Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 18 W 283/07
Rechtsgebiete: RVG-VV, ZPO


Vorschriften:

RVG-VV Nr. 3100
ZPO § 91
ZPO § 104
Schuldet die im Rechtsstreit obsiegende Partei nur eine gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Ziff. 4 VV RVG um die anteilige Geschäftsgebühr geminderte Verfahrensgebühr, dann kann gemäß §§ 91, 104 ZPO zu ihren Gunsten keine volle, sondern nur eine geminderte Verfahrensgebühr festgesetzt werden. Dies gilt unabhängig von einer Titulierung oder einem außergerichtlichen Ausgleich der Geschäftsgebühr (Bestätigung der Entscheidungen des Senats zu Aktenzeichen 18 W 282/07 und 18 W 275/07).
Gründe:

I.

Die Parteien haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main gestritten. Der Rechtsstreit ist durch Versäumnisurteil vom 5.6.2007 (Bl. 22 d.A.) abgeschlossen worden, nach dessen Tenor die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Mit Schriftsatz vom 24.7.2007 (Bl. 27 d.A.) hat die Klägerin die Festsetzung der Kosten von € 1.973,06 zuzüglich nicht erfasster Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse beantragt. Sie hat unter dem 16.8.2007 vorgetragen: "...Ergänzend wird vorsorglich noch ausgeführt, dass der Beklagten zwar in einer vorprozessualen anwaltlichen Mahnung eine Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt worden war, diese ist danach aber fallen gelassen worden, weil die Beklagte auf die Mahnung weder reagiert noch gar gezahlt hat. Deshalb ist mit der Klage auch keine Geschäftsgebühr mehr geltend gemacht worden...." (Bl. 32 d.A.). Mit Beschluss vom 29.9.2007 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts den Betrag von € 1.579,16 festgesetzt und die in voller Höhe geltend gemachte anwaltliche Verfahrensgebühr um einen Anteil der Geschäftsgebühr von 0,65 reduziert. Gegen den am 11.10.2007 an den Klägervertreter zugestellten Beschluss (Bl. 37 d.A.) hat die Klägerin am 15.10.2007 Beschwerde eingelegt (Bl. 38 d.A.). Sie ist der Auffassung, die Rechtspflegerin habe den Anteil der Geschäftsgebühr zu Unrecht von der Verfahrensgebühr abgezogen, da die Geschäftsgebühr weder tituliert noch durch die Beklagte erstattet worden sei. Die Rechtspflegerin hat die Beschwerde unter Nichtabhilfe vorgelegt .

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig eingelegt worden, §§ 104 III S.1, II; 567 I Ziff.1; 569 I, II ZPO.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, denn die Rechtspflegerin hat die Verfahrensgebühr zu Recht um einen Anteil der Geschäftsgebühr von 0,65 reduziert. Der Senat nimmt Bezug auf seine zu den Aktenzeichen 18 W 282/07 (Beschluss vom 30.10.2007) und 18 W 275/07 (Beschluss vom 29.10.2007) bereits ergangenen Entscheidungen sowie die Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu Aktenzeichen 6 W 167/07 (Beschluss vom 18.10.2007, sämtliche Beschlüsse abrufbar unter "www.rechtsprechung.hessen.de").

Der Kostenschuldner hat nach § 91 I S.1, II S.1 ZPO die dem Gläubiger erwachsenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Es sind dem Gläubiger allerdings nur die Kosten zu erstatten, die dessen Rechtsanwalt für die Durchführung des Prozessverfahrens berechnen kann. Nach zutreffender Auffassung erstreckt sich das Festsetzungsverfahren jedenfalls nicht auf die für anwaltliche Mahnungen angefallene Geschäftsgebühr. Denn insoweit fehlt es an einem prozessualen Erstattungsanspruch im Sinne des § 91 ZPO, da die anwaltliche Mahntätigkeit weder durch die gerichtliche Rechtsverfolgung verursacht wird noch der Vorbereitung eines Rechtsstreits dient (BGH, Beschluss vom 27.4.2006, Az.: VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560; Zöller-Herget, 26. Aufl., § 104 ZPO, Rd. 21, "Außergerichtliche Anwaltskosten", m.w.N.). Ein etwaiger materiellrechtlicher Erstattungsanspruch ist im Klageverfahren geltend zu machen.

Die für die Durchführung des Prozesses entstehende anwaltliche Verfahrensgebühr (Ziffer 3100 VV RVG) ist nach Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziffer 4 VV RVG um die Hälfte einer Geschäftsgebühr nach Ziffern 2300 bis 2303, maximal um einem Gebührensatz von 0,75, zu reduzieren, soweit die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entstanden ist.

Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und wurde durch den Bundesgerichtshof in den Beschlüssen vom 7.3.2007 und 14.3.2007 zutreffend klargestellt (Az.: VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; juris; Az.: VIII ZR 184/06, JurBüro 2007, 358 ff, juris; zu der zuvor geübten Praxis siehe Bischof, JurBüro 2007, S. 341) .

Nach dem oben Gesagten beschränkt sich der prozessuale Erstattungsanspruch des Kostengläubigers auf die für das Gerichtsverfahren entstandenen Kosten. Kann dessen Rechtsanwalt für die Vertretung im Prozess nur eine reduzierte Verfahrensgebühr an seinen Mandanten in Rechnung stellen, ist es nicht möglich, die volle Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen: Unabhängig davon, ob die Verfahrensgebühr sogleich in verringerter Höhe oder aber in zunächst voller Höhe entsteht und sodann zu reduzieren ist, wird der Kostengläubiger mit ihr tatsächlich nur in der reduzierten Höhe belastet. Der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr ist jedenfalls in den Fällen, in denen die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts nicht der Vorbereitung des Prozesses diente, nicht festsetzungsfähig.

Der Auffassung, die Anrechungsregel betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und sei im Festsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (KG, Berlin, Beschluss vom 17.7.2007, Az.: 1 W 256/07, AGS 2007, S. 440; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.9.2007, Az.: 13 W 83/07, juris; OLG München, Beschluss vom 30.8.2007, Az. 11 W 1779/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.3.2007, Az.: 14 W 170/07, Rpfleger 2007, 433; Schneider, NJW 2007, 2001), kann nicht gefolgt werden. Denn sie lässt sich mit dem oben genannten Grundsatz des § 91 ZPO, dass durch die unterlegene Partei nur tatsächlich entstandene prozessbedingte Kosten zu erstatten sind, nicht in Einklang bringen (BGH, Entscheidung vom 14.3.2007, a.a.O.: "Diese Anrechnung ist....erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen"; siehe auch VGH München, AGS 2007, 155 und Ostermeier, NJW-aktuell 34/2007, S. XVI: "..Demnach kann die Höhe der Kosten des Rechtsstreits im Erstattungsverhältnis aber nicht über diejenigen des Vergütungsverhältnisses hinausgehen. Der Unterlegene darf nicht mehr an Kosten des Rechtsstreits erstatten müssen, als dem Obsiegenden ....angefallen sind...").

Die Frage, ob dem Kostengläubiger ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch zusteht, ist im Zusammenhang mit der Anrechnung ebenso wenig von Belang, wie dessen Titulierung, vorgerichtliche Erfüllung oder ein etwaiger Verzicht des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung der Geschäftsgebühr. Denn diese Aspekte finden in Teil 3., Vorbemerkung 3, Ziffer 4 VV RVG gerade keine Berücksichtigung. Vielmehr stellt die gesetzliche Regelung ausschließlich darauf ab, ob eine Geschäftsgebühr "entstanden" ist. Auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7.3.2007 und 14.3.2007 zwingen nicht zu der Annahme, derartige Umstände könnten die Festsetzung der Verfahrensgebühr beeinflussen. Dass es gegebenenfalls erforderlich ist, Ersatz für die angefallene Geschäftsgebühr in einem neuerlichen Prozessverfahren durchzusetzen, stellt sich als prozessökonomisch ausgerichteter Einwand dar, der eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht rechtfertigen kann (siehe BGH, Beschluss vom 7.3.2007, a.a.O., juris, Rd.12; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.10.2007, Az.: 6 W 167/07) - zumal die Geschäftsgebühr in zukünftigen Fällen bereits im Ausgangsprozess vollständig geltend gemacht werden kann (siehe Enders, JurBüro 2007, S. 340).

Soweit das Fehlen eines materiellrechtlichen Anspruchs auf Erstattung der Geschäftsgebühr dazu führen kann, dass die unterlegene Partei ausschließlich Ersatz der anteiligen Verfahrensgebühr erhält, mag dieses Ergebnis jedenfalls in den Einzelfällen, in denen ein materieller Anspruch des Kostengläubigers nicht hätte geschaffen werden können, für unbillig zu halten sein. Dies ist allerdings nicht auf die Anwendung von Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziffer 4 VV RVG zurückzuführen, sondern auf das Fehlen einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren durch Abweichen von der gesetzlichen Regelung behoben werden.

Damit ist es Aufgabe des Kostengläubigers, zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs auf Erstattung der Verfahrensgebühr, im Kostenfestsetzungsverfahren konkret vorzutragen, in welchem Umfang eine Geschäftsgebühr angefallen ist. Jedenfalls in den Fällen, in denen Anfall und Höhe der Geschäftsgebühr außer Streit stehen, ist eine weitergehende Prüfung durch den Rechtspfleger nicht erforderlich (zur Frage, ob der Rechtspfleger in Streitfällen weitergehend aufzuklären hat: Bischof, JurBüro 2007, 343, 345; Enders, JurBüro 2007, 339).

Wie die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 16.8.2007 vorgetragen hat, entstand durch eine vorgerichtliche anwaltliche Mahnung eine Geschäftsgebühr (Ziffer 2300 VV RVG). Ob insoweit ein Erstattungsanspruch verfolgt wurde, ist ohne Belang (s.o.). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer Gebühr in Höhe des 1,3 fachen Gebührensatzes auszugehen, so dass auf die Verfahrensgebühr ein Anteil der Geschäftsgebühr von 0,65 anzurechnen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz des mit der Beschwerde verfolgten und des festgesetzten Betrages.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 II, III ZPO zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht, da die Auffassung des 6. und 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von der durch andere Oberlandesgerichte vertretenen Ansicht abweicht. Darüber hinaus wird sich die Frage der Anrechnung in einer Vielzahl von Fällen stellen, so dass der Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

Zurück