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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 15 U 3/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Geschäftsführervergütung für die Monate März 2005 bis Januar 2006 von (11 x 5.430,81 € =) 59.738,91 € brutto, in der Berufungsinstanz 20,51 € weniger für Januar 2006, und einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 in Höhe von 5.112,92 € in Anspruch. Ein in erster Instanz für den Fall, dass eine der ausgesprochenen Kündigungen den mit der Beklagten geschlossenen Anstellungsvertrag wirksam beendet hat, gestellter Hilfsantrag auf Zahlung von 35.584,87 € Karenzentschädigung, wird mit der Berufung nicht weiter verfolgt.

Die Beklagte ist Teil der A Gruppe; sie betreibt dort das operative Geschäft. Ihre Alleingesellschafterin ist die A GmbH. Geschäftsführer der A GmbH und der Beklagten waren ursprünglich der Kläger und 1 A. Mit gleichlautenden Schreiben vom 13.12.2004 (Band I Blatt 43-52 d.A.) wurde der Kläger als Geschäftsführer beider Gesellschaften abberufen. Er widersprach der Abberufung mit Schreiben vom 14.12.2004 (Band I Blatt 53 d.A.). Die Gesellschaftsanteile an der A GmbH hielten in beabsichtigter paritätischer Aufteilung zwischen den Familien B und A zunächst der Kläger, dessen inzwischen geschiedene Ehefrau 1 B, 1 A und dessen Schwiegersohn 2 A; später waren 1 B und 2 A je zur Hälfte Gesellschafter der A GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 17.11.2004 trat 1 B ihren Gesellschafteranteil an 2 A ab. Eine später erklärte Anfechtung der Abtretung wegen arglistiger Täuschung war nach einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgericht Marburg vom 9.3.2006 (4 O 4/05) nicht wirksam.

Die A GmbH wurde u.a. über ein Darlehen einer Bekannten des Klägers, 1 C, mit einem Saldo von am 24.1.2005 € 853.920,79 finanziert. Dieses Darlehen in Höhe von ursprünglich 2 Mio. DM war der Rechtsvorgängerin der Beklagten 1988 von der D AG zur Verfügung gestellt und im Zuge der Integration der D AG in die E Gruppe auf die E AG übertragen worden. Die E AG hatte das Darlehen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten der A Gruppe in den Jahren 1997/98, die zu einer Entwertung des Darlehens geführt hatten, gegen Zahlung eines Kaufpreises von 20.000,00 DM an die Ehefrau eines früheren Studienfreundes des Klägers, 1 C, abgetreten. 1 C verzichtete durch Vertrag vom 30.11.1999 (Band I Blatt 126 f. der Beiakte 15 U 184/06) gegen Besserungsversprechen auf einen Teil der Darlehensforderung. Ein ursprünglich vereinbarter Rangrücktritt - in der Bilanz der A GmbH vom 31.12.1998 (Band II Blatt 133 der Beiakte 15 U 184/06) wird ausgeführt, dass das Darlehen in Höhe von 1.926.803,55 DM eigenkapitalersetzenden Charakter hat - wurde in diesem Zusammenhang aufgehoben. Wie inzwischen unstreitig ist, übernahm und verwaltete 1 C das Darlehen treuhänderisch für den Kläger und 1 A, die aus verschiedenen Gründen seinerzeit nicht als Darlehensgeber in Betracht kamen. Sie räumte beiden eine Option ein, das Darlehen jederzeit zum Kaufpreis von je 20.000,00 € von ihr zu erwerben.

Geschäftsbank der Beklagten ist die X-Bank O1. Für das Kreditengagement der Beklagten bei der X-Bank O1 bestand in Höhe von 200.000,00 € eine Bürgschaft der A GmbH. Ferner waren zu Gunsten der O1er Bank e.G. auf Grundstücken der Beklagten und der F GmbH & C. ... KG Grundschulden in Höhe von nahezu 2 Mio. € zur Absicherung von Bankverbindlichkeiten eingetragen, die unabhängig voneinander von einem der beiden Eigentümer in Anspruch genommen wurden. Die F GmbH & Co. ... KG gehört ebenfalls zur A Gruppe. Sie ist Eigentümerin des Betriebsgrundstücks der Beklagten, das sie an diese vermietet hat. Die Gesellschafteranteile an der F GmbH & Co. ... KG bzw. deren Komplementärin befanden sich im hier maßgeblichen Zeitraum in paritätischer Verteilung in der Hand der Familien B und A, u.a. des Klägers und von 1 A. Die beiden zuletzt Genannten waren bis zur - wie inzwischen durch Vergleich geklärt ist (4 O 32/05 LG Marburg): mit Wirkung zum 11.3.2005 wirksamen - Abberufung des Klägers auch Geschäftsführer der F GmbH & Co. ... KG.

Der Dienstvertrag des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten datiert vom 15.11.1988 (Band I Blatt 5-13 d.A.). Er wurde später mehrfach geändert, u.a. durch Nachträge vom 15.11.1988, 25.6.1989, 26.6.1989, 2.1.1993 und 1.5.1996 (Band I Blatt 60-68 d.A.). Während sich der Kläger außerdem auf eine Vertragsänderung vom 21.8.1995 beruft (Band I Blatt 69 d.A.), nach welcher er bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am 18.6.2022 nicht ordentlich kündbar sei, verweist die Beklagte auf eine Vertragsänderung vom 5.12.1995 (Band I Blatt 56 f. d.A.), nach der eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen könne. Das vertraglich vereinbarte monatliche Bruttogehalt des Klägers belief sich im Januar 2005 auf 5.112,92 €. Nach einer Vertragsänderung vom 25.6.1989 (Band I Blatt 14 d.A.) hatte der Kläger außerdem Anspruch auf die Benutzung eines gesellschaftseigenen Pkw "mindestens der gehobenen Mittelklasse". Für dessen Nutzung wurde in den Gehaltsabrechnungen ein geldwerter Vorteil von weiteren 317,89 € (305,44 € zzgl. 12,45 €) angesetzt.

Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt ließ der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten den ihm befreundeten Eheleuten 1 und 2 C unentgeltlich aus Mitteln der Beklagten ein Tür-Fenster-Element liefern und einbauen. Hierfür wären nach einem Angebot vom 11.6.2002 € 2.149,48 zu zahlen gewesen. Der Vorgang wurde zunächst vom Prokuristen der Beklagten in einem gesonderten Projekt "C" mit der Kommission ... angelegt. Auf Veranlassung des Klägers wurde der Vorgang in ein bestehendes Projekt ... der G umgebucht.

Am 5.7.2004 traf sich der Kläger mit 2 C im ...-Hotel. Die Bewirtungskosten in Höhe von 150,00 € und die Kosten der anschließenden Übernachtung im Hotel ... im ... von 191,60 € bezahlte der Kläger mit einer ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kreditkarte. Die entsprechenden Belege wurden der Buchhaltung der Beklagten übergeben.

Am 9.12.2004 fanden Gesellschafterversammlungen der Beklagten sowie der A GmbH statt, in denen 1 A als Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Beklagten bzw. 2 A als Gesellschafter der A GmbH die schon erwähnte Abberufung des Klägers als Geschäftsführer beider Gesellschaften mit sofortiger Wirkung beschlossen und den jetzigen Prozessvertretern der Beklagten Vollmacht erteilten, den Kläger ordentlich zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Letzteres geschah mit Schreiben der Beklagtenvertreter vom 13.12.2004 (Band I Blatt 43-52 d.A.), in denen der Kläger zugleich über seine Abberufung als Geschäftsführer der beiden Gesellschaften in Kenntnis gesetzt, mit sofortiger Wirkung von seiner Tätigkeit freigestellt und ihm ein beschränktes Hausverbot erteilt wurde. Der Kläger trat dem mit Schreiben vom 14.12.2004 (Band I Blatt 53 d.A.) entgegen.

Mit Schreiben vom 4.1.2005 an die Beklagte (Band I Blatt 37 f. d.A.) kündigte der Kläger namens der F GmbH & Co. ... KG die zwischen beiden Gesellschaften bezüglich der dinglichen Absicherung der bei der O1er Bank bestehenden Verbindlichkeiten vereinbarte Haftungsgemeinschaft. Am selben Tag übersandte er der O1er Bank eine Kopie des Schreibens mit der Mitteilung, dass die F GmbH & Co. ... KG für eine Ausweitung der Kreditgewährung über den Schuldensaldo per 4.1.2005 hinaus keine Haftung übernehmen werde (Band I Blatt 36 d.A.).

Im Zusammenhang mit dem Schreiben des Klägers vom 4.1.2005 wurde dieser aus der F GmbH & Co. ... KG bzw. der F GmbH ausgeschlossen und mit Wirkung zum 11.3.2005 als Geschäftsführer der zuletzt genannten Gesellschaft abberufen. Die deshalb vor dem Landgericht Marburg (4 O 30/05 und 4 O 32/05) geführten Rechtsstreite endeten inzwischen mit einem Vergleich dahingehend, dass der Kläger seine Gesellschaftsanteile gegen Zahlung eines Geldbetrags auf Mitglieder der Familie A übertragen hat, und die Berufung gegen das die Abberufung für wirksam erklärende Urteil des Landgerichts Marburg zurückgenommen wurde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.12.2006, 15 U 147/06).

Mit Schreiben vom 5.1.2005 (Band I Blatt 101 d.A.) forderte 1 C - wie zwischen den Parteien inzwischen unstreitig ist: auf Veranlassung des Klägers - die A GmbH auf, bis spätestens 14.1.2005 die ihr zur Sicherheit für das gewährte Darlehen gestellten Sicherheiten in Form verschiedener gewerblicher Schutzrechte zu erbringen. Mit weiterem Schreiben vom 17.1.2005 (Band I Blatt 102 d.A.) an die Beklagtenvertreter führte sie als Grund an, durch die überraschende Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und den Gesellschafterwechsel beunruhigt zu sein, und setzte eine Nachfrist bis zum 20.1.2005.

Am 17.1.2005 kündigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Kläger fristlos (Band I Blatt 31 f. der Beiakte 15 U 184/06). An dieser Kündigung, die auf den Verdacht der Unterschlagung gestützt wurde, hält die Beklagte inzwischen nicht mehr fest.

Am Morgen des 19.1.2005 übersandte der Kläger der X-Bank O1 per Telefax die an die O1er Bank und die Beklagte gerichteten Schreiben der F GmbH & Co. ... KG vom 4.1.2005 und die an die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben der 1 C vom 5. und 17.1.2005, mit der diese Sicherheiten für das Darlehen angefordert hatte, sowie eine Kopie des Nachtrags vom 21.8.1995 zum Geschäftsführervertrag (Band I Blatt 100 d.A.). Am Nachmittag desselben Tages teilte die X-Bank O1 der Beklagten per Telefax mit, die zur Verfügung gestellten Informationen seien im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen, die sich nach der Übernahme der Gesellschafteranteile B ergeben hätten, nicht mehr ausreichend. Daraufhin fand am 21.1.2005 ein Gespräch mit Mitarbeitern der X-Bank O1 statt, an dem u.a. auf Seiten der Beklagten der Zeuge 2 A und für die X-Bank der Zeuge Z1 teilnahm, und das durch Ausfüllen eines Fragenkatalogs vorbereitet wurde.

Mit Schreiben vom 24.1.2005 (Band I Blatt 34 f. d.A.) kündigte 1 C - wie inzwischen unstreitig ist: auf Veranlassung des Klägers - mit gleichlautenden Schreiben an die Beklagte und deren Prozessbevollmächtigte das der Beklagten gewährte Darlehen und forderte diese zur sofortigen Rückzahlung des offenen Saldos von 853.920,79 € zuzüglich Zinsen und eines Besserungszuschlags gemäß Vereinbarung vom 30.11.1999 von 204.516,75 € auf. Der Kläger übermittelte dieses Schreiben der X-Bank O1 am Morgen des 24.1.2005 per Telefax.

Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 26.1.2005 (Band I Blatt 34 f. der Beiakte 15 U 184/06), dem Kläger zugegangen am 27.1.2005, sowie mit am selben Tag zugestelltem Schreiben vom 31.1.2005 (Band I Blatt 36 f. d.A.) erneut fristlose Kündigungen des Dienstvertrags des Klägers aus. Das Schreiben vom 26.1.2005 enthielt zudem die Aufforderung, das Dienstfahrzeug bis spätestens 28.1.2005 an die Beklagte herauszugeben. Als Grund der Kündigung vom 26.1.2005 wird im Schreiben angeführt, die Beklagte sei in dem Gespräch mit den Mitarbeitern der X-Bank O1 am 21.1.2005 darüber informiert worden, dass der Kläger der Bank gegenüber behauptet habe, die Beklagte stehe kurz vor der Pleite. Mit Schreiben vom 25.1.2005 habe die X-Bank O1 der Beklagten untersagt, saldoerhöhende Verfügungen vorzunehmen, obwohl die Kreditlinie bei weitem nicht erreicht worden sei, und weitere Sicherheiten gefordert. Der Kläger habe die X-Bank O1 über die fristlose Kündigung des "C-Darlehens" informiert, obwohl das Kündigungsschreiben im Original noch nicht bei der A GmbH eingegangen sei. Die fristlose Kündigung vom 31.1.2005 begründete die Beklagte im Kündigungsschreiben mit dem Verdacht eines Betrugs bzw. einer Untreue des Klägers zu ihrem Nachteil. Sie sieht diese, wie sie im Rechtsstreit näher erläutert hat, in der unentgeltlichen Lieferung des Tür-Fenster-Elements an die Eheleute C und der Spesenabrechnung vom 5./6.7.2004. Die Beklagte hat Protokolle von Gesellschafterversammlungen vom 25. und 29.1.2005 (Band I Blatt 80 und 101 der Beiakte 15 U 184/06) vorgelegt, nach denen die Alleingesellschafterin der Beklagten der Kündigung zugestimmt hat. Der Kläger widersprach den Kündigungen mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8.2.2005 (Band I Blatt 37 f. der Beiakte 15 U 184/06).

Die Beklagte stellte ihre Gehaltszahlungen an den Kläger mit Ablauf des 17.1.2005 ein. Gegen den Anspruch des Klägers auf Gehalt für die Zeit vom 18.1.2005 bis zur fristlosen Kündigung vom 26.1.2005 hat sie im Parallelverfahren 15 U 184/06 die Aufrechnung mit einem behaupteten Gegenanspruch auf Ersatz für die Nutzung des Dienstwagens vom 1.2.2005 bis 6.7.2005 in Höhe von 1.649,25 € (5 x 317,89 € + 59,80 €) erklärt. Die geldwerten Vorteile für die Kfz-Nutzung für Januar 2005 von 305,44 € und 12,45 € wurden bereits in der Lohn-/Gehaltsabrechnung vom 9.2.2005 (Band I Blatt 40 der Beiakte 15 U 184/06) in Ansatz gebracht. Der Kläger gab den Firmenwagen am 2.8.2005 an die Beklagte zurück.

Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Geschäftsführervergütung für die Monate März 2005 bis Januar 2006 in Höhe von 59.738,91 € brutto und einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2006 in Höhe von 5.410,30 € in Anspruch genommen. Hilfsweise für den Fall, dass eine der Kündigungen den mit der Beklagten geschlossenen Anstellungsvertrag wirksam beendet hat, hat er Zahlung von 35.584,87 € Karenzentschädigung verlangt.

Der Kläger, der sich seinen Vortrag im Parallelverfahren 15 U 184/06 ausdrücklich zu eigen gemacht hat, hat die Auffassung vertreten, der Anstellungsvertrag sei am 5.12.1995 nicht wirksam geändert worden. Aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergebe sich nicht, dass die Änderung dort vorgelegen habe. Die Schriftform sei nicht gewahrt. Die Abänderung stehe in Widerspruch zu der gesamten Handhabung der Parteien bei Vertragsänderungen in der Vergangenheit. Es sei daher insoweit bei der Vertragsänderung vom 21.8.1995 und dem dort vereinbarten Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Beklagte geblieben. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Gesellschafter noch am 20.4.1997 eine Ausnahme vom Wettbewerbsverbot durch eine unter diesem Datum erfolgte Ergänzung des Anstellungsvertrags (Band I Blatt 15 d.A.) für notwendig gehalten hätten. Er hat die Meinung vertreten, die Kündigungen seien unwirksam. Die Beklagte suche ersichtlich "nach Krümeln", um ihn aus den Gesellschaften zu drängen. Hinsichtlich des der Kündigung vom 26.1.2005 zu Grunde liegenden Vorgangs hat er behauptet, die X-Bank O1 habe sich nach seiner Abberufung als Geschäftsführer bei ihm nach dem Fortgang des Unternehmens erkundigt. Er habe die Beklagte jedoch weder gegenüber der X-Bank O1 noch gegenüber der O1er Bank als insolvent bzw. pleite bezeichnet. Vielmehr habe er lediglich seine zutreffenden Vorstellungen geäußert, dass die A Gruppe zur Absicherung ihrer Marktposition und zur weiteren Entwicklung neues Geld bzw. weitere Kapitalgeber benötige. Die Kündigung des sog. C-Darlehens habe darauf beruht, dass er als Geschäftsführer der Beklagten und der A GmbH "hinausgeworfen" worden sei. Bezüglich des der Kündigung vom 31.1.2005 zu Grunde liegenden Vorgangs hat er behauptet, das Tür-Fenster-Element sei den Eheleuten C vor dem Hintergrund versprochen worden, dass 1 C durch Übernahme des Darlehens und den großzügigen Verzicht auf 400.000,00 DM einen Konkurs der A GmbH verhindert habe. Der Vorgang sei im Betrieb der Beklagten allgemein bekannt gewesen. Das Zusammentreffen mit 2 C am 5./6.7.2004 sei geschäftlicher Natur gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.738,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.430,81 € brutto ab dem 1.4.2005, 1.5.2005, 1.6.2005, 1.7.2005, 1.8.2005, 1.9.2005, 1.10.2005, 1.11.2005, 1.12.2005 und 1.1.2006 sowie 1.2.2006 zu zahlen;

die Beklagte weiter zu verurteilen, eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 5.112,92 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2005 zu zahlen;

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.584,87 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Anstellungsvertrag des Klägers sei, ebenso wie der des anderen Geschäftsführers 1 A, am 5.12.1995 wirksam dahingehend geändert worden, dass nunmehr eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gelte. Sie hat insoweit auf Ablichtungen einer von dem Kläger und 1 A unterzeichneten Vertragsänderung vom 5.12.1995 samt Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom selben Tag (Band I Blatt 56 f. d.A.) verwiesen, die nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.11.2006 (Band I Blatt 152 d.A.) im Original vorgelegt worden sind. Der Kläger habe sowohl die X-Bank O1 als auch die O1er Bank darüber informiert, dass die Beklagte insolvent sei, und dies bei einer gesellschaftsinternen Besprechung am 24.1.2005 auch eingeräumt. Es sei am 21.1.2005 gelungen, die Mitarbeiter der X-Bank O1 diesbezüglich zu beruhigen. Nachdem der Kläger die X-Bank O1 am 24.1.2005 über die Kündigung des "C-Darlehens" informiert habe, noch bevor diese Kündigung überhaupt bei der A GmbH eingegangen sei, und obwohl er ebenso wie 1 A die Möglichkeit gehabt habe, 1 C durch Ausübung der ihm zustehenden Option auszuschalten, habe die X-Bank O1 die Kontokorrentlinie der Beklagten jedoch eingefroren. Auf die unentgeltliche Lieferung des Tür-Fenster-Elements an die Eheleute C sei 2 A erst gestoßen, als er am 15./16.1.2005 den Schreibtisch des Klägers aufgearbeitet habe. 1 A habe von dem Vorfall keine Kenntnis gehabt. Der Kläger habe am 5./6.7.2004 mutmaßlich ein gemeinsames Golfwochenende mit 2 C verbracht. Von der Begleichung der Bewirtungs- und Hotelkosten aus Mitteln der Beklagten habe 1 A erst am 21.1.2005 über 2 A erfahren, dem die Belege am 17.1.2004 übergeben worden seien.

Die 4. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Marburg hat nach Beiziehung der Akte 4 O 20/05 LG Marburg (15 U 184/06 OLG Frankfurt) und Verwertung der dort erhobenen Beweise mit am 14.12.2006 verkündetem Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 57.811,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 5.112,92 € brutto seit dem 1.4.2005, 1.5.2005, 1.6.2005, 1.7.2005 und 1.8.2005, aus 5.410,30 € brutto seit dem 1.9.2005, aus jeweils 5.430,81 € seit dem 1.10.2005 und 1.11.2005, aus 10.543,73 € seit dem 1.12.2005 und aus 5.430,81 € seit dem 1.1.2006 zu zahlen; im Übrigen hat sie die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die fristlosen Kündigungen seien aus den in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7.9.2006 im Parallelverfahren 4 O 20/05 (15 U 184/06) ausgeführten Gründen unwirksam. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Kläger gegenüber Mitarbeitern der X-Bank O1 vor dem 21.1.2005 behauptet habe, die Beklagte "stehe kurz vor der Pleite". Bloße Meinungsäußerungen des Klägers gegenüber dem Zeugen Z1 hätten in der damaligen Situation eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Die Mitteilung der Kündigung des "C-Darlehens" rechtfertige eine fristlose Kündigung nicht, weil die Beklagte der Bank Veränderungen der wirtschaftlichen Situation habe mitteilen müssen und die X-Bank ohnehin gewusst habe, dass es der Beklagten, die bei der Bank in der Prophylaxeabteilung geführt worden sei, finanziell nicht gut gehe. Schreiben des Klägers namens der F GmbH & Co. KG vom 7.2.2005, 9.3.2005 und 24.3.2005 seien nicht Gegenstand der fristlosen Kündigung gewesen. Wirksam sei hingegen die ordentliche Kündigung vom 13.12.2004, die das Anstellungsverhältnis zum 31.12.2005 beendet habe. Nach den von der Beklagten in Ablichtung vorgelegten Urkunden, die den in der mündlichen Verhandlung vom 2.11.2006 vorgelegten Originalen entsprochen hätten, habe die Alleingesellschafterin der Beklagten den von beiden Geschäftsführern unterzeichneten Änderungen der Anstellungsverträge des Klägers und 1 As vom selben Tag zugestimmt. Das Schriftformerfordernis sei gewahrt, die Unterschiede in der Art der schriftlichen Niederlegung ließen sich zwanglos mit den fortschreitenden Möglichkeiten einer EDV-Bearbeitung erklären. Dem Kläger stehe danach eine Bruttovergütung für die Zeit von März bis Dezember 2005 in Höhe von monatlich 5.430,81 € zu, die für März bis Juli 2005 um den Sachbezug von 317,89 €/Monat und für August anteilig (bis 2.8.2005) um 20,51 € zu kürzen sei, darüber hinaus die Weihnachtsgratifikation von 5.112,92 €, bei entsprechender Verzinsung.

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14.12.2006, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.12.2006 zugestellt worden. Beide Parteien haben dagegen Berufung eingelegt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 3.1.2007 und der Kläger mit Schriftsatz vom 4.1.2007, jeweils bei Gericht eingegangen am Folgetag. Die Beklagte hat ihre Berufung mit am 2.2.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 30.1.2007 begründet. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 12.3.2007 des Klägers, für den die Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung vom 7.2.2007 bis zum 15.3.2007 verlängert wurde, ist am 12.3.2007 bei Gericht eingegangen.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts, weil die 4. Zivilkammer einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtsirrig verneint habe. Die Kammer sei aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten der Nachweis einer die Kündigung vom 26.1.2005 tragenden Äußerung des Klägers nicht gelungen sei. Zudem sei der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil die Zeugen Z2 und Z3 nicht vernommen worden seien. Rechtsirrig gehe das Landgericht in der Frage, ob die Information der X-Bank O1 von der Kündigung des "C-Darlehens" Grund für eine wichtige Kündigung sein könne, davon aus, dass die Beklagte zu dieser Information verpflichtet gewesen sei. Zudem werde übersehen, dass die konkrete Vorgehensweise des Klägers, bei der die X-Bank O1 noch vor der Beklagten selbst informiert worden sei, es der Beklagten unmöglich gemacht habe, sich vor Information der Banken ein Ersatzdarlehen zu beschaffen. Unberücksichtigt geblieben sei schließlich, dass bereits die Kündigung des "C-Darlehens" auf die Initiative des Klägers zurückzuführen sei. Der Kläger habe in zweifacher Weise versucht, die Beklagte zu schädigen, indem er zunächst den Banken mitgeteilt habe, dass die F GmbH & Co. ... KG für Verbindlichkeiten der Beklagten nicht eintrete, und dann, als er festgestellt habe, dass dies bei den Banken keine Wirkung gezeigt habe, diese über die Kündigung des "C-Darlehens" informiert habe. Es sei nachgewiesen, dass beide Informationen kumulativ dazu geführt hätten, dass die Kreditlinie der Beklagten bei der X-Bank AG eingefroren worden sei. Gerade die dem Kläger bekannte Tatsache, dass die Beklagte wegen bestehender finanzieller Schwierigkeiten bereits unter besonderer Beobachtung der Banken gestanden habe, habe den Kläger zu besonderer Vorsicht und dazu verpflichtet, keine für die Beklagten negativen Interna an die Banken herauszugeben. Die ohne Einschaltung von 1 A erfolgte Information der Banken widerspreche auch dem mit Schreiben vom 6./10./11.1.2005 (Band I Blatt 129-133 d.A.) bekundeten Einvernehmen zwischen dem Kläger und 1 A, ihr Handeln als Geschäftsführer abzustimmen. Schließlich seien im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die zu Gunsten der Beklagten sprechenden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden, u.a. dass durch das Verhalten des Klägers die Kreditlinie der Beklagten bei der O1er Bank dauerhaft von 700.000,00 € auf 400.000,00 € zurückgeführt und weitere Sicherheiten verlangt worden seien. So sei es erforderlich geworden, der X-Bank AG weitere Sicherheiten zu stellen. Dies sei in Form einer Verpfändung des bei ihr geführten Wertpapierdepots Nr. ... durch die ... GmbH bis zu einem Höchstbetrag von 350.000,00 € geschehen. Im Gegenzug habe 3 A, die Ehefrau von 1 A, dieser Firma eine brieflose Grundschuld von 150.000,00 € an ihrem Wohnungseigentum in ... bestellen und 1 A ihr eine ihm gegen Dritte zustehende Forderung über 410.656,80 DM nebst Zinsen und die Beklagte ihr sämtliche Prüfzeugnisse abtreten müssen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, im Interesse der F GmbH & Co. ... KG gehandelt zu haben, da diese als Mieterin der im Eigentum der Beklagten stehenden Geschäftsimmobilie am wirtschaftlichen Erhalt der Beklagten interessiert sein müsse. Rechtsirrig sei die 4. Zivilkammer davon ausgegangen, dass die fristlose Kündigung vom 31.1.2005 den Anstellungsvertrag nicht beendet habe. Eine Verdeckungsabsicht des Klägers ergebe sich hinsichtlich der Ausgaben vom 5./6.7.2004 daraus, dass er auf dem Beleg vom 5.7.2004 "Strategie-Überprüfung" angegeben habe. Da der Kläger die Position des kaufmännischen Geschäftsführers inne gehabt habe, während 1 A für die Technik zuständig gewesen sei, habe der Kläger davon ausgehen können, dass der Vorfall während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nicht auffallen werde. Gleiches gelte auch für die unentgeltliche Überlassung des Fenster-Tür-Elements, das die Beklagte nunmehr mit 3.923,70 € in Rechnung gestellt habe (Blatt I/198 d.A.). Sie erfülle zudem den Tatbestand der Untreue, so dass eine Verdeckungsabsicht ohnehin nicht erforderlich sei. Wenn die 4. Zivilkammer es der Beklagten anlaste, die Aktivitäten des Klägers nach dessen Abberufung überprüft zu haben, werde übersehen, dass der Kläger hierzu selbst Veranlassung gegeben habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 14.12.2006 verkündeten Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

das Urteil des Landgerichts Marburg vom 2.11.2006, Az. 4 O 47/06 abzuändern und die Beklagte über den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 57.811,06 € brutto zzgl. Zinsen weiter zu verurteilen, an den Kläger 7.020,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.410,30 € seit dem 1.2.2006 sowie aus jeweils 317,89 € seit dem 1.4., 1.5., 1.6., 1.7. und 1.8.2005 und aus 20,51 € seit dem 1.9.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger rügt mit seiner Berufung eine fehlerhafte Rechtsanwendung, soweit das Landgericht seiner Entscheidung eine wirksame ordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags zu Grunde gelegt und einen Abzug für Sachnutzungen von 1.609,96 € vorgenommen habe. Die in der Gesellschafterversammlung vom 5.12.1995 erschienenen Personen seien als Geschäftsführer der A GmbH aufgetreten, so dass dem Änderungsvertrag allenfalls zugestimmt worden sei, es aber an einer Änderung des Vertrags selbst fehle. Ein Grund für die Mitwirkung des Klägers an der behaupteten gravierenden Veränderung des Anstellungsverhältnisses, zudem nur wenige Monate nach der Verlängerung des Anstellungsverhältnisses bis zur Rente und in Abweichung von der im Ausgangsvertrag vereinbarten Fünf-Jahres-Verlängerung, sei nicht dargetan. Zudem sei das Schriftformerfordernis des § 14 des Geschäftsführervertrags nicht gewahrt, das im Zeitpunkt der behaupteten Änderung unverändert Geltung gehabt habe. Dem Kläger stehe für März bis 2.8.2005 die Sachnutzung zu, so dass die Klage auch insoweit zu Unrecht abgewiesen worden sei.

Im Übrigen verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er verweist auf seine langjährige Tätigkeit für die Beklagte und darauf, dass es der Beklagten darum gehe, ihn nach dem Eintritt von 2 A aus den Unternehmen gänzlich herauszudrängen. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Kündigung des "C-Darlehens" ergebe sich als Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag. Zu den namens der F GmbH & Co. ... KG ergriffenen Maßnahmen sei der Kläger berechtigt gewesen, nachdem das gesamte Konstrukt, das auf eine paritätische Beteiligung der Familien B und A gerichtet gewesen sei, ins Wanken geraten sei. Mit dem Kündigungsschreiben vom 13.12.2004 habe der Kläger erkannt, dass sein Lebenswerk, das er zusammen mit 1 A seit 1988 aufgebaut habe, zerstört werden solle. In den bereits genannten Verfahren vor dem Landgericht Marburg habe er sich gegen seine Ausschlüsse aus der F GmbH & Co. ... KG bzw. der F GmbH und gegen die Abberufung als Geschäftsführer der Letzteren wehren müssen. Infolge seiner Abberufung als Geschäftsführer der A GmbH und des ihm erteilten Hausverbots sei er von allen Informationen ausgeschlossen gewesen und habe mit dem Schlimmsten rechnen und befürchten müssen, dass einseitige Maßnahmen ergriffen würden, um Vermögenspositionen der F GmbH & Co. ... KG zu Gunsten der Beklagten bzw. der A GmbH zu verschieben. Seinerzeit sei man zwar vor dem Hintergrund, dass man bis zum Lebensende miteinander arbeiten werde, davon ausgegangen, dass die ihm und 1 A eingeräumte Option auf Erwerb des Darlehens nur greife und gezogen werden dürfe, wenn es der Beklagten insgesamt gut gehe. Der Kläger habe jedoch Anfang 2005 seine eigenen Interessen berücksichtigen müssen und nicht in der Funktion als Geschäftsführer der Beklagten, sondern in anderer Funktion handeln müssen und handeln dürfen. Zu diesem Zeitpunkt habe Einigkeit bestanden, dass dringend ein Investor mit frischem Kapital benötigt werde. Das Darlehen habe Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt; die Konstruktion sei absolut notwendig gewesen, um die Anmeldung der Insolvenz zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund habe den beteiligten Banken, als sie Ende 2004/Anfang 2005 vom "Rausschmiss" des Klägers erfahren hätten, der auch die Hälfte dieser Verbindlichkeiten gehalten habe, klar gewesen sein müssen, dass damit die Kreditwürdigkeit der Beklagten zusammenbreche und Insolvenz drohe. Deshalb habe sich die X-Bank O1 telefonisch an ihn gewandt, um zu erfahren, wie es weiter gehen solle. Er habe dargelegt, dass er bis zum 65. Lebensjahr unkündbar sei und deshalb entsprechend hohe Ansprüche auf die Beklagte zukämen, und dass er sein über 1 C gehaltenes Darlehen natürlich weiterverfolgen und sichern wolle. Als Gesellschafter und Geschäftsführer der F GmbH & Co. ... KG habe er aber darauf drängen müssen, dass die Gesellschaft nicht in einen möglichen Strudel gerate und die Sicherheiten nicht mehr stellen könne, und deshalb den Haftungsverband aufgekündigt und der X-Bank O1 die Unterlagen zur Verfügung gestellt. Das Darlehen sei nur fällig geworden, weil die Beklagte nicht die erforderlichen Sicherheiten gestellt habe. Der Kläger habe weder im Hinblick auf die Abrechnungen vom 5./6.7.2004 noch bzgl. des Tür-Fenster-Elements etwas verdeckt. Die von der Beklagten nunmehr vorgelegte Rechnung über 3.923,70 € sei auch zu hoch.

Die Akte 15 U 184/06 Oberlandesgericht Frankfurt - Zivilsenate in Kassel - ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die Berufungen sind statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache bleibt die Berufung des Klägers erfolglos, während auf das Rechtsmittel der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen ist. Die mit der Berufung nur noch weiterverfolgten Hauptansprüche auf Geschäftsführervergütung für März 2005 bis Januar 2006 sowie auf Weihnachtsgratifikation stehen dem Kläger nicht zu, weil der Geschäftsführerdienstvertrag durch die fristlose Kündigung der Beklagte wirksam mit Ablauf des 27.1.2005 beendet worden ist.

Die fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags vom 26.1.2005, zugestellt am Folgetag, ist wirksam. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Beklagte zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB i.V.m. § 13 Ziff. 2 S. 2 des Geschäftsführerdienstvertrags der Parteien berechtigt. Die fristlose Kündigung eines Dienstvertrags ist gerechtfertigt, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses bis zum regulären Ende nicht mehr zumutbar ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Vertrags zu beurteilen (BGH BB 2000, 844). Dabei sind nur Kündigungsgründe zu berücksichtigen, die bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen vor der Kündigung bekannt geworden sind (BGHZ 158, 151, 157; BB 2005, 1698, 1699).

Wie zwischen den Parteien nicht mehr im Streit steht, hat der Kläger der X-Bank O1 am 19.1.2005 per Telefax verschiedene Schreiben übermittelt, die objektiv geeignet waren, den Kredit der Beklagten bei der X-Bank O1 in erheblichem Maße zu gefährden. Es handelte sich um das Schreiben der Darlehensgeberin 1 C an die A GmbH vom 5.1.2005 und an den Beklagtenvertreter vom 17.1.2005, in denen 1 C sich im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten verunsichert zeigte und zusätzliche Sicherheiten forderte, sowie die Schreiben der F GmbH & Co. ... KG vom 4.1.2005 an die O1er Bank und an die Beklagte, aus denen sich ergab, dass die F GmbH & Co. KG die Haftungsgemeinschaft mit der Beklagten gekündigt hatte und jede Haftung für Verbindlichkeiten der Beklagten über ihre Grundstücke ablehnt. Der Kläger hat der Bank darüber hinaus am 24.1.2005 weitere Unterlagen per Telefax übersandt, und zwar die Schreiben der Darlehensgeberin 1 C an die A GmbH und an den Beklagtenvertreter vom selben Tag, nach denen die Darlehensgeberin die Sicherheiten nunmehr in Anspruch nehme und das Darlehen fällig stelle. Diese Maßahmen, nämlich sowohl die Kündigung der Haftungsgemeinschaft als auch das Anfordern weiterer Sicherheiten und schließlich die Kündigung des Darlehensvertrags durch die Darlehensgeberin 1 C, erfolgten dabei durch den Kläger selbst oder waren jedenfalls von ihm veranlasst und gesteuert. Er handelte jeweils ohne Abstimmung mit den bzw. vorherige Information der übrigen Organe bzw. Organmitglieder der Beklagten.

Mit Ausnahme des dem Schreiben vom 4.1.2005 zugrunde liegenden Sachverhalts, auf den die fristlose Kündigung vom 26.1.2005 nicht gestützt wird und der auch außerhalb der Zwei-Wochen-Frist liegt, werden alle genannten Handlungen des Klägers entweder bereits in der Kündigungserklärung angesprochen oder stehen jedenfalls mit den dort angegebenen Gründen in einem engen inneren Zusammenhang. Darüber hinaus wären sie auch als nachgeschobene Kündigungsgründe zu berücksichtigen, weil sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen vor der Kündigung bekannt geworden waren (vgl. BGHZ 158, 151, 157; BB 2005, 1698, 1699). Dem steht nicht entgegen, dass ein ausdrücklicher Beschluss der Gesellschafter der Beklagten über das "Nachschieben" dieser Umstände nicht gefasst wurde. Eine Befugnis zum "Nachschieben" hat zwar nur das für die Kündigung zuständige Organ (BGHZ 157, 151, 159; BGH BB 2005, 1698, 1699), im Hinblick auf die für die Kündigung bestehende Annexkompetenz aus § 46 Nr. 4 GmbHG (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1632 f.; BB 2007, 1914; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Auflage, 2007, § 46 Rdn. 70 m.w.N.) hier also der Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Beklagten 1 A (vgl. BGH BB 2007, 1914, 1916; NJW-RR 2007, 1632 f. zur GmbH & Co. KG). Vorliegend kann ein solcher ausdrücklicher Gesellschafterbeschluss aber deshalb nicht gefordert werden, weil der Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Beklagten auch der Geschäftsführer der Beklagten ist, der diese im vorliegenden Rechtsstreit vertritt und das Nachschieben der Kündigungsgründe gerade veranlasst hat (vgl. BGH BB 1992, 17).

Das geschilderte Verhalten des Klägers ist als grobe Verletzung der ihm aus dem Geschäftsführerdienstvertrag obliegenden Pflichten anzusehen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Bereits die Ausübung seines Einflusses auf die Darlehensgeberin 1 C mit dem Ziel, das Darlehen im Eigeninteresse zu sichern und zu realisieren, war nach dem eigenen Vorbringen des Klägers pflichtwidrig. Hatte das Darlehen nämlich eigenkapitalersetzenden Charakter und wurde es von 1 C als "Strohfrau" für den Kläger und 1 A gehalten, die die Beklagte als deren Geschäftsführer und als Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Beklagten beherrschten, bestand insoweit eine "Entnahmesperre"; diese hatte der Kläger trotz seiner Abberufung zu beachten, weil er von seinen Einflussmöglichkeiten auf die Beklagte unverändert Gebrauch machte (vgl. BGH BB 2007, 1970, 1976 - TRIHOTEL). Darüber hinaus hat der Kläger selbst eingeräumt, dass das Darlehen der Stützung der Beklagten dienen und nur realisiert werden sollte, wenn es der Beklagten wirtschaftlich gut gehe, was unstreitig im Zeitpunkt der Darlehenskündigung nicht der Fall war. Sein Einwand, er habe in einer Situation drohender Insolvenz der Beklagten infolge seines eigenen Ausschlusses aus der A Gruppe zuerst an sich selbst denken und "seine Darlehenshälfte" sichern müssen, überzeugt auch deshalb nicht, weil die von ihm zum Anlass für selbstschützende Maßnahmen genommene wirtschaftliche Krise überhaupt erst durch die vom Kläger selbst veranlassten Maßnahmen, nämlich die Kündigung der Haftungsgemeinschaft namens der F GmbH & Co. KG und den Abzug des Darlehens, eingetreten ist. Wenn sich der Kläger in diesem Zusammenhang wegen der vorangegangenen Abberufung von den Pflichten eines Geschäftsführers entbunden gesehen haben will, ist dies widersprüchlich und greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger nach seiner Abberufung unverändert als Geschäftsführer der Beklagten aufgetreten ist und sich gerade auch bei den hier in Rede stehenden Handlungen als solcher geriert hat. Zudem blieben, wie dem Kläger nicht verborgen bleiben durfte, die ihn aus dem Geschäftsführerdienstvertrag treffenden Pflichten von der Abberufung unberührt.

Da das Darlehen nicht abgezogen werden durfte, hätte der Kläger die X-Bank O1 am 19.1.2005 und 24.1.2005 von diesen Maßnahmen jedenfalls nicht in Kenntnis setzen dürfen, ohne zuvor den Mitgeschäftsführer der Beklagten über diese Absicht zu informieren und der Beklagten Gelegenheit zu geben, sich gegen die rechtswidrige Maßnahme zur Wehr zu setzen. Der Inhalt der übermittelten Korrespondenz war ersichtlich geeignet, bei der X-Bank O1 den Anschein einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten bis hin zu einer drohenden Insolvenz zu erwecken und die Beklagte dort in Misskredit zu bringen. Dies galt umso mehr, als die Art der Übermittlung der Schreiben - per Telefax ohne erläuterndes Begleitschreiben statt in einem persönlichen Gesprächstermin - ungeachtet etwa vorangehender Gespräche den Eindruck besonderer Dringlichkeit und unmittelbar bestehenden Handlungsbedarfs hervorrufen musste. Durch sein Verhalten verletzte der Kläger daher die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, handelte seiner Loyalitätspflicht zuwider und verstieß gegen die ihn treffende Geheimhaltungspflicht.

Außerdem war der Kläger am 19.1.2005 auch nicht berechtigt, der X-Bank O1 den die Kündigung der Haftungsgemeinschaft durch die F GmbH & Co. ... KG betreffenden Schriftverkehr per Telefax zu übermitteln. Es kann dahinstehen, ob auf der Grundlage des im vorliegenden Rechtsstreit gehaltenen Vortrags des Klägers zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten im fraglichen Zeitraum schon die Kündigung der Haftungsgemeinschaft durch die maßgeblich von den Familien B und A beherrschte F GmbH & Co. ... KG rechtswidrig war. Jedenfalls hätte der Kläger über die Kündigung der Haftungsgemeinschaft nicht entscheiden dürfen, ohne sich vorher mit dem anderen Geschäftsführer dieser Gesellschaft abzustimmen und die Gesellschafterversammlung zu informieren (vgl. Scholz/U. H. Schneider, GmbHG, 10. Auflage, § 43 Rdn. 140). Da im Zeitpunkt der Übermittlung der Information an die X-Bank O1 noch gar nicht feststand, ob an der gesellschaftsintern nicht abgestimmten Maßnahme überhaupt festgehalten werden würde, hätte der Kläger zunächst das Gespräch mit dem Mitgeschäftsführer und in der Gesellschafterversammlung suchen müssen, bevor er Geschäftspartner der Beklagten unterrichtete, auf deren Unterstützung Letztere angewiesen war.

Der Einwand des Klägers, ein Verhalten sei zum Schutze anderer bzw. eigener schutzwürdiger Interessen erforderlich gewesen, greift nicht durch. Rechtlich schützenswerte Interessen des Klägers an der Realisierung des Darlehens oder der Kündigung der Haftungsgemeinschaft seitens der F - und ... KG rechtfertigen sein Handeln, wie dargelegt, nicht. Sie hätten den Kläger auch nicht von der Verpflichtung entbunden, die anderen Organmitglieder rechtzeitig vor Übermittlung der Telefaxe von seinen Absichten in Kenntnis zu setzen und der Beklagten so zumindest Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze und zur Sicherung ihrer eigenen Interessen zu ergreifen. Die Loyalitätspflicht eines Geschäftsführers geht zwar nicht so weit, dass er als Vertragspartner der Gesellschaft seine eigenen Interessen völlig zurückstellen muss. Er ist bei möglichen Interessenkollisionen jedoch in jedem Fall verpflichtet, die anderen Organmitglieder rückhaltlos zu informieren, damit diese in der Lage sind, die zum Schutz der Gesellschaft erforderlichen Schritte einzuleiten (vgl. BGHZ 20, 239 ff.; Scholz/U. H. Schneider, § 43 Rdn. 200).

Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des Landgerichts anzuschließen, die Information der X-Bank O1 sei in der Weise, wie durch den Kläger erfolgt, bankvertraglich geschuldet gewesen. Der Umfang der sich aus dem Bankvertrag ergebenden Aufklärungs- und Informationspflichten wird durch die Geschäftsgepflogenheiten und durch Treu und Glauben bestimmt. Ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Bank kommt danach nur in Bezug auf Umstände in Betracht, die für das Kreditengagement von Bedeutung sind, insbesondere weil sie dessen Sicherheit berühren können. Bei der Frage, in welcher Weise und in welchem Zeitrahmen die Information dann erfolgen muss, ist ein gewisser Informations- und Besprechungsbedarf innerhalb der Gesellschaft anzuerkennen, dessen Umfang von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit abhängt. Vorliegend waren sowohl die eine Kündigung des C-Darlehens vorbereitenden Erklärungen als auch die Kündigung der Haftungsgemeinschaft durch die F - und ... KG im Alleingang durch den Kläger veranlasst worden. Es war erkennbar, dass diese Maßnahmen von den betroffenen Gesellschaften der A Gruppe bzw. deren weitere Organe und Gesellschafter nicht akzeptiert werden würden und an ihrer Rechtmäßigkeit zumindest erhebliche Zweifel bestanden, so dass im fraglichen Zeitpunkt noch eine Wiederherstellung des Status Quo im Raume stand. Für sie bestand vor Bekanntgabe der Kündigung an die X-Bank O1 auch Raum, weil die O1er Bank noch keine Konsequenzen aus dem Schreiben des Klägers vom 5.1.2004 gezogen hatte, während bzgl. des Darlehens eine Erwerbsoption des Mitgeschäftsführers der Beklagten bestand und die Darlehensgeberin 1 C ohnehin nur als "Strohfrau" für ihn und den Kläger fungierte. Unter diesen Umständen war eine gesellschaftsintern nicht abgestimmte Information der X-Bank O1 noch vor Einschaltung des Geschäftsführers und der Alleingesellschafterin der Beklagten und per Telefax durch bankvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten jedenfalls nicht geschuldet.

Das Verhalten des Klägers rechtfertigt entgegen der Auffassung des Landgerichts bei der gebotenen umfassenden Würdigung der Gesamtumstände die fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags vom 26.1.2005, weil der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum regulären Ende des Geschäftsführerdienstvertrags auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Klägers nicht zumutbar war.

Für das in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestandsinteresse des Klägers ist eine Laufzeit des Vertrags bis zum 31.12.2005 maßgeblich, weil die Vertragsänderung vom 5.12.1995 wirksam ist und die Beklagte von der dort vorgesehenen Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich zu beenden, am 13.12.2004 wirksam Gebrauch gemacht hat. Das von der Beklagten zu den Akten gereichte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 5.12.1995 samt Anlage (Band I Blatt 69-70 d.A.), dessen inhaltliche Richtigkeit der Kläger nicht angreift, vereint in sich sowohl den Abschluss des Änderungsvertrags als auch die Zustimmung der Gesellschafter, wie die gesonderte Unterzeichnung der "Anlage" zum Protokoll von beiden Geschäftsführern verdeutlicht. Im Hinblick auf die schriftliche Niederlegung und feste Verbindung der Unterlagen ist auch die Schriftform des § 14 des Anstellungsvertrags i.V.m. § 126 BGB gewahrt. Wenn der Kläger etwas anderes aus den Motiven und der sonst üblichen Handhabung der Parteien herleiten will, übersieht er, dass der Vertrag wiederholt in unterschiedlicher Form und teils kurz aufeinanderfolgend geändert wurde, was angesichts der engen Verknüpfung familiärer und gesellschaftsrechtlicher Belange in Konstellationen wie der vorliegenden auch nicht ungewöhnlich ist.

Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zu diesem Termin war der Beklagten bei der gebotenen Interessenabwägung nicht zumutbar. Der Kläger hat durch sein der Kündigung vorangehendes Verhalten seine Pflichten als Geschäftsführer der Beklagten in so schwerer und hartnäckiger Weise verletzt, dass er auch unter Berücksichtigung seiner einer fristlosen Kündigung entgegenstehenden Interessen als Geschäftsführer der Beklagten nicht mehr, auch nicht für eine bloße Übergangszeit, tragbar war. Die geschilderten Zusammenhänge lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger der X-Bank O1 in Kenntnis der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beklagten und des Umstandes, dass die Beklagte bei der Bank deshalb bereits unter Beobachtung stand, gezielt Informationen zugespielt hat, welche die Kreditwürdigkeit und damit letztlich den Fortbestand der Beklagten in Frage zu stellen geeignet waren. Als deutlich wurde, dass es der Beklagten in einem persönlichen Gespräch mit den Mitarbeitern der Bank am 21.1.2005 gelungen war, der dort im Hinblick auf das Telefax des Klägers vom 19.1.2005 entstandene Verunsicherung vorläufig entgegen zu wirken, hat er am 24.1.2005 "nachgetreten" und weitere interne Informationen an die Bank übermittelt. Für eine Information der Banken in der vom Kläger gewählten Art und Weise bestand weder am 19. noch am 24.1.2005 irgendeine Veranlassung. Mit dem Wunsch, das eigene Darlehen oder die Interessen der F - und ... KG zu sichern, lässt sich dieses Verhalten nicht erklären, weil die diese Interessen gefährdende Situation überhaupt erst durch die Maßnahmen des Klägers bewirkt wurde. Wenn der Kläger sein Verhalten im vorliegenden Rechtsstreit bis zuletzt damit zu rechtfertigen gesucht hat, dass sein Verhalten nur eine angemessene und zum Schutze eigener Interessen erforderliche Reaktion auf ein schädigendes Verhalten von Mitgliedern der Familie A gewesen sei, bestätigt dies den Kündigungsgrund nur; denn gegen die seines Erachtens unwirksamen Ausschlüsse aus den Gesellschaften und die Kündigungen der Dienstverträge hätte er sich seinerzeit ohne Weiteres mit gerichtlicher Hilfe zur Wehr setzen können. Wenn er demgegenüber im Januar 2005 eine Konfliktlösung auf der Grundlage des geltenden Rechts als nicht mehr möglich oder ausreichend ansah und meinte, zu einer für die Beklagte existenzschädigenden Selbsthilfe greifen zu müssen, offenbart dies deutlich, dass das für die Wahrnehmung von Geschäftsführeraufgaben notwendige Vertrauensverhältnis auch aus seiner Sicht nicht mehr gegeben war. Die darin zum Ausdruck kommende grundlegende Verkennung der rechtlichen Selbständigkeit der Beklagten als juristischer Person und der Aufgaben und Funktion des sie vertretenden Organs sowie die unbelehrbar rechtsirrige Auffassung, bei gesellschaftsinternen Streitigkeiten eine Lösung aus eigener Machtvollkommenheit herbeiführen zu dürfen, mussten darüber hinaus bei der Beklagten die Befürchtung wecken, dass der Kläger auch künftig bei Konflikten zur Selbsthilfe greifen würde. Er war damit im Zeitpunkt der Kündigung als Geschäftsführer für die Beklagte nicht mehr tragbar.

Der Umstand, dass der Kläger beim Aufbau der Beklagten und den übrigen Gesellschaften der A Gruppe mitgewirkt hat und langjährig unbeanstandet für die Beklagte tätig gewesen ist (vgl. BGHZ 20, 239, 249; BGH BB 2000, 844), sowie dass der Geschäftsführerdienstvertrag der Versorgung und der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers gedient hat, ändern daran nichts; denn die durch das Verhalten des Klägers offenbarte Ungeeignetheit als Führungspersönlichkeit und endgültige Zerrüttung des für eine Geschäftsführertätigkeit erforderlichen Vertrauensverhältnisses der Parteien lassen die Fortsetzung des Geschäftsführerdienstvertrags ungeachtet dieser Umstände nicht zu. Das Verhalten des Klägers war illoyal, allein durch egoistische Motive gesteuert und stellt eine grobe Missachtung der Interessen der Beklagten dar, die der Kläger kraft seines Anstellungsverhältnisse zu wahren hatte, sonst hätte er die Beklagte zumindest vorgewarnt, um ihr Zeit zum Reagieren und den Versuch einer Lösung am runden Tisch zu geben. Eine andere, "mildere" Möglichkeit, auf das Verhalten des Klägers zu reagieren, als die fristlose Kündigung, stand der Beklagten nicht zur Verfügung; denn angesichts der schwerwiegenden und hartnäckig wiederholten Pflichtverletzungen des Klägers und dessen unbelehrbar rechtsirriger Annahme, sein Verhalten sei legitim, musste die Beklagte ernsthaft befürchten, dass der Kläger auch künftig nur sein Eigeninteresse verfolgen und dieses im Wege der Selbsthilfe durchsetzen würde. Damit war er als Geschäftsführer einer GmbH aber vollkommen ungeeignet und für die Beklagte nicht mehr tragbar. Auf die Frage, ob die Informationen die X-Bank O1 auch ohne das Zutun des Klägers zeitnah erreicht hätten, und in welchem Umfang der Beklagten durch das Verhalten des Klägers ein Schaden entstanden ist, kommt es aus den gleichen Gründen nicht an.

Einer Abmahnung bedurfte es nicht, weil der Kläger als Organ der Beklagten seinen Pflichtenumfang und die Tragweite etwaiger Pflichtverletzungen kennen musste (vgl. BGH BB 2000, 844; WM 2007, 1613).

Schließlich ist die Kündigung auch form- und fristgerecht erfolgt. Für die Kündigung besteht eine Annexkompetenz aus § 46 Nr. 5 GmbHG (BGH NJW-RR 2007, 1632 f.; BB 2007, 1914; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Auflage, 2007, § 46 Rdn. 70 m.w.N.), so dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zuständig war, wobei die A GmbH durch ihren Geschäftsführer 1 A vertreten wurde (vgl. BGH BB 2007, 1914, 1916; NJW-RR 2007, 1632 f. zur GmbH & Co. KG). Ausweislich der Ablichtung des Protokolls der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.1.2005 (Band I Blatt 80), deren inhaltliche Richtigkeit nicht angezweifelt wurde, hat 1 A in einer an diesem Tag abgehaltenen Gesellschafterversammlung die außerordentliche Kündigung des Klägers beschlossen und den Geschäftsführer der Beklagten angewiesen, die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger auszusprechen oder Rechtsanwälte damit zu beauftragen.

Die fristlose Kündigung vom 26.1.2005, dem Kläger zugegangen am Folgetag, hat den Geschäftsführerdienstvertrag damit wirksam mit Ablauf des 27.1.2005 beendet. Dementsprechend kann der Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum kein Gehalt mehr beanspruchen. Auch die nach § 3 Ziff. 1 lit. b des Dienstvertrags mit dem Novembergehalt zahlbare Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 steht ihm nicht zu, weil der Dienstvertrag am Stichtag nicht mehr bestand (vgl. BAG NJW 1994, 2911).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, weil die Berufungsentscheidung auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall beruht und weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

Ende der Entscheidung

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