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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: 16 U 72/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 651 d
BGB § 651 f II
BGB § 651 g I 1
1. Reisemängel, die in dem Anspruchsschreiben nach § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aufgeführt sind, sind im späteren Rechtsstreit unbeachtlich.

2. Ist ein Teil einer Ferienanlage und insbesondere seiner im Reiseprospekt aufgeführten Einrichtungen zur Freizeitgestaltung zu bestimmten Jahreszeiten geschlossen, also nicht ganzjährig geöffnet, muss darauf hingewiesen werden; andernfalls liegt ein Reisemangel vor.

3. Weist der Prospekt des Reiseveranstalters auf zahlreiche, auch unterschiedliche, Restaurants in der Ferienanlage hin, sind jedoch nur eines oder einzelne wenige geöffnet, liegt ein Reisemangel vor.

4. Kommt es immer wieder zu bestimmten Zeiten zu Wartezeiten bei der Essensausgabe, kann es einem Reisenden nach Treu und Glauben zumutbar sein, seine Tagesplanung anders zu organisieren oder von Alternativangeboten Gebrauch zu machen, wenn sich so Beeinträchtigungen einfach vermeiden lassen.

5. Überwiegend allenfalls lauwarm servierte "warme" Mahlzeiten sind ein Reisemangel. Insbesondere in einer Unterkunft der "Komfortklasse" muss kein Reisender damit rechnen, seine "warmen" Speisen selber in einem Mikrowellengerät wärmen zu müssen.

6. Erwähnt der Prospekt des Reiseveranstalters einen Disco-Betrieb und daneben eine Piano-Bar, dann liegt ein Reisemangel vor, wenn nur ein behelfsmäßiger Disco-Betrieb in der Piano-Bar stattfindet.

7. Bei der Ermittlung des Minderungssatzes ist auf rein materielle, objektive Wertgesichtspunkte abzustellen; jede Verquickung mit Entschädigungsgedanken hat zu unterbleiben. Die Qualität der Reise schlägt sich in erster Linie im Reisepreis als Ausgangswert für die Minderung nieder.

8. Sind einzelne der mehreren Reiseleistungen ganz oder teilweise mangelfrei, ist dies grundsätzlich bei der Bestimmung des Minderungssatzes zu berücksichtigen; eine Minderung um 100% kommt dann in der Regel nicht in Betracht.

9. Zur Ermittlung des Minderungssatzes ist auch die gebuchte Verpflegungsart zu berücksichtigen, weil je nach dem der auf Unterkunft einerseits und Verpflegung andererseits entfallende Wertanteil am Reisepreis unterschiedlich zu gewichten ist.

10. In der Regel ist davon auszugehen, dass je nach den Umständen des Einzelfalles bei Vollpension etwa 3-4% des Reisepreises auf die Unterkunft, ein gleich hoher Anteil auf die Verpflegung und 10-30% auf versprochene Sport-/Freizeit-/Unterhaltungsangebote entfallen; der Transportkostenanteil bleibt unberücksichtigt, weil dem Transport zum Urlaubsort kein Eigenwert zukommt.

11. Schimmelpilzbefall einer Unterkunft, die im Katalog des Reiseveranstalters als "Komfortklasse" bezeichnet ist, rechtfertigt eine Minderung um 30%.

12. Der Senat hält auch weiterhin an seiner Rechtsprechung (OLGR-Frankfurt 1992, 193; RRa 1998, 67) fest, dass die Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und nicht nach einem festen "Tagessatz" zu bemessen ist (so aber: LG Frankfurt am Main NJW-RR 1988, 1451; jetzt auch: OLG Düsseldorf RRa 2003, 211). Insbesondere die mathematische Formel > Tagessatz x Minderungssatz < ist für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung unangebracht.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 U 72/03

Verkündet am 23.10.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2003 - 2-19 O 46/02 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das vorgenannte Urteil abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an

a) den Kläger zu 1 EUR 7.251,99,

b) die Klägerin zu 2 EUR 1.400,-,

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2001, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen, die weiter gehende Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1. 36%, die Klägerin zu 2. 1,5% und die Beklagte 62,5%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger machen Minderung wegen Reisemängel und Entschädigungen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend.

Wegen des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 14. April 2003 (Bl. 129-136 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise stattgegeben (60% Minderung, Entschädigungen). Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 129-136 d.A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger.

Die Beklagte rügt die zuerkannten Minderungssätze als zu hoch. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht seiner Entscheidung die unsubstanziierte Behauptung der Kläger, die Hälfte der Anlage sei geschlossen gewesen zugrunde gelegt, obwohl dies im Anspruchsschreiben nach § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erwähnt worden sei. Zu Unrecht habe das Landgericht auch als erwiesen angesehen, dass die Zimmer verschimmelt gewesen seien. Im Übrigen sei Nebensaison gewesen, weshalb die Gesamtanlage noch nicht einmal zu einem Drittel ausgebucht gewesen sei; deshalb seien eine Reihe von Einrichtungen geschlossen gewesen. Bereits bei einer geringeren Minderung entfalle eine Entschädigungsanspruch.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

a) an den Kläger zu 1 EUR 12.250,55 nebst 5% über dem Basiszinssatz liegender Zinsen daraus seit dem 15. 10. 2001 zu bezahlen,

b) an die Klägerin zu 2 EUR 1.610,57 nebst 5% über dem Basiszinssatz liegender Zinsen daraus seit dem 15. 10. 2001 zu bezahlen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es die Beklagte verurteilt und machen im Übrigen ihre volle Klageforderungen geltend. Der Schimmelpilzbefall und der Umstand, dass über die Hälfte der Anlage geschlossen gewesen seien, sei so gravierend, dass der gesamte Urlaub beeinträchtigt gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Demgegenüber ist die zulässige Anschlussberufung der Kläger teilweise begründet.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Urlaubsreise der Kläger als mangelbehaftet im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB angesehen und deshalb den Klägern einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB zuerkennt.

1.1. Das Landgericht hat aufgrund der vorgelegten Fotos und der (schriftlichen) Aussagen der Zeugen einen Schimmelpilzbefall der Unterkunft festgestellt.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Solche konkreten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Beweisaufnahme hat die Beklagte nicht vorgebracht. Sie würdigt die vorgelegten und erhobenen Beweise nur anders als das Landgericht, indem sie dessen Beweiswürdigung für nicht überzeugend genug hält. Damit kann sie jedoch im Berufungsverfahren nicht gehört werden.

1.2. Das Landgericht hat aufgrund der (schriftlichen) Aussagen der Zeugen weiter festgestellt, dass die "warmen" Mahlzeiten überwiegend kalt oder (zumindest) nur lauwarm serviert wurden. Hierzu gilt das Gleiche wie vorstehend.

Soweit die Beklagte einen Mangel offensichtlich auch deshalb leugnen will, weil zwei Mikrowellengeräte zum Erhitzen der Speisen zur Verfügung gestanden hätten, beseitigt dieser Umstand einen Mangel nicht. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die von den Klägern gebuchte Clubanlage mit 4 >N< - NNNN = "Komfortklasse: für gehobene Ansprüche" - ausgezeichnet hat (Bl. 11, 12 d.A.), muss kein Reisender damit rechnen, dass er seine "warmen" Speisen in der Regel selber wärmen muss.

Die Einwendungen der Kläger gegen die Qualität der Mahlzeiten sind unsubstanziiert.

Zu Recht hat sie das Landgericht deshalb nicht berücksichtigt.

1.3. Soweit das Landgericht schließlich einen weiteren Mangel in der "über die Hälfte geschlossenen Anlage" gesehen hat, gilt Folgendes:

a) In ihrem Anmeldeschreiben nach § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB (Bl. 60-63 = 161- 164 d.A.) haben die Kläger hinsichtlich der Gesamtanlage (Hotel + Club) lediglich das Fehlen eines weiteren Buffet-Restaurants, der weiteren Grillrestaurants neben dem einen vorhandenen und der Bars sowie das Vorhandensein lediglich einer Behelfsdiskothek in der Pianobar statt einer eigenständigen Diskothek geltend gemacht. Damit sind die Kläger mit dem Vortrag weiterer fehlender Einrichtungen der Gesamtanlage ausgeschlossen.

Eine unterbliebene Anmeldung ist von Amts wegen zu beachten (Palandt/Sprau, BGB, § 651g RN 3; Führich, Reiserecht, RN 385), sodass es nicht darauf ankommt, ob der Reiseveranstalter den Mangel selbst nicht bestreitet. Für die Bemessung der Minderung und der weiteren in Betracht kommenden Ansprüche können deshalb nur die rechtzeitig geltend gemachten Mängel herangezogen werden.

b) Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Klä ger laut Reisebestätigung (Bl. 8 - 9 d.A.) Unterkünfte im "Club" gebucht haben, nicht im Hotelteil. Sie können sich deshalb grundsätzlich nicht darauf berufen, dass das Hotel geschlossen gewesen sei; darauf, dass auch dieses geöffnet sei, haben sie keinen Anspruch.

Etwas anderes gilt aber natürlich, soweit dadurch auch Einrichtungen geschlossen waren, die auch für Bewohner der Clubanlage zur Mitbenutzung zugänglich sein sollten. Das betrifft zumindest die geschlossenen Restaurants und Bars sowie die Diskothek.

Nach den Angaben der Beklagte in ihrem Prospekt (Bl. 11 d.A.) hätten in der Gesamtanlage für alle Bewohner zugänglich mehrere Restaurants und Bars zur Verfügung stehen müssen; es werden sogar die Zahlen von insgesamt 13 Bars und 12 Restaurants genannt. Das bedeutet aber, dass der Reisende entsprechende Alternativen für Verpflegungs- und Freizeitgestaltungsmöglichkeiten erwartet. Solche Alternativen bestanden hier aber nicht. Das stellt zweifellos einen Mangel dar.

Der Umstand, dass unstreitig in der Pianobar ein mehr oder weniger so zu nennender Disco-Betrieb stattgefunden hat, beseitigt den Mangel nicht; denn in dieser Zeit des Disco-Betriebes stand dann die Pianobar nicht in dieser Eigenschaft zur Verfügung und umgekehrt.

c) Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass die Ferienanlage in der damaligen Jahreszeit (Juli/August), die als Nebensaison gelte, nicht ausgebucht und deshalb das Hotel in dieser Zeit geschlossen gewesen sei. Wenn die im Prospekt angepriesenen Einrichtungen - aus welchen Gründen auch immer - nicht ganzjährig geöffnet sind, muss darauf hingewiesen werden. Geschieht dies nicht, fehlt es an einer zugesicherten Eigenschaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB.

d) Soweit das Landgericht auch längere Wartezeiten in dem einzigen geöffneten Buffet-Restaurant als einen Mangel angesehen hat, kann die Beklagte dies nicht allein damit aus räumen, dass sie vorbringt, diese Wartezeiten seien nur zu bestimmten Zeiten aufgetreten und die Kläger und ihre Angehörigen hätten dann eben zu anderen Zeiten zum Essen gehen können. Wann der Reisende seine Tagesmahlzeiten einplant, wenn dafür nicht ausdrücklich bestimmte Zeiten vorgegeben werden, ist zunächst einmal seine eigene Sache.

Andererseits ist es aber auch einem Reisenden in der Regel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) durchaus zumutbar, seine Tagesplanung etwas anders zu organisieren oder von Alternativangeboten Gebrauch zu machen, wenn sich dadurch auf einfache Weise Beeinträchtigungen vermeiden lassen. Wenn er gleichwohl darauf beharrt, gerade dann zum Essen gehen zu wollen, wenn der Andrang am größten ist, könnte dies rechtsmissbräuchlich sein.

Das gilt nur dann nicht, wenn der Reisende Gründe vorbringt, die zwar nicht überzeugend sein müssen, aber immerhin vertretbar sind.

In vorliegender Rechtssache war jedoch auch zu berücksichtigen, dass den Klägern die im Prospekt angepriesenen Ausweichmöglichkeiten gerade fehlten. Letztlich bedarf diese Frage hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung; denn das Landgericht hat einen solchen Mangel mit dem allgemeinen Minderungssatz für die fehlenden Einrichtungen abgegolten. Das ist nicht zu beanstanden.

1.4. Weitere Mängel sind nicht zu berücksichtigen.

Soweit die Kläger etwa meinen sollten, mit ihrem Hinweis auf ihr "gesamtes erstinstanzliches Vorbringen einschließlich Beweisantritte" weitere Mängel im Berufungsverfahren geltend gemacht zu haben, entspricht dies nicht den Anforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) und muss deshalb unbeachtlich bleiben.

2. Bei der Höhe des aufgrund dieser Mängel festzusetzenden Minderungssatzes folgt der Senat dem Landgericht nicht ganz.

2.1. Die Minderung ist gemäß § 651d Abs. 1 BGB a.F. (= Satz 1 n.F.) nach Maßgabe des § 472 BGB a.F. (= § 638 Abs. 3 n.F.) zu bestimmen. Nach dessen Absatz 1 (a.F.) ist (in diesem Falle:) der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der (hier:) Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. § 638 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. bringt nunmehr auch gesetzlich zum Ausdruck, was in der Praxis schon nach altem Recht galt, dass nämlich dieses Verhältnis (auch) durch Schätzung ermittelt werden darf.

Dabei ist auf rein materielle, objektive Wertgesichtspunkte abzustellen. Jede Verquickung mit Entschädigungsgedanken (etwa im Sinne des § 651f Abs. 2 BGB) hat zu unterbleiben. Gleichwohl ist auch das Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Insoweit kommt es auf die Art des Urlaubs und die Qualität der Reise an (Führich, Reiserecht, RN 267c), wobei sich allerdings letztere auch bereits im Reisepreis niederschlägt, der den Ausgangswert für die Minderung bildet.

Weitergehende (materielle) Ansprüche können nur nach § 651f Abs. 1 BGB als Schadensersatz geltend gemacht werden (vgl. Führich, Reiserecht, RN 262). Solche Schadensersatzansprüche (außer Entschädigungen nach § 651f Abs. 2 BGB) machen die Kläger aber nicht geltend.

2.2. Sind einzelne der mehreren Reiseleistungen (Transport, Unterkunft, Verpflegung, Sport-/Freizeit-/Unterhaltungsangebote; vgl. § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB) ganz oder teilweise mangelfrei, ist dies grundsätzlich bei der Bestimmung des Minderungssatzes zu berücksichtigen. Eine Minderung um 100% des Gesamtreisepreises kann dann in der Regel nicht i n Betracht kommen.

Zur Ermittlung des Minderungssatzes für Reisemängel vor Ort ist allerdings auch die gebuchte Verpflegungsart zu berücksichtigen; denn sonst würde der gleiche Mangel zu unterschiedlichen Minderungsanteilen führen, je nachdem ob allein Unterkunft, Übernachtung mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension (gar mit "all inclusive") gebucht wurde (Führich a.a.O. RN 266c; Tempel NJW 1996, 164 [167]). Denn es liegt auf der Hand, dass der Wertanteil der Unterkunft am Reisepreis bei einer Buchung z.B. nur von Übernachtung mit Frühstück gegenüber einer Buchung von Vollpension größer ist und deshalb ein Mangel der Unterkunft in diesem Falle stärker zu gewichten ist, was dann auch zu einem größeren Minderungssatz für diesen Mangel zu führen hat. Ist umkehrt der Wertanteil der Verpflegung am Reisepreis bei einer Buchung z.B. nur von Übernachtung mit Frühstück gegenüber einer Buchung von Vollpension geringer, so sind auch Mängel bei der Verpflegung geringer zu gewichten, was dann auch zu einem geringeren Minderungssatz für einen solchen Mangel führen muss.

Dabei wird je nach den Besonderheiten der konkret gebuchten Urlaubsreise auf der Grundlage von Vollpension als Verpflegungsart in der Regel etwa 35-45% des Reisepreises auf die Unterkunft entfallen, etwa ein gleich hoher Anteil auf die Verpflegung und 10-30% auf die versprochenen Sport-/Freizeit-/Unterhaltungsangebote; der Transportkostenanteil bleibt dabei unberücksichtigt, weil dem Transport zum Urlaubsort kein Eigenwert zukommt, er vielmehr nur dem Zweck dient, die gebuchten Reiseleistungen vor Ort zu erlangen (vgl. LG Hannover - 30.9.1998 - NJW-RR 1999, 1004; Führich, Reiserecht, RN 266a). Ist eine andere Verpflegungsart gebucht, dann ändern sich diese Gewichtungen.

Im vorliegenden Falle haben die Kläger Vollpension mit "all inclusive" gebucht.

Darüber hinaus ist die gebuchte Ferienanlage mit >NNNN< ausgezeichnet, was nach der eigenen Definition der Beklagten als "Komfortklasse: für gehobene Ansprüche" beschrieben ist (Bl. 11, 12 d.A.). Schließlich enthält der Prospekt der Beklagten ein umfangreiches Angebot an Freizeitmöglichkeiten (Bl. 11 d.A.), die natürlich auch im Reisepreis ihren Niederschlag gefunden haben.

2.3. Für die Ermittlung der Minderung in vorliegender Rechtssache ergibt sich daraus Folgendes:

a) Als Mangel der Unterkunft ist nur der Schimmelpilzbefall zu berücksichtigen. Insoweit hält der Senat den vom Landgericht angenommenen Minderungssatz von 30% hier für vertretbar. Zum einen ist allgemein bekannt, dass Schimmelpilzbefall in Räumlichkeiten gesundheitsgefährdend ist. Dazu bedarf es noch nicht einmal des klägerischen Vortrags von Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Reisegruppe.

Die Beklagte hat dies zwar zunächst bestritten, weil die Kläger offensichtlich noch nicht einmal beim Hotelarzt vorstellig geworden seien; dem daraufhin unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag, dass der erkrankte Sohn M. vom Hotelarzt behandelt und dies auch vom Hotel abgerechnet worden sei, ist die Beklagte aber nicht mehr entgegengetreten. Zum anderen genügt eine solche Unterkunft nicht einmal "einfachen" Ansprüchen (= >NN< = "Touristenklasse"), oder auch nur "anspruchslosen" Gästen (= >N< = "für Gäste ohne Ansprüche") entsprechend der eigenen Kategorisierung der Beklagten.

b) Für den Mangel der Verpflegung wegen des weitgehend nicht mehr warmen Essens erscheint dem Senat ein Minderungssatz von 5% angemessen und ausreichend.

Für den Ausfall von Einrichtungen im Bereich der Restauration aufgrund der teilweise geschlossenen Ferienanlage und für die dadurch wegen fehlender Ausweichmöglichkeiten an Restaurants entstandenen Wartezeiten bei der Esseneinnahme hält der Senat unter Berücksichtigung der Kategorie der Anlage abweichend vom Landgericht einen Minderungssatz von 15% für gerechtfertigt.

Insgesamt ergibt sich daraus eine Minderung für Mängel bei der Verpflegung um 20%.

c) Damit bleiben für weitere berücksichtigungsfähige Mängel (siehe die obigen Ausführungen bei 1.3. zu a) und bei 1.4.) aufgrund fehlender Einrichtungen und Freizeitmöglichkeiten lediglich das Fehlen der Diskothek, wobei ein behelfsmäßiger (notdürftiger, unbefriedigender) Disco-Betrieb auch nach dem Vortrag der Kläger durchaus stattgefunden hat, wenn auch in der Pianobar, die dann nicht mehr als solche zur Verfügung stand.

Hierfür als einzigen noch zu berücksichtigenden Mangel der Einrichtungen der Ferienanlage hält der Senat einen Minderungssatz von 5% für angemessen und ausreichend. Die Minderung ist auch bei allen Mitreisenden anzusetzen; denn der Mangel betraf insoweit jung wie alt.

d) Insgesamt ergibt das eine Minderung um 55%. Ausgehend von dem in der Reisebestätigung angegebenen Endbetrag von DM 20.810,- errechnet sich daraus ein Minderungsbetrag von DM 11.445,50 (= EUR 5.851,99).

Zwar hat das Landgericht von dem Rechnungsendbetrag in Höhe von DM 20.810,- (= EUR 10.639,98) DM 250,- abgezogen und kommt so "ohne Versicherung" auf einen Reisepreis von (DM 20.560,- =) EUR 10.512,16. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar.

Zum einen heißt es in der Reisebestätigung (Bl. 8-9 d.A.), dass "Reiseversicherungsschutz nicht vorhanden" sei. Deshalb sind die jeweils (bei 5 Reiseteilnehmern) angesetzten DM 50,- in der Rechnung auch nicht als "Versicherung" bezeichnet, sondern als "bereits angefallene Gebühren". Zum anderen ist in der Rechnung am Ende ein Betrag in ebendieser Größenordnung als "Korrektur des Reisepreises" abgezogen worden. Ein doppelter Abzug kommt insoweit aber nicht in Betracht. Die mündliche Verhandlung brachte dazu keine weitere Klärung.

3. Den Klägern steht gemäß § 651f Abs. 2 BGB auch eine angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu; denn die Reise war durch die Reisemängel erheblich beeinträchtigt.

3.1. Die Erheblichkeitsgrenze wird nach allgemeiner und anerkannter Rechtsprechung, der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, erst bei einer Beeinträchtigung von mindestens 50% angesetzt (Senat - 6.4.1995 - RRa 1995,147 [149] = OLGR-Frankfurt 1995, 143; - 18.12.1997 - RRa 1998, 67 [71] = OLGR-Frankfurt 1998, 125 [L]; ebenso: OLG Düsseldorf - 13.6.1985 - NJW-RR 1986, 280; OLG Stuttgart - 21.12.1993 - RRa 1994, 28; LG Hamburg - 30.4.1999 - RRa 1999, 238 [239]; LG Düsseldorf - 21.1.2000 - RRa 2000, 151; Führich, Reiserecht, RN 348). Diese Voraussetzung ist hier in jedem Falle erfüllt.

3.2. Die vom Landgericht angewandte Ermittlungsweise der Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB auf der Grundlage eines festen "Tagessatzes" (so jetzt auch OLG Düsseldorf - 18.6.2003 - RRa 2003, 211 [214]) entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats (siehe Entscheidungen vom 17. 9. 1992 - OLGR 1992, 193 - und vom 18. 12. 1997 - RRa 1998, 67 -).

a) Nach Auffassung des Senats ist die Entschädigung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu bemessen. Demgemäß richtet sie sich u.a. nach der Schwere der Beeinträchtigung, der Höhe des Reisepreises, den Kosten der Finanzierung einer gleichwertigen Urlaubsreise (Ersatzreise), der Schwere des Verschuldens des Reiseveranstalters und den Einkommensverhältnissen des Reisenden.

Dabei stehen in der Regel der Reisepreis und - soweit bekannt - die Einkommensverhältnisse als Ausgangszahlen im Vordergrund, wobei gegebenenfalls ein Mittelwert zu bilden ist. Auf dieser Grundlage sind dann die weiteren Umstände zu berücksichtigen (Senat - 17.9.1992 - a.a.O. [195]).

Bereits in seiner bestätigenden Entscheidung vom 18. 12. 1997 (a.a.O. [71]) hat der Senat ausgeführt, dass das vom Landgericht (NJW-RR 1988, 1451 [1453]; jetzt ebenso OLG Düsseldorf a.a.O.) hervorgehobene Bedürfnis der Reisenden und Reiseveranstalter an einer möglichst raschen und kostengünstigen vorprozessualen Erledigung ihrer Streitigkeiten eine Pauschalierung der Entschädigung in diesem Stadium der Auseinandersetzung rechtfertigen mag; komme es jedoch zum gerichtlichen Streit, dann bestehe für eine Pauschalentschädigung ohne Rücksicht auf den Einzelfall kein Grund mehr. Die vom Senat vertretene Auffassung sei nicht weniger praktikabel als die Pauschallösung des Landgericht. Denn aufgrund des im Zivilprozess herrschenden Beibringungsgrundsatzes obliege es den Parteien, die für eine Abwägung aller Umständen des Einzelfalles erforderlichen Tatsachen vorzutragen; was nicht vorgetragen werde, könne nicht berücksichtigt werden.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Kenntnis der ständigen anderweitigen Rechtsprechung des Landgerichts sowohl als Berufungsgericht als auch als erstinstanzliches Gericht sowie jetzt auch der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf fest; denn beide Gerichte berücksichtigen - bis auf die nachstehend behandelte Besonderheit - gerade nicht den besonderen Einzelfall, sondern gehen von einer für alle denkbaren Fälle exakt gleichen Entschädigung in Form eines festen irgendwie willkürlich bestimmten Tagessatzes aus.

b) Soweit es bei der Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB u.a. auch auf die Schwere der Beeinträchtigung des Reisenden ankommt, ist das etwas anderes als die objektive Preis-Wert-Relation bei der Minderung. Deshalb ist die vom Landgericht angewandte mathematische Formel "Tagessatz × Minderungssatz" für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung unangebracht.

3.3. Für die vorliegende Rechtssache bedeuten diese Grundsätze Folgendes:

a) Der Reisepreis pro Person betrug (DM 20.810,- : 5 =) DM 4.162,-. Pro Tag der 3-wöchigen Urlaubsreise sind das (: 21 =) DM 198,19 (= EUR 101,33).

b) Konkrete Einkommensverhältnisse der Kläger sind nicht bekannt. Sie haben lediglich in der Klageschrift vorgetragen, dass sie "gutsituiert" seien und über ein "hohes Einkommen" verfügten. Die Klägerin zu 2 hat bei ihrer - fälschlichen - Zeugenaussage ihren Beruf mit "Berufsbetreuerin" angegeben. Die Beklagte hat sich dazu nicht geäußert.

c) Dass die Beklagte eine solche fast schon als heruntergekommen zu nennende Anlage wie die verfahrensgegenständliche als "Komfortklasse" bezeichnet, ist schon bemerkenswert. Darüber hinaus war der Beklagten offensichtlich bekannt, dass ein Teil der Anlage - jedenfalls zur gebuchten Zeit - geschlossen war, ohne dass sie allgemein in ihrem Prospekt oder die Kläger durch gesonderte Unterrichtung hierauf hingewiesen hätte. Insoweit wiegt ihr Verschulden schon schwerer.

d) Der Erholungswert der verfahrensgegenständlichen Urlaubsreise war durch den gesundheitsgefährdenden Zustand der Unterkunft nicht unerheblich beeinträchtigt.

Unstreitig geblieben ist im Berufungsverfahren, dass der Sohn M. der Kläger deshalb erkrankt war und von dem Hotelarzt behandelt wurde. Das beeinträchtigte auch den Urlaubsgenuss der Kläger als Eltern.

e) Unter Abwägung aller dieser Umstände hält der Senat eine Entschädigung für die beiden Kläger in Höhe von je EUR 1.400,- (das entspricht etwa einem gleichwertigen Ersatzurlaub von 14 Tagen) für angemessen und ausreichend. Für die drei Kinder wird keine Entschädigung verlangt; deshalb bleiben sie außer Betracht.

4. Als Ergebnis folgt daraus:

- Der Kläger zu 1 hat Anspruch auf den Minderungsbetrag von EUR 5.851,99 zuzüglich der Entschädigung von EUR 1.400,-; das sind zusammen EUR 7.251,99 (statt EUR 7.171,30).

- Die Klägerin zu 2 hat Anspruch auf eine Entschädigung von EUR 1.400,- (statt EUR 864,-).

Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.

Entsprechend war das angefochtene Urteil zugunsten der Kläger abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie berücksichtigt das beiderseitige Obsiegen und Unterliegen in den beiden Rechtszügen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 bis 3, 709 Satz 2 ZPO n.F..

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat durchaus grundsätzliche Bedeutung; sie betraf die Anwendung von Rechtsgrundsätzen über den Einzelfall hinaus. Auch ist in dieser Sache eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wie die unterschiedliche Handhabung in beiden Rechtszügen und die anderweitige Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigen.



Ende der Entscheidung

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