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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: 14 UH 34/07
Rechtsgebiete: EUGVVO, ZPO


Vorschriften:

EUGVVO Art. 60 Abs. 1
ZPO § 36
ZPO § 689 Abs. 2 S. 1
Handelt es sich bei der Antragstellerin in einem Mahnverfahren um eine Limited englischen Rechts, die über keine inländische Hauptniederlassung verfügt, ist dasjenige Mahngericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk ihre Hauptverwaltung besteht.
Gründe:

1. Am 17.07.2007 beantragte die in Bad Homburg ansässige Antragstellerin, eine Limited englischen Rechts, bei dem Amtsgericht Hünfeld den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Antragsgegnerin. Mit einem Formularschreiben vom 08.08.2007 wies der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Antragstellerin darauf hin, dass sie über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfüge. Eine inländische Niederlassung könne nur einen besonderen Gerichtsstand begründen, der für die Anwendung des § 689 ZPO keine Bedeutung habe. Auf Antrag der Antragstellerin erklärte sich das Amtsgericht Hünfeld mit Beschluss vom 29.08.2007 für örtlich unzuständig und gab die Sache an das Amtsgericht Schöneberg ab. Das Amtsgericht Wedding - Schöneberg lehnte als zentrales Mahngericht für Berlin / Brandenburg mit Beschluss vom 16.11.2007 die Übernahme ab und erklärte sich ebenfalls als örtlich unzuständig. Zur Begründung wurde auf einen Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.10.2007 verwiesen, wonach sie in Bad Homburg eine selbständige Niederlassung betreibe und keine Anschrift im Ausland habe. Das Amtsgericht Wedding / Schöneberg hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. Der Senat ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem zuerst mit der Sache befassten Amtsgericht Hünfeld und dem Amtsgericht Wedding / Schöneberg berufen, § 36 I Nr. 6, II ZPO. Diese Bestimmung findet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im Mahnverfahren Anwendung, um die Prozessparteien belastende Zuständigkeitsstreite verschiedener Gerichte einer raschen Klärung zuzuführen.

3. Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Das folgt aus Art. 2 I EUGVVO, der für die Begründung der internationalen Zuständigkeit an den Sitz der beklagten Partei anknüpft, der vorliegend in der Bundesrepublik Deutschland besteht.

4. Für die Bearbeitung des Mahnverfahrens ist das Amtsgericht Hünfeld örtlich zuständig. Das folgt aus § 689 II Satz 1 ZPO.

Der Senat hat bereits in einem gleichgelagerten Kompetenzkonflikt zwischen den beteiligten Mahngerichten in seinem Beschluss vom 29.03.2007 - 14 UH 6 / 07 - ausgeführt:

" Nach dieser Vorschrift ist für das Mahnverfahren ausschließlich dasjenige Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wobei landesrechtliche Konzentrationen der Mahnsachen bei einem Gericht zu beachten sind, § 703 d II ZPO. Der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen wird nach § 17 I ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Der Sitz einer Gesellschaft ergibt sich bei den juristischen Personen des Privatrechts aus dem Gesetz oder aus der Satzung. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine nach englischem Recht gegründete Limited. Deswegen findet Art. 60 I lit. a bis c EUGVVO Anwendung (Senat Beschluss vom 02.02.2007 - 14 UH 5/07). Nach dieser Bestimmung haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz am dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Der satzungsmäßige Sitz der Antragstellerin ist nicht bekannt. In dem Handelsregister bei dem Amtsgericht Königsstein ist eine Zweigniederlassung eingetragen. Es kann dahinstehen, ob ungeachtet dessen bei möglichem Satzungssitz der Gesellschaft in England oder Wales (Art. 60 II EUGVVO) aufgrund der faktischen ausschließlichen Tätigkeit im Inland das Vorliegen einer Hauptniederlassung in Bad Soden zu bejahen wäre. Nach dem Vortrag der Antragstellerin, der für die Zuständigkeitsbestimmung im Mahnverfahren ausreicht, hat sie dort jedenfalls ihre Hauptverwaltung. Der Verwaltungsort, an den auch § 17 I Satz 2 ZPO anknüpft, ist derjenige Ort, von dem aus die geschäftliche Tätigkeit maßgeblich entfaltet wird. Dass ist hier Bad Soden, nachdem die Antragstellerin klar gestellt hat, dass sie Geschäfte nur aus dem Inland betreibt (vgl. Zöller / Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 17, Rdn. 10). Da mithin die Antragstellerin ihre Hauptverwaltung in Bad Soden hat, ist dort ihr allgemeiner Gerichtsstand begründet, weswegen das Amtsgericht Hünfeld für das Mahnverfahren örtlich zuständig ist.

Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Wedding / Schöneberg ist auch nicht dadurch begründet worden, dass das Amtsgericht Hünfeld eine Verweisung ausgesprochen hat. Eine Bindungswirkung kommt dieser Entscheidung nicht zu, weil es sich nicht um eine Verweisung im Sinne des § 281 ZPO handelt, die erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit möglich ist, sondern um eine formlose Abgabe (BayOblG Rpfleger 2002, 528 f; Senat Beschluss vom19.01.2007 - 14 UH 1/07)."

Diese Ausführungen gelten für den vorliegenden Fall gleichermaßen. Die Antragstellerin hat in Bad Homburg ihre Hauptverwaltung. Eine ausländische Anschrift besteht nicht.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Verfahren des Amtsgerichts Hünfeld unzureichend ist. Das Schreiben des Rechtspflegers vom 08.08.2007, dessen Inhalt dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist, erweist sich in Fällen, in denen es sich um eine Antragstellerin handelt, für die die Vorschriften der EUGVVO Anwendung finden, als sachlich unzutreffend, weil es die Bestimmung des Art. 60 I lit. a - c EUGVVO übergeht. Vor einer Abgabe an ein anderes Mahngericht hat das angerufene Mahngericht zu prüfen, ob diese Bestimmung Anwendung findet, d.h. ob die Antragstellerin unter der gegebenen Anschrift ihre Hauptverwaltung führt.

Ende der Entscheidung

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