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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 16 U 73/06
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 30
GmbHG § 31
ZPO § 835
ZPO § 836
ZPO § 840
Zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Einziehungsklage für die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens durch die Schuldnerin an den Drittschuldner, der zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin ist.
Gründe:

I.

Die Klägerin besitzt gegen die mittlerweile nach Liquidation im Handelsregister gelöschte Streitverkündete, die Firma A GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagte war, eine durch Urteil des AG Usingen vom 3. März 2003 rechtskräftig festgestellte Forderung in Höhe von 6.892,28 €.

Aufgrund dieses Titels hat die Klägerin die angebliche Forderung der Streitverkündeten gegen den Beklagten auf Rückerstattung eines unzulässigerweise an den Beklagten zurückgezahlten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens von 47.320,32 € gepfändet.

Die Klägerin hat behauptet, die Streitverkündete habe das eigenkapitalersetzende Darlehen an den Beklagten als Alleingesellschafter zurückgezahlt, was sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 2002 ergäbe.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unwirksam.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 85 - 86 d.A.).

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine wirksame Pfändung vorläge und das der Streitverkündeten von dem Beklagten im Jahr 2001 gewährte Darlehen als ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen zu behandeln sei. Im Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass eine Rückzahlung des Darlehensbetrags an den Beklagten erfolgt sei. Der Beklagte sei nämlich der ihm obliegenden Darlegung der nach seiner Behauptung unterbliebenen Rückzahlung nicht nachgekommen. Das Landgericht hat insoweit eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast angenommen und dem Beklagten vorgehalten, dass er zwar die Bilanz 2002, nicht aber die weiteren Jahresabschlüsse ab 2003 bis zur Einstellung der Geschäftstätigkeit und Liquidation der Streitverkündeten vorgelegt hat, durch die er ohne Weiteres hätte nachweisen können, dass er das Darlehen habe stehen lassen und eine Rückzahlung nicht erfolgt sei.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 86 - 89 d.A.) wird verwiesen.

Gegen dieses ihm am 7. März 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit bei Gericht am 7. April 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 3. Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Er begehrt weiterhin das Ziel der Klageabweisung und rügt, das Landgericht habe sein Urteil auf Tatsachen gestützt, die von ihm lediglich vermutet, nicht aber von den Parteien vorgetragen worden seien. Die Klägerin habe nämlich ihre Behauptung einer unzulässigen Rückzahlung des zum 31. Dezember 2001 bestehenden Gesellschafterdarlehens allein damit begründet, dies ergäbe sich aus der Bilanz der Streitverkündeten zum 31. Dezember 2002. Eine Behauptung des Inhalts, dass die angebliche Rückzahlung erst im Laufe des Jahres 2003 erfolgt sei, habe die Klägerin nie aufgestellt. Deshalb habe das Landgericht zu Unrecht seine Entscheidung darauf gestützt, der Jahresabschluss für 2003 - den er, der Beklagte, mangels finanzieller Mittel nicht mehr habe erstellen können - sei nicht vorgelegt worden. Außerdem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass er auch für das Jahr 2003 vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass keinerlei Rückzahlungen erfolgt seien.

Im Übrigen habe das Landgericht zu Unrecht eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast angenommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Für den Einziehungsprozess schulde der Beklagte als Geschäftsführer der Streitverkündeten nach § 836 Abs. 3 ZPO Unterstützung. Er sei deshalb verpflichtet, ihr die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihr die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben, wozu auch die Geschäftsbücher und der für die Durchsetzung der Ansprüche relevante Schriftwechsel der Streitverkündeten gehöre.

Dieser Verpflichtung sei der Beklagte bis heute nicht nachgekommen; die Klägerin verweist insoweit darauf, dass der Beklagte auch in einem weiteren Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Auskunftsversicherung vom 21. Februar 2006 keine ausreichende Auskunft erteilt habe. Diese Verletzung der Auskunftspflicht und der Beweis des ersten Anscheins geböten die vom Landgericht vorgenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Das Landgericht habe auch vor Erlass des Urteils auf die Notwendigkeit der Vorlage der Jahresabschlüsse der Jahre 2002 ff. hingewiesen. Im Übrigen ließen weder Zahlungsunfähigkeit noch Auflösung und Löschung der GmbH im Register die Pflicht zur Aufstellung der Jahresabschlüsse entfallen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 28. April 2006, 2. Juni 2006, 18. Juli 2006 und 5. September 2006 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen nach §§ 835 Abs. 1, 836 Abs. 1 ZPO zur Einziehung überwiesenen Anspruch auf Rückzahlung eines unzulässigerweise von der Streitverkündeten an den Beklagten ausgezahlten eigenkapitalersetzenden Darlehens. Zwar bestehen gegen der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die von dem Beklagten in der Berufung nicht mehr angegriffen wird, keine Zweifel; entgegen der Auffassung des Landgerichts obliegt aber die Darlegungs- und Beweislast für die angebliche Rückzahlung des Darlehens der Klägerin, die dieser Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen ist.

Als Anspruchsgrundlage ist nicht - wie geschehen - § 812 Abs. 1 BGB heranzuziehen; vielmehr finden die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zu §§ 30, 31 GmbHG Anwendung. Danach besteht für Gesellschafterdarlehen ein Rückzahlungsverbot in Höhe des zum Ausgleich des Stammkapitals erforderlichen Betrags, solange die Gesellschaft in der Krise ist; unzulässigerweise ausgezahltes Kapital ist vom Gesellschafter zu erstatten (vgl. nur BGHZ 90, 370; Ernsthaler, in: Achilees / Ernsthaler / Schmidt, Kommentar zum GmbHG, § 32 a Rn. 25). Damit kommt es aber auch im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage darauf an, ob die Streitverkündete das unstreitig als eigenkapitalersetzend zu bewertende Gesellschafterdarlehen des Beklagten an diesen zurückgezahlt hat.

Dies hat das Landgericht mit der Begründung angenommen, die Klägerin habe die Rückzahlung behauptet und der Beklagte sei der ihm obliegenden Darlegung bezüglich einer Rückzahlung nicht nachgekommen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Klägerin unter Hinweis darauf, aus der Bilanz der Streitverkündeten zum 31. Dezember 2002 ergäbe sich eine unzulässige Rückerstattung des eigenkapitalersetzenden Darlehens, nicht nur die Rückzahlung als solche, sondern konkludent eine Rückzahlung im Jahr 2002 behauptet hat. Selbst nach Vorlage des Jahresabschlusses 2002 - aus dem sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Rückzahlung nicht ergibt - hat sie ihren Vortrag nicht dahingehend umgestellt, dass eine angebliche Rückzahlung erst im Laufe des Jahres 2003 erfolgt sei.

Dessen ungeachtet hat das Landgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass er das Darlehen über das Jahr 2002 hinaus habe stehen lassen. Damit hat das Landgericht seiner Entscheidung aber eine Behauptung der Klägerin zugrunde gelegt, die diese in dieser Weise nicht aufgestellt hat.

Von dem Erfordernis einer konkreten, über eine durch keine Anhaltspunkte belegte Mutmaßung hinausgehenden Darlegung der Rückzahlung des Darlehens an den Beklagten kann die Klägerin aber nicht durch die Annahme einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Beklagten entbunden werden mit der Folge, dass dieser darlegen und beweisen müsste, dass eine Rückzahlung zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei.

Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass für die Voraussetzungen eines Anspruchs der GmbH gegen den Gesellschafter auf Rückzahlung eines zu Unrecht zurückgeführten eigenkapitalersetzenden Darlehens die Gesellschaft darlegungs- und beweispflichtig ist (Roth / Altmeppen, GmbHG, 5.A., § 32 a Rn. 53). Im Fall der Einziehungsklage nach §§ 835, 836 ZPO trifft diese Darlegungs- und Beweislast den Kläger, der die zur Einziehung überwiesene Forderung der Schuldnerin gegen den Drittschuldner geltend macht. Das Landgericht zieht jedoch zu Unrecht aus der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles den Schluss auf eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Beklagten. Eine solche ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen zur Auskunftserteilung im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht berechtigt.

Eine Beweislastumkehr wäre dann anzunehmen, wenn der Beklagte als Drittschuldner nach § 840 ZPO die Auskunft erteilt hätte, dass die gepfändete Forderung bestünde. In einem solchen Fall ist es dann nämlich Aufgabe des Drittschuldners zu beweisen, dass seine Auskunft unzutreffend war und die Forderung tatsächlich nicht besteht (BGHZ 69, 328). Hier hat allerdings der Beklagte als Drittschuldner am 7. Januar 2004 (Bl. 30 d.A.) nach § 840 ZPO die Auskunft erteilt, dass die Forderung aus keinem Rechtsgrund besteht, wobei er nicht verpflichtet war, seine Erklärung näher zu begründen (vgl. Zöller / Stöber, 25. A, § 840 Rn. 5). Sollte diese Auskunft unrichtig sein, haftet der Beklagte aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. BGH a.a.O.); eine falsche oder fehlende Auskunft führt aber im Einziehungsprozess nicht zu einer Umkehr der Beweislast dahingehend, dass der Drittschuldner das Nichtbestehen der Forderung darlegen und beweisen muss.

Hinsichtlich der für den Beklagten als Geschäftsführer der Streitverkündeten als Schuldnerin bestehenden Auskunftspflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO gilt, dass ein Schuldner zwar die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen hat. Besteht aber eine Forderung nach Auskunft des Schuldners nicht, müssen - wie bei der Auskunft nach § 840 ZPO - keine Gründe dafür angegeben werden, warum die Forderung nicht existiert (Zöller / Stöber § 836 Rn. 10). Es besteht dann auch keine Verpflichtung zur Herausgabe von Urkunden, da von § 836 Abs. 3 ZPO nur solche Urkunden erfasst werden, die "über die Forderung" vorhanden sind, d.h. die den Gläubiger zur Empfangnahme der Leistung als berechtigt legitimieren und den Bestand der Forderung beweisen bzw. dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit und Einredefreiheit dienen (Zöller / Stöber § 836 Rn. 13).

Dementsprechend ist die Annahme des Landgerichts unzutreffend, der Beklagte als Geschäftsführer der Streitverkündeten sei seiner Verpflichtung nach § 836 Abs. 3 ZPO nicht nachgekommen, weil er die Herausgabe von die Nichtrückzahlung belegenden Urkunden, insbesondere von Jahresabschlüssen, verweigert habe. Im Übrigen ist der Auskunftsanspruch nach § 836 Abs. 3 ZPO allein im Wege des Offenbarungsverfahrens nach § 899 ff. ZPO zu verfolgen. Dieses Verfahren kann bei Erhalt nicht "genehmer" oder mutmaßlich falscher Auskünfte nicht dadurch umgangen werden, dass in einer Einziehungsklage die Darlegungs- und Beweislast entgegen der gesetzlichen Regeln verändert wird.

Soweit sich die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. September 2006 auf § 43 Abs. 3 GmbHG beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass diese Norm Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer betrifft, die Klägerin aber ausweislich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten als Gesellschafter gepfändet hat, kann dem Wortlaut der Vorschrift keine Darlegungs- oder Beweiserleichterung hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Rückzahlung entnommen werden. Anerkannt ist insoweit lediglich eine Vermutung dahingehend, dass der Gesellschaft in Höhe der Auszahlungen ein Schaden entstanden ist (Zöllner / Noack, in: Baumbach / Hueck, GmbHG, 18. A., § 43 Rn. 40). Dass die Auszahlungen wirklich erfolgt sind, muss jedoch unstreitig sein oder von dem Anspruchsteller dargelegt und bewiesen werden.

Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ist auch nicht etwa deshalb veranlasst, weil der Beklagte als Geschäftsführer der Streitverkündeten etwaige Bilanzierungs- und Buchführungspflichten verletzt hätte. Gegenüber der Klägerin als Pfändungsgläubigerin bestanden entsprechende Pflichten nicht; auch war der Beklagte nach §§ 836 Abs. 3, 840 ZPO nicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen verpflichtet (s.o.).

Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29. August 2006 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1968 (WM 1968, 1254) bezogen hat, ist diese nicht einschlägig. Es ging in dem vom BGH entschiedenen Fall um eine Klage gemäß § 850 h ZPO, bei der der beklagten Gesellschaft wegen Lückenhaftigkeit der Buchführungsunterlagen die Berufung auf ihr Unvermögen zu Zahlung eines von der dortigen Klägerin dargelegten angemessenen Geschäftsführergehalts versagt wurde. Dieser Entscheidung kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine mangelhafter Buchführung bzw. fehlende Bilanzierung grundsätzlich zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führen würde mit der Folge, dass die Klägerin von jeglichen konkreten, klagebegründenden Darlegungen im Hinblick auf die angebliche Rückzahlung befreit wäre.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beklagte als Drittschuldner identisch mit dem für die Streitverkündete handelnden Geschäftsführer ist. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass in einem solchen Fall die Gefahr der Verschleierung besonders groß ist. Dies rechtfertigt es aber nicht, sie hinsichtlich der von ihr gewünschten Auskünfte besser zu stellen als andere Gläubiger, die sich ebenfalls an die gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten der §§ 836 Abs. 3, 840 ZPO halten müssen, um Informationen zwecks Durchsetzung vermuteter Forderungen zu erhalten. Im Übrigen verbleibt es für den Beklagten bei den Sanktionen, die § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 156 StGB für die Nichterfüllung der Auskunftspflicht bzw. die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt vorsehen.

Für die Position der Klägerin streitet schließlich auch nicht der Anscheinsbeweis. Er erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage auf der Basis von Erfahrungssätzen (Zöller / Greger, vor § 284 Rn. 29). Es muss ein typischer Geschehensablauf feststehen, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge geschlossen werden kann. Der behauptete Vorgang muss zu jenen gehören, die schon auf dem ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen.

Ein solcher Erfahrungssatz, dass eigenkapitalersetzende Darlehen bei Fehlschlag des Sanierungsversuchs grundsätzlich und typischerweise unter Umgehung des Rückzahlungsverbots an den oder die Gesellschafter zurückgezahlt werden, lässt sich jedoch nicht aufstellen, zumal die Rückzahlung auf einem individuellen Willensentschluss beruht, auf individuelle Willensentschlüsse der Anscheinsbeweis aber nicht anwendbar ist (Zöller / Greger vor § 284 Rn. 31).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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