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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 17 Sch 3/01
Rechtsgebiete: DIS-Schiedsgerichtsordnung


Vorschriften:

DIS-Schiedsgerichtsordnung § 14.1
Zum Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss

17 Sch 3/01

In der Schiedsgerichtssache

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter .... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Prof. Dr. R., Prof. Dr. B. und Prof. Dr. N. am 05. Oktober 2001 erlassene Schiedsspruch, Az: DIS-SV-B-511/95 wird hinsichtlich des Ausspruchs zu 1), durch den die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin DM 4.962.780,00 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 08. Februar 1979 zu zahlen, für vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Antragstellerin beantragt unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs (Bl. 72 ff. d. A.) die Vollstreckbarerklärung des im Tenor näher bezeichneten Schiedsspruchs.

Die Antragsgegnerin reichte bereits zwei Tage vor Eingang dieses Antrags einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ein und machte Aufhebungsgründe nach §§ 1059 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 b ZPO n. F. geltend, die sie auch im Rahmen des auf Vollstreckbarerklärung gerichteten Verfahrens vorträgt und verfolgt. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2001 (Bl. 150/151 d.A.) ist die Sicherungsvollstreckung zugelassen worden. Die Antragsgegnerin hat von der Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht. Das Aufhebungsverfahren ist durch Beschluss vom 19.02.2001 bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ausgesetzt worden.

Mit der Schiedsklage hat die Antragstellerin die Beklagte auf Rückzahlung von ursprünglich 8.700.000,00 DM in Anspruch genommen. Die Antragstellerin wurde am 01.07.1978 von der Kaiserlich Iranischen Militär-Industrie-Organisation des Iran mit der Errichtung einer Chemieanlage in Partchin als Generalunternehmerin beauftragt und erhielt für die Lieferungen und Leistungen gegen Stellung einer Bankgarantie eine Anzahlung in Höhe von ca. DM 360 Mio. Neben anderen Subunternehmern schaltete die Antragstellerin auch die Antragsgegnerin als Subunternehmerin ein, wobei die Antragsgegnerin die Linters-und MC-Anlage beisteuern sollte.

Nach intensiven Vertragsverhandlungen schlössen die Parteien am 14. Dezember 1978 einen Subunternehmervertrag. Die Antragsgegnerin erbrachte im Rahmen eines Vorabauftrags vor Abschluss dieser Subunternehmervereinbarung Leistungen, wobei die dort vereinbarte Vergütung im Fall des Abschlusses des Subunternehmervertrags auf den Gesamtauftrag angerechnet werden sollte. Im Dezember 1977 überwies die Klägerin den Betrag von 425.000,00 DM und zahlte dann auf der Grundlage von Besprechungen - wie beiden Parteien bekannt war, drohte das Scheitern des gesamten Projektes - dann eine Anzahlung von 9.755.500,00 DM - die Hälfte der in der vertraglichen Vereinbarung festgesetzten Anzahlungssumme abzüglich der bereits für den Vorabauftrag erhaltenen Zahlung in Höhe von 425.000,00 DM.

Die Parteien haben um die Auslegung des Artikels 16 Subunternehmervereinbarung gestritten, nämlich ob bei Eintritt des Fabrikationsrisikos die von der Beklagten bereits erbrachten Leistungen abgerechnet und der noch nicht verbrauchte Teil der Anzahlung zurückerstattet werden sollte oder ob im Hinblick auf eine Verlagerung des Fabrikationsrisikos auf die Antragsgegnerin vereinbart war, dass die Beklagte nicht verbrauchte Anzahlungen behalten dürfe.

Neben dieser vorgelagerten Frage haben die Parteien darum gestritten, in wie weit der Beklagten Ansprüche wegen erbrachter Leistungen zustehen.

Artikel 16 der Subunternehmervereinbarung lautet wie folgt: 16. Fabrikationsrisiko

Abs. 1 Wird der BESTELLERIN die Erfüllung des Außenvertrages aufgrund von Umständen und Ereignissen ganz oder teilweise, ständig oder vorübergehend unmöglich, die ausschließlich politischer Natur sind, so sind die Parteien dieser Vereinbarung von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise und in dem Umfang, wie der Gegenstand dieser Vereinbarung davon betroffen wird, von allen Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung entbunden. Eine Haftung der BESTELLERIN für solche Umstände und Ereignisse besteht nicht.

Abs. 2 An- und sonstige Vorauszahlungen, die der UNTERNEHMER erhalten hat und für die der UNTERNEHMER noch keine Lieferungen von Ausrüstungen einschl. Engineering, Know-How und Bauleitplanung vorgenommen oder Dienstleistungen für Montage und Inbetriebnahme bis zur Abnahme seiner Teilanlagen erbracht und der BESTELLERIN in Rechnung gestellt hat, sind in dem Maße vom UNTERNEHMER an die BESTELLERIN sofort zurück zu erstatten, wie die BESTELLERIN dafür anlässlich o.g. politischer Umstände und Ereignisse von MIO aufgrund der von ihr herausgelegten Garantien in Anspruch genommen wird und Zahlungen leisten musste. Erhält die BESTELLERIN solche Beträge später wieder von MIO zurück, wird sie diese in entsprechendem Umfang an den UNTERNEHMER weiterleiten.

Abs. 3 Die BESTELLERIN informiert den UNTERNEHMER unverzüglich vom Auftreten der o.g. politischen Umstände und Ereignisse und dem Umfang, in dem diese die Erfüllung des Außenvertrages beeinträchtigen und sich auf die Erfüllung dieser Vereinbarung auswirken."

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des Schiedsspruchs Bezug genommen (Bl. 26-38 d.A.).

Die Parteien haben unter dem 03./10.03.1995 eine Schiedsvereinbarung getroffen und die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der damals gültigen Fassung zugrunde gelegt (Anlage A2 = Bl. 57-68 d.A.).

Nach Einreichung der Schiedsklage vom 29.05.1995, der Klageerwiderung vom 25. April 1996 und der darauf erfolgenden Repliken sowie Erhebung der Widerklage fand am 21. Januar 1997 eine mündliche Verhandlung statt. Nachdem ein vom Schiedsgericht den Parteien unterbreiteter Vergleichsvorschlag nicht akzeptiert wurde, erließ das Schiedsgericht nach entsprechendem schriftlichen Hinweis ohne weiter mündliche Verhandlung am 26. Mai 1997 einen Beweisbeschluss, auf den zunächst ein Termin vom 08. April 1998 zur einvernehmlichen Bestimmung eines Sachverständigen stattfand sowie eine mündliche Verhandlung am 05. Juni 1998.

Nach schriftsätzlichen Stellungnahmen zum Sachverständigengutachten fand dann am 14. September 2000 eine Schiedsgerichtsverhandlung statt, in der das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-lng. Ludwig nicht nur erörtert wurde, sondern der Sachverständige auch im Sinne einer Erläuterung des Gutachtens befragt wurde. Auf der Grundlage sowohl der schriftlichen als auch der mündlich in der Sitzung vorgetragenen Stellungnahmen der Parteien wurde der Sachverständige ersucht, sein Gutachten zu überarbeiten. In der Sitzungsniederschrift heißt es dann schließlich im Nachsatz zu dieser vorgenannten Entschließung:

"Die Parteien werden sodann Gelegenheit haben, in angemessener, noch festzusetzender Frist zu den Änderungen und Ergänzungen des Gutachtens Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran wird das Schiedsgericht einen Schiedsspruch erlassen".

Nachdem der Gutachter das entsprechend den Vorgaben des Schiedsgerichts überarbeitete Gutachten vorlegte, nahmen die Parteien schriftsätzlich Stellung. Mit Schriftsatz vom 30.04.2001, der umfangreiche Stellungnahmen zum überarbeiteten Gutachten vom März 2001 enthält, teilte die Antragstellerin und Schiedsklägerin mit, sie gehe davon aus, dass das Schiedsgericht nunmehr das Verfahren für geschlossen erkläre. Mit Verfügung vom 04.05.2001 teilte das Schiedsgericht mit, dass mit Eingang des der Schiedsbeklagten nachgelassenen Schriftsatzes das Schiedsgericht das Verfahren als abgeschlossen ansieht. Die Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte nahm mit Schriftsatz vom 21.05.2001 Stellung.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegnerin sei im Rahmen des Schiedsverfahrens ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.

Ohnehin habe die Antragsgegnerin ihre Pflicht, am schiedsrichterlichen Verfahren mitzuwirken verletzt mit der Folge, dass sie sich auf eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr berufen könne. Sie sei nämlich sowohl von der Antragstellerin als auch dem Schiedsgericht, zuletzt mit Schreiben vom 15. Mai, 26. Juni und 13. Juli 2001 erfolglos zur Vorlage von Unterlagen zu Kosten- und Leistungsaufstellungen aufgefordert worden.

Die Verfahrensweise des Schiedsgerichts beurteile sich allein nach der vereinbarten DIS-Schiedsordnung, die eine mündliche Verhandlung gerade nicht zwingend vorsehe.

Auch die quantitative Änderung des Klageantrags von ursprünglich beanspruchten 8.700.000,00 DM auf 7.180.500,00 DM ohne Änderung des Klagegrundes sei keine Klageänderung, auf die eine mündliche Verhandlung anzuberaumen wäre, wie selbst bei Vorliegen einer Klageänderung die erneute Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben sei.

Schließlich sei die Antragsgegnerin mit ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs präkludiert, weil sie weder dem Beschluss im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 14. September 2000 noch der Verfügung des Schiedsgerichts vom 04. Mai 2001 widersprochen und mündliche Verhandlung beantragt habe, sondern sich vielmehr schriftsätzlich rügelos auf das weitere Verfahren eingelassen habe.

Soweit die Antragsgegnerin Widersprüchlichkeit und Widersinnigkeit der Urteilsbegründung und einen fehlenden Hinweis rüge, dass für das Schiedsgericht eine Abwicklung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts ausscheide, sei doch gerade über die Frage gestritten worden, wie Artikel 16 Abs. 1 SUV nach dem Willen der Parteien auszulegen war, wobei das Schiedsgericht hierzu umfassend Beweis erhoben habe, auf dieser Grundlage die Auslegung auch vorgenommen habe und lediglich die Rechtsfolge hieraus anders hergeleitet wurde, als die Parteien dies gemacht hätten. Eine Überprüfung des Schiedsspruchs in diesen Punkten laufe auf eine Überprüfung der materiell rechtlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs hinaus, die - wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist - unzulässig wäre. Soweit gerügt werde, das Schiedsgericht habe sich mit dem Vortrag und der Beweisaufnahme nicht vollständig auseinandergesetzt, sondern seine Überzeugung aus der "Korrespondenz" der Parteien gewonnen, so bestehe ein Anspruch auf einen bestimmten Grad von Ausführlichkeit des Urteils gerade nicht.

Die Antragstellerin beantragt,

den von dem Schiedsgericht, bestehend aus Prof. Dr. Hans-Jürgen Rabe, Prof. Dr. Karl-Heinz Böckstiegel und Prof. Dr. Fritz Nicklisch am 05. Oktober 2001 erlassenen Schiedsspruch Az: DIS-SV-B-511/95 hinsichtlich des Ausspruchs zu 1), durch den die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin 4.962.780,00 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 08. Februar 1979 zu zahlen für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 05.10.2001 abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das schiedsrichterliche Verfahren habe nicht der Schiedsgerichtsordnung und der Zivilprozessordnung entsprochen. Nach § 14 Abs. 3 der DIS hätte mündlich verhandelt werden müssen. Dieser Verfahrensfehler habe sich auch ausgewirkt, weil die Einwendungen der Beklagten gegen die Berechnung des Gutachters in den Schriftsätzen vom 12.03.2001 und 30.04.2001 nicht berücksichtigt worden seien. In einer abschließenden mündlichen Verhandlung hätten die Schiedsbeklagten auch zu dem Ergebnis der Zeugenvernehmung Stellung nehmen können, insbesondere zu den Aussagen der Zeugen B. und F. Im übrigen habe das Schiedsgericht den Hinweis geben müssen, dass für das Schiedsgericht eine Abwicklung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts ausscheidet, wie dies die Parteien übereinstimmend in Auslegung des Art. 16 Abs. 1 S. 1 SOV vorausgesetzt hatten. Gegen den Willen der Parteien könne das Gericht aber nicht von einem vertraglichen Abrechnungs- und Erstattungsanspruch ausgehen und nun - ohne jegliche Erörterung im Termin - auf der Grundlage einer neueren Rechtsprechung statt von bereicherungsrechtlichen Grundsätzen von vertraglichen Rückzahlungsansprüchen ausgehen. Die Antragsgegnerin vertritt weiter die Auffassung, die Zeugen B. und F. hätten eine vertragliche Rückzahlungspflicht als dem Willen der Parteien entsprechend gerade nicht bestätigt. Die Urteilsbegründung sei zu diesem Punkt auf den Seiten 17-19 des Urteils derartig widersprüchlich und widersinnig, dass es an einer Begründung für den Schiedsspruch überhaupt fehle. Darüber hinaus habe sich das Gericht mit den Aussagen der Zeugen Dr. S. und R. nur bedingt befasst, dagegen seine Überzeugung aus drei Schreiben, denen vom 07.07.1977, 19.01.1979 und 09.02.1979 gewonnen, die zu einem nur unvollständig - so das Schreiben vom 19.01.1979 - gewürdigt worden seien und sich zum anderen auf ganz andere Regelungen bezogen hätten, als den endgültigen Vertragsabschluss. Da die Begründung des Schiedsurteils die Verurteilung in keiner Weise trage, liege im Ergebnis eine Nichtbegründung und damit ein Aufhebungsgrund vor.

Im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe:

Der Schiedsspruch ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsvergleichs, insbesondere das Vorliegen eines ordnungsmäßigen Schiedsspruchs, der Rechtskraft erlangt hat und den Parteien übermittelt worden ist, sowie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind gegeben. Es bestehen auch keine Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegenstehen könnten.

Die Antragsgegnerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihr in dem Schiedsverfahren nicht hinreichend das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Der Grundsatz der Mündlichkeit, § 128 Abs. 1 ZPO gilt für das Schiedsverfahren gerade nicht (vgl. OLG Hamburg, abgedruckt in MDR 1956, S. 494).

Gemäß § 1047 Abs. 1 ZPO bestimmen in erster Linie die Parteien, ob überhaupt mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren schriftlich durchzuführen ist.

Ausdrücklich haben die Parteien hierzu gerade nichts bestimmt, sondern die Geltung der DIS-Schiedsordnung vereinbart.

Zwar haben die Parteien nicht ausdrücklich gemäß § 14.1 DIS auf mündliche Verhandlung vor Erlass des Schiedsspruchs verzicchtet. Alternativ ist nach de vorgenannten Regelung aber eine mündliche Verhandlung dann nicht notwendig, wenn sie nach dem Ermessen des Schiedsgerichts entbehrlich ist.

Von diesem Ermessen hat das Schiedsgericht für die Parteien erkennbar Gebrauch gemacht und bereits am Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.09.2000 in einem in der Sitzungsniederschrift mitgeteilten Beschluss angekündigt, nach Vorlage des Ergänzungsgutachtens und Einräumung von Stellungnahmefristen für die Parteien einen Schiedsspruch zu erlassen.

Mit Verfügung vom 04.05.2001 hat das Schiedsgericht den Parteien noch einmal mitgeteilt, dass es mit dem Eingang des der Schiedsbeklagten nachgelassenen Schriftsatzes das Verfahren als abgeschlossen ansieht.

Nachdem die Antragsgegnerin dies zur Kenntnis genommen hat, hat sie schriftsätzlich Stellung auf das überarbeitete Gutachten genommen und auf diese Weise das rechtliche Gehör erhalten.

Von ihrem Recht, eine mündliche Verhandlung ausdrücklich zu verlangen, hat sie gerade keinen Gebrauch gemacht. Einem solchen Verlangen hätte angesichts der Vereinbarung der DIS-Schiedsgerichtsordnung, § 14.1 zwar entsprochen werden müssen, mangels Widerspruchs auf zwei Ankündigungen des Gerichtes, keine weitere mündliche Verhandlung durchführen zu wollen, und nachdem das Sachverständigengutachten im Termin am 14.09.2000 ausführlich mit den Parteien unter Erläuterung durch den Gutachter erörtert wurde, hat das Schiedsgericht von seinem Ermessen nicht in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht.

Im Gegenteil kann in der Einreichung des nachgelassenen Schriftsatzes durch die Antragsgegnerin nach zweimaligem Hinweis des Schiedsgerichts, auf weitere mündliche Verhandlung verzichten zu wollen, eine konkludente Einverständniserklärung mit dieser Verfahrensweise gesehen werden. Dies kann aber unentschieden bleiben, weil § 14.1 DIS wegen der Alternativität von einmal ausdrücklichem Verzicht der Parteien und zum anderen Ermessen des Schiedsgerichts gerade keine Parteivereinbarung enthält, dass jedenfalls mündlich zu verhandeln ist.

Im übrigen ist die Antragsgegnerin mit dem Einwand, ihr sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ohnehin deshalb ausgeschlossen und kann diesem im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie hatte nämlich sowohl auf den Beschluss des Schiedsgerichts vom 14.09.2000 wie auf die Verfügung vom 04.05.2001, durch die das Schiedsgericht seine weitere Verfahrensweise klar und eindeutig offengelegt hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu stellen und so die mündliche Verhandlung zu erzwingen, § 1027 ZPO. Zwar enthält die genannte Vorschrift keine allgemeine Präklusionsregelung, vielmehr ist nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung zu entscheiden, ob Präklusion eintritt (vgl. dazu Zöller, 22. Aufl. ZPO § 1027 Rdnr. 1). § 14.1 der zwischen den Parteien vereinbarten DIS-Schiedsgerichtsordnung sieht aber gerade die Möglichkeit vor, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

Nachdem die Antragsgegnerin sich hier widerspruchslos durch Einreichung des nachgelassenen Schriftsatzes auf das vom Schiedsgericht vorgeschlagene Verfahren, auf Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten, eingelassen hat, ist sie mit der Einwendung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch diese Verfahrensweise präkludiert.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht insoweit vor, als die Antragsgegnerin geltend macht, ihre Einwendungen gegen die Berechnung des Gutachters in den Schriftsätzen vom 12.03.2001 und 30.04.2001 seien vom Schiedsgericht nicht berücksichtigt worden und in einer abschließenden mündlichen Verhandlung hätte sie auch zum Ergebnis der Zeugenvernehmung Stellung nehmen können. Nachdem der Antragsgegnerin nicht nur durch den Beschluss vom 14.09.2000, sondern erneut durch die Verfügung vom 04.05.2001 mitgeteilt wurde, dass das Schiedsgericht mit dem Eingang des der Antragsgegnerin nachgelassenen Schriftsatzes das Verfahren als abgeschlossen ansieht und davon ausgeht, dass beiden Parteien umfassend rechtliches Gehör gewährt worden ist, war es der Antragsgegnerin unbenommen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt Stellung zu nehmen. Eine derartige Stellungnahme ist grundsätzlich - sogar ohne Schriftsatznachlass - jederzeit als Anregung für das erkennende Gericht möglich, wie die Beweise zu würdigen sind. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Schiedsgericht nicht ausdrücklich auf erhobene Einwendungen der Parteien gegen die Berechnung des Gutachters eingeht. Das Schiedsgericht hat sich mit dem Sachverständigengutachten ausführlich auseinandergesetzt und aufgenommen, dass der Schiedsspruch u.a. auch auf den Schriftsätzen der Beklagten vom 12.03., 30.04. und 21.05.2001 beruht.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung der Stellungnahmen der Beklagten lässt sich gerade nicht feststellen.

Schließlich liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Schiedsgericht weder in der mündlichen Verhandlung erörterte noch einen schriftlichen Hinweis erteilte, dass auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung statt von bereicherungsrechtlichen Grundsätzen von einem vertraglichen Rückzahlungsanspruch ausgegangen werde.

Das Schiedsgericht ist im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Äußerung hierzu aufzufordern (vgl. BGH abgedruckt in NJW 1990, S. 3210, 3211; BGHZ 31, S. 43, S. 46).

Die Beurteilung der Rechtsfolgen der auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme vorgenommenen Auslegung des von den Parteien in Artikel 16 des Subunternehmervertrags geregelten Fabrikationsrisikos fällt zudem in den Bereich der materiell rechtlichen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist der Nachprüfung durch das staatliche Gericht deshalb entzogen.

Auch der Rüge der Antragsgegnerin, die Urteilsbegründung sei so widersprüchlich und widersinnig, dass es an einer Begründung des Schiedsspruchs fehle, bleibt der Erfolg versagt.

Zwar ist die fehlende Begründung eines Schiedsspruchs ein Verfahrensmangel im Sinne des § 1059 Abs. 3 d ZPO, der den Aufhebungsantrag begründet und steht dies der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegen. Dabei dürfen an die in § 1054 Abs. 2 ZPO normierte Begründungspflicht nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe angelegt werden, sie müssen nur gewissen Mindestanforderungen entsprechen und dürfen nicht offenbar widersinnig sein. Die Begründung darf sich nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (vgl. BGHZ 96, S. 47 ff. = NJW 1986, S. 1436 und Zöller, a.a.O. § 1054 Rdnr. 8).

Die Urteilsbegründung des Schiedsspruchs entspricht diesen Anforderungen. Das Schiedsgericht hat auf der Grundlage der Würdigung der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen und dies in den Urteilsgründen niedergelegt, dass die Parteien damals übereinstimmend davon ausgingen, die nicht verbrauchte Anzahlung sei zurückzuerstatten und die vertragliche Rückzahlungspflicht entspreche auch dem Willen der Parteien. Das Gericht ist dabei auf die einzelnen Zeugenaussagen eingegangen und ist mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Parteien hätten in Artikel 16 Abs. 1 S. 1 SUV eine vertragliche Abrechnungs- und Rückzahlungspflicht der Antragsgegnerin vereinbart. Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Niederschrift der Zeugenaussagen B. und F. ergäbe gerade nicht, dass die Klägerin einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch angenommen habe, sondern vielmehr habe der Zeuge B. ausdrücklich von einer Rückzahlungspflicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gesprochen, wovon die Klägerin auch in ihrem schriftsätzlichen Sachvortrag durchgängig ausgegangen sei, begründet dies gerade nicht den Vorwurf einer widersprüchlichen und widersinnigen Urteilsbegründung. Das Schiedsgericht ist an die Bewertung der Rechtsfolgen durch die Parteien und die Zeugen nicht gebunden, sondern hat derartige Wertungen auf ihren Tatsachenkern zurückzuführen und die Rechtsfolgen hieraus selbst zu ziehen. Gerade das hat das Schiedsgericht im Schiedsspruch getan und festgehalten, dass die Zeugen F. und B. übereinstimmend aussagten, dass nach ihrem Verständnis alle Anzahlungen zurückgezahlt werden sollten, die nicht durch die Kosten des Subunternehmers gedeckt waren. Das Gericht war gerade nicht gehalten, sich mit den rechtlichen Bewertungen dieses Sachverhalts durch die Zeugen sowie den rechtlichen Wertungen der Parteien auseinander zusetzen. Auch soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die Verlagerung des Fabrikationsrisikos auf die Subunternehmer stehe mit einer vertraglichen Abrechnungspflicht in Widerspruch enthält die Urteilsbegründung, die auf das entsprechende Vorbringen der Schiedsbeklagten ausdrücklich Bezug nimmt (Seite 19 letzter Absatz des Schiedsspruchs) keine Widersprüchlichkeiten, die dazu führen könnten, eine fehlende Urteilsbegründung anzunehmen. Das Schiedsgericht hat vielmehr, aus welchen Gründen es die Verlagerung des Fabrikationsrisikos auf die Beklagte mit einer Rückzahlungspflicht für nicht verbrauchte Anzahlungen als vereinbar ansieht, im einzelnen niedergelegt. Das Verfahren des Schiedsgerichts, auf dem die Tatsachenfeststellung beruht, ist mit Mängeln nicht behaftet. Die Würdigung fällt in den Bereich der materiell rechtlichen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist damit der Nachprüfung durch das staatliche Gericht nur soweit zugänglich, als darin ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts - dem ordre public - vorliegt.

Das gleiche gilt, soweit die Antragsgegnerin weitere vermeintliche Widersprüche zwischen der Begründung des Schiedsurteils und dem Vortrag der Parteien aufzeigt, die sich überwiegend mit den in den Schriftsätzen niedergelegten Verständnis der Parteien über die Rechtsfolge des Verständnisses der Antragstellerin beziehen, in Artikel 16 SUV sei ein Anspruch der Klägerin auf Zurückerhalt nicht verbrauchter Anzahlungen vereinbart.

Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, entgegen dem übereinstimmenden Parteivorbringen, nach dem das Fabrikationsrisiko vollständig auf die Subunternehmer verlagert werden sollte, habe das Schiedsgericht angenommen, das Risiko habe nicht vollständig verlagert werden sollen (Begründung des Schiedsurteils Seite 19) welche Aussage der Urteilsbegründung dann auch noch in sich widersinnig sei, weil dann in der Folge angenommen wurde, das Fabrikationsrisiko habe die Beklagte erst ab dem Zeitpunkt treffen sollen, indem die Durchführung des Außenvertrags aus politischen Gründen unmöglich würde und für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen habe sich die Beklagte aufgrund des bis zum Eintritt des Fabrikationsrisikos fortbestehenden Vertrages durch die Anzahlung schadlos halten können, gilt das bereits Ausgeführte in gleicher Weise. Das Schiedsgericht hat umfassend begründet, dass ein solches übereinstimmendes Verständnis der Regelung des Artikel 16 SUV, das Fabrikationsrisiko solle auf die Beklagte verlagert werden, zwar zunächst bestanden habe, dies dann im weiteren Verlauf aber nicht mehr derart uneingeschränkt der Fall war.

Der Schiedsspruch verstößt auch nicht gegen wesentliche Grundsätze des Deutschen Rechtes - dem ordre public - (§ 1059 Abs. 2 Ziff. 2 b ZPO). Der Schiedsspruch verletzt kein zwingendes Recht. Gegen die öffentliche Ordnung verstößt der Schiedsspruch nur, wenn er einen solchen Grad der Widersinnigkeit oder Unlogik aufweist, dass von einem Schiedsspruch materiell nicht mehr gesprochen werden kann. Dagegen ist dem Senat eine inhaltliche Kontrolle des Schiedsspruchs verwehrt. Nach dem bereits Dargestellten kann davon keine Rede sein. Die im Schiedsspruch vorgenommene Auswertung des Sachverhaltes wie die Würdigung des Beweisergebnisses und der daraus herzuleitenden Rechtsfolgen halten dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Vollstreckbarerklärungsverfahrens stand. Die Annahme des Schiedsgerichts, die Parteien hätten in Artikel 16 SUV eine vertragliche Rückzahlungspflicht vereinbart, die die Schiedsbeklagte verpflichte, ihre Leistungen abzurechnen und den Überschuss an die Schiedsklägerin zurückzuzahlen, hält sich im Rahmen zulässiger, der Nachprüfung durch den Senat entzogener Urteilsfindung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses aus § 1064 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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