, Rn. 2 zu Artikel 28 EG BGB).

Für Güterbeförderungsverträge hat Absatz 4 des Artikel 28 EGBGB eine spezielle Vermutung aufgestellt, die beinhaltet, dass der Vertrag mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat. Dies jedoch nur unter den weiteren - und hier allerdings nicht gegebenen - Voraussetzungen, dass sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet.

Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, dass die alleinige Anknüpfung an den Ort, an dem sich der Sitz des Beförderers befindet, der die charakteristische Leistung erbringt, mehrheitlich als nicht sachgerecht empfunden wurde, da sie allein keine engste Verbindung zu diesem Staat begründet (vgl. BT-Drucksache 10/503 S. 54). Bei Art 28 Abs.4 EGBGB handelt es sich um den im internationalen Privatrecht seltenen Fall einer kumulativen Anknüpfung. Die kombinierte Anknüpfung verlangt eine Kumulation verschiedener Anhaltspunkte für eine bestimmte Anknüpfung (Mankowski, Kollisionsrechtsanwendung bei Güterbeförderungsverträgen in TranspR 1993, 213 ff; 219 mit weiteren Nachweisen). Davon gehen auch die Gesetzesmaterialien aus (BT-Drucks. 10/503 S. 54). Art. 4 des europäischen Übereinkommens (Textabdruck in BGBl. II 1986 S. 812 ff) ist insoweit sprachlich eindeutiger als Art. 28 EGBGB, denn dort heißt es wörtlich:

"Die Vermutung nach Absatz 2 gilt nicht für Güterbeförderungsverträge. Bei diesen Verträgen wird vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet."

Die Tätigkeit eines Beförderers kann beim internationalen Transport nicht nur in einem Staat lokalisiert werden.

Artikel 28 Abs. 4 EGBGB ist für den Beförderungsvertrag die spezielle Vermutung, welche damit die anderen, insbesondere die allgemeine Vermutung des Absatzes 2 verdrängt. Mankowski (a.a.O. S. 224 f) weist zutreffend darauf hin, dass man bei einem Rückgriff auf Art. 28 Abs.2 EGBGB zu einem sinnwidrigen Ergebnis gelangte. Bei einer damit nämlich eingreifenden subsidiären Anwendung des Art. 28 Abs.2 EGBGB würde in der Regel und gleichsam quasiautomatisch an das Rechtsstatut des Sitzes des Beförderers, der eben die charakteristische Vertragsleistung erbringt, angeknüpft. Damit würde aber ein Auslegungsergebnis erzielt werden, welches gerade durch Art. 28 Abs.4 EGBGB erschwert werden sollte. Soweit deshalb die Klägerin meint, Artikel 28 Abs. 4 EGBGB verdränge die Vermutung des Absatzes 2 nur insoweit, als deren tatbestandlichen Voraussetzungen insgesamt vorliegen - dieser Argumentation ist das Landgericht nach eigener ausdrücklicher Erklärung in seinem Urteil gefolgt -, kann dem aus den vorstehend dargelegten dogmatischen Gründen nicht gefolgt werden, auch wenn der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 23.12.1992 (NJW-RR 1993, S. 809, 810), ihm wohl das OLG Bremen im Urteil vom 11.05.1995 (VersR 1996, S. 868) folgend - dort werden nebeneinander allerdings Art. 28 Abs.1 und 2 EGBGB zitiert -, das Gegenteil gemeint hat. Die vom 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt vermisste ausdrückliche Regelung des Verhältnisses des Absatzes 4 zu Absatz 2 ergibt sich zum einen aus den europarechtlichen Vorgaben und zum anderen aus der Regelung in Absatz 4 selbst. Wenn der Beförderer ohnehin "die charakteristische Leistung" erbringt, hätte es einer besonderen Vermutung für Güterbeförderungsverträge gar nicht mehr bedurft, wenn dieser Meinung zu folgen wäre. Die weiteren Voraussetzungen machen eben gerade deutlich, dass die alleinige Anknüpfung an die charakteristische Leistung hier nicht sachgerecht ist. Es entspricht daher auch der ganz herrschenden Meinung, dass bei einem Güterbeförderungsvertrag die Vermutung des Artikels 28 Abs. 2 EGBGB nicht Platz greift. Vielmehr ist, wenn nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 28 Abs. 4 EGBGB vorliegen, an die allgemeine Anknüpfungsregel der engsten Verbindung im Sinne des Absatzes 1 anzuknüpfen (vgl. u.a. Staudinger-Magnus a.a.O., Rn. 416; Martiny in Müko-BGB, 4. Aufl. 2006, Rn. 65; Palandt-Heldrich, BGB, 66. Aufl. 2007, Rn. 6; Ermann-Hohloch a.a.O., Rn. 25, jeweils zu Artikel 28 WA; Kronke in Müko-HGB, 1997, Rn. 17 zu Artikel 1 WA 1955; Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.04.1994 = VersR 1996, S. 1040, 1041 und Urteil des OLG München vom 05.11.1997 = NJW-RR 1998, S. 549, 550; Mankowski a.a.O. S. 224 f; a.A. Kegel, Internationales Privatrecht, 7. Aufl. 1995, S. 492).

Die engste Verbindung des Güterbeförderungsvertrages im Sinne des Artikel 28 Abs. 1 EGBGB ist zu Italien gegeben.

Bei der objektiven Anknüpfung sind wie nach altem Recht - bis zur Reform des IPR stützte sich die deutsche Rechtsprechung auf den "hypothetischen Parteiwillen", wobei der BGH in Abkehr von der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, die noch der subjektiven Theorie folgte, die Bestimmung des Vertragsstatutes mit Hilfe einer vernünftigen Interessenabwägung auf objektiver Grundlage vornahm - auch die Interessen der Parteien in Betracht zu ziehen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass jede Partei in der Regel an der Anwendung der Rechtsordnung interessiert ist, mit der sie am engsten verbunden ist (vgl. Martiny a.a.O. Rn. 12 zu Artikel 28).

Die Beklagte erhielt den Beförderungsauftrag in Italien durch eine italienische Speditionsfirma; der Transport sollte von Italien nach Dänemark durchgeführt werden. Das Beförderungsgut wurde von der Beklagten in Italien übernommen. Die Beklagte betätigt sich gewerblich in Italien.

Italien ist, wie auch Dänemark, Signatarstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nummer 4, weshalb sachlich-rechtlich das Warschauer Abkommen in der Fassung HP/MP 4 Anwendung findet.

3. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass es auf ein mögliches qualifiziertes Verschulden der Beklagten aus Rechtsgründen nicht ankommt, bedarf es keines weiteren Eingehens mehr auf die im angefochtenen Urteil und in der Berufungsbegründungsschrift erörterte Rechtsfrage, ob das klägerische Vorbringen, welches sich in diesem Zusammenhang darauf beschränkt, die bloße Tatsache des Verlustes vorzutragen, ausreichend ist, um verfahrensrechtlich der Beklagten im Rahmen der auch ihr obliegenden Prozessförderungspflicht aufzuerlegen, einen detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebes und der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen halten zu müssen, um prozessuale Nachteile zu vermeiden (vgl. hierzu u.a. Urt. des I. ZS des BGH vom 21.09.2000 = BGHZ 145, 170 ff, 183; Urt. des OLG München vom 13.12.2001 = TranspR 2004, 35 und Urt. des OLG Köln vom 11.01.2005 = OLGReport 2005, 195). Die Gewährung eines Schriftsatznachlasses, um der Klägerin zu ermöglichen, mögliche diesbezügliche Vortragsmängel auszugleichen, hat sich damit zugleich erledigt.

III.

1. Da die Beklagte nur beschränkt nach Artikel 22 WA/HP/ MP 4 haftet, nämlich mit 17 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm, war ihr als Schadensersatz nur der Betrag von USD 4.627,67 zuzuerkennen, denn am 4. April 2007 entsprach 1 Sonderziehungsrecht (Special Drawing Right) USD 1,51231.

Das Montrealer Zusatzprotokoll Nummer 4 trifft keine Aussage zu der Frage, welcher Zeitpunkt für die Umrechnung in die Landeswährung maßgeblich sein soll. Die rechtsähnlich ausgestaltete Regelung in Artikel 23 CMR bestimmt, dass die Umrechnung von Sonderziehungsrechten in die Landeswährung entsprechend dem Wert der betreffenden Währung am Tage des Urteils erfolgt (vgl. hierzu auch Urteil des 1. ZS des BGH vom 06.02.1997 = NJW-RR 1997, S. 1121, 1122). Im Interesse des Gleichklangs der Haftungssysteme beim grenzüberschreitenden Gütertransport und auch unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass auch das Montrealer Übereinkommen in Artikel 23 Abs. 1 eine entsprechende Regelung vorsieht, ist der Senat der Meinung, dass auch im Anwendungsbereich des WA/HP/MP 4 auf diesen Stichtag abzustellen ist, weshalb der Umrechnungskurs am Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, maßgeblich ist.

Die Prozessparteien sind sich darin einig, dass die Entschädigung nicht in Euro (Währung gemäß Vertragsstatut), sondern in US-Dollar gezahlt werden soll, weshalb zur Währungseinheit keine Ausführungen mehr gemacht werden müssen.

2. Die Beklagte muss Ersatz für 180 Kilogramm gewogenes Gewicht (Gross Weight) leisten, obwohl sie die Fracht nach 214 Kilogramm (Chargeable Weight) berechnet hat.

Die Streitfrage, ob bei limitierter Haftung das gewogene Gewicht (so hier die Beklagte) oder das sogenannte Volumengewicht (Chargeable Weight) im Sinne der IATA Resolution 502 (Formel: Länge x Breite x Höhe in cm, dividiert durch 6.000), so die Hilfsüberlegung der Klägerin (vgl. zu diesem Problemkreis auch Gran, Das Volumengewicht - Grundlage der limitierten Haftung des Luftfrachtführers nach Maßgabe des WA in TranspR 1998, S. 343), ihm folgend auch das Landgericht Frankfurt in dem vorzitierten Urteil vom 08.05.2002 - maßgeblich ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil im Luftfrachtbrief unter Ziffer 6 ausdrücklich geregelt ist, dass das gewogene Gewicht maßgeblich sein soll.

Dass unter dem Begriff "Weight of the Package" ("Gewicht der betroffenen Packung") das sogenannten Gross Weight oder gewogene Gewicht zu verstehen ist, ergibt sich zum einen bereits aus dem Sprachgebrauch. Wenn vom Gewicht einer Sendung gesprochen wird, ist damit grundsätzlich das gewogene Gewicht gemeint. Das Volumengewicht ist dagegen eine reine Rechnungsgröße. Zum anderen wird der Bedeutungsinhalt des Begriffes Weight of the Package gleichsam zwingend durch die nachfolgende Ausnahme bedingt. Für Transporte nämlich, die dem US Federal Aviation Act (vom 23.08.1958) unterfallen, wird ausdrücklich das Volumengewicht als maßgebliche Messgröße für die limitierte Haftung erklärt.

Die unter Ziffer 6 Abs. 1 der Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarung ist rechtswirksam und widerstreitet im Besonderen nicht Artikel 32 WA/HP, weil es sich nur um eine Klarstellung handelt, wie der Abkommenstext zu verstehen ist.

Auf die vorstehend behandelten Gesichtspunkte, auf die schriftsätzlich die Prozessparteien nicht eingegangen waren, hat der Senat ausdrücklich im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen und sie zum Gegenstand der Erörterungen gemacht.

3. Der beklagtenseits erhobene und gemäß Artikel 21 WA/HP statthafte Einwand des Mitverschuldens, begründet mit der fehlenden Wertdeklaration, ist schon deshalb nicht durchgreifend, weil die Beklagte nicht einmal ansatzweise vorträgt, welche Maßnahmen sie getroffen hätte, wenn eine Wertdeklaration erfolgt wäre (siehe zu diesem Problemkreis sowohl Urteil des 1. ZS des BGH vom 08.05.2003 = MDR 2003, S. 1361 als auch das Senatsurteil vom 30.08.2004 zu Az.: 13 U 215/02 = OLGR 2004, S. 417 und auch Koller, Transportrecht, 5. Aufl. 2004, Rn. 4 zu Artikel 21 WA 1955), weshalb dahingestellt bleiben kann, ob nicht bereits von einem vorprozessualen Anerkenntnis der Beklagten, auf 17 SZR pro Kilogramm zu haften, auszugehen ist.

IV. Das Warschauer Abkommen ist bewusst lückenhaft gefasst und enthält deshalb keine Regelung zum Verzugsschaden. Auch wenn nach der hier vertretenen Rechtsansicht gemäß Artikel 28 Abs. 1 EGBGB das Vertragsstatut sich nach italienischem Recht richtet und dort der Zinssatz bei 3 % p.a. (ab 2002) bzw. bei 2,5 % p.a. (ab 2004) liegt, hat die Beklagte aus prozessökonomischen Gründen im Hinblick auf den "weiteren Verzugsschaden" der Klägerin - insoweit wäre ihr Gelegenheit zu geben gewesen, ergänzend vorzutragen, weil sie bislang nicht mit dem Problem konfrontiert wurde, dass der Verzugsschaden nach italienischem Recht zu berechnen sei - für den Fall ihrer Verurteilung den klägerseits geltend gemachten Zinsfuß anerkannt.

Den Verzugseintritt hat das Landgericht beginnend mit dem 28. Juli 2004 festgestellt. Diese Feststellung ist beklagtenseits nicht angegriffen worden; im Übrigen ergibt sich die Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellung aus dem Akteninhalt. Obwohl der Versicherer der Beklagten mit Schreiben vom 28.07.2004 unter Zurückweisung des weitergehenden geltend gemachten Schadensersatzanspruches eine Haftung in Höhe von USD 4.517,15 anerkannte, ist nach Aktenstand bislang keine Zahlung erfolgt.

V.

1. Die Revision war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), denn mit dem Urteil nimmt der Senat zu Fragen grundsätzlicher Bedeutung Stellung, die zumindest auch insoweit von Entscheidungsrelevanz sind, als der Anwendungsbereich des Artikel 28 EGBGB betroffen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, wonach die Prozessparteien im Verhältnis ihres wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens die Verfahrenskosten zu tragen haben.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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