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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.12.2006
Aktenzeichen: 18 U 137/05
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 199
BGB § 204
BGB § 666
EGBGB Art. 229
ZPO § 167
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrt aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Eingang sowie die Entwicklung von Geldern.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf diesen Rechtsstreit deutsches Recht anwendbar sein soll. Sie haben in erster Instanz insbesondere darüber gestritten, ob zwischen ihnen ein die Beklagte zur Auskunft verpflichtendes Treuhandverhältnis besteht, die Beklagte ausreichend Auskunft erteilt hat, die Aktivlegitimation der Klägerin ausreichend belegt ist und der geltend gemachte Anspruch trotz der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung prozessual noch durchsetzbar ist.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der dort gestellten Sachanträge wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. September 2005, der Klägerin zugestellt am 24. Oktober 2005, abgewiesen. Dabei hat es maßgebend auf den Gesichtspunkt der Verjährung abgestellt und ausgeführt, mangels abweichender Sonderregelung gelte die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n. F. Die Frist sei deshalb gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB am 31.12.2004 abgelaufen. Die Erhebung der Klage habe den Verlauf der Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Klageschrift vom 29. Dezember 2004 sei zwar noch am 30. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Die am 4. April 2005 vorgenommene Zustellung entfalte aber keine Rückwirkung, da sie nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. Die Klägerin habe zwar die Verzögerung wegen der zunächst unzutreffenden Zustelladresse nicht zu vertreten. Ihr sei aber anzulasten, dass sie den Gerichtskostenvorschuss erst am 24. Februar 2005 eingezahlt habe, obwohl ihr die entsprechende Zahlungsaufforderung bereits am 2. Februar 2005 zugegangen sei. Da die Klage erst unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist eingegangen sei, habe es der Klägerin oblegen, die Kosten unverzüglich nach Anforderung einzuzahlen. Dem genüge die Einzahlung mehr als drei Wochen nach entsprechender gerichtlicher Anforderung nicht. Von der Höhe der Kosten habe die Klägerin nicht überrascht sein können, da sie den entsprechenden Streitwert selbst in ihrer Klageschrift angegeben habe.

Mit ihrer hiergegen am 22. November 2005 eingelegten und innerhalb verlängerter Frist am 27. Januar 2006 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin unter Spezifizierung ihres Auskunftsantrages und Erweiterung der Klage um einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der erklärten Auskunft ihr erstinstanzliches Klageziel weiter.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, die Annahme einer dreijährigen Regelverjährung sei falsch. Der Auskunftsanspruch unterliege als Hilfsanspruch einer eigenständigen Verjährung. Er bleibe unverjährt erhalten, wenn sich das Interesse an der Auskunft anderweitig weiterhin begründen lasse. Auch habe das Landgericht zum Beginn der Verjährung keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin habe von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person der Schuldnerin weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis gehabt. Die Beklagte habe bewusst falsch jeden Geldempfang geleugnet. Deshalb könne sie sich nicht auf die Verjährung berufen. Außerdem bestehe zwischen den Parteien ein Verwahrungsvertrag, so dass für den Verjährungsbeginn der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu eingeführte § 695 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden sei. Nach dieser Sonderregelung beginne die Verjährung erst mit dem Rückforderungsbegehren, nicht aber mit dem Ende des Jahres der Anspruchsentstehung zu laufen. Verjährungsbeginn sei aufgrund der gewechselten Korrespondenz hier der 11.12.2003. Verjährung sei somit erstmals mit Ablauf des 11.12.2006 und somit offenkundig hier nicht eingetreten. Die Beklagte sei auch als "leugnende Schuldnerin" anzusehen, was ebenfalls zu beachten sei. Schließlich vertritt die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Einzahlung des Gerichtsgebührenvorschusses sei noch rechtzeitig gewesen.

Weiter meint die Klägerin unter Vorlage eines Anlagenkonvoluts (Bl. 208 f. d. A.), ihre Aktivlegitimation sei zu bejahen, weil die Abtretungskette in sich geschlossen und belegt sei. Die Beklagte habe auch nicht ordnungsgemäß Auskunft erteilt. Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte für die Vornahme bestimmter Überweisungen und die Verwahrung eines Wertpapierdepots. Die Beklagte habe hierzu falsch vorgetragen und damit einen Prozessbetrug begangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 27. Januar 2006 (Bl. 136 ff. d. A.) sowie der Schriftsätze vom 31. Januar 2006 (Bl. 212 ff. d. A.) und 12. Dezember 2006 (Bl. 246 ff. d. A., Bl. 254 ff. d. A., Bl. 300 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Geldbeträge sie

a. nach dem 10.8.1990 an Erlösen aus dem Verkauf des früheren in den Niederlanden gelegenen Grundbesitzes der A- AG, O1/Schweiz und der B- B.V., O2/Niederlande

und

b. an Mieterlösen aus der Vermietung des seinerzeitigen Grundbesitzes der A- AG und B- B.V.

vereinnahmt hat;

insbesondere, ob die Beklagte Zahlungen aus den folgenden Vorgängen erlangt hat:

von dem Notariat C sowie dem Notariat D an die Beklagte Zahlungen in Höhe von:

HFL 351.459,13

HFL 2.564.021,18

HFL 2.912.248,18

und ob diese Zahlungen auf das Konto der Beklagten bei der E-Bank O3 auf das Konto Nr. ... ausgeführt worden sind

und

dann eine Umbuchung auf das Rechtsanwaltsanderkonto der Beklagten stattgefunden hat,

sodann zusätzlich darüber Auskunft zu geben, ob die Beklagte den Gegenwert des Wertpapierdepots von mindestens HFL 3,9 Millionen in bar in die treuhänderische Verwahrung genommen hat;

c. ob und ggfs. wann und in welcher Höhe sie aus den an sie geflossenen Geldern Zahlungen an welche Dritte geleistet hat;

d. welche Zinserträge sie aus der Anlage der an sie geflossenen Geldbeträge erzielt hat;

e. über welche Geldbeträge sie aus den zu a bis d genannten Verträgen bis heute verfügt.

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihre Auskünfte durch Vorlage von Belegen und geordneten Aufstellungen nachzuweisen;

3. die Beklagte ferner zu verurteilen, nach erteilter Auskunft den noch zu bestimmenden Betrag nebst gesetzlichen Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Zusätzlich beantragt sie,

die Beklagte zu verurteilen, nach Erteilung der Auskünfte die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte sowie die rechnerische und logische Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Abrechnungen gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und meint, dieses habe mit Recht die Verjährung der behaupteten Ansprüche festgestellt. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 666 BGB a. F. in Betracht, da die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien als Auftrag zu qualifizieren sei. Dieser Anspruch sei nach altem Recht in 30 Jahren verjährt. Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes finde § 195 BGB n. F. Anwendung, so dass die Verjährungsfrist drei Jahre betrage. Diese sei am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Die Klägerin habe bereits im Jahre 1998 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Schuldnerin gehabt, was entsprechender Schriftverkehr belege. Auch habe die Klägerin ihre Aktivlegitimation weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen und den Anspruch in erster Instanz nicht ausreichend individualisiert. Schließlich bestünden die geltend gemachten Ansprüche auch in der Sache nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 7. April 2006 (Bl. 231 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Aktivlegitimation im Hinblick auf die mehrfache Abtretung der Forderung mittlerweile ausreichend dargelegt und mit den Abtretungsurkunden belegt hat. Auch kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht maßgebend darauf an, ob die Beklagte einen etwaigen Auskunftsanspruch der Klägerin bereits erfüllt hat, indem sie hierzu insbesondere in ihrer Klageerwiderung vom 31. Mai 2005 (Bl. 32 ff. d. A.) genügende Angaben gemacht hat. Der Anspruch der Klägerin ist jedenfalls aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung prozessual nicht mehr durchsetzbar.

Gemäß Art. 27 EGBGB ist im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls aufgrund der von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend abgegebenen Erklärung deutsches Recht anzuwenden. Da das Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, gelten gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung.

Als Grundlage für den etwaigen Auskunftsanspruch der Klägerin kommt nur § 666 BGB in Betracht. Das zwischen der Zedentin, der Firma A- AG, und der Beklagten bestehende Schuldverhältnis ist als Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB, nicht aber als Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 688 ff. BGB zu qualifizieren. Dem entsprechend scheidet entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht die Anwendung von § 695 Satz BGB n. F. bei der Beurteilung der Verjährungsfrage aus.

Die Beklagte war durch ihre Mitwirkung beim Verkauf der in Holland gelegenen Grundstücke auch für die Klägerin und in diesem Zusammenhang unentgeltlich tätig. Nachdem die F- GbR als Darlehensgeberin von ihrem Recht gemäß Ziffer 1.d) des Darlehensvertrages vom 10. August 1990 (Bl. 6 d. A.) Gebrauch gemacht und die Beklagte als zum Verkauf der Grundstücke zu beauftragende Person benannt hatte, erteilte die A- AG der Beklagten am 16. August 1990 eine entsprechende Vollmacht (Bl. 9 ff. d. A.). Diese Vollmacht "für den Abschluss eines Kaufvertrages über 13 holländische Liegenschaften zum Preis von HFL 11.130.000" bestätigte die Klägerin noch einmal mit Schreiben an den Notar G vom 2. Juni 1992 (Bl. 14 d. A.). Eine Vergütung für diese Tätigkeit sollte die Beklagte von der A- AG nicht erhalten. Folgerichtig ist die Klägerin in der Folgezeit, etwa in dem Schreiben an die Beklagte vom 9. November 2004 (Bl. 15 d. A.) von einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ausgegangen. Sie hat selbst noch nicht einmal vorgetragen, dass die Beklagte von der A- AG außer zu dem Abschluss der entsprechenden Kaufverträge auch noch zum Empfang der Kaufpreise bevollmächtigt war. Unter diesen Umständen liegt die Annahme eines Verwahrungsvertrages gemäß §§ 688 ff. BGB, wie sie von der Klägerin nunmehr erstmals in zweiter Instanz geltend gemacht wird, fern.

Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB betrug nach altem Recht 30 Jahre, vgl. § 195 BGB a. F. Danach war der Anspruch der Klägerin am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt. Gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden deshalb die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Nach neuem Recht beträgt die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch nunmehr drei Jahre, vgl. § 195 BGB n. F. Sie ist damit kürzer als nach der alten Fassung des Gesetzes. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt in diesem Fall die kürzere Frist, wobei diese ab dem 1. Januar 2002 berechnet wird. Im vorliegenden Fall endete die Verjährungsfrist demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für etwaige Herausgabeansprüche der Klägerin gemäß § 667 BGB.

Ein späterer Ablauf der Verjährungsfrist kommt auch nicht wie die Berufung meint deshalb in Betracht, weil die Gläubigerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldnerin erst später Kenntnis erlangt und der Lauf der Verjährungsfrist deshalb gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst später begonnen hat. Im vorliegenden Fall war die A- AG von Beginn an über die maßgebenden Umstände und die Person der Beklagten als Schuldnerin, der sie ja selbst die entsprechende Vollmacht erteilt hatte, ausreichend informiert. Sie hat auch mit Schreiben bereits vom 7. Juli 1998 (Bl. 52 ff. d. A.) und 22. Oktober 1999 (Bl. 55 d. A.) Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

Der Lauf der Verjährungsfrist verlängert sich schließlich nicht deshalb, weil die Beklagte in dem vorprozessualen Schriftverkehr die gegen sie geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat. Durch dieses Verhalten wurde der Lauf der Verjährungsfrist weder nach altem Recht gehemmt oder unterbrochen, noch nach neuem Recht gehemmt. Es ist auch bei Beachtung des in diesem Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit kein Umstand ersichtlich, der die Klägerin daran gehindert hat, ihre Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen.

Auch durch die Erhebung der Klage in dem vorliegenden Rechtsstreit wurde die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs.1 Nr. 1 gehemmt. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch durch die Klägerin in erster Instanz ausreichend individualisiert war. Die Klageschrift wurde der Beklagten erst am 4. April 2005 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt. Eine Rückwirkung dieser Zustellung gemäß § 167 ZPO (entspricht § 270 Abs. 3 ZPO a. F.) scheidet aus. Die Hemmungswirkung konnte nicht bereits mit Eingang der Klageschrift bei Gericht am 30. Dezember 2004 eintreten, da die Zustellung der Klageschrift nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist.

Die Zustellung der Klageschrift wirkt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 167 ZPO nur dann auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, wenn sie demnächst erfolgt. Der unbestimmte Rechtsbegriff "demnächst" ist dabei nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, nicht ausschließlich rein zeitlich, sondern wertend zu verstehen (vgl. BGH v. 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04, Gewerbemiete und Teileigentum 2005, 180, 181 mit weit. Nachw.). Die Dauer der Verzögerung ist deshalb gleichgültig, soweit sie nicht vom Kläger zu vertreten ist, sondern auf dem Geschäftsablauf innerhalb des Gerichts beruht. Eine Klage ist demnächst zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Als geringfügig in diesem Sinne sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH v. 24. Mai 2005, aaO; BGH v. 7. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776; BGH v. 24. September 2003 - IV ZR 448/02, FamRZ 2004, 21; KG v. 13. Mai 2003 - 7 U 215/02, KG Report 2003, 311).

Der Kläger darf danach grundsätzlich die Aufforderung zur Einzahlung des Vorschusses abwarten. Erfolgt diese Aufforderung, so steht ihm sodann regelmäßig zur Zahlung eine Frist von zwei Wochen zu. Diese Frist hat die Klägerin hier nicht eingehalten. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung hat ausweislich der entsprechenden Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. September 2005 (Bl. 72 d. A.) der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vorschussanforderung am 2. Februar 2005 erhalten, die Einzahlung des Vorschusses erfolgte durch den Geschäftsführer der Klägerin aber erst am 24. Februar 2005 und damit mehr als drei Wochen später. Damit hat die Klägerin nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern alles Erforderliche getan, damit die Klage innerhalb einer möglichst kurzen Zeitspanne nach Ablauf der Verjährung zugestellt werden kann. Eine Partei, die ganz kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Klage einreicht, muss wissen, dass sie sich unverzüglich um die Zustellung bemühen muss.

Tatsächliche Umstände, die es rechtfertigen könnten, von der in der Regel angemessenen Frist von 14 Tagen abzusehen und der Klägerin eine längere Frist zuzubilligen, sind weder ausdrücklich vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch von der Höhe des Vorschusses nicht überrascht sein konnte, da das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts den Angabe der Klägerin in ihrer Klageschrift gefolgt ist.

Somit kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Klägerin noch weitere Verzögerungen zu vertreten hat, weil sie zunächst eine unzutreffende Zustellungsadresse angegeben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Die streitentscheidende Frage, wann eine Zustellung noch als demnächst im Sinne des § 167 ZPO angesehen werden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt.

Ende der Entscheidung

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