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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 18 U 64/05
Rechtsgebiete: BGB, HaftpflG


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 831
HaftpflG § 2 I
Zur Haftung eines Transportunternehmens für die fehlerhafte Abfüllung von Chemikalien.
Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstand, dass in einen Tank der von ihm in O1 betriebenen Abwässerkläranlage, der für die Aufnahme von Aluminiumhydroxid vorgesehen ist und mit diesem Stoff teilweise befüllt war, Aluminiumchlorid eingefüllt wurde, das eigentlich für eine nur wenige Kilometer entfernt befindliche Anlage in O2 bestimmt war.

Der Beklagte zu 2.) war der Fahrer des das Aluminiumchlorid anliefernden LKW, die Beklagte zu 1.) dessen Chemikalientransporte durchführende Arbeitgeberin, bei der Beklagten zu 3.) handelt es sich um die KFZ-Haftpflichtversicherungsgesellschaft des LKW.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten grob fahrlässig die falsche Entladestelle angefahren. Der Beklagte zu 2.) habe dort zielstrebig den Entladetank für Fällmittel aufgesucht und es vor Anschluss des Entladeschlauchs an den Einfüllstutzen des Tanks sorgfaltswidrig unterlassen, sich über den Inhalt des Tanks zu informieren und die auf einem Schild über dem Einfüllstutzen befindliche Bezeichnung für das einzufüllende Fällmittel zur Kenntnis zu nehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 46.566,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und zwar die Beklagten zu 1.) und 3.) seit dem 26.6.2004, der Beklagte zu 2.) seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 187 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des von dem Kläger benannten Zeugen Z1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2005 (Bl. 113 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit am 23. März 2005 verkündeten Urteil (Bl. 186 ff. d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Ein Anspruch aus den §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG scheide schon deshalb aus, weil sich der Unfall nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet und die Betriebsgefahr des Tanklastzuges sich bei der Entstehung des Schadens nicht in einer adäquat kausalen Weise ausgewirkt habe. Eine Haftung gemäß § 2 HPflG scheide ebenfalls aus, weil der eingetretene Schaden vom Schutzzweck dieser Vorschrift nicht erfasst sei. Der Beklagte zu 2.) hafte nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Der Kläger könne nicht beweisen, dass der Beklagte zu 2.) den Schaden schuldhaft verursacht habe. Er habe die ihm genannte Empfängeranschrift angefahren und den Entladevorgang als solchen fachgerecht vorgenommen, ein fehlerhaftes Verhalten beim Entladen sei durch die Aussage des Zeugen Z1 nicht bewiesen. Es gehöre grundsätzlich zum Organisationsbereich des Klägers, dafür zu sorgen, dass in seine Tanks nur dafür geeignete Stoffe eingefüllt werden. Dem Beklagten zu 2.) sei auch kein Vorwurf daraus zu machen, dass er die in dem kleingedruckten Text auf dem Schild über dem Einfüllstutzen enthaltene Bezeichnung "Aluminiumhydroxid-Lösung" nicht gelesen habe. Eine Haftung der Beklagten zu 1.) lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass einer ihrer Mitarbeiter dem Beklagten zu 2.) die falsche Lieferanschrift genannt habe, da nicht feststellbar sei, dass dieser die Orte O1 und O2 schuldhaft verwechselt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 189 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 13. April 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Mai 2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 13. Juli 2005 begründet. Dabei wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen bereits in erster Instanz zur Begründung der Klage gehaltenen Sachvortrag. Die §§ 7, 18 StVG seien im vorliegenden Fall anwendbar, da der fehlerhafte Entladevorgang mittels einer durch die Motorkraft des Fahrzeugs angetriebenen Pumpeinrichtung und damit beim Betrieb des LKW erfolgt sei. Auch § 2 HaftPflG müsse zur Anwendung kommen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) hafteten ebenfalls nach Deliktsrecht. Das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass der Beklagte zu 2.) die falsche Lieferanschrift von einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten zu 1.) erhalten habe. Den Begleitpapieren des Transports sei habe man nicht die gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit zukommen lassen. Der Beklagte zu 2.) habe zudem bei der Ausführung des Entladevorgangs die Sorgfaltspflichten eines gewissenhaften Tanklastfahrers grob fahrlässig missachtet. Er habe das Befüllen der Tankanlage in Eigenregie vorgenommen, sich über den Inhalt des Tankbehälters nicht vergewissert und das über dem Einfüllstutzen angebrachte Schild nicht zur Kenntnis genommen. Der Kläger habe seinerseits alle zumutbare Vorkehrungen getroffen, um Schadensfälle der vorliegenden Art zu vermeiden. Ein Organisationsverschulden des Klägers sei nicht gegeben. Dies habe auch die Aussage des Zeugen Z1 ergeben. Eine allgemeine Schadensabwendungspflicht bestehe nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 13. Juli 2005 (Bl. 237 ff. d. A.) sowie des Schriftsatzes vom 18. Mai 2006 (Bl. 275 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 46.566,68 €, die Beklagten zu 1.) und 3.) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2004, der Beklagte zu 2.) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und sind der Auffassung, das Entladen des Tankwagens sei nicht dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen, da sich dessen Funktion als Beförderungsmittel nicht ausgewirkt habe. Eine Haftung gemäß § 2 HPflG scheide aus, da sich keine typische Betriebsgefahr der Pumpanlage verwirklicht habe. Die Beklagten zu 1.) und 2.) hafteten auch nicht aus Deliktsrecht. Eine schuldhaft falsche Mitteilung der falschen Lieferadresse sei nicht festzustellen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 2.) beim Entladen liege nicht vor. Dieser habe nur aufgrund von Anweisungen der Mitarbeiter des Klägers gehandelt, wonach er sich auch um das Hinweisschild nicht zu kümmern habe. Die Entladung sei ohnehin Sache des Klägers als Empfänger gewesen. Der Vortrag des Klägers, er habe alles ihm Zumutbare getan, sei widerlegt. Ursächlich für den eingetretenen Schaden seien vielmehr grobe Organisationsmängel auf Klägerseite. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen in der Berufungserwiderung vom 28. Juli 2005 (Bl. 247 ff. d. A.) verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Ergänzend und vertiefend bemerkt der Senat:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1.) als Halterin des LKW kein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen den Beklagten zu 2.) als Führer des LKW kein solcher aus § 18 Abs. 1 StVG zu. Dem gemäß haftet auch die Beklagte zu 3.) nicht aus den genannten Vorschriften in Verbindung mit § 3 PflVG.

Die §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG setzen voraus, dass der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Für den weit zu fassenden Begriff des Betriebes ist von dem einzelnen Betriebsvorgang als Haftungsgrundlage auszugehen. Nach dem hierbei entscheidend zu berücksichtigenden Schutzzweck der genannten Normen ist der Schaden beim Betrieb entstanden, wenn er durch die dem Kraftfahrzeug typischerweise innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht ist, mithin sich die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StVG § 7 Rn 4 mit zahlr. weit. Nachw.). Dies war hier nicht der Fall. Bei dem Schadenseintritt hat sich nicht die besondere Gefährlichkeit des LKW in irgendeiner Weise ausgewirkt. Er ist vielmehr schlichtweg dadurch entstanden, dass die Ladung des LKW in einen falschen Tank gepumpt wurde. Der Entladevorgang als solcher verlief dabei völlig störungsfrei. Bei dieser Sachlage kommt eine Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht in Betracht.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 HaftpflG. Der von dem Beklagten zu 2.) geführte Tankwagen der Beklagten zu 1.) ist zwar als Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (vgl. Kunschert in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 22. Kapitel Rn 61). Der geltend gemachte Schaden ist jedoch nicht durch die Wirkung von Flüssigkeiten entstanden, die im Sinne des § 2 Abs. 1 HaftpflG von einer derartigen Anlage ausgehen. Die den Schaden verursachende Flüssigkeit ist zwar aus der Anlage ausgetreten. Es fehlt aber an der Voraussetzung der Wirkungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 HaftpflG, dass der Schaden gerade und entscheidend auf die Funktion der Anlage, das heißt auf die typischen Wirkungen der in einer solchen Anlage aufgenommenen und weitergeleiteten Flüssigkeit zurückzuführen ist (vgl. BGH v. 13.6.1996 - IIIZR 40/95, NJW 1996, 3208). Wie bereits dargelegt ist der Schaden vielmehr lediglich dadurch entstanden, dass die Flüssigkeit bei ordnungsgemäßem Funktionieren der Anlage in einen falschen Tank geleitet wurde. Dies wird durch den Schutzzweck der Norm nicht erfasst.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) weiter auch kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu.

Der Beklagte zu 2.) haftet nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Es steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass er das Eigentum des Klägers in rechtswidriger Weise schuldhaft geschädigt hat.

Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ist der Beklagte zu 2.) nicht dafür verantwortlich, dass er die falsche Anlage anfuhr. Vielmehr erhielt er die entsprechende Auskunft von einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten zu 1.).

Zu dem Geschehen nach Erreichen der Anlage des Klägers haben die Parteien unterschiedliche Angaben gemacht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat es das Landgericht zu Recht nicht als erwiesen angesehen, dass der Beklagte zu 2.) gegen das Maß an Umsicht und Sorgfalt verstoßen hat, das er als gewissenhafter Fahrer eines Chemikalientransports zu beachten hatte. Durch die Aussage des Zeugen Z1 ist die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 2.) habe zielstrebig den Entladetank für Fällmittel aufgesucht und es vor Anschluss des Entladeschlauchs an den Einfüllstutzen des Tanks sorgfaltswidrig unterlassen, sich über den Inhalt des Tanks zu informieren und die auf einem Schild über dem Einfüllstutzen befindliche Bezeichnung für das einzufüllende Fällmittel zur Kenntnis zu nehmen, nicht bewiesen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen ausführlich und in der Sache zutreffend bewertet. Den entsprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 5 f., Bl. 190 f. d. A.) schließt sich der Senat erneut ausdrücklich an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Aussage des Zeugen Z1 der weitere Mitarbeiter des Klägers Z2 auf entsprechende Frage des Beklagten zu 2.) diesem den Einfüllstutzen zum Löschen der Ladung gezeigt hat. Herrn Z2 oder sonstige weitere an dem Geschehen beteiligte Mitarbeiter hat der Kläger nicht als Zeugen benannt. Da er die Darlegungs- und Beweislast für seine anspruchsbegründenden Behauptungen trägt, muss dies prozessual zu seinen Lasten gehen.

Die Beklagte zu 1.) haftet nicht gemäß §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB. Eine Zurechnung einer rechtswidrigen Verletzung des Eigentums des Klägers durch den Beklagten zu 2.) scheidet aus, da eine solche aus den dargelegten Gründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen ist. Es kann dahinstehen, ob derjenige Mitarbeiter der Beklagten zu 1.), der dem Beklagten zu 2.) die unzutreffende Lieferanschrift nannte, hierdurch eine rechtswidrige Eigentumsverletzung begangen hat. Sein relativ geringfügiger Verursachungsbeitrag tritt jedenfalls hinter einem weit überwiegenden dem Kläger zuzurechnenden Mitverschulden zurück.

Der Kläger war als Betreiber der Anlage im eigenen Interesse gehalten, eine effektive Eingangskontrolle durchzuführen, zumal das Einfüllen der Ware in den Tank in seinen Interessen- und Verantwortungsbereich als Empfänger fällt. Auch die Bestimmung des richtigen Tanks und die Einweisung des Beklagten zu 2.) an diesen waren Sache des Klägers, nicht aber des Beklagten zu 2.). Es oblag dem Kläger schließlich auch, den Inhalt seines Tanks in angemessener und ausreichender Weise vor unsachgemäßen Einwirkungen, worunter auch das Befüllen mit nicht geeigneten Stoffen fällt, zu schützen. Eine unter diesen Gesichtspunkten als genügend anzusehende Kontrolle fand nach dem unstreitigen Vorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls an dem betreffenden Tag nicht statt. Bereits eine Überprüfung der von dem Beklagten zu 2.) mitgeführten Papiere, in denen das Produkt korrekt bezeichnet war, hätte unschwer erkennen lassen, dass das von diesem transportierte Gut nicht für den Kläger bestimmt war. Statt dessen konnte der Beklagte zu 2.) unstreitig zumindest ungehindert die Einfüllvorrichtung aufsuchen und dort mit dem Entladen beginnen, wenn er dies nicht sogar wie von den Beklagten behauptet auf ausdrückliche Anweisung von Mitarbeitern des Klägers tat. Der Beklagte zu 2.) hat den Vorgang aus seiner Sicht bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2005 (Bl. 110 ff. d. A.) plausibel, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar geschildert. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist somit als besonders substantiiert anzusehen und erhält deshalb ein besonderes Gewicht, zumal selbst der Zeuge Z1 bekundet hat, der weitere Mitarbeiter des Klägers Z2 habe dem Beklagten zu 2.) auf dessen Frage den Einfüllstutzen zum Löschen der Ladung gezeigt und der Kläger außer dem Zeugen Z1 keine weiteren Personen als Zeugen benannt hat. Der Entladevorgang wurde schließlich unstreitig noch nicht einmal sofort unterbrochen, als der Zeuge Z1, immerhin der Betriebsleiter des Klägers, erschien und die Frage einer entsprechenden Bestellung zumindest unsicher war. Der Schaden hätte somit auch denn, wenn das Anfahren der falschen Anlage von der Beklagten zu 1.) zu vertreten wäre, ohne großen Aufwand durch angemessene und dem Kläger jederzeit zumutbare Maßnahmen verhindert werden können. Deren offensichtliches Unterlassen begründet jedenfalls ein derart hohes Mitverschulden, dass eine eventuelle der Beklagten zu 1.) zuzurechnende Mitverursachung zurücktritt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.

Ende der Entscheidung

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