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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: 14 U 181/06
Rechtsgebiete: BGB, ZVG


Vorschriften:

BGB § 97
BGB § 98
BGB § 952
BGB § 985
ZVG § 55 Abs. 2
ZVG § 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe von Fahrzeugbriefen für zwei Traktoren und zwei Anhänger in Anspruch. Die Beklagte verlangt mit der Widerklage vom Kläger die Herausgabe der dazugehörigen Fahrzeuge.

Am 7.2.2004 erwarb die Beklagte den Traktor D und den B Pferdeanhänger (Bd. I Bl. 117 d.A.). Am 25.2.2002 wurde der Traktor A mit Frontlader auf die Beklagte zugelassen (Bd. I Bl. 118 d.A.). Sie ist außerdem Eigentümerin eines C PKW-Anhängers, der auf sie am 7.2.2002 zugelassen wurde (Bd. I Bl. 119 d.A.). Diese Fahrzeuge nutzte die Beklagte in einem von ihr nebenberuflich betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie hatte Grünland und Ackerflächen von Dritten übernommen (Bd. II Bl. 11 und 12 d.A.). Als Nebenerwerbslandwirtin war sie seit 1.4.2001 Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Bd. II Bl. 11 d.A.). Für diese Fahrzeuge hatte sie unter dem 30.6.2003 (Bd. II Bl. 9 d.A.) wegen der ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung auch die Steuerbefreiung beim zuständigen Finanzamt beantragt.

Die Tochter der Beklagten, E, war Eigentümerin des Grundstücks, Flur ..., Flurstück ..., ...-Straße ..., O1. Auf der Gebäude- und Freifläche wurde von der Beklagten eine Pferdezucht mit bis zu 32 Pferden unterhalten. Die Beklagte bewohnte gemeinsam mit ihrer Tochter das fragliche Grundstück (Bd. II Bl. 3, 21 d.A.). Die Fahrzeuge der Beklagten wurden auch dazu benutzt, diese Pferde zu versorgen.

Nach Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstückes der Tochter der Beklagten am 17.5.2003 und dem Zwangsversteigerungstermin am 8.1.2004 erhielt der Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts O1 vom 25.2.2004 den Zuschlag für das Grundstück, der am 7.5.2004 in Rechtskraft erwuchs. Streitig ist, ob sich am Versteigerungstermin und bei der Erteilung des Zuschlages die Fahrzeuge der Beklagten auf dem versteigerten Grundstück befunden haben. Am 17.5.2004 nahm der Kläger die streitgegenständlichen Fahrzeuge in Besitz. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger durch den Zuschlagsbeschluss die beiden Traktoren und die beiden Anhänger mitersteigert hat.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei Eigentümer der Fahrzeuge geworden und verweigert deren Herausgabe. Die Beklagte meint, sie sei Eigentümerin der Fahrzeuge geblieben und verweigert die Herausgabe der dazugehörenden Fahrzeugbriefe.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 25.10.2006 (Bd. I Bl. 228 ff d.A.) die Beklagte zur Herausgabe der Fahrzeugbriefe für den Traktor A, den B Pferdeanhänger und den C PKW-Anhänger verurteilt. Darüber hinaus hat es auf die Widerklage den Kläger verurteilt, den Traktor D binnen einer Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils an die Beklagte herauszugeben. Die weitergehende Klage und Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagte sei gemäß §§ 985, 952 BGB verpflichtet, die Fahrzeugbriefe für den Traktor A und die beiden Anhänger an den Kläger herauszugeben, weil der Kläger durch den Zuschlagsbeschluss gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG das Eigentum an diesen Fahrzeugen erworben habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei bewiesen, dass alle Fahrzeuge als Zubehör dem versteigerten Grundstück gedient hätten, weil die Fahrzeuge zur Versorgung der Pferde eingesetzt worden seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe aber nur fest, dass sich der Traktor D 5506 und die beiden Anhänger zum Versteigerungszeitpunkt auf dem Grundstück befunden hätten, während der Traktor D auf dem Gut O2 untergestellt gewesen sei. Da letzterer nicht im Besitz der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Versteigerung gewesen sei, habe der Kläger an diesem Traktor kein Eigentum erworben, während an den übrigen Fahrzeugen das Eigentum auf den Kläger durch den Zuschlagsbeschluss übergegangen sei.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers.

Die Beklagte meint, die vier Fahrzeuge seien schon nicht Zubehörstücke zum Versteigerungsgrundstück gewesen, da sie ausschließlich ihrer nebenberuflichen Landwirtschaft gedient hätten. Sie habe den Besitz an den Traktoren und Anhängern auch nicht auf ihre Tochter E übertragen. Diese habe noch nicht einmal die Fahrzeugschlüssel für die Traktoren besessen (Bd. II Bl. 6 d.A.). Dass die Fahrzeuge häufig auf dem Versteigerungsgrundstück abgestellt worden seien, habe seinen Grund darin gehabt, dass sie selbst mit ihrer Tochter gemeinsam das Grundstück bis zur Versteigerung bewohnt habe. Nur sie selbst, nicht aber ihre Tochter, sei daher Besitzerin der Fahrzeuge gewesen. Folglich habe der Kläger kein Eigentum an diesen Fahrzeugen nach § 55 Abs. 2 ZVG erwerben können.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Klage in vollem Umfang abzuweisen und

2. den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an sie den Traktor A mit der Fahrzeugidentifikationsnummer A-... mit dem amtlichen Kennzeichen A-... nebst Schlüssel und den Pferdeanhänger B, Fahrzeugidentifikationsnummer B-... mit dem amtlichten Kennzeichen B-... sowie den C-Pkw-Anhänger, Fahrzeugidentifikationsnummer C-... mit dem amtlichen Kennzeichen C-... herauszugeben und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen, an ihn Fahrzeugbrief und Traktor D, Fahrzeugidentifikationsnummer D-... mit dem amtlichen Kennzeichen D-... nebst Schlüssel herauszugeben.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe auch das Eigentum an dem Traktor D durch den Zuschlagsbeschluss erworben, weil sich auch dieser zum Zeitpunkt der Versteigerung auf dem Versteigerungsgrundstück befunden habe. Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Anschlussberufung des Klägers ist zwar ebenfalls zulässig, weil sie innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt worden ist (§ 524 ZPO), in der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet.

A.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe der im Tenor des angefochtenen Urteils genannten Kraftfahrzeugbriefe aus §§ 985 BGB, 952 BGB zu, sondern umgekehrt kann die Beklagte im Wege der Widerklage die Herausgabe des Traktors A, des B Pferdeanhängers sowie des C PKW-Anhängers gemäß § 985 BGB vom Kläger verlangen, weil sie Eigentümerin dieser streitgegenständlichen Fahrzeuge ist.

1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte Eigentümerin der streitgegenständlichen Fahrzeuge war, weil sie diese im Februar 2002 erworben hat (Bd. I Bl. 117 bis 119 d.A.). Das Eigentum an diesen Fahrzeugen hat die Beklagte nicht gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 ZVG in Verbindung mit § 1120 BGB dadurch verloren, dass der Kläger durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts O1 vom 25.2.2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren (Bd. I Bl. 145 d.A.) das Grundstück, Flur ..., Flurstück ..., ...-Straße ..., O1, erworben hat. Zwar erwarb der Kläger nach § 90 Abs. 2 ZVG mit dem Zuschlag auch alle Gegenstände, auf die sich die Zwangsversteigerung erstreckte. Nach §§ 55 Abs. 1, 20 ZVG erfasste die Beschlagnahme des Grundstückes auch die der Hypothekenhaftung unterliegenden Gegenstände, wozu nach § 1120 BGB auch das im Eigentum des Grundstückseigentümers stehende Zubehör gehört. Unabhängig von der Frage, ob die streitgegenständlichen Fahrzeuge Zubehör zum versteigerten Grundstück waren, konnte der Kläger nach diesen Bestimmungen das Eigentum an den Fahrzeugen schon deshalb nicht durch die Zwangsversteigerung erwerben, weil die Grundstückseigentümerin E unstreitig nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Fahrzeuge war. Ein Eigentumserwerb des Klägers nach §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 ZVG scheidet deshalb aus.

2. An dem vermeintlichen Fremdzubehör konnte der Kläger allenfalls nach §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG das Eigentum erwerben. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 ZVG sind aber entgegen der Auffassung des Landgerichts bezüglich des Traktors A sowie der Pferde- und PKW-Anhänger nicht erfüllt.

a) Es kann schon nicht festgestellt werden, dass sich bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen um Zubehör im Sinne des § 55 Abs. 2 ZVG gehandelt hat. Die Zubehöreigenschaft bestimmt sich auch im Rahmen des § 55 Abs. 2 ZVG nach §§ 97, 98 BGB (vgl. BGH NJW 1984, 2277). Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Zubehör bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die beiden Traktoren und die beiden Anhänger dazu eingesetzt worden sind, die auf dem Versteigerungsgrundstück untergestellten Pferde während der Wintermonate zu versorgen. Aber auch während der Sommermonate, in denen die Pferde auf der Weide standen, wurden die Fahrzeuge benötigt, um die Pferde zu transportieren, und sie auch zusätzlich mit Futter auf der Weide zu versorgen. Auch wenn insoweit die Merkmale eines landwirtschaftlichen Zubehörs vorliegen, erscheint gleichwohl die Zubehöreigenschaft der Fahrzeuge fraglich.

b) Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die Zubehöreigenschaft der streitgegenständlichen Fahrzeuge deshalb zu verneinen, weil es sich nur um Scheinzubehör zum Versteigerungsgrundstück gehandelt hat. Nach § 97 Abs. 2 BGB begründen die zur vorübergehenden Nutzung einer Sache für den Zweck der anderen Sache eingesetzten Gegenstände nicht die Zubehöreigenschaft. Nicht zum Zubehör gehören daher alle Sachen, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder Leihverhältnisses auf dem Grundstück nur vorübergehend genutzt werden. Geht man davon aus, dass die Beklagte auf dem versteigerten Grundstück unentgeltlich wohnte und dort tatsächlich selbst die Pferdezucht betrieben hat, ist das Versteigerungsgrundstück allenfalls im Rahmen eines Leihverhältnisses von ihr vorübergehend genutzt worden. Folglich waren auch die Fahrzeuge nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend dazu bestimmt, dem Versteigerungsgrundstück zu dienen. Die Fahrzeuge waren daher nur Scheinzubehör, auf die sich die Zwangsversteigerung nach § 55 Abs. 2 ZVG nicht erstreckt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1993, 11 U 46/93, zitiert nach JURIS). Auch aus diesem Grunde greift nach dem Vorbringen des Klägers die Regelung des § 55 Abs. 2 ZVG nicht ein.

c) Entscheidend ist jedoch, dass nach dem unstreitigen Parteivorbringen davon auszugehen ist, dass E als Zwangsversteigerungsschuldnerin entgegen den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 ZVG nicht im Besitz des vermeintlichen Fremdzubehörs war. Der Begriff des "Besitzes" im Sinne des § 55 Abs.2 ZVG ist nicht anders zu verstehen, als er in § 854 ff BGB definiert ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Dies bedeutet, die Vollstreckungsschuldnerin muss zur Besitzerlangung die tatsächliche Gewalt über die streitgegenständlichen Fahrzeuge erlangt haben. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich beide Traktoren und beide Anhänger sowohl am Tag der Versteigerung, dem 8.1.2004, als auch bei Erteilung des Zuschlages am 25.2.2004 auf dem Versteigerungsgrundstück befunden haben, folgt daraus noch nicht, dass die Zwangsversteigerungsschuldnerin Besitzerin dieser Gegenstände war. Die tatsächliche Gewalt über die Traktoren konnte die Zwangsversteigerungsschuldnerin E nur erlangen, wenn ihr die Beklagte die Fahrzeugschlüssel für die Traktoren übergeben und ihr die Fahrzeuge zur freien Nutzung überlassen hätte. Die Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass die Zwangsversteigerungsschuldnerin nicht im Besitz der Fahrzeugschlüssel war (Bd. II Bl. 5 d.A.). Die Beklagte war selbst nebenberuflich als Landwirtin tätig. Sie bewirtschaftete Grünflächen und Ackerland, dass sie von Dritten übernommen hatte (Bd. I Bl. 11 und 12 d.A.). Sie war deshalb auch seit 1.4.2001 Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Bd. II Bl. 11 d.A.). Für diese landwirtschaftliche Tätigkeit benötigte sie die Traktoren und die Anhänger, die nach ihrem Vortrag ausschließlich von ihr selbst und ihrem Sohn genutzt wurden. Es ist deshalb schon nicht ersichtlich, dass die Fahrzeuge der Zwangsversteigerungsschuldnerin übergeben worden waren. Allein aus dem Umstand, dass die Fahrzeuge auf dem Versteigerungsgrundstück abgestellt waren, kann nicht gefolgert werden, die Zwangsversteigerungsschuldnerin habe die Gegenstände im Besitz gehabt. Ein solcher Rückschluss ist schon deshalb nicht erlaubt, weil die Beklagte selbst ebenfalls auf dem Versteigerungsgrundstück bis zur Zwangsversteigerung gewohnt hat (Bd. II Bl. 3 d.A.). Es lag deshalb nahe, dass sie die Fahrzeuge auf dem Grundstück vor ihrer Wohnung abstellte, ohne dadurch die Sachherrschaft aufzugeben. Zwar handelt es sich insoweit um neues Vorbringen der Beklagten in zweiter Instanz. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen werden, weil das Vorbringen unstreitig ist. Der Kläger geht selbst davon aus, dass die Beklagte auf dem Versteigerungsgrundstück gewohnt hat (Bd. II Bl. 21 d.A.) und hat auch gegen die nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin nichts eingewendet. Es gibt deshalb keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die tatsächliche Sachherrschaft an den streitgegenständlichen Fahrzeugen auf die Zwangsversteigerungsschuldnerin E übertragen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte selbst Besitzerin der Fahrzeuge war, zumal sie selbst die Pferdezucht auf dem versteigerten Grundstück betrieben hat. Die Zwangsvollstreckungsschuldnerin E war auch nicht mittelbare Besitzerin der Fahrzeuge, weil es zwischen ihr und der Beklagten bezüglich der beiden Traktoren und der beiden Anhänger kein Nutzungsverhältnis gab. Die Beklagte hatte die Fahrzeuge allenfalls rein tatsächlich auf das Versteigerungsgrundstück verbracht, ohne ihren eigenen Besitz an diesen Gegenständen aufzugeben.

d) Für den Besitz des Schuldners im Sinne des § 55 Abs. 2 ZVG reicht es nicht aus, dass die möglicherweise auf dem Hof des Versteigerungsgrundstücks abgestellten Fahrzeuge nach außen für den Bieter den Eindruck erweckten, es handele sich um Zubehörstücke zum Versteigerungsgrundstück. Das Tatbestandsmerkmal "im Besitz des Schuldners" kann nicht dahin ausgelegt werden, dass alle auf dem Versteigerungsgrundstück vorhandenen Gegenstände sich im Besitz des Schuldners befinden, solange der Fremdbesitz nicht kenntlich gemacht ist. Für eine solche ausdehnende Auslegung des § 55 Abs. 2 ZVG besteht kein Bedürfnis, da § 55 Abs. 2 ZVG im Gegensatz zu § 1120 BGB den Eigentumserwerb bereits auf Fremdzubehör ausdehnt. Dass der Besitz des Schuldners insoweit nur durch eine wertende Betrachtung festgestellt werden kann, steht dem nicht entgegen, denn auch bei sogenannten Scheinbestandteilen oder Scheinzubehör im Sinne des § 97 Abs. 2 BGB ist eine rechtliche Wertung erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Wie bereits ausgeführt wurde, gibt es keinen Anhalt dafür, dass der "Besitz" im Sinne des § 55 Abs. 2 ZVG anders zu verstehen ist als in § 854 BGB. Der gesetzlich bestimmte Haftungsumfang ist für die Entschließung des Bieters in der Zwangsversteigerung maßgebend. Das bedeutet, dass es kein schutzwürdiges Vertrauen des Bieters gibt, dass rechtlich nicht Zubehör darstellende Gegenstände mitversteigert sind (vgl. BGH NJW 1996, 835, 836). Der Kläger konnte deshalb das Eigentum an den Fahrzeugen nicht nach §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG erwerben, selbst wenn er darauf vertraute, dass die Fahrzeuge Zubehör zum Versteigerungsgrundstück darstellten. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Gegenstände tatsächlich im Besitz der Beklagten und nicht der Zwangsversteigerungsschuldnerin befanden. Die Beklagte ist deshalb auch nach dem Zuschlagsbeschluss Eigentümerin der Fahrzeuge geblieben.

3. Da der Kläger im Besitz des Traktors A und des Pferde- und PKW-Anhängers ist, kann die Beklagte als Eigentümerin die Herausgabe dieser Gegenstände nach § 985 BGB verlangen. Dem Kläger steht umgekehrt kein Anspruch auf Herausgabe der Fahrzeugbriefe für die Fahrzeuge zu, weil gemäß § 952 BGB das Eigentum an den Fahrzeugbriefen dem Eigentum an den Fahrzeugen folgt. Nicht der Kläger, sondern die Beklagte ist Eigentümerin der Fahrzeuge. Insoweit ist die Klage abzuweisen und dem mit der Berufung weiterverfolgten Widerklageantrag stattzugeben. Die Herausgabefrist ist nach § 255 ZPO bestimmt worden.

B.

Soweit der Kläger mit der Anschlussberufung die Herausgabe des Traktors D mit Schlüsseln und Fahrzeugbrief verlangt (Bd. II Bl. 22 d.A.), ist die Klage ebenfalls weder aus § 985 BGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

Der Kläger ist durch den Zuschlagsbeschluss nicht nach §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG Eigentümer dieses Traktors geworden, weil nicht festgestellt werden kann, dass sich dieser Traktor zum Zeitpunkt der Versteigerung im Besitz der Zwangsversteigerungsschuldnerin E befunden hat. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Besitz der Zwangsversteigerungsschuldnerin an diesem Fahrzeug schon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen. Es kommt hinzu, dass nach den vorstehenden Ausführungen auch rechtlich nicht festgestellt werden kann, dass die Vollstreckungsschuldnerin Besitzerin dieses Traktors D war, weil auch hier das Abstellen des Traktors auf dem Versteigerungsgrundstück noch nicht ausreichen würde, um den Besitz der Zwangsversteigerungsschuldnerin anzunehmen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Anschlussberufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

III.

Da der Kläger im Rechtsstreit voll unterlegen ist, hat er gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO).

Ende der Entscheidung

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