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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.02.2007
Aktenzeichen: 16 U 100/06
Rechtsgebiete: BGB, RVO, SGB VII, SGB X, StVG


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 831
RVO § 640
SGB VII § 106
SGB X § 116
StVG § 7
StVG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

A.

Die Klägerin verfolgt gem. § 116 SGB X auf sie kraft Gesetzes übergegangene Schadensersatzansprüche ihres Versicherten A, hilfsweise eigene Aufwendungsersatzansprüche gem. § 110 SGB VII.

Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlicher Unfallversicherungsträger. Sie erbringt an ihren Versicherten, Herrn A, O1, aus Anlass eines Arbeitsunfalls vom 21. Juni 2002 Leistungen für Heilbehandlungskosten sowie Verletztengeld und Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung in der Anlage K 6 Bezug genommen.

Der Versicherte der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt am 21. Juni 2002 Mitarbeiter der Firma B-GmbH GmbH (im Folgenden: B-GmbH), einem Mitgliedsunternehmen der Klägerin. Am Unfalltag war dieses Unternehmen mit der Errichtung eines Dachstuhls auf einer Baustelle in der ... Straße in O2 beschäftigt.

Das zur Errichtung des Dachstuhls erforderliche Material wurde durch die Beklagte zu 2), einem Fuhrunternehmen, an die Baustelle unter Zuhilfenahme einer Zugmaschine und eines Aufliegers mit Ladekran geliefert. Der Beklagte zu 1) steuerte die der Beklagten zu 2) gehörende Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen X, die bei der Beklagten zu 4) pflichtversichert ist, und holte den auf dem Betriebsgelände der Fa. B-GmbH stehenden Sattelauflieger ab und zog ihn zur Baustelle.

Der Sattelauflieger steht im Eigentum der Firma B-GmbH. Dieses Unternehmen trägt die überwiegenden Kosten für Versicherung, Steuern und Wartung (Bl. 7). Die Fa. B-GmbH verfügt über kein eigenes Fahrzeug, welches den Anhänger ziehen kann. Seit Erwerb des Anhängers im Jahre 2001 wurde so verfahren, dass der Auflieger mit einem Zugfahrzeug der Beklagten zu 2), gesteuert von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2), zu den Baustellen der Fa. B-GmbH gegen Entgelt verbracht wurde. Der Anhänger wurde nur für Transporte an Baustellen der Fa. B-GmbH benutzt.

An diesem Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen Y ist ein Ladekran befestigt. Dieser Ladekran wurde regelmäßig von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2) bedient.

Am Unfalltag wurde der Ladekran durch den Beklagten zu 1) gelenkt. Dieser setzte vor Ort den Kran in Gang und lud längere Zeit (ca. 2 1/4 Stunden) Holz vom Auflieger ab. Auf dem Auflieger stand der Zeuge A, der die Holzteile an den Kranhaken anhängte. Als dieser ein Paket Dachlatten anhängen wollte, rutschte plötzlich das vom Kranhaken aus gesehen letzte mechanische Ausschubstück des Knickarms aus dem Kranarm heraus und traf den Zeugen A am Kopf, sodass er schwerste Verletzungen erlitt.

Die Klägerin hat behauptet, dass das mechanische Ausschubstück gegen Herausrutschen nicht mittels des dafür vorgesehenen Bolzens gesichert gewesen wäre; der Bolzen sei vielmehr an einer anderen Stelle, nämlich an dem vom Kranhaken aus gesehen vorderen Ausziehstück eingesteckt gewesen. Der Beklagte zu 1) habe bei ordnungsgemäßer Beobachtung den fehlenden Bolzen bemerken müssen. Ausweislich der Unfallverhütungsvorschriften (UW Krane - BGV D6 vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. April 2001, § 30 l 2 BGV D6) habe der Beklagte zu 1) den Kran vor Inbetriebnahme auf augenfällige Mängel untersuchen müssen. Dieser Verpflichtung, die auch nach § 36 Abs. 1 BGV D 29 (UW Fahrzeuge) bestehe, sei der Beklagte zu 1) nicht nachgekommen.

Die Beklagte zu 2) müsse sich dies als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Zudem müsse der Sicherungsbolzen schon beim Verlassen des Betriebshofs gefehlt bzw. in der falschen Öffnung gesteckt haben. Die Beklagte zu 2) habe den Kran folglich ebenfalls nicht ordnungsgemäß kontrolliert. Die Beklagte zu 3) hätte verhindern müssen, dass der Kran mit dem ungesicherten Ausschubstück den Hof verlässt.

Die fehlende Kontrolle des Sicherungsbolzens bei Inbetriebnahme des Krans sei auch als grob fährlässige Pflichtverletzung zu werten, sodass - falls eine Haftungsprivilegierung nach § 104 ff SGB VII eingreife - jedenfalls ein Anspruch nach § 110 SGB VII gegeben sei.

Die Beklagte zu 2) sei als Halterin des Zugfahrzeugs und auch des Anhängers zu begreifen; da der Unfall sich bei Betrieb des Gespanns ereignet habe, hafte die Beklagte zu 4) als Pflichtversicherung des Aufliegers nach § 3 PflVersG.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 88.776,30 € nebst gesetzlichen Zinsen ab 11. Mai 2005 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 21. Juni 2002 entstanden sind oder zukünftig entstehen, soweit die Schadenersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gemäß § 116 SGB 10 auf die Klägerin übergegangen sind;

hilfsweise,

1. die Beklagten zu 1 und 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 87.555,37 € nebst gesetzlichem Zinssatz ab 11. Mai 2005 zu zahlen, sowie die Beklagte zu 2) und 3) insoweit mit dem Beklagten zu 1) und 4) gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 42.888,15 € nebst gesetzlichen Zinsen ab 11. Mai 2005 zu zahlen und;

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 21. Juni 2002 entstanden sind und zukünftig entstehen, sowie festzustellen, dass in Höhe von 50% dieser Aufwendungen eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) untereinander und mit dem Beklagten zu 1) und 4) besteht, so weit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Fa. B-GmbH sei Halterin des Anhängers. Sie habe nicht nur die Kosten der Unterhaltung getragen, sondern auch die regelmäßig nach § 26 BGV D 6 jährlich durchzuführenden gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen nach den Unfallverhütungsvorschriften Krane bei der Fa. C- GmbH & Co in O3 durchführen lassen. Außerdem habe sich der Unfall nicht "bei Betrieb" des Anhängers ereignet, weil dieser nur als reine Arbeitsmaschine in Einsatz gewesen sei.

Der Beklagte zu 1) hafte nicht, weil zu seinen Gunsten die Freistellung nach den §§ 106, 105 SGB VII eingreife; der Unfall habe sich bei Zusammenwirken mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Er sei nur in die reine Bedienung des Krans eingewiesen worden; er habe nicht erkennen können, dass der Sicherungsbolzen gefehlt habe. Es sei auch nicht geklärt, warum bzw. seit wann der Sicherungsbolzen gefehlt habe; der Kran sei ohne Auffälligkeiten mehr als zwei Stunden vor dem Unfall in Betreib gesetzt und benutzt worden. Keinesfalls könne ihm der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) sich - wenn nicht sogar schon ein Fall des § 105 Abs. 1 SGB VII vorliege - jedenfalls auf den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII berufen könne.

Nach gefestigter Rechtsprechung erfasse der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne der §§ 104 und 105 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreiche, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolge. Erforderlich sei dabei eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertige. Das sei bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind.

Diese Voraussetzung sei nach Ansicht des Landgerichts zu bejahen, denn der Geschädigte und der Beklagte zu 1) haben gemeinsam den LKW nebst Auflieger entladen, damit die Mitarbeiter der Fa. B-GmbH auf dem Rohbau des Bauherrn D den Dachstuhl aufschlagen konnten.

Sie haben - wie geplant und in der Vergangenheit immer gehandhabt (so die Angabe des Beklagten zu 1) in seiner Anhörung am 24. Januar 2006) - arbeitsteilig die Entladung vorgenommen. Der Beklagte zu 1) habe den Kran von dem Bedienungssitz aus gesteuert und der Geschädigte habe die zu entladenden Teile vom Auflieger aus an den Kranhaken angehängt. Das sei ein Vorgang, der Stunden dauerte und über eine zufällige Arbeitsberührung hinaus der gegenseitigen Beobachtung und Abstimmung bedurft habe. Dies gelte um so mehr, als selbst die Zurverfügungstellung des Aufliegers durch die Fa. B-GmbH an die Beklagte zu 2) schon von dem Gedanken der Zusammenarbeit und der effizienten Ausnutzung der Betriebsmittel geprägt gewesen sei.

Auch das Erfordernis der Gefahrengemeinschaft sei erfüllt.

Der Hilfsantrag habe keinen Erfolg, denn der Beklagte zu 1) hafte nicht nach § 110 SGB X II, weil ihm der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nicht gemacht werden könne.

Grobe Fahrlässigkeit setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es müsse dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertige für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflege. Vielmehr erscheine eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliege, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreite.

Bestehe die Pflichtverletzung des Schädigers in einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, so gelte, dass nicht jeder Verstoß schon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Vielmehr komme es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handele, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasse und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt habe. Dabei spiele insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen habe, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall könne der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt sei.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe der Beklagte zu 1) den Unfall nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt.

Dem Beklagten zu 1) sei zwar vorzuwerfen, sich vor Beginn der Arbeiten mit dem Kran nicht darüber vergewissert zu haben, dass der Sicherungsbolzen am letzten mechanischen Ausschubstück eingeschoben war. Dies stelle aber keinen - und schon gar keinen schweren - Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift dar.

Die Haupt- und auch die Hilfsanträge gegenüber der Beklagten zu 2) seien unbegründet.

Da die Haftungsbeschränkung nach §§ 105, 106 SGB VII gegenüber dem Beklagten zu 1) greife, hafte die Beklagte zu 2) nicht nach § 831 BGB, denn insoweit kämen die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses zum Tragen, die eine Haftung der Beklagten zu 2) im vorliegenden Fall ausschlössen.

Die Beklagte zu 2) hafte auch nicht aus § 7 StVG, da sie nicht Halterin des Aufliegers sei. Aber selbst bei Annahme einer Haltereigenschaft für die Beklagte zu 2) scheide eine Haftung nach der genannten Vorschrift aus, das sich der Unfall nicht bei Betrieb des Anhängers/Aufliegers bzw. der Zugmaschine ereignet haben. Die Fahrzeuge seien insoweit als reine Arbeitsmaschinen eingesetzt gewesen.

Die Klage gegenüber der Beklagten zu 3) habe weder aus dem Haupt- noch aus dem Hilfsantrag Erfolg.

Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) als Geschäftsführerin der Komplementärin und gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 823, 31 BGB, die von Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB XII unberührt bleiben, soweit ein originäres Verschulden des Organs die Haftung begründet, seien nicht gegeben, denn es stehe nicht fest, dass die Beklagte zu 3) ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt habe.

Insbesondere der Vorwurf, sie hätte bei Verlassen des Fahrzeugs vom Betriebsgelände darauf achten müssen, dass der offensichtlich fehlerhafte Kran nicht zum Einsatz komme, könne nicht gefolgt werden, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Unternehmer bzw. Geschäftsführer nicht in eigener Person dafür Sorge tragen müsse, dass alle Betriebseinrichtungen einwandfrei seien. Dieser müsse vielmehr nur sicherstellen, dass Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, vor Inbetriebnahme überwacht werden und gegebenenfalls der Betrieb unterlassen werde. Insoweit genügt zum einen die Übertragung der Aufgabe auf einen geeigneten Mitarbeiter sowie dessen Überwachung, deren Intensität sich u.a. auch nach der Art der Anlage und deren Gefährdungspotential richte. In diesem Sinne handele es sich bei einem Ladekran nicht um eine überaus gefährliche Anlage; es genüge daher, wie das auch die Unfallverhütungsvorschriften Krane vorsehen, eine spezielle Einweisung, die im vorliegenden Fall unstreitig erfolgt sei (Bl. 90 d. A.).

Da sich der Unfall nicht bei Betrieb des Anhängers ereignet habe, sei auch kein Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 3 PflVG gegeben.

B.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Zur Begründung hat sie zunächst darauf abgestellt, dass das Landgericht zu Unrecht ein Haftungsprivileg zugunsten des Beklagten zu 1) angenommen habe. Zu fordern sei vielmehr, dass der verletzte Versicherte der Klägerin in demselben Betrieb wie der Schädiger tätig gewesen sei; dieser müsse zudem den Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit, die ihm von diesem oder für diesen Betrieb übertragen worden sei und im Betriebsinteresse ausgeführt worden sei, verursacht haben. Hieran fehle es.

Auch das Haftungsprivileg des § 106 SGB VII greife nicht zugunsten des Beklagten zu 1). Es fehle an der erforderlichen Gefahrengemeinschaft, wie sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung definiert worden sei.

Fehlerhaft sei das Urteil des Landgerichts auch insoweit, als es von einer gestörten Gesamtschuld zugunsten der Beklagten zu 2) ausgegangen sei.

Im übrigen bemängelt die Klägerin, dass das Verhalten des Beklagten zu 1) nicht als grob fahrlässig eingestuft worden sei. Bei dem - falsch eingesteckten - Bolzen habe es sich um ein zentrales Sicherungsmittel gehandelt, um das Herausfallen des Ausschubstücks zu verhindern.

Das Unterlassen der Prüfung, ob die Bolzen - richtig - eingesteckt sind, rechtfertige die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da beim Herausrutschens des Ausschubstücks eine erhebliche Gefahr für das Leben begründet werde. Insoweit ergebe sich auch ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften, die erkennbar davor schützen sollen, dass der Kran bei augenfälligen Mängeln in Betrieb gehe. Dieser Verpflichtung genüge der Kranführer nicht dadurch, dass er auf dem Bedienungssitz sitze und auf den Kran schaue. Er habe vielmehr alle Baugruppen so in Augenschein zu nehmen, dass augenfällige Mängel tatsächlich erkannt und abgestellt werden könnten.

So hätte der Beklagte zu 1) das Fehlen eines Bolzens an der einen und die Überlänge des Bolzens an der anderen Stelle wahrnehmen können und müssen, zumal zusätzlich auch noch die entsprechenden Sicherungsbolzen fehlten.

Eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) habe das Landgericht zu Unrecht ausgeschlossen, da zum einen mit Rücksicht auf das Verschulden des Beklagten zu 1) die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld nicht anzuwenden seien. Zum anderen sei aber auch eine Haftung aus Organisationsverschulden gegeben, da die Beklagten nicht sichergestellt hätten, dass der Kran nur dann betrieben wird, wenn die Sicherungsbolzen auch vorhanden sind. Die Annahme des Landgerichts, dass die Beklagten zu 2) und 3) insoweit keine Kontroll- und Überwachungspflichten träfen, sei unzutreffend.

Ferner sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch eine Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG gegeben, denn die Beklagte sei als Halterin des Fahrzeugs anzusehen. Ferner sei der Unfall auch beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt, denn es habe sich immer noch um den Zeitraum des Entladens des Fahrzeugs gehandelt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 85.776,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 21. Juni 2002 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind;

hilfsweise,

1. die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 87.555,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagten zu 2) und 3) insoweit mit den Beklagten zu 1) und 4) gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 42.888,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 21. Juni 2002 entstanden sind und zukünftig entstehen, sowie festzustellen, dass in Höhe von 50 % dieser Aufwendungen eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) untereinander und mit den Beklagten zu 1) und 4) besteht, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

Die Beklagten und die Streitverkündeten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

C.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.

Der Klägerin stehen weder nach ihren Haupt- noch nach den Hilfsanträgen Ansprüche gegenüber den Beklagten zu.

Zu Recht hat das Landgericht zunächst für den Beklagten zu 1) das Eingreifen eines Haftungsprivilegs bejaht.

Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagte zu 1) auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII tätig waren.

Nach der vom Bundesgerichtshof aufgrund inzwischen gefestigter Rechtsprechung vertretenen Definition (BGHZ 157, 213 ff.) erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus die betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen und unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betrieblich Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH a.a.O.).

Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem ein Dachdecker zur Erbringung seiner Leistung auf die Nutzung des von dem Gerüstbauer erstellten Gerüsts angewiesen war, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall, wovon das Landgericht auch zu Recht ausgegangen ist, erfüllt.

Die Tätigkeiten des Versicherungsnehmers der Klägerin und des Beklagten zu 1) waren beim Abladen des Fahrzeugs aufeinander bezogen, sie übten ein bewusstes Miteinander aus, ihr Handeln war jeweils auf gegenseitige Ergänzung und Unterstützung bezogen. Insofern hat das erkennende Gericht ebenfalls keine Zweifel daran, dass das Merkmal einer gemeinsamen Betriebsstätte gegeben ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass die beiden genannten Personen in einer Gefahrengemeinschaft miteinander verbunden waren. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann, denn nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, den er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (BGHZ 148, 209; BVerfGE 34, 118).

Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang im Ergebnis der Ansicht des Landgerichts an, dass eine so definierte Gefahrengemeinschaft auch zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und dem Beklagten zu 1) bestanden hat. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es angesichts der Arbeitsverteilung, die zwischen den beiden an der Baustelle vorherrschte, es fernliegt, dass ihr Versicherungsnehmer dem Beklagten zu 1) einen Schaden hätte zufügen können. Dennoch kann dies nach der Sachlage, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, nicht völlig ausgeschlossen werden. Allein schon die enge Zusammenarbeit und die gleichzeitige Anwesenheit an der Baustelle kann ohne weiteres in eine Situation münden, die aufgrund einer Handlung des Versicherungsnehmers der Klägerin zu einem Schaden bei dem Beklagten führt. Die von der Klägerin vorgenommene Reduktion auf die in diesem Fall auszuführenden typischen Tätigkeiten zieht den Rahmen zu eng und wird der Interessenverteilung nicht gerecht.

Des weiteren scheitert die Haftungsprivilegierung des Beklagten auch nicht daran, dass der Beklagte zu 1) als Angestellter der Beklagten zu 2) die Zugmaschine gefahren hat, die den Transport des maßgeblichen Materials besorgte.

Der Bundesgerichtshof hat auch für den Geltungsbereich des § 106 SGB VII entschieden, dass in den Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit den Interessen mehrerer Unternehmen diente, immer noch danach zu differenzieren ist, welchem der beteiligten Unternehmen die von dem Schädiger entfaltete Tätigkeit in erster Linie zugute gekommen ist (BGHNJW-RR 2004,884).

Im vorliegenden Fall war der Beklagte zu 1) als Angestellter der Beklagten zu 2) zwar in erster Linie damit beschäftigt, die Zugmaschine zu steuern. Schon diese Tätigkeit wurde aber im wesentlichen Interesse der B-GmbH ausgeführt, denn es ging darum, das dieser gehörende Material mit dem ebenfalls der Firma B-GmbH gehörenden Auflieger zur fraglichen Baustelle zu transportieren. Hieraus und aus der Tatsache, dass der Auflieger unstreitig nur benutzt wurde, um Transporte zu den Baustellen der B-GmbH durchzuführen, folgt, dass bereits der Transport selbst im überwiegenden Umfang allein dem Interesse der B-GmbH diente. Dies gilt umso mehr für den nachfolgenden Vorgang des Abladens, das prinzipiell nicht zu den Aufgaben des Fahrers einer Zugmaschine zu zählen ist. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass das Abladen unter den gegebenen Umständen alleine von Mitarbeitern der B-GmbH vorgenommen würde.

Wenn also der Beklagte zu 1) sich an dieser Tätigkeit durch Betätigen des Ladekrans des Aufliegers beteiligt, ergibt sich schon zwanglos, dass es sich dabei um eine überwiegend im Interesse der B-GmbH liegende Betätigung handelt, die an eine Eingliederung des Beklagten zu 1) in deren Betrieb angrenzt.

Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass die Haftungsprivilegierung zugunsten des Beklagten zu 1) nicht ausgeschlossen werden kann.

Etwas anderes hätte dann zu gelten, wenn ihm - dem Beklagten zu 1) - der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens gemacht werden könnte. Das Landgericht ist in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass nach der weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung zu § 640 Abs. 1 RVO die erforderliche grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei ist - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausführt - ein objektiver Pflichtverstoß allein nicht ausreichend, vielmehr muss auch eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtwidrigkeit vorliegen, die das in § 276 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH VersR 1988, 474 m.w.N.).

Hinsichtlich der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall wird hinsichtlich der weiteren Begründung auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach den vom Landgericht erörterten Unfallverhütungsvorschriften eine Überprüfung nur auf augenfällige Mängel stattzufinden hat. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass der fragliche Bolzen nicht fehlte, sondern lediglich an einer falschen Stelle eingesetzt war, konnte im Rahmen dieser augenfälligen Untersuchung - die er unstreitig auch durchgeführt hat - der eigentliche Mangel dem Beklagten zu 1 durchaus) entgangen sein. Selbst wenn man dennoch fordern sollte, dass er sich durch eine Überprüfung von dem richtigen Sitz des Bolzens an der richtigen Stelle hätte überzeugen müssen, kann dies nur dazu führen, dass ihm der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens zu machen ist.

Zu einer groben Fahrlässigkeit führt dies - vor allem unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente - jedoch nicht, wobei insbesondere darauf zu verweisen ist, dass die Gebrauchsanweisung des Ladekrans die hier fragliche Problematik mit keinem Wort erwähnt und zusätzlich der Beklagte nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des Landgerichts bei seiner Einweisung auf insoweit bestehende Gefahren des Herausrutschens des Kranteils nicht hingewiesen worden ist. Dem kommt ersichtlich keine überragende und eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordernde Bedeutung zu und erfordert keine intensivere Überprüfung.

Hierbei ist - wie das Landgericht richtig erwähnt hat - zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Gefahr, die sich letzten Endes zum Nachteil des Versicherungsnehmers der Klägerin ausgewirkt hat, nur unter besonderen weiteren Voraussetzungen - immerhin war der Ladekran unstreitig mehr als zwei Stunden ohne Schwierigkeiten in Betrieb - realisieren konnte, woraus sich herleiten lässt, dass der hier vorzunehmenden Kontrolle deshalb auch subjektiv keine gesteigerte Bedeutung zuzumessen ist.

Nach alledem ist zugunsten des Beklagten zu 1) von einer Haftungsprivilegierung nach den §§ 105, 106 SGB VII auszugehen mit der Folge, dass eine unmittelbare Haftung der Beklagten zu 2) nach § 831 BGB ebenfalls auszuschließen ist, denn zu ihren Gunsten greifen die nach der maßgebenden und vom Landgericht zutreffend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ein, nachdem der lediglich als Gesamtschuldner haftende Geschäftsherr von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt ist.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass eine Haftung der Beklagten zu 2) nach § 7 Abs. 1 StVG nicht gegeben ist. Zwar spricht einiges für die Auffassung der Klägerin, dass - entgegen der Ansicht des Landgerichts - die Beklagte Halterin des Aufliegers war, da zwar die Unterhaltungskosten von der B-GmbH getragen werden, die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und vor allem auch dessen Einsatz im wesentlichen von der Beklagten zu 2) geplant, veranlasst und ausgeübt wurde.

Dies kann indes dahingestellt bleiben, ebenso wie die Frage, ob sich der Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet hat (wofür ebenfalls einiges spricht, da der Lade- und Abladevorgang auch im vorliegenden Fall nicht von dem Betrieb des Fahrzeugs selbst schlüssig getrennt werden kann), denn die Klägerin kann sich hinsichtlich ihres Versicherungsnehmers nicht auf die Vorschrift des § 7 StVG berufen. Dies folgt daraus, dass der Verletzte im Sinne von § 8 StVG selbst "beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig" war. Bei dem Betriebe eines Kraftfahrzeugs ist derjenige tätig, der sich durch seine Tätigkeit freiwillig den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugsbetriebs aussetzt (vgl. BGH NZV 1992, 145 f. = BGHZ 116, 200 f.). Dazu gehört grundsätzlich auch derjenige, der bei dem Abladen von Ladegut aus einem Kraftfahrzeug tätig ist. Hierbei ist auf das rein tatsächliche Verhalten abzustellen, so dass der Haftungsausschluss nur für denjenigen eingreift, der sich den besonderen Gefahren selbst aussetzt, wobei allerdings nicht schon jede gelegentliche Hilfeleistung ausreicht, erforderlich ist vielmehr eine gewisse Intensität des Tätigwerdens beim Betrieb. Dies war bei der Mitwirkung beim Entladen durch den Versicherungsnehmer der Klägerin vorliegend gegeben (vgl. auch OLG Celle NZV 2001, 79).

Eine Haftung der Beklagten zu 2) aus § 7 StVG scheidet daher aus, ohne dass es auch auf die vom Landgericht vorgenommene Differenzierung zwischen dem Auflieger und der Zugmaschine selbst ankäme, die im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats eo ipso eine Einheit bilden.

Soweit die Klägerin auch weiterhin die Auffassung vertritt, dass eine Haftung der Beklagten zu 3) wegen einer Verletzung einer ihr obliegenden Pflicht begründet sei, ist ihre Berufung ebenfalls im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass es hier entgegen der von der Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht zitierten Entscheidung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, in der es um den Zustand einer Dachfläche ging, auf eine Kontrolle des Aufliegers nebst Kraneinheit beim Verlassen des Betriebsgeländes nicht ankommen kann, da eine Veränderung an dem, Ausschubstück durchaus erst an der Einsatzstelle selbst vorgenommen werden kann und muss, um das Gerät den individuellen Gegebenheiten anzupassen. Eine Kontrolle beim Verlassen des Betriebshofs würde daher von vornherein wenig nützen. Es kann, worauf das Landgericht auch teilweise abgestellt hat, darauf an, dass die mit der Bedienung des Kranes betrauten Personen eine spezielle Einweisung erhalten, die sicherstellt, dass diese das Gerät in der richtigen Art und Weise bedient wird.

Dem Landgericht ist allerdings auch dahingehend zu folgen, dass eine derartige Pflicht auf Beklagtenseite nicht überspannt werden darf. Unstreitig hat für den Beklagten zu 1) eine Bedienungsanweisung durch die Firma ... stattgefunden, die nach Lage der Dinge auch den Umgang mit dem hier fraglichen Ausschubstück hätte umfassen müssen, wenn dessen spezielle Gefährlichkeit tatsächlich ein Thema gewesen wäre. Dass dies indes nicht so war, lässt sich schon aus der Tatsache entnehmen, dass die Bedienungsanleitung des Herstellers noch nicht einmal entsprechende Warnhinweise umfasst.

Weitergehende Überwachungspflichten bestehen nicht, lösen daher auch keine Kontroll- und Organisationspflichten aus.

Soweit schließlich die Beklagte zu 4) betroffen ist, kann mangels eines Anspruchs des Versicherungsnehmers der Klägerin aus § 7 StVG auch kein entsprechender Direktanspruch gegen die Kraftfahrversicherung übergegangen sein; das Landgericht hat auch insoweit zutreffend die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, denn weder hat die vorliegende Rechtssache eine grundlegende Bedeutung noch ist die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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