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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 16 U 201/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 1004
Ist an die faksimileartige, hinzugefügte Unterstreichungen enthaltende Wiedergabe der Presseerklärung eines Unternehmens der Zusatz: "Kommentar: Lügen haben kurze Beine" angefügt, stellt dies eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung dar, deren Untersagung das betreffende Unternehmen nicht verlangen kann.
Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin, Betreiberin des X-Flughafens, nimmt die Verfügungsbeklagten in mehreren Verfahren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung von Äußerungen insbesondere auf der via Internet allgemein zugänglichen Homepage der Verfügungsbeklagten zu 1) in Anspruch.

Die Verfügungsbeklagte zu 1), eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, deren Vorstand der Beklagte zu 2) ist, publiziert dort neben Schreiben an Beteiligte sowie Schriftsätzen in gerichtlichen Verfahren in Bezug auf den dort so bezeichneten "M-Skandal" auch einen Presseartikel aus der ... Zeitung vom 27. August 2004 mit dem Titel "Keine Vorfälle in M." nach Art eines - auch hinzugefügte Unterstreichungen wiedergebenden - Faksimiles. Dieser Presseartikel gibt eine Erklärung des Pressesprechers der Verfügungsklägerin im wörtlicher Rede wieder. In dieser im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Wortlaut wiedergegebenen Erklärung weist der Pressesprecher der Verfügungsklägerin Vorwürfe des (neuen) Ministers für Handel und Industrie des Landes Y zurück, ihr Unternehmen sei mit "Bestechungsvorfällen" in Verbindung zu bringen.

Im Anschluss an die Wiedergabe dieses Presseartikels folgt der augenscheinlich maschinenschriftliche Zusatz:

Kommentar: "Lügen haben kurze Beine".

Das veröffentlichte Dokument schließt mit dem Signet und den Anschriftsdaten der Verfügungsbeklagten zu 1).

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht den Verfügungsbeklagten mit Beschluß vom 17. September 2004, auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten bestätigt durch das angefochtene Urteil, verboten, den durch die Verfügungsklägerin beanstandeten Zusatz wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf sie und die durch ihren Pressesprecher verlautbarte Erklärung zu äußern oder äußern zu lassen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten; sie vertritt die Auffassung, die betreffende Äußerung unterliege ihrer Meinungsäußerungsfreiheit und dürfe nicht untersagt werden.

Sie beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 17. September 2004, auf das angefochtene Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 25. Mai 2005 hat die Klägerin in Bezug auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 ergänzend ausgeführt, sie halte die Verwendung des Wortes "Kommentar" für die Unterscheidung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil nicht für wesentlich; denn ein Kommentar könne auch tatsächlichen Inhalts sein.

Im übrigen habe sie inzwischen durch Umfrage unter zwölf Testpersonen überprüft, wie diese den Aussagegehalt der inkriminierten Äußerung verstehen mit dem Ergebnis, dass "der Pressesprecher der Verfügungsklägerin bezüglich der unterstrichenen Textpassagen gelogen habe und daß diese unterstrichenen Textpassagen unwahr seien".

Vorsorglich beantragt sie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie ein unbefangener Leser die inkriminierte Aussage versteht.

II.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat Erfolg. Bei der beanstandeten Formulierung handelt es sich um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, deren Unterlassung (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in entsprechender Anwendung) die Verfügungsklägerin nicht verlangen kann.

1. Tatsachenbehauptungen sind nach feststehender Rechtsprechung durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, während Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt werden (BVerfG, Beschluss vom 25. August 1998 - 1 BvR 1435/98 = NJW 1999, 483).

Für letztere ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens charakteristisch, das Tatsachenbehauptungen fehlt. Anders als die subjektiv geprägten Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen folglich als objektive Aussagen dem Beweis zugänglich. Die Qualifikation als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung hat sich am Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Äußerung auszurichten. Dabei sind auch die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen, jedoch nur, soweit diese auch für die Rezipienten der Äußerung erkennbar waren und deswegen ihr Verständnis der Äußerung bestimmen konnten (BVerfG a.a.O.; BGH, NJW 1992, 1312; NJW 1988, 1589; OLG München, AfP 1987, 604; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 U 22/99 = OLGR Karlsruhe 1999, 378; Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 11 LPG Rn. 97). Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptungen untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Liegt der Akzent der Gesamtaussage für den Leser der Abhandlung in einer bewertenden Stellungnahme, so stellt sie sich insgesamt als Meinungsäußerung dar, die grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt (BGH - 16. November 2004 - VI ZR 298/03 = MDR 2005, 9).

2. Die beanstandete Formulierung ist bereits durch das einleitende Wort "Kommentar" als eigene Kommentierung der Verfügungsbeklagten, also die Äußerung ihrer Meinung dazu, gekennzeichnet.

a) Die Unterscheidung zwischen der Darstellung von Tatsachen als objektiven Geschehnissen und Kommentaren im Sinne einer Stellungnahme wird praktisch jedem Leser wenigstens aus der entsprechenden ständigen Handhabung in den Fernsehnachrichten geläufig sein.

Für den Leser kann es deshalb schon auf den ersten Blick keinem Zweifel unterliegen, daß der Zusatz zu dem Presseartikel "Lügen haben kurze Beine" ausdrücklich nicht als in ein Sprichwort gekleidete Tatsachenbehauptung (etwa in dem Sinne, das sei alles so nicht wahr), sondern als Kommentar, als subjektive Stellungnahme der Verfügungsbeklagten, gemeint und verlautbart ist.

b) Anderes ergibt sich auch nicht aus den ergänzenden Ausführungen der Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Mai 2005. Zu Recht führt sie allerdings selbst aus, bei einem Kommentar handele es sich um eine "Stellungnahme"; dabei handelt es sich jedoch gerade um die Äußerung der - ausdrücklich - subjektiven Sicht des Autors, die durch ihre Kennzeichnung als "Kommentar" von der Behauptung objektiver Gegebenheiten unterschieden ist.

Auch die durch die Verfügungsklägerin angefügten Beispiele rechtfertigen keine andere Bewertung. Sicher könnte eine "Stellungnahme zu einer bestimmten Tatsachendarstellung" lauten "Kommentar: Diese Darstellung ist unzutreffend" oder "Kommentar: Bei dieser Darstellung handelt es sich um eine Lüge". Das ändert aber nichts daran, dass der Autor durch die einleitende Kennzeichnung als "Kommentar" klarstellt, dass er insoweit seine persönliche Meinung zum Ausdruck bringt. Auch das weitere Beispiel ("Kommentar: Tatsächlich befand sich X an diesem Tage auf einer Dienstreise in ..." zu dem gegen X erhobenen Vorwurf, er habe an einem bestimmten Tag den Dienstwagen privat benutzt) ließe sich nur bei vordergründiger Betrachtung als reine Tatsachenbehauptung mißverstehen. In Wahrheit handelt es sich in diesem Falle um eine komplexe, aus einer Tatsachenbehauptung ("X befand sich an diesem Tag in ...") und einer durch "Kommentar" nur angedeutete, dem Leser selbst überlassene naheliegende Bewertung (also könne der gegen X erhobene Vorwurf nicht zutreffen).

An der Kennzeichnungskraft des Zusatzes "Kommentar" im Sinne einer subjektiven bewertender Stellungnahme ändert das nichts.

3. Im übrigen würde der durchschnittliche Leser die sprichwörtliche Wendung "Lügen haben kurze Beine" in dem betreffenden Zusammenhang auch kaum als (subjektiven) Vorwurf verstehen, der Pressesprecher der Verfügungsklägerin habe "gelogen", wie die Verfügungsklägerin meint; allerdings vermag auch die Deutung der Verfügungsbeklagten, es habe sich eigentlich nur um eine Art "moralischen Imperativ" im Sinne einer moralischen Warnung an beide Beteiligte, den Pressesprecher und den neuen ... Handels- und Wirtschaftsminister, handeln sollen, kaum zu überzeugen.

a) In erzieherischer Absicht, unter moralischen Gesichtspunkten ermahnend und warnend verwandt bringt sie sinngemäß sie zum Ausdruck, wer nicht bei der Wahrheit bleibt, müsse damit rechnen, dass sie früher oder später doch zutage kommen werde; eine "Lüge" werde gewissermaßen nicht weit kommen ("kurze Beine"), also auf Dauer keinen Bestand haben. Im Kontext einer bereits aufgedeckten Unwahrheit wird man die betreffende Wendung als bestätigenden Kommentar etwa im selben Sinne auffassen, die Wahrheit habe eben früher oder später doch herauskommen müssen.

Im Kontext der hier vorangestellten, in der ... Zeitung veröffentlichten Presseerklärung der Verfügungsklägerin wird der unbefangene Leser sie zwar durchaus als Kommentar zu der Erklärung deren Pressesprechers, nicht auch des ... Ministers verstehen, zumal die gesamte umfangreiche Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten - soweit sie sich mit dem "M-Projekt" der Verfügungsklägerin befasst - erkennbar auf Kritik an deren Verhalten abzielt.

Er wird sie aber doch nur so auffassen, die Verfügungsbeklagte sei der Meinung, die Wahrheit werde sich früher oder später herausstellen; sollte die Verfügungsklägerin also die Unwahrheit erklärt haben, dann werde es nicht dabei bleiben.

b) Es ist allerdings nicht auszuschließen, daß nicht der eine oder andere Leser der beanstandeten Äußerung einen insgesamt anderen Erklärungswert beimessen wird und ihn etwa als Vorwurf der "Lüge" missversteht; es liegt gleichsam in der Natur der Sache, daß die Verwendung von Metaphern, Sinnbildern, sprichwörtlichen Redewendungen o.ä. Raum für verschiedene Deutungen bieten.

Die von der Verfügungsklägerin beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, wie der unbefangene Leser die betreffende Äußerung deuten werde, ist dennoch nicht veranlasst.

Sie verkennt, dass es nicht einmal entscheidend darauf ankommt, wie etwa die Mehrheit der angesprochenen Leser die betreffende Äußerung verstehen mögen. Sind nämlich mehrere Deutungen möglich, so ist der rechtlichen Bewertung diejenige zugrundezulegen, die für den Äußernden günstiger und für den Betroffenen weniger belastend ist (BGH - 25. November 2003 - VI ZR 226/02 = NJW 2004, 598).

Dem entspricht das vorstehend i.e. erläuterte Verständnis der verfahrensgegenständlichen Äußerung.

4. In der Kundgabe einer solchen Meinungsäußerung liegt offensichtlich keine von der Verfügungsklägerin nicht hinzunehmende Schmähkritik; sie zielt weder auf eine unsachliche Schmähung, noch beinhaltet sie eine unerlaubte Formalbeleidigung.

Die Verfügungsklägerin muss die betreffende Äußerung der Verfügungsbeklagten als Ausdruck ihrer grundrechtlich garantierten Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) hinnehmen.

5. Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Verfügungsklägerin folgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 542 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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