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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.10.2000
Aktenzeichen: 16 W 30/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 4
Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Hauptsache
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

16 W 30/00

2 OH 2/99 LG Limburg a.d.Lahn

Entscheidung vom 11.10.2000

In dem selbständigen Beweisverfahren ...

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... am 11. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 18. November 1999 und 17. Juli 2000 abgeändert.

Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens wird anderweitig a) für die Zeit ab dem 10. Januar 2000 auf 250.142,40 DM, b) für die Zeit davor auf 149.222"40 DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Das Landgericht hatte den Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens durch Beschluß vom 18.11.1999 zunächst auf 116.540.-- DM und sodann - auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin - durch Beschluß vom 1.12.1999 auf 135.186,40 DM festgesetzt. Dieser Betrag entsprach den vom Sachverständigen Möglich auf 116.540.-- DM geschätzten Sanierungskosten für den mangelhaft errichteten Neubau zuzüglich 16 % MWSt. Nachdem die Beweisaufnahme durch Beschluß vom 10.1.2000 auf weitere Beweisthemen ausgedehnt worden war, hat das Landgericht durch Beschluß vom 17.7.2000 den Gegenstandswert um die Sanierungskosten für Innenteile (60.000.-- DM) und für das Dach (22.000.-- DM) zuzüglich 16 % MwSt. erhöht und den Gegenstandswert nunmehr auf insgesamt 230.306,40 DM festgesetzt.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hatte bereits gegen die Wertfestsetzung vom 18.11.1999 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es müßten die vom Sachverständigen M. geschätzten Kosten eines Neubaus einschließlich Abbruch und Entsorgungskosten zugrunde gelegt werden, die sich nach Meinung des Beschwerdeführers auf 128.640.-- DM und auf weitere 28.880.-- DM beliefen; außerdem sei die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Der Beschwerde hat das Landgericht mit dem bereits erwähnten Beschluß vom 1.12.1999 insofern abgeholfen, als es die Mehrwertsteuer dem Nettowert der Sanierungskosten hinzugerechnet hat, wodurch es zu einem Wert von insgesamt 135.186,40 DM gelangt ist; dem Antrag, die Neubaukosten zugrundezulegen, hat das Landgericht hingegen nicht entsprochen.

Mit der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung gemäß Beschluß vom 17.7.2000 macht der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin weiterhin geltend, es sei von den Kosten eines Neubaus auszugehen. Zwar seien diese nach der Schätzung des Sachverständigen M. höher als die Sanierungskosten; es müsse aber der Antragstellerin überlassen werden, ob sie sich für die "zweitbeste Lösung" einer Sanierung entscheide; ihr Interesse sei auf einen Neubau gerichtet. Demzufolge betrage der Gegenstandswert 283.643,20 DM; wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 26.7.2000 Bezug genommen.

2. Der Sache nach handelt es sich bei der Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 18.11.1999 und 17.7.2000 um ein- und dasselbe Rechtsmittel. Denn das Landgericht hat im Beschluß vom 17.7.2000 die schon in den Beschlüssen vom 18.11. und 1.12.1999 getroffene Entscheidung, daß nur die Sanierungskosten und nicht die höheren Neubaukosten zu berücksichtigen seien, lediglich klarstellend wiederholt.

Die aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig (§ 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 3 GKG), jedoch nur zum Teil begründet.

Der Wert eines selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlagen in diesem verfahren geklärt werden sollen; er entspricht damit regelmäßig dem Wert einer späteren (etwaigen) Hauptsache. Maßgebend ist deshalb der objektive Anspruchswert, nicht dessen subjektive Einschätzung durch den oder die Antragsteller (OLG Frankfurt am Main, BauR 1997, 518).

Das Interesse der Antragstellerin richtet sich nach der Höhe der Geldforderung, derer sich die Antragstellerin berühmt. Nach ihrer Auffassung muß sie sich nicht auf die billigere ("zweitbeste") Lösung einer bloßen Sanierung verweisen lassen, sondern kann den teureren Weg des Abbruchs und der Errichtung eines Neubaus wählen. Die dafür voraussichtlich entstehenden Kosten bilden das Interesse der Antragstellerin und machen damit den Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens aus (§ 3 ZPO). Ob eine solche Klage Erfolg hätte, ist keine Frage des Streitwerts. Würde eine auf Zahlung der (höheren) Kosten für Abbruch und Neubau gerichtete Klage mit der Begründung teilweise abgewiesen, die Antragstellerin könne nur Erstattung der (niedrigeren) Kosten einer Sanierung verlangen, würde sich dieser Ausgang in der Kostenentscheidung niederschlagen; der Streitwert der Hauptsache bliebe davon unberührt. Gleiches muß dann aber auch für den Wert des selbständigen Beweisverfahrens gelten, der demjenigen der fiktiven Hauptsache entspricht.

Daraus ergibt sich

a) für die Zeit ab 10.1.2000 (Anordnung der ergänzenden Beweisaufnahme): Der Gegenstandswert beträgt in Anlehnung an die Berechnung im Schriftsatz vom 26.7.2000 ohne die Position "Abbruch- und Entsorgungskosten", die bereits in den vom Sachverständigen möglich auf 128.640.-- DM veranschlagten "Neubaukosten" enthalten-sind (vgl. S. 48, 49 des Gutachtens vom 26.10.1999), 215.640.-- DM zuzüglich 16 % MWST. = 250.142,4.0 DM,

b) für die Zeit davor: Der Gegenstandswert beträgt 128.640.-- DM ("Neubaukosten") zuzüglich 16 % MWSt. = 149.222,40 DM.

Demgemäß war der Gegenstandswert - in Abänderung der angefochtenen Beschlüsse und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde anderweitig festzusetzen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 4 GKG).



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