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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.01.2008
Aktenzeichen: 18 U 28/07
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 199
EGBGB Art. 229
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Parteien streiten um das Bestehen von Ansprüchen, die die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung geltend macht.

Das Landgericht Gießen hat die Klage durch Urteil vom 16.2.2007 (Bl. 159 ff d.A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, etwaige Ansprüche der Klägerin seien verjährt.

Die Klägerin hat das am 12.3.2007 zugestellte Urteil mit ihrer am 26.3.2007 bei Gericht eingegangenen und am 14.6.2007 innerhalb verlängerter Frist begründeten Berufung angegriffen. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter und wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme der Verjährung der Ansprüche.

Von der ergänzenden Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie der Darstellung verändernden bzw. ergänzenden Parteivortrages (§ 540 I Ziff.1 ZPO) wird in Anwendung der § 540 II, 313a I S.1 ZPO abgesehen. Denn der Senat hat die Revision nicht zugelassen (siehe unten); die Beschwer der Beklagten übersteigt € 20.000,- nicht, so dass ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 26 Ziff.8 EGZPO.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass etwaige Ersatzansprüche der Klägerin sowie des Zeugen Z1 jedenfalls verjährt sind.

Unter der Annahme, es sei mit der Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage des Betrags von DM 30.000,- im Jahre 2000 ein Anlageberatungs- oder - vermittlungsvertrag zustande gekommen, dessen Pflichten durch den Zeugen Z2 in einer der Beklagten zurechenbaren Weise verletzt wurden, richten sich etwaige Ersatzansprüche der Klägerin und ihres Ehemannes nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung (Art. 229, § 5 S.1 EGBGB).

Derartige Ansprüche sind seit dem Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Die beklagtenseits erhobene Verjährungseinrede bewirkt nach Art. 229, § 6 I S.1 EGBGB i.V.m. § 214 I BGB n. F. ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten, das nach § 404 BGB auch abgetretenen Ansprüchen entgegengehalten werden kann. Der Ablauf der Verjährungsfrist konnte durch die am 16.8.2006 zugestellte Klage nicht mehr gehemmt werden (Art. 229, § 6 I S.1 EGBGB i.V.m. § 204 I Ziff.1 BGB n.F.).

Aus diesem Grunde bedarf es keiner Erörterung, ob der Umstand, dass die Investition nicht in den durch den Zeugen Z2 vorgestellten Medienfonds A , sondern in den nachfolgend aufgelegten B erfolgte, den Kausalzusammenhang zwischen vermeintlicher Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden entfallen lässt.

Der Lauf der nach altem Recht dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.) begann bereits im Jahre 2000. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin und ihres Ehemannes bereits in dem Jahr entstanden, in dem die Anlage erfolgte (§ 198 S.1 BGB a.F.). Denn unter der Annahme einer fehlerhaften Beratung lag zu diesem Zeitpunkt bereits der daraus resultierende Schaden vor.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Vermögensschaden in Abgrenzung zum bloßen Schadensrisiko vor, wenn sich die Vermögenslage des Geschädigten tatsächlich verschlechtert hat - auch, soweit noch nicht feststehen sollte, ob eine endgültige Vermögenseinbuße bestehen bleibt. Dies ist der Fall, sobald der Geschädigte in der Lage ist, seine Ansprüche zumindest in Form einer zulässigen Feststellungsklage gerichtlich geltend zu machen (BGH NJW 1979, 1550; NJW 1987, 1887).

Diese Voraussetzungen lagen entgegen der durch die Klägerin vertretenen Auffassung nicht erst dann vor, als die Ausschüttungen des Anlagefonds tatsächlich ab dem Jahr 2003 hinter den Ankündigungen zurückblieben oder gänzlich eingestellt wurden, sondern bereits bei Zeichnung der Anlage, jedenfalls aber bei Einzahlung des Anlagebetrags.

Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf die Behauptung, dem Zeugen Z2 sei am 20.1.2000 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass man den Anlagebetrag "ausschließlich im Rahmen einer sicheren Altersvorsorge investieren wolle" (Schriftsatz vom 9.8.2006, S. 3, Bl. 3 d.A.). Der Zeuge habe daraufhin geäußert, er wisse eine gute Kapitalanlage und habe die Investition in den Medienfonds empfohlen. Da diese Geldanlage zu dem Zweck der sicheren Altersvorsorge unstreitig nicht geeignet war, investierten die Klägerin und ihr Ehemann den Betrag nicht ihren Motiven entsprechend und verschlechterten bereits durch die Einzahlung im Jahre 2000 ihre Vermögenssituation. Denn die Klägerin trägt vor, dass die Investition in den Medienfonds bei Hinwegdenken des zur Haftungsbegründung vorgetragenen Verhaltens des Zeugen Z2 nicht vorgenommen worden wäre (Klageschrift vom 9.8.2006, S. 6, Bl. 6 d.A.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Anleger, der durch einen Beratungsfehler zu einer ungeeigneten Geldanlage veranlasst wurde, unter anderem verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er diese Investition nicht vorgenommen. Denn bereits die Investition als solche in ein den Zwecken des Investors nicht entsprechendes Objekt stellt einen Schaden dar (BGH WM 2004, 1823; WM 1992, 143), der den Geschädigten in die Lage versetzt, im Klagewege die Rückabwicklung des Geschäfts geltend zu machen. Dies entspricht im Übrigen, worauf die Beklagte hinweist, genau dem Klageantrag, der bereits im Jahre 2000 in vergleichbarer Form hätte gestellt werden können. Denn auch, wenn die Fondsanteile zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich werthaltig waren, hätten es die Klägerin und ihr Ehemann auf der Basis ihres Vortrags nicht hinnehmen müssen, sicher anzulegendes Altersvorsorgevermögen in eine risikobehaftete Unternehmung investiert zu haben (BGH WM 1997, 2309).

Soweit das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils (S. 8, Bl. 166 d.A.) mit identischen Überlegungen eine im Zusammenhang mit § 37 a WpHG ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug nimmt (BGH, NJW 2005, 1579, juris), kann der klägerseits erhobenen Rüge, die im Zusammenhang mit § 37 a WpHG erfasste Interessenlage sei mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar (siehe Berufungsbegründung vom 14.6.2007, S. 5, Bl. 220 d.A.), nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Aspekt überzeugen können, ergibt sich dies bereits aus systematischen Gründen. Denn die vorbenannte Entscheidung betrifft nicht etwa eine im WpHG erfasste besondere Interessenlage. Vielmehr wurde umgekehrt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Schadensentstehung in Kapitalanlagefällen auf den Anwendungsbereich des WpHG übertragen (so ausdrücklich BGH, a.a.O., juris, Rd. 17, 18).

In Anwendung des Art. 229, § 6 I S.1, IV S.1 EGBGB ist hinsichtlich des Verjährungsablaufs auf die dreijährige Frist nach § 195 BGB n.F. abzustellen, die Ende 2004 ablief.

Die in Rechtsprechung in Literatur umstrittene Frage (siehe noch die Darstellung in dem landgerichtlichen Urteil S. 7, Bl. 165 d.A.), ob in sogenannten Überleitungsfällen im Rahmen des Fristenvergleichs auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 I Ziff.2 BGB n.F. zu berücksichtigen sind, ist mittlerweile durch den Bundesgerichtshof geklärt worden (BGH, NJW 2007, 1584).

Zutreffend hat das Landgericht die Anwendbarkeit des § 199 I Ziff.2 BGB n.F. auf den Fristenbeginn letztlich dahinstehen lassen. Da nach dem oben Gesagten bereits die Geldanlage in ein zur sicheren Altervorsorge ungeeignetes Objekt den Schaden darstellt, ist hinsichtlich des Kenntnisstands der Klägerin und ihres Ehemanns auf diesen Umstand abzustellen. Auch, wenn diesbezüglich im Jahre 2000 keine positive Kenntnis bestanden haben mag, lag zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vor.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen und das nicht beachtet wird, was in der Regel jedem einleuchten müsste (Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 277 Rd. 5). Wie durch das Landgericht mit weiteren Nachweisen ausgeführt, ist eine derartige besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unter anderem gegeben, wenn der Geschädigte auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt und sich auf diese Weise dem gebotenen Kenntnisstand verschließt.

Diese Voraussetzungen sind in der angegriffenen Entscheidung zutreffend im Hinblick darauf bejaht worden, dass der durch den Zeugen Z2 unstreitig übergebene Fondsprospekt nach dem Vortrag der Klägerin inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen wurde.

Auch bei nur oberflächlicher Kenntnisnahme von dem Prospektinhalt (Prospekt vom September 1999, Anlagenband I, Anlage B 11) hätte es sich dem durchschnittlichen Leser aufgedrängt, dass eine Beteiligung an dem Medienfonds keine vollständig sichere Investition darstellt. Denn die Darstellung des Anlageobjekts umfasst auf S. 67 ff das Kapitel "Chancen und Risiken", auf dessen erster Seite nicht nur klargestellt wird, dass die Investition nicht mit einem Sparbuch oder der Anlage in Festgeld vergleichbar ist, sondern auch als "worst case" der Totalverlust als Risiko in Betracht gezogen werden muss. Diese Information ist infolge des Fettdrucks bei Kenntnisnahme von diesem Kapitel nicht zu übersehen, zumal am rechten Rand derselben Seite in rotem Druck auf die mit den Gewinnchancen verbundenen Risiken hingewiesen wird und eine entsprechende Zusammenfassung auch in dem Eingangskapitel "Chancen und Risiken der Beteiligung im Überblick" (S. 12 f des Prospekts) erfolgt. Inhaltlich sind diese Hinweise eindeutig. Sie zwingen den durchschnittlichen Leser jedenfalls zu der Schlussfolgerung, dass ein Verlustrisiko, sogar die Möglichkeit des Totalverlusts, existiert. Entgegen der klägerseits vertretenen Ansicht (siehe Berufungsbegründung S. 8, Bl. 223 d.A.) werden sie nicht durch einen ebenfalls in dem Prospekt enthaltenen Hinweis auf das Bestehen von Versicherungen relativiert (siehe Prospekt Sept. 1999, S. 68, rechte Spalte). Denn aus dem Kontext ergibt sich, dass die Risiken ungeachtet dieser nur "grundsätzlich" ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen bestanden und Versicherungen nur Risiken der Filmproduktion betrafen.

Demgegenüber nahmen die Klägerin und ihr Ehemann die Kapitalanlage vor, ohne sich über wenigstens grundsätzlich über ihre konkreten Gefahren zu informieren. Dieses Verhalten ist durch das Landgericht zutreffend als grober Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses bewertet worden. Denn zum einen war diese Information aus dem durch den Zeugen Z2 vorgelegten Prospekt ohne weiteres möglich, zumal man ausweislich des Beratungsprotokolls (Anlagenband I, B 11) bereits über Investmentfonds verfügte und im Bereich der Kapitalanlage nicht unerfahren war. Zum anderen gab gerade das Beratungsprotokoll unter Ziffer 2d) konkreten Anlass, Risiken anzunehmen, die man sich nach dem Vortrag der Klägerin auch durch den Zeugen Z2 nicht hatte erläutern lassen.

Der Annahme eines schwerwiegenden Eigenverschuldens steht auch nicht entgegen, dass es abweichend von den Feststellungen des Landgerichts nur einen Beratungstermin gab (20.1.2000), an dem der Prospekt übergeben und bereits die Anlage gezeichnet wurde. Da diese gegebenenfalls unzutreffende tatsächliche Feststellung des Landgerichts keine abweichende Entscheidung rechtfertigt (§ 513 I 2. Alt. ZPO), kann dahinstehen, welcher Sachverhalt angesichts des Umstands, dass ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) nicht gestellt worden ist, für die Berufungsentscheidung herangezogen werden muss.

Denn auch, wenn bei Annahme nur eines Termins nachzuvollziehen sein mag, dass man sich mit dem Prospekt nicht unmittelbar im Beisein des Zeugen Z2 befasste, so gab jedenfalls die Widerrufsmöglichkeit, die der Klägerin und ihrem Ehemann bekannt war (siehe die gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung Bl. 8 d.A.), sowohl Anlass als auch Gelegenheit, sich mit der Eignung der Kapitalanlage, zumindest aber mit ihren Gefahren unbeeinflusst und in Ruhe zu beschäftigen.

Soweit die Klägerin (siehe Berufungsbegründung vom 14.6.2007, S. 6, Bl. 221 d.A.) einen Widerspruch darin sieht, wenn bei zu kurzfristig vorgelegtem Prospekt ein Beratungsfehler angenommen werden könne, andererseits dem Anleger aber die Obliegenheit auferlegt werde, den Prospekt nachträglich zur Kenntnis zu nehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Annahme eines dem Anlageberater oder -vermittler vorwerfbaren Fehlers schließt es nicht aus, gleichzeitig einen Verstoß des Anlegers gegen Gebote eigenen Interesses anzunehmen. Ein solcher liegt aber vor, wenn eine bedeutende Investition ohne fundierte Risikokenntnis und zumindest nachträgliche zeitnahe Kontrolle erfolgt. Da es primäre Aufgabe des Anlageberaters / - vermittlers ist, einen hinreichenden Aufklärungsstand bei dem Kunden sicherzustellen, mag im Rahmen einer nach § 254 BGB erfolgenden Abwägung der von dem Anleger zu tragende Zurechnungsanteil geringer zu bewerten sein oder in geeigneten Fällen gänzlich in den Hintergrund treten. Die für die Verjährungsfrage ausschlaggebende Anwendung des § 199 I Ziff. 2 BGB n. F. sieht aber eine Abwägung gerade nicht vor, sondern stellt allein auf den Kenntnisstand des Anspruchsinhabers ab.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff.10, 711, 713 ZPO.

In Ermangelung der Voraussetzungen nach § 543 II ZPO unterbleibt eine Zulassung der Revision. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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