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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 19 U 175/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 311
BGB § 826
Erklärt ein Rechtsanwalt gegenüber seinem späteren Auftraggeber, dass er für den Fall, dass ihm das Mandat zum Führen von Vertragsverhandlungen erteilt wurde, den Eintritt des erstrebten Verhandlungserfolges garantiere, kann darin nicht ohne weiteres ein haftungsbegründendes Garantieversprechen des Rechtsanwaltes für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen gesehen werden.
Gründe:

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch am 11.07.2006 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl. 129 - 133 d.A.).

Die Kläger haben gegen das ihnen am 17.07.2006 zugestellte Urteil am 15.08.2006 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 14.09.2006 begründet.

Die Kläger rügen mit der Berufung, dass das Landgericht das Beweisergebnis fehlerhaft gewürdigt haben. Denn die Beweisaufnahme habe die Behauptung der Kläger, dass der Beklagte zu 1) garantiert habe, die A werde auf die Vorfälligkeitsentschädigung verzichten, bestätigt. Soweit der Zeuge Z1 eine Garantie verneint habe, habe sich seine Aussage auf die Rechtsfolgenebene, nicht auf die Tatsachenebene bezogen. Die Klägerin habe das Mandat ausschließlich aufgrund der Garantie des Beklagten zu 1) erteilt, welche der Beklagte zu 1) nicht nebenbei, sondern auf ausdrückliche Nachfrage abgegeben habe. Das in den Entscheidungsgründen des Landgerichts angesprochene Schreiben der Beklagten vom 10.05.2005 sei unerheblich, weil es der Garantiezusage zeitlich nachfolgte. Unerheblich sei auch der Komplex des Grundstücksverkaufs. Der Verkauf des Grundstücks habe für die Verhandlungen über einen etwaigen Verzicht der A auf die Vorfälligkeitsentschädigung keine Rolle gespielt. Die Annahme des Landgerichts, dass die Kläger das Grundstück ohne Absprache mit dem Beklagten zu 1) verkauft und dadurch jegliche Chancen auf einen Verzicht der A vernichtet hätten, sei nicht nachvollziehbar. Fälschlich sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass sich das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 20.07.2005 auf die Entstehung des Schadens nicht ausgewirkt habe. Die in diesem Schreiben enthaltenen Angaben des Beklagten zu 1) über den Verzicht der A auf die Vorfälligkeitsentschädigung seien falsch; wäre ihnen - den Klägern - der wahre Sachverhalt bekannt gewesen, hätten sie den Kaufvertrag nicht durchgeführt, sondern wären zurückgetreten. Die Kläger rügen ferner, dass das Landgericht keine Ausführungen zu den geltend gemachten Ansprüchen aus § 639 BGB und aus § 826 BGB gemacht habe. Bereits die Zusicherung des Erfolges der Vertragsverhandlungen mit der A begründe die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB. Hinsichtlich der Klageforderung wegen des gezahlten Anwaltshonorars habe das Landgericht übersehen, dass den Beklagten ein Honorar lediglich nach den Bestimmungen des RVG aus einem Gegenstandswert von 529.196,48 EUR, somit lediglich 4.109,80 EUR netto, zugestanden habe.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.07.2006 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 549.196,48 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 % über dem Basiszins zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des Klageanspruchs wegen des gezahlten Anwaltshonorars führen die Beklagten aus, dass mit der A auftragsgemäß über das Gesamtdarlehen in Höhe von 10.400.000,-- EUR verhandelt wurde, und dass dieser Wert auch handschriftlich in die von der Klägerin erteilte Vollmacht und Anwaltsauftrag (Bl. 252 d.A.) eingetragen wurde.

II.

Die Berufung der Kläger ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Schadensersatz in Höhe der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von 529.196,48 EUR wenden.

Die Kläger können den Betrag von 529.196,48 EUR nicht als Erfüllung eines ihnen gegebenen Garantieversprechens des Beklagten zu 1) beanspruchen. Ein Garantieversprechen ist nicht schlüssig dargelegt. Die Annahme eines Garantieversprechens setzt voraus, dass die Äußerungen des Beklagten zu 1) den Geschäftswillen erkennen ließen, dass die von ihm vertretene Anwaltssozietät die Verpflichtung zur Schadloshaltung der Kläger übernimmt, falls der garantierte Erfolg-Verzicht der A auf die Vorfälligkeitsentschädigung - nicht eintritt, die Anwaltssozietät also im Falle des Misserfolgs der zu führenden Verhandlungen den genannten Betrag aus ihrem Vermögen an die Kläger zahlen soll (vgl. BGH NJW 1999, 1542, 1543). Von einem dahingehenden Geschäftswillen des Beklagten zu 1) konnte die Klägerin aber nach den von ihr vorgetragenen Erklärungen des Beklagten zu 1), er garantiere den Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung, in Verbindung mit dem Gesamtzusammenhang dieser Äußerung in der Besprechung am 12.04.2005 nicht ausgehen. Nach der Darstellung der Kläger fielen die Äußerungen des Beklagten zu 1) im Rahmen der Vorbesprechung vor der Erteilung des Mandats. Das zu diesem Zeitpunkt im Raum stehende und sodann erteilte Mandat war auf das Führen von Verhandlungen mit der A gerichtet mit dem Ziel, einen Verzicht der A auf die ihr zustehende Vorfälligkeitsentschädigung bei der beabsichtigten vorzeitigen Auflösung der offenen Kredite herbeizuführen. Auch wenn der Beklagte zu 1) es als sicher hinstellte, dass er im Falle seiner Beauftragung einen entsprechenden Verzicht der A erreichen werde, wollte er ersichtlich lediglich die Verpflichtung zum Führen entsprechender Vertragsverhandlungen, nicht aber darüber hinaus gehend auch die Verpflichtung zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges übernehmen. Dem entspricht es, dass das einem Rechtsanwalt erteilte Mandat - insbesondere auch das Mandat zum Führen von Vertragsverhandlungen - grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter anzusehen ist. Nur in besonders liegenden Fällen kann der einem Rechtsanwalt erteilte Auftrag von werkvertraglichen Elementen geprägt sein. Das mag möglicherweise etwa bei einem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens der Fall sein, kann aber nicht schon bei einem Mandat zum Führen von Vertragsverhandlungen angenommen werden, deren erfolgreichen Abschluss der Rechtsanwalt als sicher darstellt. Schuldete danach der Beklagte zu 1) aus dem Mandat schon nicht den erfolgreichen Abschluss der Vertragsverhandlungen mit Herbeiführung eines Verzichts der A auf die ihr zustehende Vorfälligkeitsentschädigung, erscheint es handgreiflich interessenwidrig anzunehmen, der Beklagte zu 1) habe für den Fall des Nichteintritts des Verhandlungserfolges eine Verpflichtung der Anwaltssozietät begründen wollen, einen Betrag in Höhe von mehr als einer halben Million Euro aus dem Vermögen der Anwaltssozietät an die Kläger zu zahlen. Die von den Klägern vorgetragenen Äußerungen des Beklagten zu 1), er garantiere den Verzicht der A auf die Vorfälligkeitsentschädigung, diesen Verzicht zu erreichen sei überhaupt kein Problem, er habe außerordentlich gute persönliche Kontakte zur A und habe in vergleichbaren Fällen stets einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erreicht, stellt sich vielmehr als eine Selbstanpreisung dar, um das von ihm offenbar als attraktiv angesehene Mandat der Kläger zu erhalten. Anders konnte die Klägerin die Äußerungen des Beklagten zu 1), auch wenn sie nicht nur nebenbei, sondern auf ausdrückliche Nachfrage abgegeben wurden, nicht verstehen. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Behauptung der Kläger, der Beklagte zu 1) habe wegen der Frage nach den voraussichtlich entstehenden Rechtsanwaltskosten dargelegt, die Kläger sollten formal die B AG mit der Entschuldung beauftragen, der im Falle der erfolgreichen Verhandlungen 40 % der Ersparnis der Kläger zu stünden; aus diesem Betrag würden die Honoraransprüche der Beklagten dann bedient; für den Fall, dass die Vereinbarung mit der A wiedererwarten nicht würde getroffen werden können, stelle die B die Kläger bis auf einen Betrag von 20.000,-- EUR von Honoraransprüchen der Beklagten frei, so dass sich das Kostenrisiko der Kläger auf maximal 20.000,-- EUR belaufe. Danach wurde die Möglichkeit des Scheiterns der Vertragsverhandlungen und das in diesem Fall bestehende Kostenrisiko der Kläger angesprochen. Die Erörterung des Kostenrisikos und die zu schließende Vereinbarung mit der B AG wären aber sinnlos, wenn die Kläger für den Fall des Misserfolgs der Verhandlungen mit der A eine entsprechende Zahlung von der Anwaltssozietät hätten beanspruchen können.

Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ändert an der Unschlüssigkeit der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Garantieversprechens nichts.

Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nichterfüllung eines Werkvertrages scheidet nach den vorstehenden Ausführungen aus.

Wegen der Äußerungen des Beklagten zu 1) bei der Vorbesprechung vor der Erteilung des Mandats ist schließlich auch kein Schadensersatzanspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB gegeben. Für einen Schädigungsvorsatz sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann auch nicht damit begründet werden, dass die Kläger wegen des Schreibens der Beklagten vom 20.07.2005 (Anlage K9) darauf vertrauten, die A werde auf die ihr zustehende Vorfälligkeitsentschädigung verzichten, und deshalb von einem ihnen möglichen Rücktritt vom Kaufvertrag absahen, wodurch die vorzeitige Ablösung der Kredite und das Entstehen der Vorfälligkeitsentschädigung hätte vermieden werden können. Abgesehen davon, dass die Vermögensentwicklung nicht dargelegt ist, die sich ergeben hätte, wenn die Kläger das Grundstück nicht verkauft und weiterhin Darlehenszinsen bezahlt hätten, somit der behauptete Schaden nicht dargetan ist, scheitert ein Schadensersatzanspruch schon daran, dass die Kläger wegen des Schreibens vom 20.07.2005 auf einen Verzicht der A auf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht vertrauen durften. Die in diesem Schreiben enthaltene Formulierung "auf die fällig werdende Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet die Bank" rechtfertigt nur bei isolierter Betrachtung die Annahme, dass die A bei den Verhandlungen bereits ihre Bereitschaft zum Verzicht erklärt habe. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Schreibens, insbesondere bei Berücksichtigung des Einleitungssatzes ("Heute möchten wir Sie über die Lösungsskizzen zur Vorbereitung eines außergerichtlichen Vergleichsvorschlages informieren") wird jedoch deutlich, dass es sich bei dem nachfolgenden Text um einen Vergleichsvorschlag handelt, den der Beklagte zu 1) der A unterbreiten wollte. Allerdings spricht das Schreiben auch davon, man habe "gemeinsam folgende Eckdaten aushandeln" können; Auch werden die Kläger auf S. 2 dieses Schreibens zur Äußerung aufgefordert "sofern Sie dem Angebot der A-...bank zustimmen". Das ändert aber nichts daran, dass eine Gesamtbetrachtung des Schreibens ein höchst widersprüchliches Bild über den Zwischenstand der Verhandlungen mit der A gibt. Ein Vertrauen darauf, die A werde den gewünschten Verzicht erklären, konnte danach nicht begründet werden. Wegen der offen zu Tage liegenden Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten der Formulierungen hätte sich den Klägern vielmehr aufdrängen müssen, dass sie sich von den in diesem Schreiben gegebenen "Informationen" zu einer weit reichenden rechtsgeschäftlichen Entscheidung nicht mitbestimmen lassen durften.

Die von den Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung, wonach ein Rechtsanwalt aufgrund des ihm erteilten Mandates dem Mandanten eine Beratung schuldet, die diesem die eigenverantwortliche sachgerechte Entscheidung über Art, Inhalt und Umfang der Verfolgung seiner Rechte und Interessen in der betreffenden Angelegenheit ermöglicht, in der er den anwaltlichen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Belange betraut hat, und wonach der Rechtsanwalt verpflichtet ist, dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen können, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche vorhersehbar und vermeidbar sind, ihn auch über mögliche Risiken zu unterrichten, ist zur Begründung einer Haftung der Beklagten nicht geeignet. Denn Inhalt des Schreibens vom 20.07.2005 ist nicht die Beurteilung einer Rechtslage, sondern eine Information über eine "Lösungsskizze zur Vorbereitung eines Vergleichsvorschlages", die auch angeblich mit der A ausgehandelte Eckdaten nennt. Einen Bezug zu dem bereits notariell beurkundeten Verkauf des Grundstücks, der auch nicht Gegenstand des den Beklagten erteilten Mandats war, enthält das Schreiben nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten damit rechnen mussten, dass der Inhalt ihres Schreibens vom 20.07.2005 möglicherweise Bedeutung haben könne für die Durchführung des bereits notariell beurkundeten Verkaufsvertrages.

Aus dem Schreiben der Beklagten vom 20.07.2005 lässt sich auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 826 BGB nicht ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) die Kläger in Schädigungsvorsatz von der Ausübung eines ihnen zustehenden Rücktrittsrechts vom Kaufvertrag abhalten wollte.

Soweit die Kläger Rückzahlung des auf die Vergütungsforderung der Beklagten geleisteten Betrages von 20.000,-- EUR verlangen, hat die Berufung im Umfang von 15.232,63 EUR Erfolg. Denn den Beklagten stand ein Vergütungsanspruch lediglich in Höhe von 4.767,37 EUR zu. Die über diesen Betrag hinausgehende Zahlung haben sie ohne Rechtsgrund erlangt, so dass die Kläger gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB Rückzahlung beanspruchen können.

Eine wirksame Vergütungsvereinbarung ist nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien nicht zustande gekommen. Der Vergütungsanspruch der Beklagten richtet sich deshalb nach den Bestimmungen des RVG auf eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,-- EUR sowie Mehrwertsteuer von 16 %. Die danach geschuldete Geschäftsgebühr beläuft sich auf 4.089,80 EUR. Sie errechnet sich aus einem Gegenstandswert von 529.196,48 EUR. Die Höhe des bei der A in Anspruch genommenen Kredites von 10.400.000,-- EUR ist nicht maßgeblich. Da das Mandat auf das Führen von Verhandlungen über einen Vertrag gerichtet war, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG. Er liegt hier in Höhe der im Falle der vorzeitigen Kreditablösung zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung fest. Ziel des erteilten Auftrages zum Führen von Vertragsverhandlungen war es, einen Verzicht der A auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu erlangen. Die grundsätzliche Bereitschaft der A zur vorzeitigen Kreditablösung (gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung) stand nicht in Frage. Es liegt in der Natur der Sache, dass Verhandlungen über die Vereinbarung eines Verzichtes auf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht geführt werden können, ohne dass der Kredit selbst angesprochen wird. Es liegt auch nahe, dass die Vereinbarung eines Verzichtes auf die Vorfälligkeitsentschädigung im Falle eines Verhandlungserfolges Bestandteil einer umfassenden Regelung über die vorzeitige Ablösung des gesamten Kredites geworden wäre. Dem entsprechend ging es bei den Verhandlungen des Beklagten zu 1) mit der A auch - unstreitig - um das gesamte Darlehen. Das ändert aber nichts daran, dass sich das Interesse der Kläger an dem Verhandlungserfolg auf den erstrebten Verzicht der A auf die Vorfälligkeitsentschädigung beschränkte. Der Umstand, dass in der von der Klägerin unterschriebenen Vollmacht nebst Anwaltsauftrag handschriftlich die Höhe des Gesamtkredites von 10.400.000,-- EUR eingetragen ist, ist für die Bestimmung des Gegenstandswertes ohne Belang. Auch kann in der auf die Abschlagsrechnung geleisteten Zahlung von 20.000,-- EUR kein Anerkenntnis des Inhalts gesehen werden, dass unabhängig von dem sich nach den Vorschriften des RVG ergebenden Gebührenanspruch ein Anspruch der Beklagten jedenfalls in Höhe der geleisteten Zahlung besteht.

Danach beläuft sich die 1,3 Geschäftsgebühr auf 4.089,80 EUR, so dass sich zuzüglich der Auslagenpauschale ein Vergütungsanspruch von 4.109,80 EUR, zuzüglich Mehrwertsteuer von 657,57 EUR somit in Höhe von insgesamt 4.767,37 EUR, ergab.

Die Zinsforderung, die die Kläger auf 4 % über dem Basiszinssatz beschränkt haben, ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges infolge des Mahnschreibens vom 08.11.2005 seit dem 25.11.2005 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Der Berufungsantrag nennt zwar keinen Termin für den Zinsbeginn. Seine Auslegung ergibt aber in Verbindung mit der Berufungsbegründung, wonach die Kläger den erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter verfolgen, dass entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag Zinsen ab dem 25.11.2005 verlangt werden.

Für den dargelegten Bereicherungsanspruch der Kläger haften die Beklagten als Gesamtschuldner. Aus der von den Beklagten mit Schriftsatz vom 18.01.2007 vorgelegten Vollmacht ergibt sich, dass das Mandat der "Rechtsanwaltskanzlei ... und Kollegen" erteilt war, so dass die auf dem Geschäftspapier der Rechtsanwaltskanzlei genannten Beklagten zu 2) und zu 3) zumindest aus Rechtsscheinsgesichtspunkten mit haften.

Die Kläger haben gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Prozesskosten zu tragen. Ihr Rechtsmittel ist weitgehend ohne Erfolg geblieben. Ihr Teilerfolg ist geringfügig. Ein Gebührensprung ergibt sich mit Rücksicht auf die Gesamtforderung nicht.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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