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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 01.11.2007
Aktenzeichen: 15 U 25/07
Rechtsgebiete: EEG


Vorschriften:

EEG § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach dem Gesetz zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EEG) zu leisten.

Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück in der Gemeinde O1 seit dem Jahre 2005 eine Fotovoltaikanlage. Die von ihr erzeugte elektrische Energie wird in das Stromnetz der Beklagten eingespeist, die örtlicher Netzbetreiber ist.

Bei der Fotovoltaikanlage handelt sich um eine so genannte zweiachsig nachgeführte Anlage. Hierbei wird durch horizontale und vertikale Verstellung das jeweilige Fotovoltaikmodul zur Ermöglichung einer optimalen Energieausbeute dem jeweiligen Sonnenstand nach Himmelsrichtung und Einstrahlwinkel automatisch angepasst. Um diese Verstellbarkeit zu gewährleisten, kann das Modul nicht flach auf einem Dach installiert werden, sondern befindet sich auf einem Mast, der vorliegend aus einem auf dem Gelände des Klägers aufgebauten Gartenhaus herausragt. Hierbei ist dieser Mast im Inneren des Gartenhauses mit einem eigenen Fundament im Boden verankert und wird durch das Dach des Hauses herausgeführt. Wegen Einzelheiten der baulichen Errichtung wird auf die der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauzeichnungen (Blatt 26 bis 30 der Akten), die ebenfalls der Baugenehmigung beigefügte Baubeschreibung (Blatt 31 der Akten) und die eingereichten Fotos (Blatt 32 bis 35 der Akten) verwiesen.

Die Anlage des Klägers erbrachte ausweislich einer am 30.6.2006 vorgenommenen Zählerablesung seit ihrer Inbetriebnahme eine Leistung von 5.307 kWh. Die Beklagte hat als Abschlagszahlungen auf die Einspeisevergütung im Jahre 2005 einen Betrag von 1.225,07 € und im Jahre 2006 einen Betrag von 1.224,96 € geleistet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nicht nur zur Zahlung einer Grundvergütung verpflichtet sei, sondern entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 2 EEG zur Zahlung einer erhöhten Vergütung, weil davon ausgegangen werden müsse, dass die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sei. Er hat daher eine Vergütung von netto 0,5453 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer je Kilowattstunde errechnet, für die Jahre 2005 und 2006 mithin einen zusätzlichen Zahlbetrag von 906,90 €. Er begehrt daneben die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der erhöhten Vergütung, hilfsweise der Mindestvergütung verpflichtet ist.

Der Kläger hat beantragt

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Stromeinspeisungsvergütung in Höhe von 906,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (24.8.2006) zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von seiner Fotovoltaikanlage auf dem Grundstück Gemeinde O1-O2, Gemarkung O2, Flur..., Flurstück ... (1 Modulbaum mit einer Leistung von 3,5 kWp) erzeugte und von der Beklagten abgenommene elektrische Energie mit 54,53 Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu vergüten, hilfsweise: diese mit 43,42 Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dem Kläger mangele es an einem Feststellungsinteresse, weil die zwischen den Parteien streitigen Fragen im Rahmen des verfolgten Leistungsantrages hinreichend geklärt würden. Der vorliegende Rechtsstreit diene allein der Klärung dieser Rechtsfragen. Es sei irreal anzunehmen, dass dann, wenn diese Rechtsfragen bei der Entscheidung über den Leistungsantrag geklärt würden, die Beklagte sich in Zukunft noch weigern würde, entsprechend dieser Klärung abzurechnen. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass der Leistungsantrag unzulässig sei, weil die Parteien in vorgerichtlicher Korrespondenz vereinbart hätten, die angesprochenen Rechtsfragen vorrangig mittels Feststellungsklagen zu klären.

In der Sache hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass das Gartenhaus kein Gebäude im Sinne der Vorschriften des EEG sei, die Solaranlage mithin nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sei, weswegen ein Anspruch auf der erhöhte Vergütung nicht bestehen könne. Aber auch eine Mindestvergütung sei von ihr nicht geschuldet, da die Fotovoltaikanlage schon nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht sei, die einem anderen Zweck als der solaren Stromerzeugung diene, denn die Fotovoltaikanlage befinde sich allein auf dem zu diesem Zweck errichteten Mast. Mithin entfalle die Vergütungsverpflichtung nach der Bestimmung § 11 Abs. 3 EEG. Eine Ausnahme des Wegfalls der Vergütungspflicht komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes in Betrieb genommen worden sei.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dass gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Zahlungsanspruch sei unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 EEG, auf dessen Grundlage eine erhöhte Vergütung verlangt werden könne, unzweifelhaft nicht vorliegen würden. Aus den vorgelegten Fotos ergebe sich deutlich, dass die Anlage mit dem Gebäude eigentlich gar keine bauliche Verbindung habe, insbesondere in keiner Weise die Anlage etwa von dem Gartenhaus getragen wird. Vielmehr sei es so, dass sich die Anlage mit dem Modulbaum selbstständig trage, es des Gebäudes dagegen gar nicht bedürfe. Ersichtlich sei es vielmehr so, dass das Gartenhaus um den Modulbaum herum ein wenig erweitert wurde, offensichtlich allein deshalb, um eine formale Verbindung zu einem Gebäude zu haben. Auch ein Anspruch auf die Grundvergütung bestehe nicht, denn nach § 11 Abs. 3 EEG sei Voraussetzung, dass die Anlage an oder auf einer baulichen Anlage angebracht sei, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom mittels Fotovoltaikanlage errichtet worden sei. Ein solches Anbringen an oder auf einer anderen baulichen Anlage sei vorliegend aber nicht anzunehmen, da eben der Modulbaum sich selbst trage und im engeren Sinne mit dem Gebäude nichts zu tun habe.

Gegen das ihm am 24. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Februar 2007 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 27. März 2007 begründet.

Der Kläger verfolgt sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seiner bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente in vollem Umfang weiter.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Kassel aufzuheben und die Beklagte entsprechend den klägerischen Schlussanträgen erster Instanz zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Anspruch des Klägers hinsichtlich der Grundvergütung mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 anerkannt, nachdem der Kläger nach ihrer Ansicht erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachgewiesen habe, dass die Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung der Grundvergütung nach § 11 Abs. 1 EEG verpflichtet ist. Zur Wirksamkeit des Anerkenntnisses bedurfte es einer mündlichen Verhandlung nicht, § 307 Satz 2 ZPO.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Allerdings ist die Klage im Hinblick auf beide von dem Kläger verfolgten Anträge zulässig. Ein Feststellungsinteresse liegt entgegen der Ansicht der Beklagten vor, auch wenn die zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen bereits bei der Entscheidung über den Leistungsantrag zu klären sind. Wie die Beklagte selbst sieht, erwächst eine Entscheidung über die "streitigen Rechtsfragen" nicht in Rechtskraft. Ob gleichwohl ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint werden könnte, weil die Parteien bindend vereinbart hätten, dass die Beklagte sich bezüglich zukünftig fällig werdender Vergütungsansprüche an die der Entscheidung über den Leistungsantrag zugrundeliegenden Rechtsansichten des Senats halten wird, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine solche Vereinbarung haben die Parteien schon nach der Darstellung der Beklagten ersichtlich nicht getroffen. Die Beklagte betont vielmehr im Gegenteil, man habe Übereinstimmung erzielen wollen, dass eine Klärung vorrangig durch die Verfolgung von Feststellungsklagen erfolgen solle. Auch die hilfsweise erhobene Rüge einer Unzulässigkeit des Leistungsbegehrens des Klägers geht fehl. Der vorgelegten Korrespondenz vermag der Senat keine Vereinbarung zu entnehmen, wonach der Kläger sich verpflichtete, von der Erhebung einer Zahlungsklage im Hauptsacheverfahren abzusehen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich vielmehr deutlich, dass es darum ging, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes nach der besonderen Bestimmung des § 12 Abs. 5 EEG zu vermeiden.

Die Klage ist aber, soweit sie Vergütung und Feststellung über den anerkannten Teil hinaus verfolgt, unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistung einer erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG. Nach dieser Vorschrift ist die gegenüber der Basisvergütung nach § 11 Abs. 1 EEG erhöhte Vergütung nur zu leisten, wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur der Auffassung, dass die Voraussetzung einer ausschließlichen Anbringung erfordert, dass sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage vollständig an oder auf dem Gebäude angebracht sind und das Gewicht der Anlage von dem Gebäude getragen wird (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 11 Rn. 37; Müller in Danner/Theobald, Energierecht Bd. 2, § 11 EEG, Rn. 34). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr erfolgt eine Ableitung des Gewichts des Moduls über den Mast unmittelbar in den Erdboden, dort in ein eigenes sog. Köcherfundament. Diese Konstruktion ergibt sich eindeutig aus den vorgelegten Bauzeichnungen und den vorgelegten Fotos und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Eine "Anbringung" am Gartenhaus ist allenfalls insoweit vorhanden, als eine marginale Verbindung zum Dach bestehen mag, um durch einen vollständigen Abschluss mit dem über das Dach hinausragenden Mast eine hinreichende Dichtigkeit des Daches zu gewährleisten. Ob diese Anbindung genügt, um überhaupt von einer Anbringung zu reden, ist schon zweifelhaft. Denn auch insoweit dürfte zu verlangen sein, dass es sich nicht um eine physikalisch wirkungslose und konstruktiv völlig überflüssige Befestigung handelt (vgl. Hinweisbeschluss des Senats im Parallelverfahren 15 U 66/07). Jedenfalls kann von einer relevanten Ableitung des Gewichtes des Moduls und des Mastes auf das Gebäude keine Rede sein. Allerdings meint der Kläger, es könne für die Anwendung der privilegierenden Vorschrift des § 11 Abs. 2 EEG keine Bedeutung haben, wie die Lasten des Fotovoltaikmoduls am Gebäude abgetragen werden. Im Hinblick auf den von ihm herausgestellten Gesetzeszweck, nämlich durch die Zusatznutzung von baulichen Anlagen eine zusätzliche Flächenversiegelung durch das Betreiben von Fotovoltaikanlagen zu vermeiden, dürfe es keinen Unterscheid machen, ob der das Modul tragende Mast unmittelbar zum Erdboden geführt wird oder irgendwo am Gebäude endet. Im Hinblick auf die zu vermeidende Flächenversiegelung sei es unsinnig, eine kaum ins Gewicht fallende und nur wenige Quadratzentimeter ausmachende eigene Fundamentierung des Rohrmastes unmittelbar am Gebäudefundament "zu verbieten" und stattdessen zu verlangen, den Rohrmast vor Erreichen des Erdbodens abzuschneiden und anderweitig am Gebäude anzubringen oder im Winkel nach innen zu führen und ihn dort in der Bodenplatte des Gebäudes zu verankern.

Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar ist anzuerkennen, dass der Zweck der unterschiedlichen Vergütungsregelungen in der Bestimmung des § 11 EEG wesentlich auch darin besteht, Anreize zur Nutzung solcher Flächen zu schaffen, hinsichtlich derer bereits aus anderen Gründen als der Gewinnung von Solarenergie eine Bodenversiegelung besteht oder vorgenommen wird (vgl. deutlich die Begründung zum Gesetzentwurf BT Drs. 15/1974). Die Beachtung dieses Gesetzeszwecks kann aber nicht dazu führen, bei der gebotenen Auslegung der sehr differenzierten Regelungen die Grenze des Gesetzeswortlautes zu überschreiten. Die Ausschließlichkeit der Anbringung an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand ist eine gegenüber anderen Vergütungsbestimmungen besondere Voraussetzung. So fehlt dieses Merkmal insbesondere bei der Regelung in § 11 Abs. 3 EEG, die unter weiteren Voraussetzungen einen möglichen Ausschluss der Vergütungspflicht für (Solar)Anlagen regelt, die an solchen baulichen Anlagen (nur) angebracht sind, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind. Ergibt sich mithin aus dem Gesetzeswortlaut eine Differenzierung zwischen der Situation eines "Angebrachtseins" an einer baulichen Anlage und eines "ausschließlichen Angebrachtseins", so ergibt sich zwangsläufig, dass dem Merkmal der "Ausschließlichkeit" eine inhaltliche Bedeutung zukommt, die fehlen würde, wollte man im Sinne des Klägers jede Verbindung oder Anbindung zu einem Gebäude genügen lassen, solange nur festgestellt werden könnte, dass durch die Art der Konstruktion eine zusätzliche Flächenversiegelung nicht oder nur minimal erforderlich ist.

Die inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der Ausschließlichkeit aber wird sich an dem natürlichen Sprachverständnis zu orientieren haben. Danach bezieht sich die Ausschließlichkeit auf die Anbringung, also eine physikalischen Beziehung zwischen Fotovoltaikanlage und Gebäude im Sinne einer Verbindung und Befestigung, nicht einer bloßen Bezogenheit aufeinander, die man etwa nach einem ästhetischen Verständnis als Ensemble von Gebäude und Solaranlage verstehen könnte. Damit aber ist vorgegeben, dass von einer ausschließlichen Anbringung nur die Rede sein kann, wenn die Fotovoltaikanlage ohne diese Verbindung und Befestigung am Gebäude so nicht bestehen könnte. Nichts anderes ist durch die vorstehende Formulierung ausgedrückt, dass das Gewicht der Anlage von dem Gebäude getragen wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann ohne weiteres durch die Hilfsüberlegung festgestellt werden, ob bei Wegfall des Gebäudes, hier des Gartenhauses, die Fotovoltaikanlage für sich bestehen bleiben könnte. Könnte sie dies, was nach der beschriebenen Konstruktion vorliegend ohne weiteres gegeben ist, liegt das Merkmal einer ausschließlichen Anbringung nicht vor.

Entsprechend ihrem auf die Grundvergütung bezogenen Anerkenntnis war die Beklagte zur Zahlung einer noch ausstehenden Restvergütung in Höhe von 222,94 € zu verurteilen. Der Anspruch errechnet sich aus einer Gesamtvergütungspflicht von 2.304,29 € für die Jahre 2005 und 2006 (5.307 kWh x 0,4342 € zzgl. MWst. von 16 %) abzüglich der Vorauszahlungen von 1.225,07 € und 1.224,96 €. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 ZPO. Ebenfalls war im Umfang des Anerkenntnisses dem auf die Leistung der Grundvergütung bezogenen Feststellungsantrag stattzugeben, den der Kläger hilfsweise verfolgt hat. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Vorschrift des § 93 ZPO konnte im Hinblick auf das Teilanerkenntnis der Beklagten keine Anwendung finden. Sie hat den Anspruch des Klägers nicht im Sinne dieser Vorschrift sofort anerkannt. Zwar ist der Beklagte berechtigt, mit einem Anerkenntnis abzuwarten, bis der Kläger etwa eine unschlüssige Klage durch weiteren Vortrag schlüssig macht. Auch dann ist sein hieraufhin erklärtes Anerkenntnis noch als sofort im Sinne des § 93 ZPO anzusehen. Dagegen fällt es aber in seinen Risikobereich, wenn er Berechnungszweifel im Hinblick auf die Klage hat oder bestrittene Tatsachen bewiesen werden (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl. § 93 Rn. 6 ("unschlüssige Klage")). So ist auch der vorliegende Fall gelagert. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift unter Beifügung einer Bescheinigung der Gemeinde O1 ausgeführt, im Bereich welchen konkreten Bebauungsplanes die Anlage liegt. Die Zweifel der Beklagten, die sich darauf gründeten, dass der in der Bescheinigung genannte Bebauungsplan von der Gemeinde O2 aufgestellt wurde, eine Kopie des Planes nicht vorgelegt worden sei, und eine Änderung oder Aufhebung des Planes denkbar sei, konnten ihr die Möglichkeit eines kostenvermeidenden sofortigen Anerkenntnisses nicht erhalten. Es oblag ihrer eigenen Einschätzung, ob sie hieraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 EEG bestreiten wollte. Zu einem besonderen formgebundenen Nachweis im Sinne einer materiellrechtlichen Pflicht ist der Anlagenbetreiber nach dem EEG nicht verpflichtet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war für den Kläger nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Klärung der Anspruchsvoraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung einer erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG angesichts der Vielzahl von ähnlichen Fotovoltaikanlagen grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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