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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 18 W 69/06
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 6
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluß die von den Beklagten angemeldete 20/10-Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO ausgeglichen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie meint, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsfähig und deshalb als eine Partei zu behandeln. Dies habe auch zu gelten, wenn Klage vor dem 02.06.2005 erhoben worden sei, weil eine Übergangsregelung für "Altfälle" im vorgenannten Beschluß des Bundesgerichtshofs nicht vorgesehen worden sei.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO entgilt die besondere Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten, wenn er es mit einer Vielzahl von Mitgliedern einer Parteiengemeinschaft zu tun hat, also eine Vielzahl von Individuen zu unterrichten und von ihnen Informationen aufzunehmen sowie das weitere Vorgehen im Rechtsstreit zu erörtern hat.

Dies war vorliegend nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall. Auftraggeber und Informant des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten waren nicht die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die sie vertretende A, so daß der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten es tatsächlich nur mit einem Parteivertreter, der A, zu tun hatte, die ihrerseits erst die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft unterrichtet und ggf. Informationen von ihnen aufgenommen hat.

Dies ergibt sich zunächst schon aus der Klageerwiderung vom 06.07.2004 (Bl. 62 ff. d.A.) in der sich der Verfahrensbevollmächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Beklagte gemeldet hat. In diesem Schriftsatz bittet der Verfahrens bevollmächtigte der Beklagten um Verlängerung der Schriftsatzfrist, weil innerhalb der gesetzten Frist ein notwendiges Gespräch mit dem Hausverwalter und dem Bauleiter (der Beklagten) nicht zu führen sei und weil es auf deren Informationen ankomme. Ferner wird in diesem Schriftsatz gebeten, daß für den Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinen der Parteien, das Erscheinen des Hausverwalters auf Beklagtenseite für ausreichend erachtet werden solle. Im Termin am 21.09.2004 ist dann auch laut Sitzungsniederschrift nur der Verwalter der Beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft "für die BekIagte" aufgetreten (Bl.117 d.A.).

Damit ist die beklagte Eigentümergemeinschaft unabhängig von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005 (Az.: V ZB 32/05, AGS 2005, 545) schon zur Zeit der Klageerhebung (am 24.06.2004; Bl. 61 d.A.) und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs als rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr aufgetreten, so daß der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten nur eine Partei vertreten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht.

Beschwerdewert ist der ausgeglichene Betrag der angemeldeten Erhöhungsgebühr:

 20/10-Gebühr 1.052,00 €
16 % Umsatzsteuer 168,32 €
Insgesamt 1.220,32 €
davon sind 54 % festgesetzt worden: 658,97 €
dieser Betrag ist abzusetzen von insgesamt im Kfb vom 14.02.2006 (Bl. 271 d.A.) festgesetzten 885,70 €,
so daß zur Erstattung verbleiben: 226,73 €.



Ende der Entscheidung

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