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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.03.2006
Aktenzeichen: 14 W 10/06
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 823 I
BGB § 1004 I
GG Art. 2 I
GG Art. 1 I
GG Art. 5 III
GG Art. 5 I 2
Ein Spielfilm kann die Persönlichkeitsrechte einer relativen Person der Zeitgeschichte verletzen, wenn der Film ohne ausreichende Verfremdung Privatleben und mutmaßliche Straftaten dieser Person wiedergibt und ein durch die Darstellungsweise des Horrorfilms geprägtes Persönlichkeitsbild von ihr der Öffentlichkeit preisgibt.
Gründe:

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte, eine in Kalifornien ansässige Filmproduktionsgesellschaft, im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch. Der Verfügungsbeklagten soll verboten werden, den im Urteilsausspruch näher bezeichneten Film mit dem deutschen Titel "Rohtenburg" zu vervielfältigen, vorzuführen, zu bewerben oder auf andere Weise in den Verkehr bringen bzw. vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die Antragsgegnerin ist Produzentin des vorgenannten Films. Der Filmverleih in Deutschland wird von der X-AG betrieben. Der Kinostart ist für den 09.03.2006 vorgesehen.

Der Filmverleih hat den Film entsprechend dem Internetauszug (Bl. 36 d. A.) wie folgt vorangekündigt:

"Inspiriert von wahren Ereignissen drehte Videoclip-Spezialist Martin Weisz in seinem Spielfilmdebüt einen an Intensität kaum zu überbietenden Real-Horrorfilm, der im wahrsten Sinne des Wortes unter die Haut geht."

Der Inhalt wird folgendermaßen beschrieben:

"Seit Jahren lebt die junge Amerikanerin Katie Armstrong in Deutschland, wo sie unter dem geachteten Professor Zeck Kriminalpsychologie studiert. Längst hat Katie die Hoffnung aufgegeben, sich jemals wieder verlieben zu können - all ihre vergangenen Beziehungen sind kläglich gescheitert. Umso mehr konzentriert sie sich auf ihr Studium. Für ihre Abschlussarbeit hat sich Katie ein eigenwilliges Thema ausgesucht: den homosexuellen Kannibalenkiller Oliver Hagen. Er hat traurige Berühmtheit erlangt, weil er im Internet nach einem Liebhaber gesucht hatte, der sich bereit erklärt, sich ermorden und verspeisen zu lassen - als ultimativen Liebesakt, als Selbstopfer, wie es noch keines gab. Schnell entwickelt die junge Studentin eine regelrechte Obsession für das perverse Leben Olivers. Sie forscht in seiner Kindheit und der Kindheit seines Opfers, um herauszufinden, was ihn zu dem werden ließ, was er heute ist. Systematisch folgt sie den Spuren der beiden Männer: ihre Herkunft, ihre Berufe, ihre Beziehungen, von ihrer Kindheit bis ins Hier und Jetzt. Mehr und mehr verliert sich Katie in deren Leben. Mit jeder neuen Entdeckung taucht sie tiefer ein in eine Welt, die bestimmt wird von unnatürlichen Gelüsten, krankhaften Bedürfnissen und der Lust an Schmerz. Katie lässt sich fallen ... und entdeckt einen Lebensentwurf, der weit entfernt ist von allem, was sie jemals gekannt hat - und sie auf bizarre Weise immer mehr fasziniert. Schließlich findet sie ein Videotape, das Oliver gedreht hat und die letzten Momente im Leben seines Opfers dokumentiert. Für Katie ist es ein Blick in die tiefsten Abgründe der menschlichen Seele: Sie droht den Verstand zu verlieren ... und muss nun die Kraft finden, sich selbst aus dem schlimmsten Horror zu befreien, der seine Klauen bereits nach ihr ausgestreckt hat ..."

Der Verfügungskläger, der in den Medien wiederholt als "der Kannibale von Rotenburg" bezeichnet worden ist, befindet sich in Untersuchungshaft. Er ist wegen Mordes, begangen an X, angeklagt. Die Strafverhandlung findet derzeit vor dem Landgericht Frankfurt statt.

Der Verfügungskläger trägt vor, der Film halte sich sehr eng an seine Lebensgeschichte und seine Persönlichkeitsmerkmale. Die von dem Schauspieler Kretschmann gespielte Hauptfigur des Films weise schon in Maske und Garderobe eine große Ähnlichkeit zu seinem Erscheinungsbild auf. Die Schilderung der Stationen in der Lebensgeschichte der Hauptfigur des Films, der dort geschilderte Tathergang von der Internetbekanntschaft an bis zu den körperlichen Exzessen entspreche in wesentlichen Sequenzen des Films nahezu detailgetreu seiner Vita und seiner Tat. Es könne deswegen keinem Zweifel unterliegen, dass die Verfügungsbeklagte sein Leben und seine Tat verfilmt habe, wobei dies in zum Teil reißerischer, verzerrter und ihn bloßstellender Weise geschehen sei. Daran änderten auch nichts die anders lautenden Namen der Personen des Films und die dort gewählte Erzählperspektive einer Studentin. Darin sieht er einen unerlaubten Eingriff in seine durch Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechte.

Das Landgericht Kassel hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 12.01.2006 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Verfügungskläger einen Verfügungsanspruch schlüssig dargelegt habe. Jedenfalls habe er einen rechtswidrigen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger habe zu der Darlegung, wer er sei, was er und das Opfer X getan hätten und vor welchen Hintergründen dies geschehen sei, sich im Wesentlichen zur Glaubhaftmachung nur auf eidesstattliche Versicherung dritter Personen bezogen, was nicht ausreiche.

Gegen diese ihm am 17.01.2006 zugestellte Entscheidung hat der Verfügungskläger am 20.01.2006 Beschwerde eingelegt. Der Verfügungskläger wiederholt und ergänzt sein bisheriges Vorbringen. Außerdem legt er eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 30.01.2006 nebst Anlagen (Bl. 54 a - 139 d. A.) verwiesen.

Er beantragt,

den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13.01.2006 aufzuheben und der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu Euro 250.000 oder einer ersatzweise zu verhängenden Haftstrafe bis zur Dauer von 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, den auf Grundlage wesentlicher Lebensbilder und Persönlichkeitsmerkmale von Herrn ... mit den Hauptdarstellern Thomas Kretschmann, Thomas Huber, Keri Russell und in Regie von Martin Weisz hergestellten Film "Rohtenburg" (englischer Titel: Butterfly - a Grimm Lovestory) zu vervielfältigen, vorzuführen, zu bewerben oder auf andere Weise in den Verkehr zu bringen bzw. vervielfältigen, vorführen, bewerben oder auf andere Weise in den Verkehr bringen zu lassen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Auffassung zufolge fehlt es bereits an der Dringlichkeit, weil dem Verfügungskläger das Drehbuch bereits seit März 2005 vorgelegen und er das Angebot der Verfügungsbeklagten vom 27.09.2005, den Film im Rohschnitt zu besichtigen, erst 2 Monate später angenommen habe.

In der Sache, so meint die Verfügungsbeklagte, seien die zur Begründung des Verfügungsanspruchs vorgetragenen Tatsachen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sowohl das Vorbringen als auch die beigefügten eidesstattlichen Versicherungen enthielten überwiegend subjektive Eindrücke. Zudem sei zu beachten, dass viele Teile des in Bezug genommenen Drehbuchs keine Verwendung in dem Film gefunden hätten. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor, weil es sich nur um einen von den tatsächlichen Ereignissen inspirierten Film handele, der sich sachlich und analytisch mit der Thematik des Kannibalismus auseinandersetze und nicht mit den für Horror und Thriller genretypischen dramaturgischen Mitteln arbeite. Es handele sich um eine fiktive Geschichte, die sich nicht nur mit dem Leben und der Tat des Täters befasse und dem Schutzbereich des Artikel 5 Abs. 3 GG unterfalle. Soweit der Verfügungskläger erkennbar sei, seien seine Wesenszüge und sein Persönlichkeitsbild, wie er selbst einräume, zutreffend wiedergegeben. Da der Kläger in Anbetracht der von ihm selbst eingeräumten Straftat jedenfalls als relative Person der Zeitgeschichte angesehen werden müsse und zudem die Rechte zur Vermarktung seiner Lebensgeschichte bereits "verkauft" habe, könne keinesfalls von einer schweren Persönlichkeitsverletzung ausgegangen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.02.2006 nebst Anlagen (Bl. 213 - 265 d. A.) Bezug genommen.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Bei dem Rechtsmittel handelt es sich um eine nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, die auch ansonsten zulässig ist.

Ist gegen eine Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt worden, hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ein Abhilfeverfahren durchzuführen, § 572 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat in dem vorliegenden Fall von einem Abhilfeverfahren abgesehen. Die dafür gegebene Begründung mag nach Auffassung des Senats zweifelhaft sein, kann jedoch dahinstehen. Ist das Abhilfeverfahren unter Verstoß gegen das Verfahrensrecht unterblieben, ändert das nichts an der Befugnis des Beschwerdegerichts, in der Sache selbst zu entscheiden (Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572, Rdnr. 4), wobei die Entscheidung infolge der durch den Senat angeordneten mündlichen Verhandlung durch ein Urteil zu erfolgen hat (Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 922, Rdnr. 14 m. w. N.).

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten fehlt ihm nicht die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit. Der Antrag ist darauf gerichtet, der Verfügungsbeklagten die Vervielfältigung, Vorführung, Bewerbung oder ein anderweitiges Inverkehrbringen des Films durch eigene Handlung oder durch Handlung Dritter zu untersagen. Soweit in dem Antrag die Begriffe "wesentliche Lebensbilder und Persönlichkeitsmerkmale" verwendet werden, dienen sie lediglich dazu, den beanstandeten Film zu konkretisieren. Das Untersagungsverlangen ist auf den gesamten Film und nicht etwa nur auf einzelne Szenen gerichtet.

Der Antrag ist auch begründet. Der Verfügungskläger kann gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB von der Verfügungsbeklagten verlangen, es zu unterlassen, den Film "Rohtenburg" vorzuführen oder sonst einem Publikum zugänglich zu machen, weil der Verfügungskläger hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG verletzt wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut, das allen natürlichen Personen als eigenes Recht zusteht. Es hat ein umfassendes Recht auf Achtung und freie Entfaltung der Persönlichkeit zum Inhalt, das sich in vielfältigen Bereichen konkretisiert. Es sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Dazu gehört auch das Recht, in diesem Bereich "für sich" zu sein, "sich selbst zu gehören" und ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen. Es umfasst das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort, erst recht aber das Verfügungsrecht über die Darstellung der Person. Jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen (BVerfG Urteil vom 05.06.1973 - BVerfGE 35, 202 ff. - Lehbach I -).

Der Verfügungskläger hat durch eidesstattliche Versicherung gemäß § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Film "Rohtenburg" eine detailgetreue Wiedergabe sowohl der ihm vorgeworfenen Straftat als auch von Einzelheiten seines Lebenslaufs und seiner örtlichen Umgebung enthält. Er hat dazu anhand des Drehbuchs 88 Filmszenen aufgelistet (Bl. 99 ff. d. A.), die eine Übereinstimmung mit seiner Person, seiner Tat und seinen Verhältnissen aufweisen. Damit ist er in der Filmfigur Oliver Hagen erkennbar. Eine Erkennbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird (BGH Urteil vom 21.06.2005 - NJW 2005, 2844 - Esra - ). So liegt es hier.

Der Titel des Films weist praktisch unverhüllt auf den Verfügungskläger hin, der in den Medien wiederholt ausgehend von seinem Wohn- und Tatort als "Kannibale von Rotenburg" bezeichnet worden ist. Die lediglich in einem Buchstaben veränderte Schreibweise des Ortes, die sich in der Aussprache des Wortes ohnehin nicht niederschlägt, räumt diesen Bezug nicht aus.

Der Verfügungskläger hat in seiner Gegenüberstellung des Drehbuchinhalts mit dem tatsächlichen Geschehen die weiteren Gemeinsamkeiten dargelegt. Insoweit sind folgende Übereinstimmungen glaubhaft gemacht:

1. Der Ort der Handlung, die Region Nordhessen, das Wohnhaus, nämlich das Fachwerkhaus in einer Kleinstadt,

2. die Hauptfiguren des Films in ihren Bezügen zueinander, Täter, Opfer mit masochistischer Neigung, die Mutter von Hagen,

3. die zeitliche Schiene des Films, Handlung in die Gegenwart reichend, Kindheit in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts,

4. Auffälligkeiten in der Kindheit (das Kind muss im Alter von 12 Jahren kurze Lederhosen tragen, obwohl Altersgenossen in langen Hosen herumlaufen),

5. der Schulfreund Franky ...,

6. traumatisches Erlebnis in der Kindheit (das Kind sieht mit an, wie der Vater wegfährt und die Familie verlässt),

7. berufliche Situation der Hauptfigur (Wartung von Computeranlagen),

8. kompliziertes Verhältnis der Mutter zu anderen Männern,

9. Miterleben von Hausschlachtungen,

10. Modellieren einer Marzipanfigur, Zerlegen einer Puppe,

11. Umgestaltung eines Kellerraumes zum Schlachtraum,

12. Bekanntschaft Hagens mit anderen Männern, abartige sexuelle Phantasien, Ansehen von Gewaltvideos,

13. Kontaktaufnahme zwischen Täter und Opfer über das Internet,

14. in seinen wesentlichen Zügen identischer Tatablauf nebst Videoaufzeichnung.

Die Verfügungsbeklagte bestreitet dieses inhaltliche Vorbringen auch gar nicht. Sie rügt lediglich, der Verfügungskläger habe den Film nicht gesehen und der Zeuge Z habe sich bei der Aufführung im Dezember 2005 lediglich die zweite Hälfte angeschaut; es handele sich bei der Behauptung der Übereinstimmung um bloße Wertungen. Insoweit übergeht die Verfügungsbeklagte das detaillierte tatsächliche Vorbringen zu dem Inhalt des Films. Ihre Behauptung, dass die Drehbuchfassung "in wesentlichen Teilen von der tatsächlichen Umsetzung des Films" abweiche, ist demgegenüber unerheblich. In Anbetracht des detaillierten Vorbringens des Verfügungsklägers hätte die Verfügungsbeklagte angeben müssen, worin die Unterschiede bestehen sollen, insbesondere welche der aufgelisteten Szenen nicht oder mit einem anderen Inhalt in dem Film vorhanden seien.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist der Verfügungsbeklagten zuzurechnen. Schädiger ist in einem solchen Fall jedenfalls auch der Hersteller des Films. Insoweit bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob bereits der Vorgang der Filmproduktion einen deliktsrechtlich relevanten Eingriff bedeutet. Sieht man lediglich in der Verbreitung des Filmes den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (vgl. dazu OLG München OLGR 2001, 171), hat auch der Hersteller hierzu einen Ursachenbeitrag geleistet, wobei eine mittelbare Beeinträchtigung ausreicht (BGH NJW 1973, 1460). Da die Herstellung des Filmes gerade dazu dient, ihn gegen Entgelt dem Publikum zugänglich zu machen, wirkt der Hersteller an der von ihm regelmäßig vertraglich gestatteten Verbreitung durch den Filmverleih maßgeblich mit.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist auch rechtswidrig. Ob tatbestandsmäßig eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, oder ob der Eingriff von dem Betroffenen geduldet werden muss, ist aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen (BGH Urteil vom 21.06.2005 - NJW 2005, 2844 ff - Esra; KG Urteil vom 15.04.2004 - NJW-RR 2004, 1415 ff; BVerfG Urteil vom 24.02.1971 - BVerfGE 30, 173 ff - Mephisto -; BVerfG Urteil vom 05.06.1973 - BVerfGE 35, 202 ff - Lehbach I -). Vorliegend steht das gemäß Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Verfügungsklägers, grundsätzlich selbst und allein zu bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen, im Spannungsverhältnis zu der in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Filmfreiheit und der in Artikel 5 Abs. 3 GG garantierten Kunstfreiheit, wobei keines dieser Rechte allgemeinen Vorrang beanspruchen kann.

Der beanstandete Film kann in den Schutzbereich des auch ein individuelles Freiheitsrecht gewährenden Grundrechts der Kunstfreiheit fallen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der sogenannten "Mephisto"-Entscheidung (BVerfGE 30, 173) ausgeführt, der Lebensbereich Kunst sei durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist danach die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Bei künstlerischem Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist nicht primär die Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise "den Wertbereich" und den "Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens. Wie weit die Verfassungsgarantie der Kunstfreiheit reicht, hat das Bundesverfassungsgericht angesichts der Vielfältigkeit der in Betracht kommenden Sachverhalte nicht in einer für alle Kunstgattungen gültigen Weise umschrieben. Jedenfalls soll nur ein "weiter Kunstbegriff" zu angemessenen Lösungen führen können (BVerfG Beschluss vom 17.7.1984 - NJW 1985, 261 - anachronistischer Zug -). Der Bundesgerichtshof hat einen Spielfilm als künstlerisch gestaltetes Werk eingeordnet, in dem in eine Rahmenhandlung eingebettet im Wesentlichen Markenartikel (Milka, Chiquita, Paulaner) präsentiert worden sind (BGH Urteil vom 6.7.1995 - NJW 1995, 3182 - Feuer, Eis und Dynamit -). Ob dem hier in Frage stehenden Spielfilm angesichts des Umstandes, dass er nach der glaubhaft gemachten Darlegung des Verfügungsklägers im Wesentlichen dessen Tat und Ausschnitte aus seinem Leben als Vorgänge des realen Lebens nacherzählt, die zusätzlich in einen äußeren Rahmen, nämlich die Ermittlungstätigkeit einer Psychologiestudentin, "eingebettet" worden sind, der Schutz des Artikel 5 Abs. 3 GG zugebilligt werden muss, kann dahinstehen, weil die Abwägung der widerstreitenden Belange im konkreten Fall zu dem Ergebnis führt, dass die Kunstfreiheit hinter dem Schutz der Persönlichkeit des Verfügungsklägers zurückzutreten hat.

Die Kunstfreiheit wird nicht schrankenlos gewährt. Sie steht zwar nicht unter dem Gesetzesvorbehalt des Artikel 5 Abs. 2 GG. Daraus folgt aber nur, dass die Grenzen der Kunstfreiheit allein durch die Verfassung gezogen werden (BVerfGE, 30, 173 - Mephisto -). Nach dieser Entscheidung ist ein im Rahmen der Kunstfreiheitsgarantie zu berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen. Als Teil des Wertsystems ist die Kunstfreiheit insbesondere der in Artikel 1 Abs. 1 GG garantierten Würde des Menschen zugeordnet, dem das ganze grundrechtliche Wertesystem beherrschenden obersten Wert. Trotz dieser Zuordnung kann ein Konflikt mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich entstehen, weil ein Kunstwerk neben dem eigenständigen Bereich der Kunst auf anderen Ebenen, wie der sozialen Ebene, Wirkungen entfalten und damit den Persönlichkeitsbereich berühren kann. Insoweit gilt, dass der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Einzelnen eben so wenig der Kunstfreiheit übergeordnet ist wie sich die Kunst ohne Weiteres über den verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich des Menschen hinwegsetzen darf.

Die Abwägung kann daher nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abstellen, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen, d. h. unter Berücksichtigung des Charakters des Kunstwerks vorgenommen werden, so dass regelmäßig nur ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Art. 5 Abs. 3 GG nicht mehr gerechtfertigt ist (BGH Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., - Esra -; BVerfG vom 24.02.1971, a.a.O., - Mephisto -). Ob ein der Veröffentlichung des Kunstwerks entgegen stehender schwerer Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des Dargestellten zu befürchten ist, kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden. Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das "Abbild" gegenüber dem "Urbild" durch künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime, zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist. Wenn sich jedoch ergibt, dass der Künstler ein "Porträt" des "Urbildes" gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der "Verfälschung" für den Ruf des Betroffenen an. Die Kunstfreiheit wird um so eher Vorrang beanspruchen können, je mehr die Darstellungen des Urbildes künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerks eingebettet sind.

Der Film schafft nach den glaubhaft gemachten Tatsachen keine verselbständigte Kunstfigur, sondern stellt die Tat des Verfügungsklägers sowie dessen Lebenssituationen im Wesentlichen detailgetreu ohne Verfremdung nach und gibt damit den Anspruch auf jegliche Fiktion auf. Der Umstand, dass dem Täter und dem Opfer im Film andere Namen gegeben worden sind, vermag hieran nichts zu ändern. Vielmehr wird der Realitätsbezug und damit der Bezug zu der Persönlichkeit des Verfügungsklägers noch dadurch verstärkt, dass der Filmtitel auf den ehemaligen Wohn- und Tatort des Verfügungsklägers hinweist und der Film in der Vorankündigung des Filmverleihs ausdrücklich als "Real-Horrorfilm", der von wahren Ereignissen inspiriert sei, angekündigt wird.

Auch die Gesamtdramaturgie des Films und die Einordnung der Tat des Verfügungsklägers sowie seines Lebensbildes in diese sind nicht geeignet, die Figur des Täters als gegenüber derjenigen des Verfügungsklägers verselbständigte Kunstfigur erscheinen zu lassen. Die Figur und die Geschichte der Studentin Katie Armstrong stehen selbständig neben derjenigen des Täters, des Opfers und der Tat. Durch sie wird lediglich die "Erzählperspektive" aus der Sicht einer Ermittlerin und Zuschauerin geschaffen, die die Tat und ihre Vorgeschichte als Außenstehende untersucht und in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang mit der bereits abgeschlossenen Tat und den Persönlichkeiten von Täter und Opfer steht.

Damit bezieht sich der wesentliche Handlungsstrang des Films, der nach der eigenen Darlegung der Verfügungsbeklagten insgesamt 56,37 Minuten einnimmt, auf die Darstellung des Lebensbildes von Täter und Opfer einschließlich der Tat, wovon 41,25 Minuten auf das Lebensbild des Täters und die Tat verwendet werden.

Ein erzählendes Kunstwerk, das allein oder neben einem anderen Handlungsstrang und für die Öffentlichkeit ohne Weiteres erkennbar die Nacherzählung des Lebensbildes einer real existierenden Person oder eines Ausschnitts hiervon zum Gegenstand hat, kann gegenüber dem Persönlichkeitsrecht dieser Person grundsätzlich keinen Vorrang beanspruchen, selbst wenn die Darstellung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen sollte. Grundsätzlich muss niemand dulden, dass seine persönlichen Belange ohne (ausreichende) Verfremdung der Öffentlichkeit präsentiert werden.

Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Verfügungskläger aufgrund seiner Tat als sogenannte "relative Person der Zeitgeschichte" anzusehen ist und seine Identität sowie die Tat- und seine Lebensumstände der Öffentlichkeit bereits durch die intensive Medienberichterstattung ohnehin in weiten Teilen bekannt sind. Die Art der Tat, die in der deutschen Kriminalgeschichte wohl einzigartig ist, mag eine intensive aktuelle Berichterstattung auch der bildgebenden Medien unter Nennung des Namens und Abbildung des Verfügungsklägers rechtfertigen, weil ein erhebliches berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht, die Umstände der Tat und deren Hintergründe, für die auch die Persönlichkeit des Verfügungsklägers maßgeblich ist, zu erfahren. Wer den Rechtsfrieden bricht, muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gesellschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, wobei der Umfang und die Intensität der erlaubten Berichterstattung von den Umständen des Einzelfalls, wie beispielsweise der Bedeutung der Tat für die Öffentlichkeit abhängt (BVerfG Urteil vom 05.06.1973, a. a. O., - Lehbach I -). Die Umstände, die es rechtfertigen, aus dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses der Freiheit der Berichterstattung durch Presse, Rundfunk und Film nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG Vorrang vor dem Schutz der Persönlichkeit des Verfügungsklägers einzuräumen, führen jedoch nicht dazu, dass seine Person ohne Weiteres zum Gegenstand eines als Real - Horrorfilm angekündigten Spielfilms gemacht werden kann.

Diese Kunst- bzw. Darstellungsform unterscheidet sich in ihrer Wirkung von einer sonstigen Berichtsform erheblich, indem sie das Geschehen in seiner Entwicklung und seinem Ablauf nachspielt und dem Zuschauer ein unmittelbares Mit- bzw. Nacherleben ermöglicht, welches regelmäßig stärkere und nachhaltigere emotionale Reaktionen auslöst als eine reine Wort-Bild-Berichterstattung. Auch bei enger Anlehnung an die tatsächlichen Vorgänge kommt die Wiedergabe nicht ohne Interpretation, etwa der psychologischen Vorgänge aus, wobei die erzeugte Wirkung von weiteren Umständen wie Gesichtsausdruck, Tonfall der Darsteller und dramaturgischer Schwerpunktsetzung durch den Regisseur abhängt. Da die Schwerpunktsetzung auf der Tat und ihrer Entwicklung liegt, entsteht zwangsläufig ein hierauf verkürztes Persönlichkeitsbild des Täters. Der hier zu beurteilende Film ist nicht um eine sachliche Information oder ausgewogene Darstellung der Geschehnisse und des Persönlichkeitsbildes des Verfügungsklägers bemüht, sondern stellt, wie sich aus der Internetinformation der Verleiherin ergibt, einen an "Intensität kaum zu überbietenden "Real-Horrorfilm" dar, "der im wahrsten Sinne des Wortes unter die Haut geht". Auch aus der Beschreibung des Inhalts lässt sich entnehmen, dass es darum geht, dem Zuschauer die typische Unterhaltung eines Horrorfilms zu bieten, also Grauen und Entsetzen hervorzurufen, indem beschrieben wird, dass die ermittelnde Studentin Einblick in das "perverse Leben Olivers", "in eine Welt, die bestimmt wird von unnatürlichen Gelüsten, krankhaften Bedürfnissen und der Lust am Schmerz", in die "tiefsten Abgründe der menschlichen Seele" nimmt und droht, "den Verstand zu verlieren". Aus dieser Beschreibung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Film als reiner Unterhaltungsfilm in die Rubrik des Horrorfilms einzuordnen ist. Hieran vermag der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten weder mit einem unvorhersehbaren Ende, mit Überraschungseffekten oder mit einem intendierten Schock des Zuschauers gearbeitet wird, nichts zu ändern. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass es sich um eine Beschreibung der Verleiherin und nicht der Verfügungsbeklagten handelt, denn die Verfügungsbeklagte macht nicht geltend, dass sie mit dieser Ankündigung des Films als "Real-Horrorfilm" nicht einverstanden sei.

Auch unter Berücksichtigung der von dem Verfügungskläger eingeräumten Tat, die aus sich heraus geeignet ist, Grauen und Abscheu hervorzurufen, geht das Recht der Kunstfreiheit nicht so weit, dass seine Person und seine Tat zum Gegenstand eines Horrorfilm gemacht werden dürften. Das Recht, Thema und Gestaltung eines Kunstwerks frei zu wählen, findet auch gegenüber sogenannten relativen Personen der Zeitgeschichte, die ein verabscheuungswürdiges Verbrechen begangen haben, seine Grenze dort, wo es um eine einseitige Horrordarstellung der Tat und der Persönlichkeit des Täters geht. Die Übernahme einer Straftat sowie des Persönlichkeitsbildes des Täters in einem Horrorfilm stellt eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung dar.

Die schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers wird auch nicht dadurch relativiert, dass dieser in der Vergangenheit selbst in die Öffentlichkeit getreten ist, indem er Interviews gegeben hat, und darüber hinaus einen Vertrag über die mediale Vermarktung seiner Lebensgeschichte mit einem Medienproduktionsunternehmen geschlossen hat. Hieraus ist lediglich abzuleiten, dass es dem Verfügungskläger nicht grundsätzlich daran gelegen ist, seine persönliche Geschichte einschließlich der Tatumstände "für sich" zu behalten. Dies wäre ihm in Anbetracht des Vorrangs des berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit auch kaum möglich. Aus der grundsätzlichen Bereitschaft des Verfügungsklägers, seine Lebensgeschichte öffentlich zugänglich zu machen, folgt jedoch nicht, dass sein Persönlichkeitsrecht in Bezug auf seine Tat und die hiermit in Verbindung stehenden privaten Lebensumstände derart gering einzustufen wäre, dass eine schwerwiegende Verletzung durch jedwede mediale Darstellung grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme. Die ungenehmigte Verwendung seiner Lebensgeschichte ohne ausreichende Verfremdung und unter Aufgabe der Fiktion in einem Horrorfilm stellt auch gegenüber einen Straftäter, der allgemein zur öffentlichen Darstellung bereit ist, einen schweren Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine aufsehenerregende Einzeltat handelt, die bei jeder literarischen oder filmischen Beschäftigung mit diesem Thema voraussichtlich Assoziationen an den Verfügungskläger und seine Tat weckt. Gerade im Rahmen eines Unterhaltungszwecken dienenden Horrorfilms können Hinweise auf den realen Hintergrund vermieden und Verfremdungen gewählt werden, indem Schauplätze ausgetauscht, Handlung und Personen so dargestellt werden, dass es sich um einen Film handelt, der - für den Zuschauer zwar erkennbar- eine reale Tat zum Ausgangspunkt haben mag, nicht aber die Persönlichkeit des realen Täters wiedergibt.

Ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist auch nicht im Hinblick auf die Freiheit der Berichterstattung durch Film zu verneinen, Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Fraglich ist bereits, ob dem Schutz des Artikel 5 Abs. 1 GG die Vorführung von Filmen jeder Art, also auch ausschließlich unterhaltender Spielfilme, unterstellt werden kann oder ob in Anknüpfung an den Wortlaut der Film nur als Medium der Berichterstattung geschützt wird (vgl. Reupert, Die Filmfreiheit - Der verfassungsrechtliche Schutz des Films, NVwZ 1994, 1155 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.06.1973 (a. a. O. - Lehbach I) zur ebenfalls in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk ausgeführt, die Rundfunkfreiheit unterscheide sich trotz des engeren Wortlauts nicht wesensmäßig von der Pressefreiheit. Entsprechend decke die Rundfunkfreiheit nicht allein die Auswahl des gebotenen Stoffes, sondern auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung einschließlich der Bestimmung darüber, welche der verschiedenen Formen von Sendungen (Hörspiel, kabarettistisches Programm, andere Unterhaltssendung) hierfür gewählt werde. Geht man von diesen Grundsätzen auch bei der Filmfreiheit aus, ist aber bei dem Konflikt mit anderen grundrechtlich geschützten Rechtsgütern das mit dem Film verfolgte Interesse, die Art der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben genannten Entscheidung eine Abwägung zwischen der Freiheit des Dokumentarspiels gegenüber dem Persönlichkeitsinteresse des Betroffenen vorgenommen und mit Blick auf die Resozialisierung eines Straftäters eine zeitlich unbegrenzte Befassung mit dessen Person als maßgeblichen Eingriff in den verfassungsrechtlichen Schutz der Persönlichkeit angesehen. Der vorliegende Fall liegt anders. Der beanstandete Film dient nicht vorrangig einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern der Unterhaltung eines an solchen Filmen interessierten Publikums. Die Darstellung der Lebensgeschichte einer Person, die eine in der Öffentlichkeit stark beachtete Straftat begangen hat, in einem als solchem beworbenen Horrorfilm kann gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Dargestellten keinen Vorrang beanspruchen. Wenn auch gerade bei schweren Gewaltverbrechen ein Informationsinteresse daran bestehen mag, Einzelheiten über den Täter, seine Tat und deren Hintergründe zu erfahren, tritt jedenfalls dieses Informationsinteresse bei der vorliegenden Art der filmischen Darstellung in einem Horrorfilm zurück. Insoweit kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

Angesichts dessen bedarf es keiner Vertiefung, ob vorliegend eine Einschränkung der Filmfreiheit auch aus den §§ 22, 23 KUG, die zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 GG zählen, hergeleitet werden kann.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist auch ein Verfügungsgrund zu bejahen. Es besteht die Besorgnis, dass durch eine Veränderung des gegenwärtigen Zustandes die Rechte des Verfügungsklägers wesentlich beeinträchtigt werden. Die Verfügungsbeklagte tritt dem Anspruch entgegen. Der Kinostart des Films soll unstreitig am 09.03.2006 stattfinden. Der Eilbedürftigkeit steht nicht entgegen, dass der Verfügungskläger bereits mit Anwaltsschreiben vom 15.03.2005 unter Hinweis darauf, dass ihm das Drehbuch vorliege, gegenüber der Verfügungsbeklagten eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die geplante Verfilmung geltend gemacht hat. Die von der Verfügungsbeklagten hierzu vertretene Auffassung, bereits die Zeitspanne bis zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens stehe der Dringlichkeit entgegen, teilt der Senat nicht. Die von ihr herangezogene Rechtsprechung betrifft anders gelagerte Sachverhalte der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsrecht (§ 12 Abs. 2 UWG). Darum geht es im Streitfall nicht. Im Übrigen ist auch dort die Dringlichkeit erst ab dem Zeitpunkt widerlegt, ab dem der Gläubiger positive Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und von der Person des Verletzers hatte (OLG Celle MDR 2005, 911 ff.). Die bloße Kenntnis von dem Drehbuch und der Absicht, einen Film zu drehen, reicht insoweit nicht aus. Der Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers steht erst mit der Fertigstellung des Films und dessen Weitergabe an Filmverleiher unmittelbar bevor, so dass der Verfügungskläger frühestens nach Mitteilung der Fertigstellung des Films Ende September 2005 Anlass hatte, sich über den Inhalt des Films in Kenntnis zu setzen, was mit der Vorführung der Rohfassung des Filmes am 13.12.2005, bei der seine Bevollmächtigten anwesend waren, geschehen ist.

Die einstweilige Unterlassungsverfügung ist mithin zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Verfügungskläger erforderlich, weil ein Hauptsacheverfahren erst einige Zeit nach dem in Aussicht genommenen Kinostart abgeschlossen werden könnte, was das mit der Verwirklichung seines Unterlassungsanspruchs verfolgte Ziel, eine Vorführung des Film zu verhindern, praktisch vereiteln würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es auch in Ansehung einer möglichen Vollstreckung im Ausland nicht, weil das Urteil des Senats mit seiner Verkündung rechtskräftig wird.

Ende der Entscheidung

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