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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: 13 W 25/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 I 1 n.F.
EGZPO § 26 Ziff. 10

Entscheidung wurde am 15.12.2002 korrigiert: Leitsatz korrigiert
Ein in in Unkenntnis der Rücknahme des Rechtsmittels erlassener Senatsbeschluss muss als wirkungslos erklärt und zurückgenommen werden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

13 W 25/02

Verkündet am 7.5.2002

In dem Beschwerdeverfahren

Der 13. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 27.05.2002 durch die Richterin ... als Einzelrichterin gemäß § 568 I 1 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Ziff. 10 EGZPO

beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 29.04.2002 ist wirkungslos und wird zurückgenommen.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer vom 15.01.2002 am 29.01.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Dem Senat wurden die Akten vom 12.04.2002 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Telefax-Schreiben vom 12.04.2002 hat die Klägerin ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Das Rücknahme-Schreiben, welches in zulässiger Weise an das Landgericht adressiert war, wurde dem Senat erst am 24.05.2002 zur Kenntnis gebracht. Der in Unkenntnis von der Rücknahme des Rechtsmittels erlassene Senatsbeschluss vom 29.04.2002 hätte nicht ergehen dürfen, da durch die Rücknahme die Rechtshängigkeit der Beschwerde entfallen war. Der gleichwohl erlassene Senatsbeschluss war daher zurückzunehmen (vgl. BayOblGZ 65, 347).

Ende der Entscheidung

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