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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 17 U 59/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 433
BGB § 459
BGB § 463
Bei im Verhältnis zum Kaufpreis in Höhe von 590.000,-- DM kleinen Mängeln (20.000,-- DM) ist nicht davon auszugehen, dass diese den Entschluss zum Kauf eines bewohnten Hauses maßgeblich beeinflussen können.
17 U 59/02

Verkündet am 18. Dezember 2002

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter .........

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. November 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Ergänzend ist anzuführen, dass das seitens der Beklagten verkaufte Haus im Jahre 1981 gebaut wurde. Die Beklagte bewohnte es zunächst mit ihrem 1989 verstorbenen Ehemann. Der Kläger besichtigte das Haus mit seiner Ehefrau dreimal. Dabei ließ die Beklagte den Kläger wissen, dass sie das Haus erst im April 2001 räumen und zu Ihrer Tochter übersiedeln könne. Bei den Verhandlungen, die dem am 13.09.2000 protokollierten notariellen Kaufvertrag vorausgingen, erfolgte keine Absprache hinsichtlich von zu übergebenden Einrichtungsgegenständen. Bei der Beurkundung wies der amtierende Notar daraufhin, dass übergehendes Inventar nicht von der Grunderwerbssteuer erfasst werde. Die Beteiligten einigten sich deshalb darauf, dass zu übernehmende Inventar, insbesondere die Einbauküche, mit 32.100.00 DM zu bewerten. Im Februar 2001 erschien die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten und bat sie unter Hinweis darauf, sie benötige die Liste für das Finanzamt diese zu unterzeichnen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger weiterhin die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche bis auf die zu Ziffer 6, 10, 12 und 13.

Der Kläger geht bezüglich der Mängel zu Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 14 und 15 weiter von einem arglistigen Verschweigens seitens der Beklagten aus. Bei den drei Besichtigungen hätte nicht alles auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft werden können. Soweit der Rasenmäher und der Tisch mit den Eisenfüßen nicht übergeben worden seien, begründet der Kläger seine Forderung mit einem Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung. Er sei auch berechtigt gewesen, das Haustürschloss auszutauschen, nachdem nicht alle Haustürschlüssel übergeben worden seien.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Bei dem Haustürschlüssel sei sie davon ausgegangen, diesen nicht vom Nachbarn zurückholen zu müssen, weil der Kläger die Nachbarn gekannt habe. Sie habe auch keine Veranlassung gehabt, die Funktionsfähigkeit der einzelnen Geräte zu überprüfen und hierzu Erklärungen abzugeben. Die geltend gemachten Mängel stellten nur eine unerhebliche Minderung der Kaufsache dar.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Soweit der Kläger Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht, ist nicht dargetan, dass es hinsichtlich der einzelnen in der Liste Anlage 4 aufgeführten Gegenstände zum Abschluss eines Kaufvertrages gekommen ist. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass hinsichtlich einzelner Gegenstände bis zur Protokollierung des Kaufvertrages keine besonderen Abreden getroffen worden sind. Eine nachträgliche Konkretisierung der Kaufgegenstände hat durch die zu der Akte gereichten Liste nicht stattgefunden nachdem unstreitig ist, dass die Funktion der Liste darin bestand, den Wert des Inventars für das Finanzamt plausibel darzulegen. Im übrigen hätte es seitens des Klägers einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurft, um einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung schlüssig darzutun. Wegen der von dem Kläger geltend gemachten Mängel des Hauses, die zum Teil unstreitig sind, kann sich die Beklagte auf den umfassenden Gewährleistungsausschluss in dem notariellen Kaufvertrag berufen. Eine Arglist seitens der Beklagten ist nicht schlüssig dargetan. Die Mängel sind insgesamt im Verhältnis zu dem Kaufpreis von so untergeordneter Bedeutung, dass eine Arglist der Beklagten nicht dargetan ist. Selbst wenn die Beklagte alle Mängel gekannt hätte, hätte sie nicht davon ausgehen müssen, dass das Vorliegen der Mängel für den Kaufentschluss des Klägers maßgeblich sein konnte. Im übrigen hat der Kläger in Bezug auf einzelne Mängel nicht spezifiziert dargetan, welche Kosten ihm für die Beseitigung jedes einzelnen Mangels entstehen werden. Insgesamt ist der Bewertung durch das Landgericht zu folgen, dass der Kläger und seine Ehefrau mit Abnutzungen bei dem zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses bewohnten Hauses rechnen mussten, welches ihnen ohne jegliche Renovierungspflicht übergeben wurde. Einer Beweiserhebung zu einzelnen Mängeln, soweit sie seitens der Beklagten bestritten wurden, bzw. soweit sie nach dem Vortrag der Beklagten dem Kläger bekannt gegeben wurden, bedurfte es nach allem nicht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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