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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 16 W 55/06
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 1004
GG Art. 5
Kein Anspruch eins verurteilten Straftäters auf Unterlassung einer archivierten Berichterstattung im Internet.
Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die strafbewehrte Unterlassung, Bildnisse von ihm ohne seine Zustimmung im Zusammenhang mit dem Mord an A öffentlich zugänglich zu machen sowie über ihn im Zusammenhang mit dem Mord an A in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung, zu berichten.

Er nimmt dabei Bezug auf drei über die von der Antragsgegnerin verantwortete Internetseite "www...." aufgerufene Artikel vom ... 1996, ... 1998 und ... 2003, in denen über ihn und dem Mord an A berichtet bzw. in denen er im Zusammenhang mit dem Mord namentlich erwähnt wird.

Das Landgericht hat den Antrag u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, bei den angegriffenen Artikeln handele es sich um eine ursprünglich zulässige Berichterstattung. Das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers werde nicht dadurch verletzt, dass die Artikel aus den Jahren 1996, 1998 und 2003 noch im Juli 2006 im Internet abrufbar waren. Die Antragsgegnerin sei zu einer Entfernung der Artikel nicht verpflichtet. Zum einen liege die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers erst 6 Jahre zurück; zum anderen müsse die Antragsgegnerin nicht ständig ihre Archive kontrollieren. Im Übrigen greife auch der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Schutzgedanke der Resozialisierung bei dem zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilten Antragsteller nicht.

Gegen diesen ihm am 2. August 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 3. August 2006 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung weiter verfolgt.

Er steht weiterhin auf dem Standpunkt, eine identifizierende Berichterstattung - noch dazu mit Bild - sei nicht mehr zulässig; es bestünde die konkrete Gefahr, dass über ihn zeitlich unbegrenzt berichtet werde. Auch gelte keine "Archivausnahme". Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der beanstandeten Berichterstattung verneint.

Die von dem Antragsteller beispielhaft herangezogenen Artikel "..." und "..." stammen vom ... 1996 und ... 1998 und berichten über das von dem Antragsteller begangene Verbrechen sowie den Prozess und seinen Ausgang, wobei letzterer zusätzlich ein während des Prozesses gemachtes Foto des Antragstellers zeigt. Dabei gesteht der Antragsteller selbst zu, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt um eine zulässige Berichterstattung handelte, die sein Persönlichkeitsrecht nicht verletzt.

Gleiches gilt aber auch für den am 4. März 2003 erschienenen Artikel "Gute Karten für den Angeklagten", in dem im Zusammenhang mit dem Prozess um den Mord an B darauf hingewiesen wird, dass sich im Schwurgerichtssaal 165 C des Landgerichts Frankfurt bereits der Antragsteller habe verantworten müssen, wobei die Anklage damals auf Mord und erpresserischen Menschenraub gelautet habe. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei angesichts des besonders spektakulären Strafverfahrens gegen den Antragsteller und der seit Rechtskraft des Urteils ergangenen Zeitspanne von lediglich 3 Jahren noch um eine zulässige Berichterstattung handelt. Das gilt um so mehr, als in diesem Artikel der Antragsteller nicht im Mittelpunkt des Interesses steht, sondern lediglich am Rande erwähnt wird.

Dass auf diese Artikel auch noch im Juli 2006 über die Internetseite der Antragsgegnerin zugegriffen werden konnte, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu, dass der Antragsgegnerin untersagt werden könnte, über ihn wie aus den Artikeln ersichtlich zu berichten bzw. ein Bildnis von ihm zu zeigen.

In seinem sogenannten Lebach-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine spätere Berichterstattung jedenfalls dann unzulässig ist, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu gefährden (BVerfG vom 5. Juni 1973, BVerfGE 35, 202 ff.).

Von einer solchen späteren Berichterstattung, die zu einer neuen oder zusätzlichen Beeinträchtigung des Antragstellers führen würde, kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden.

Die Antragsgegnerin hat weder erneut einen Artikel über den Antragsteller in das Internet eingestellt noch sonst aktuell auf die alten Artikel Bezug genommen. Sie hat lediglich - ihrer Aufgabe als Archivarin der X-Zeitung entsprechend - die ursprünglich in der gedruckten Ausgabe der X-Zeitung enthaltenen Artikel in das Onlinearchiv gestellt und sie damit der interessierten Öffentlichkeit, die eine entsprechende Recherche betreibt, zur Verfügung gestellt. Dementsprechend fehlt es an einer aktuellen Berichterstattung.

Letztlich begehrt der Antragsteller die Löschung von ursprünglich zulässigen Artikeln in einem Archiv. Darauf hat er aber keinen Anspruch. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienen, zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt", da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft (vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 2001, 9 W 132/01).

Dies gilt um so mehr, als die Artikel nicht ohne weiteres zugänglich sind; der interessierte Nutzer muss vielmehr konkret danach suchen - sei es über die Suchfunktion auf der homepage der Antragsgegnerin oder über eine Suchmaschine wie google.

Dabei spielt es keine Rolle, dass das Archiv nicht in Papierform, sondern elektronisch geführt wird. Zwar mag letzteres für den Nutzer schneller greifbar sein; dies ist aber allein die Folge der technischen Weiterentwicklung und kann nicht dazu führen, elektronische Archive zu untersagen. Unerheblich ist auch, dass die Antragsgegnerin verschiedene "Dienste" wie "Leserbrief" anbietet. Dies allein bewirkt keine Beeinträchtigung des Antragsgegners, der sich im Übrigen gegen eine weitere Verbreitung der Artikel durch den Nutzer mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr setzen kann (vgl. KG a.a.O.).

Im Übrigen wird der Antragsteller auch nicht dadurch erneut beeinträchtigt, dass die aufgerufenen Artikel möglicherweise unter dem Datum der Abfrage erscheinen. Der Nutzer, der die Artikel über die Archivfunktion aufruft, weiß, dass er sich in einem Archiv befindet. Wer über eine Suchmaschine auf die Artikel trifft, wird zumindest durch die URL darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine aktuellen Berichterstattung handelt. Von daher besteht auch keine Gefahr des "ewigen Prangers des Internet"; dass archivierte Äußerungen veraltet und nicht mehr von aktuellem Bezug sind, ergibt sich aus der Natur der Sache.

Im Übrigen streitet für die Unangreifbarkeit des Archivs das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG Abs. 1 Satz 1 GG. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Quellen dürfen jedoch nicht dadurch verändert werden, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung nachträglich gelöscht wird. Dies würde zudem zu einer Verfälschung der historischen Abbildung führen und der besonderen Bedeutung von Archiven (vgl. BVerfG NJW 1982, 633) nicht gerecht werden. Im Übrigen kann auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite und den personellen und zeitlichen Aufwand für die Archivverwaltung von der Presse nicht ernsthaft verlangt werden, dass sie turnusmäßig ihre Archive daraufhin durchforstet, ob ursprünglich zulässige Berichterstattungen nunmehr quasi durch Zeitablauf wegen des Anonymitätsinteresses eines ehemaligen Straftäters zu sperren seien (vgl. LG Berlin, AfP 2001, 337). Dies würde zu einer Überspannung von Überwachungspflichten führen.

Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des LG Hamburg vom 22. Dezember 2005 (MMR 2006, 491 ff.) bezieht, findet diese keine Anwendung, da sie sich mit der Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums beschäftigt, nicht aber mit der Archivierung ehemals zulässiger Berichterstattungen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3 und 97 Abs. 1 ZPO. Ein höherer Streitwert als 10.000,- € ist nicht gerechtfertigt, da es sich um das Unterlassen einer Beeinträchtigung durch eine archivierte Berichterstattung im Internet handelt.

Ende der Entscheidung

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