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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 17 U 68/05
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 4
JVEG § 9
Zu den Voraussetzungen für die Zubilligung eines Stundensatzes von 80,- EUR für den gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Gründe:

Der Sachverständige Dipl.-Ing. A ist mit gerichtlicher Verfügung vom 14.12.2005 auf Grund des Beweisbeschlusses vom 11.10.2005 beauftragt worden, ein Gutachten über einen Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken und einer eventuell bestehenden Überbauung zu erstatten. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 23.1.2006 den Auftrag bestätigt und angekündigt, dass die voraussichtlichen Sachverständigenkosten etwa 1.400,- € betragen werden. Zugleich hat er mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit nach dem Entschädigungssatz in der Honorargruppe 7 gemäß § 9 JVEG berechnen werde. Den Entschädigungssatz für seine Mitarbeiter werde er mit 60,- € für den Vermessungsingenieur und mit 50,- € für den Assistenten berechnen.

Der Sachverständige hat sodann das Gutachten erstattet und mit Schreiben vom 6.3.2006 seine Leistungen zu einem Stundensatz von 80,- € und die Leistungen seiner Hilfskräfte für Ingenieurstunden mit 60,- € sowie für den Messassistenten mit 50,- € abgerechnet. Insgesamt beansprucht der Sachverständige eine Entschädigung in Höhe von 1.659,73 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechende Abrechnung verwiesen. Der Bezirksrevisor beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat unter dem 13.3.2006 als Vertreter der Staatskasse gemäß § 4 Abs. 1 JVEG die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung des Sachverständigen für die Erstattung des Gutachtens vom 3.3.2006 beantragt. Der Bezirksrevisor ist der Ansicht, dass die Leistungen des Sachverständigen nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG dem Sachgebiet Vermessungstechnik und nicht dem Sachgebiet Honorar (Architekten/Ingenieure) zuzuordnen sei. Der Stundensatz des Sachverständigen könne daher nur 50,- € betragen und die Vergütungssätze der Hilfskräfte seien entsprechend herabzusetzen. Der Bezirksrevisor vertritt die Ansicht, dass dem Sachverständigen nur ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.056,53 € zustehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 13.3.2006 (Bl. 327 d. A.) verwiesen. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 20.3.2006 dem Antrag des Bezirksrevisors widersprochen und darauf verwiesen, dass die von ihm erbrachten Leistungen nicht dem Sachgebiet Vermessungstechnik zugeordnet werden könnten, da seine Leistungen sich nicht in der bloßen Vermessung erschöpft hätten. Seine Leistungen seien vielmehr keiner Honorargruppe der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zuzuordnen. Am ehesten werde jedoch eine Zuordnung seiner Leistungen zu dem Sachgebiet Honorare (Architekten/Ingenieure) dem erbrachten Leistungsbild gerecht. Im übrigen verweist der Sachverständige auf Erörterungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. In seiner Stellungnahme vom 23.3.2006 hat der Bezirksrevisor seinen Antrag aufrecht erhalten und das Vorbringen des Sachverständigen Dipl.-Ing. A mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei der Beweisfrage um eine klassische Leistung aus dem Sachgebiet der Vermessungstechnik handele.

Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Entschädigung auf 1.659,73 € festgesetzt, wobei es von folgenden Erwägungen ausgegangen ist:

Dem Sachverständigen ist für seine Leistungen ein Stundensatz von 80,- € zuzubilligen. Die Leistungen des Sachverständigen beschränken sich nicht allein auf vermessungstechnische Fragen. Seine Leistungen können daher nicht ausschließlich dem Sachgebiet der Vermessungstechnik und somit der Honorargruppe 1 mit einem Stundensatz von 50,- € zugeordnet werden. Aus dem Begriff Vermessungstechnik ergibt sich, dass damit allein die technische Tätigkeit des Vermessens, nicht aber die einer Bewertung der Vermessungsergebnisse gemeint sein kann. Der Sachverständige hat zutreffend ausgeführt, dass der Inhalt der Beauftragung neben der Vermessungstechnik auch das Vermessungs- und Katasterwesen sowie das Baurecht umfasst. Es steht außer Zweifel, dass neben der vermessungstechnischen Kompetenz vorliegend zur Beantwortung der Beweisfragen auch kataster- und liegenschaftsrechtliche Kenntnisse sowie die Anwendung der entsprechenden Kenntnisse auf den Einzelfall erforderlich waren. Eine solche Leistung ist von dem Sachgebiet der bloßen Vermessungstechnik, die mit der niedrigsten Honorargruppe vergütet wird, nicht umfasst. Die erbrachten Leistungen sind auch dem Sachgebiet der Honorare (Architekten und Ingenieure) zuzuordnen, da der Sachverständige insoweit Ingenieurleistungen erbracht hat.

Die Bestimmung der Honorargruppe hat daher nach § 9 Abs. 1 S. 4 JVEG dahin zu erfolgen, dass die Entschädigung sich einheitlich nach der höheren Honorargruppe richtet. Dies gilt nur dann nicht, wenn es mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, was vorliegend nicht anzunehmen ist. Der Stundensatz richtet sich daher nach der Honorargruppe 7 und war mit 80,- € anzusetzen. Die Stundensätze der Hilfskräfte waren unter Berücksichtigung des Honorarsatzes für den Sachverständigen auf insgesamt 50,- € zu begrenzen, da vorliegend die Hilfskräfte allenfalls Tätigkeiten der Vermessungstechnik erbracht haben können und nur insoweit überhaupt die Hinzuziehung erforderlich gewesen sein kann. Daher hat das Gericht den Stundensatz für die herangezogenen Hilfskräfte einheitlich mit 50,- € angesetzt. Hieraus ergibt sich folgende Abrechnung:

 a) 13,75 (gerundet gem. § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG auf 14) Sunden zu 80,- € 1.120,00 €
b) 2 Stunden (Hilfskraft Vermessungsingenieur) zu 50,- € 100,00 €
c) 4 Stunden (Hilfskraft Messassistent) zu 50,- € 200,00 €
d) Fahrtkosten § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG für 36 km zu 0,30 € 10,80 €
 1.430,80 €
e) Umsatzsteuer (16 % aus 1.430,80 €)228,93 €
 1.659,73 €



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