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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.07.2000
Aktenzeichen: 19 U 190/99
Rechtsgebiete: HausTWG, VerbrKrG, HypBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

HausTWG § 1
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 7
VerbrKrG § 9 Abs. 3
VerbrKrG § 9 Abs. 1
HypBG §§ 11 f.
BGB § 278
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Zum Umfang der Aufklärungspflicht von Banken bei Bauherren- und Erwerbermodellen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 190/99

Verkündet am 19.7.2000

In dem Rechtsstreit

...

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Welp, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwarz und die Richterin am Oberlandesgericht Landmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 26.08.1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Wert der Beschwer: 436.202,81 DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Klägerin, auf zwei zur Immobilienfinanzierung bei der Beklagten aufgenommene Kredite weitere Zahlungen zu leisten und ein verpfändetes Wertpapierdepot der Beklagten weiter als Sicherheit zu belassen.

Mit notariellen Verträgen vom 26.07.1994 erwarb die Klägerin, eine damals 40- jährige Bundesbahnoberrätin, von einer M.-Bauträger GmbH in Düsseldorf in einem Objekt mit 76 Wohneinheiten zwei Eigentumsapartments zur Vermietung. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf Bl. 25 ff. und 42 ff. d.A. verwiesen. Die Kaufpreise der ca. 27 qm und 22 qm großen Wohnungen waren (jeweils mit Stellplatz) auf 164.118,-- DM und 139.698,-- DM festgelegt; der Gesamtaufwand" war auf 185.465,-- DM und 157.868,-- DM, insgesamt also auf 343.333,-- DM, limitiert. Die Klägerin wurde bei Abschluss der Verträge durch einen Bevollmächtigten vertreten, dessen Adresse mit der der Verkäuferin übereinstimmte.

Angebahnt war der Kauf durch einen früheren Arbeitskollegen der Klägerin, der inzwischen für eine S. GmbH Anlageberatung tätig war. Von dieser GmbH hatte die Klägerin einen umfangreichen Prospekt erhalten, in dem der Erwerb der Wohnungen als rentabel und steuersparend dargestellt wurde und wegen dessen Inhalts auf Bl. 60 f. d.A. Bezug genommen wird. Außerdem waren ihr die Finanzierungs- und Ertragsmöglichkeiten des Geschäfts einschließlich der steuerlichen Aspekte von Mitarbeitern der S. GmbH anhand eines auf die Verhältnisse der Klägerin zugeschnittenen Berechnungsbeispiels" für Kauf- und Mietphase geschildert, dessentwegen auf Bl. 91 f. d.A. verwiesen wird.

Am 13.07.1994 hatte die Klägerin die S. GmbH auf deren Formular mit der Vermittlung eines Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrags zum Erwerb der beiden Wohnungen mit dem oben erwähnten Gesamtaufwand" von insgesamt 343.333,-- DM beauftragt; weder die Kaufpreise der Wohnungen noch eine Aufspaltung in Fremdfinanzierung und Eigenkapital waren daraus erkennbar (Bl. 221 d.A.). Am gleichen Tag erteilte die Klägerin der S. GmbH weiter auf deren Formular eine vertrauliche Selbstauskunft zur Verwendung bei einer nicht genannten Bank (Bl. 200 f. d.A.); darin gab sie an, über ein Sparguthaben von 85.000,-- DM zu verfügen. Die S. GmbH leitete ­ wie nach Behauptung der Klägerin schon vorher verabredet ­ den Finanzierungswunsch und die Selbstauskunft der Klägerin an die Nürnberger Filiale der beklagten Bank weiter, die bereits das Gesamtvorhaben für die Bauträgerin kreditiert hatte und auch für mindestens fünf andere Wohnungen in dem Objekt die Endfinanzierung übernahm. Angestellte der Beklagten entwarfen daraufhin für die Klägerin ­ unter Hinzurechnung eines Disagios von 10 % zu dem vorgesehenen Gesamtaufwand ­ einen Darlehensantrag über zwei Kredite von 148.000,-- DM und 234.000,-- DM, wegen dessen Inhalts auf Bl. 48 f. d.A. verwiesen wird. Die Klägerin unterzeichnete diesen, ihr von Angestellten der S. GmbH vorgelegten Antrag nach Abschluss der Kaufverträge am 04.08.1994. Die Beklagte nahm den Antrag, dem auf einem von der Klägerin unterzeichneten Formular der Beklagten Angaben zur Baufinanzierung" beigefügt waren (Bl. 58 f. d.A.), am 19.10.1994 an. Vereinbart wurden zwei Darlehen mit den angegebenen Nominalbeträgen von 148.000,-- DM und 234.000,-- DM, einer Laufzeit von 24 Jahren, dem Disagio von 10 %, einem Festzins von 5,8 % auf die Dauer von 5 Jahren und einem anfänglichen Effektivzins von 8,71 %. Wegen der weiteren Einzelheiten der Darlehenskonditionen wird auf den Vertrag Bl. 48 f. d.A. verwiesen; der Klägerin wurde außerdem eine ­ von ihr gesondert unterschriebene ­ Belehrung über ihre Widerrufsmöglichkeit nach dem Verbraucherkredit ­ bzw. dem Haustürwiderrufsgesetz erteilt.

Parallel zum Darlehensvertrag ­ und ebenfalls mit Erklärungen vom 04.08. und 19.10.1994 ­ wurde ein Vertrag zur Bestellung von Sicherheiten geschlossen, zu dessen Inhalt (Grundschuldbestellung über 387.000,-- DM, Abtretung einer Lebensversicherung über 100.000,-- DM) auf Bl. 54 f. Bezug genommen wird. Schließlich wurde der Beklagten ­ wie dem Grunde nach schon in den Angaben zur Baufinanzierung vorgesehen ­ das Sparguthaben von 85.000,-- DM in der Form verpfändet, dass der Betrag am 20.07.1994 bei der Beklagten eingezahlt und dafür am 12. 08. 1994 ein Wertpapierkonto eröffnet wurde; in dieses Konto wurden von der Beklagten herausgegebene Inhaberschuldverschreibungen zu einem Zinssatz von 5,75 % eingelegt.

Am 30.08.1994 wurden die beiden Darlehen ­ wie vereinbart ­ mit 343.800,-- DM ausgezahlt; seit dem 30.09.1994 werden sie bis heute fortlaufend planmäßig bedient, ab Mai 1999 allerdings unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens erfüllten sich die Erwartungen, die die Klägerin an das Finanzierungskonzept geknüpft hatte, nicht. Die Mietgarantin fiel in Konkurs; gegen die mit ihr verflochtene erste Verwalterin des Objekts ergab sich der Verdacht finanzieller Unregelmässigkeiten, so dass sie unter Mehrkosten ausgewechselt wurde. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erwies sich als unzutreffend, die Vermietung als schwierig; es kam zu Mietausfällen.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei im Rahmen der Vertragsverhandlungen, die sämtlich ­ ebenso wie die Unterzeichnung der Darlehensverträge ­ an ihrem Arbeitsplatz stattgefunden hätten, durch falsche Angaben zum Kauf und damit auch zum Abschluss des Darlehensvertrags gebracht worden; die gegen die Verkäuferin begründeten Einwendungen müsse sich die Beklagte nach Treu und Glauben und den Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes entgegenhalten lassen. Das ihr vorgelegte Berechnungsbeispiel sei ­ von ihr nicht erkannt ­ grob fehlerhaft gewesen und hätte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass die Wohnungen sich wegen der zu erwartenden Steuerersparnisse selbst trügen. Die Wohnungen seien überdies ­ was der Beklagten aufgrund ihrer Kenntnis der Bauträgerkalkulation bekannt gewesen sei ­ mit mehr als 5.000,-- DM/qm (bzw. unter Einbeziehung der Nebenkosten und der Stellplätze mit 6.495,-- DM/qm) völlig überteuert gewesen; ihr Verkehrswert habe nur etwa 3.000,-- DM/qm betragen. Das Bauvorhaben sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft erstellt (Sachverständigengutachten Bl. 132 f. d.A.). Aus dem Geschäftsgebaren der Bauträgergesellschaft, der ihr verbundenen Mietgarantin sowie der Verwalterin habe sich ­ für die Bank erkennbar ­ die mangelnde Seriosität des Projekts ergeben. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, da sie die S. GmbH ­ als Vermittlerin des Kaufvertrages ­ auch für die Darlehensanbahnung habe tätig werden lassen und sie damit als Verhandlungsgehilfin eingesetzt habe. Niemals habe die Beklagte, die der Klägerin schon vor Abschluss des Kaufvertrags als finanzierende Bank benannt worden sei, sich um eigene Informationen bemüht oder auch von sich aus Informationen oder Warnungen erteilt. Unrichtig ­ und wirtschaftlich widersinnig ­ habe man der Klägerin vor Abschluss des Darlehensvertrages erklärt, die Finanzierung gestalte sich steuerlich günstiger, wenn sie das Sparguthaben von 85.000,-- DM nicht als Eigenkapital einsetze, sondern in Form von Wertpapieren anlege und diese verpfände. Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, der Beklagten aus den Darlehensverträgen Nr. 5301841/20 und 5301841/21, jeweils vom 04.08./19.10.1994, weitere Darlehensbeträge zu errichten,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die an sie von der Klägerin abgetretenen Sicherheiten frei zu geben, nämlich das Sperrdepot

Nr. 461530184100.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass sie Anlass zu Zweifeln an der Seriosität und Rentierlichkeit des Vorhabens für die Klägerin hätte haben müssen. Ihr seien weder die Verkaufsgespräche noch insbesondere das der Klägerin vorgelegte Berechnungsbeispiel bekannt gewesen. Die Wohnungen seien auch nicht für sie erkennbar zu teuer gewesen. Die Art der Finanzierung habe dem entsprochen, was ihr von vornherein als ­ von steuerlichen Überlegungen bestimmter ­ Wunsch der Klägerin vorgetragen worden sei. Das habe entsprechend für den Einsatz des Sparguthabens von 85.000,-- DM als Sicherheit (und nicht als Eigenkapital) gegolten. Die für sie negative Zinsdifferenz habe die Klägerin vermutlich wegen steuerlicher Vorteile und wegen der ihr verbleibenden Dispositionsmöglichkeit über das Wertpapierdepot in Kauf genommen; jedenfalls sei die Beklagte hiervon ausgegangen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; wegen des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 226 ­ 234 d.A. verwiesen.

Gegen das am 26.08.1999 verkündete und am 06.09.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.09.1999 Berufung eingelegt; die Berufungsbegründung ist nach entsprechender Fristverlängerung am 25.11.1999 eingegangen. Die Klägerin wiederholt und ergänzt im wesentlichen ihren Vortrag aus der ersten Instanz und vertritt ­ wie schon früher ­ die Ansicht, das strittige Darlehen sei nicht im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zu den für einen Realkredit üblichen Bedingungen gewährt worden. Des weiteren weist die Klägerin erneut darauf hin, dass sie den Betrag von 85.000,-- DM, der rund einem Viertel der Darlehensauszahlung entspreche, auf Verlangen der Beklagten unsinnigerweise als Sicherheit gegeben und ihn nicht als Eigenkapital eingesetzt habe; damit habe sich die Beklagte nicht nur einen beträchtlichen Zinsgewinn, sondern auch eine jederzeit ohne Zugriff auf die Immobilie verwertbare Befriedigungsmöglichkeit verschafft, die ihr üblicherweise nicht eingeräumt werde. Hinzutrete, dass die Beklagte bereits die Bauträgerin finanziert und deswegen wirtschaftlich hinter dem gesamten Geschäft gestanden habe; deswegen geböten es Treu und Glauben in besonderer Weise, ihr schuldhafte Pflichtverletzungen der Bauträgerin und der S. GmbH und vor allem die Überteuerung des Objekts und die mit dem Erwerb verbundenen Risiken zuzurechnen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, der Beklagten aus den Darlehensverträgen Nr. 5301841/20 und 5301841/21, jeweils vom 04.08./19.10.1994, weitere Darlehensbeträge zu errichten,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die an sie von der Klägerin abgetretenen Sicherheiten frei zu geben, nämlich Sperrdepot Nr.

461530184100.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht erneut geltend, sie habe die S. GmbH nie mit der Anbahnung von Verhandlungen über die Darlehen betraut und sei mit der umstrittenen Finanzierung erstmals befaßt worden, als ihr die Selbstauskunft der Klägerin vom 13.07.1994 vor- gelegt worden sei. Aufgrund der darin enthaltenen Angaben habe sie die Gewährung beider Darlehen für unproblematisch gehalten und deshalb ohne weitere Erkundigung den Darlehensantrag ausgefüllt und der Klägerin zugeleitet. Der Einsatz des Sparguthabens von 85.000,-- DM zur Kreditsicherung ­ und nicht zur Verwendung als Eigenkapital ­ sei von Anfang an vorgesehen gewesen; vermutlich habe sich die Klägerin nach sachverständiger Beratung davon und von einem möglichst hohen Gesamtaufwand steuerliche Vorteile versprochen. Beratungs- oder Aufklärungspflichten habe die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht verletzt. Chancen und Risiken des Immobilienkaufs habe sie nicht im Interesse der Klägerin zu überprüfen gehabt. Hierfür habe die Klägerin ­ ebenso wie für die steuerliche Berechnung ­ sich anderweitig fachkundiger Beratung versichern müssen; sie habe insoweit auch Fachleute ­ wie etwa einen Steuerberater und einen Finanzierungsvermittler ­ tatsächlich beauftragt gehabt. In keinem Fall könne die Beklagte für das Handeln von Angehörigen der S. GmbH haftbar gemacht werden; diese seien nicht ihre Erfüllungsgehilfen gewesen, sondern ­ was das Darlehensverhältnis angehe ­ eher solche der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage, über deren Zulässigkeit (bei sachgerechter Auslegung des zweiten Antrags) kein Streit mehr besteht, abgewiesen. Die Klägerin ist an den umstrittenen Vertrag über die beiden Darlehen von 148.000,-- DM und 234.000,-- DM weiterhin gebunden.

Zu einem Widerruf nach § 1 HausTWG war sie schon deshalb nicht befugt, weil sie einen solchen Widerruf nicht ­ wie nötig ­ in schriftlicher Form innerhalb einer Woche nach Wirksamwerden ihres Darlehensantrags abgesandt hat. Diese Wochenfrist findet Anwendung, weil die Klägerin ­ wie aus Bl. 50 d.A. ersichtlich ­ über ihr Widerrufsrecht in einer dem Gesetz entsprechenden Form ordnungsgemäß belehrt worden ist und diese Belehrung am Tag der Abgabe ihres Angebots unterschrieben hat (§ 2 HausTWG). Ein Widerruf nach dem HausTWG scheidet nach Auffassung des Senats überdies auch wegen des in § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes angeordneten Vorrangs der Regelung nach dem VerbrKrG aus; die Haustürwiderrufs-Richtlinie der EG vom 20. 12. 1985 findet im Hinblick auf deren Schutzbereich bei Immobiliarkrediten nach zutreffender Ansicht gleichfalls keine Anwendung (OLG Stuttgart WM 99, 74 f.; Bruchner WM 99, 835).

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten weiter eine Widerrufsmöglichkeit nach § 7 VerbrKrG ebenso wie einen Einwendungsdurchgriff auf angebliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG versagt; die Anwendung beider Bestimmungen ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ausgeschlossen. Auf die Frage, ob Kauf- und Darlehensvertrag in wirtschaftlicher Einheit verbundene Geschäfte im Sinn des § 9 Abs. 1 VerbrKrG sind, kommt es deshalb nicht an.

Der Kreditvertrag der Parteien ist unstreitig von der Sicherung der beiden Darlehen durch jeweils ein Grundpfandrecht abhängig gemacht, wobei die Darlehen entgegen der Ansicht der Klägerin auch zu für Immobiliarkredite üblichen Bedingungen gewährt wurden. Dabei kommt es für die Beurteilung der Üblichkeit der Bedingungen entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen (wie Laufzeit, Fest- schreibungszeitraum u.s.w.) an, nicht hingegen auf eine vollständige Absicherung des Darlehens durch den Verkehrswert der Immobilie oder sogar auf das Einhalten der Beleihungsgrenze nach den §§ 11 f. HypBG (BGH vom 18.04.2000 ­ XI ZR 193/99 ­ Bl. 382 d.A.). Überschreitet die Darlehenssumme den Objektwert, so fällt die damit einhergehende Untersicherung allein in den Risikobereich des Kreditgebers, belastet aber ­ zumal es sich dann wirtschaftlich zum Teil um einen zinsgünstigen Personalkredit handelt ­ den Kreditnehmer nicht. Dass die wesentlichen Kreditkonditionen ­ wie der innerhalb der damaligen Streubreite liegende Effektivzins von 8,71 %, die Laufzeit von 24 Jahren, die Festschreibung auf 5 Jahre u.s.w. ­ im Rahmen des seinerzeit Üblichen lagen, hat das Landgericht u. a. mit Rückgriff auf den Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 1994 festgestellt (Bl. 200 d.A.); spezifizierte Angriffe sind dagegen in zweiter Instanz nicht erhoben, so dass es hier zu keiner Ausführungen bedarf. Die Darlehensbedingungen sind auch nicht etwa deshalb unüblich, weil sich die Beklagte außer den Grundschulden (diese jeweils in voller Kredithöhe mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfungsklausel) noch ­ für den höheren Kredit über 234.000,-- DM ­ die Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung über 100.000,-- DM und ­ für den Kredit über 148.000,-- DM ­ die Verpfändung des bei der Beklagten angelegten Wertpapierdepots in Höhe von 85.000,-- DM gewähren ließ. Eine derartige Mehrfachsicherung ist durchaus üblich und findet hier ihre Rechtfertigung wirtschaftlich zudem darin, dass die Darlehenssumme (mit zusammen 382.000,-- DM) weit über den Kaufpreisen (mit zusammen 304.816,-- DM) lag, so dass von einer vollen Werthaltigkeit der Grundschulden nicht auszugehen war. Auf die Frage, ob das Sparguthaben von 85.000,-- DM nicht (in Form des Wertpapierdepots) als Sicherheit, sondern als Eigenkapital hätte eingesetzt werden sollen, kommt es für die Verkehrsüblichkeit der Darlehensbedingungen nicht an.

Zutreffend hat die erste Instanz der Klägerin weiter nicht gestattet, der Beklagten eventuelle Einwendungen aus dem Kaufvertrag nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen zu halten; der Beklagten fällt außerdem keine Verletzung von Beratungsund Aufklärungspflichten zur Last.

Grundsätzlich ist eine Bank bei steuersparenden Bauherren ­ und Erwerbermodellen ­ wie hier ­ nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Risikoaufklärung über das zu finanzierende Geschäft verpflichtet. Regelmäßig kann sie davon ausgehen, dass ein Kunde, der in diesem Bereich investiert, entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder sich sachkundiger Beratung durch Fachleute bedient; bei einer 40-jährigen Bundesbahnoberrätin, die ­ nach der Selbstauskunft ­ auf der Grundlage gesicherter finanzieller Verhältnisse zwei Wohnungen zur Vermietung erwerben wollte und sich hierzu eines Finanzierungsvermittlers bediente, musste nichts anderes gelten.

Nur unter in der Rechtsprechung typisierten besonderen Umständen können sich für die Bank als Kreditgeberin Aufklärungs- und Warnungspflichten ergeben (BGH a.a.O. Bl. 379 d.A.; weitere Übersicht etwa bei Bruchner WM 99, 825 ­ 830 f. m.w.N.). Solche Umstände liegen jedoch hier nicht vor.

Zunächst hat die Beklagte nicht nach außen erkennbar ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten und sich wie eine Mitunternehmerin in die Durchführung des Projekts eingeschaltet; sie hat nicht typische Funktionen des Bauträgers bei Planung, Werbung oder Durchführung des Vorhabens übernommen, sich damit gleichsam als einer der Partner des Immobiliengeschäfts dargestellt und besonderes Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen. Unstreitig ist die Beklagte vielmehr ohne jeden persönlichen Kontakt, ohne jede Korrespondenz vor Abschluss des Kaufvertrages und bis dahin auch ohne Einsatz eigener Formulare erst spät und unter Beschränkung auf darlehenstypische Interessen und Erklärungen gegenüber der Klägerin aufgetreten; vor dem Entwurf des am 04.08.1994 (rund eine Woche nach Abschluss des Kaufvertrages) von der Klägerin unterzeichneten Darlehensantrags ist die Beklagte überhaupt nicht ­ jedenfalls nicht nach außen erkennbar und für die Klägerin vertrauensbildend ­ mit der Angelegenheit befaßt worden. Abgesehen davon konnte die Klägerin ­ auch unabhängig von dem einschränkenden Stempel am Ende des Darlehensvertrages (Bl. 50 d.A.) ­ aus der Tatsache, dass die Beklagte den Kauf finanzierte, nicht den Schluss ziehen, die Bank habe das Objekt nicht nur im eigenen, sondern auch im Interesse ihrer Kundin auf Werthaltigkeit, Wirtschaftlichkeit, Bauzustand u.s.w. geprüft. Allein der Umstand, dass die Beklagte als seriöse Großbank das Vorhaben finanzierte, bedeutete entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass sie über die Wahrung ihres Interesses als Realkreditinstitut hinausgehend auch diejenigen der Kreditnehmerin zu berücksichtigen hatte. Auch wegen eines besonderen Interessenkonflikts war die Beklagte nicht zu warnenden oder aufklärenden Hinweisen an die Klägerin verpflichtet (sofern ihr solche überhaupt möglich gewesen wären). Mit der unstreitigen Doppelfinanzierung sowohl des Vorhabens der M.-Bauträger GmbH als auch des Erwerbs durch die Klägerin war noch kein erheblicher Interessenkonflikt mit der Folge begründet, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin eine besondere Aufklärungspflicht oblag. Sogar wenn der an die Bauträgerin gegebene Kredit notleidend geworden sein sollte, wofür nichts vorgetragen ist (eine Insolvenz der M.-GbmH ist nicht behauptet), hielt sich die Beklagte im Rahmen ihrer Rolle als Kreditgeberin, wenn sie den Erwerb der Klägerin ohne weitere Hinweise finanzierte (BGH WM 88, 561 f.). Der Hinweis der Klägerin auf eine angeblich unzureichende Eigenkapitalausstattung der Bauträgerin ist in diesem Zusammenhang ohnehin unbeachtlich. Eine Fallgestalltung ähnlich denjenigen, zu denen der Bundesgerichtshof eine Aufklärungspflicht aus Interessenkollision entwickelt hat (NJW 78, 2547; WM 92, 216 und 1310) liegt nicht vor.

Aus weitgehend gleichlaufenden Überlegungen ist ferner nicht davon auszugehen, dass die Beklagte aufgrund eines von ihr zur verantwortenden besonderen Gefährdungstatbestands gegenüber der Klägerin aufklärungspflichtig geworden ist und eine daraus folgende Pflicht verletzt hat. Dass die Bank eine solche besondere Gefahrenlage geschaffen habe, ist nicht erkennbar.

Schließlich fehlt es an der Darlegung eines konkreten Wissensvorsprungs der Beklagten über spezielle Risiken des hier betroffenen Projekts. Weder die ­ sämtlich bestrittenen ­ Behauptungen über eine Überteuerung des Projekts noch über einen der Beklagten bekannten mangelhaften baulichen Zustand oder über Faktoren, die die Wirtschaftlichkeit der Investition der Klägerin beeinträchtigten, sind zu diesem Punkt schlüssig; die Bank konnte in jedem Fall davon ausgehen, dass sich die Klägerin insoweit ­ eventuell mit sachkundiger Hilfe ­ selbst informierte. Dass ihr Anhaltspunkte für ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorgelegen hätten und damit eine sittenwidrige Übervorteilung der Kreditkundin indiziert gewesen sei, ist nicht behauptet; hierfür wäre Voraussetzung gewesen, dass die der Käuferin abgeforderte Leistung die der Bauträgerin um knapp 100 % überstiegen hätte. Von welchem Schätzwert der Immobilie die Beklagte bei der Finanzierung der Bauträgerin ausging, ist nicht bekannt; selbst wenn er ­ wie die Klägerin behauptet ­ realistisch" nur bei 3.000,-- DM/qm gelegen haben sollte, so wäre der Vertragspreis von umgerechnet 5.035,-- DM/qm nicht um ungefähr 100 % überteuert. Die in den vertraglichen Gesamtaufwand" eingegangene Aufwendungen für den Doppelparker und für sämtliche Nebenkosten wären in den Vergleich der Quadratmeterpreise nicht einzubeziehen (vgl. BGH auf Bl. 381 d.A.). Zu weiteren von der Klägerin gerügten Umständen ­ etwa der Unzuverlässigkeit der ursprünglichen Verwalterin und der Mietgarantin ­ fehlt es im übrigen schon an zureichenden Anhaltspunkten für eine Kenntnis der Beklagten.

Zu Recht hat das Landgericht schließlich ausgeführt, die Beklagte könne für die von der Klägerin behaupteten unrichtigen Versprechungen von Angehörigen der Firma S. nicht nach § 278 BGB haftbar gemacht werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Mitarbeiter dieser Anlageberatungsfirma überhaupt Erfüllungsgehilfen der Beklagten waren; die bloße Weiterleitung von Darlehensunterlagen oder Formularen durch einen Finanzierungsvermittler begründet grundsätzlich noch nicht dessen Stellung als Erfüllungsgehilfe der Bank (Bruchner WM 99, 834 m.w.N.). Selbst wenn aber die Beklagte darüber hinaus sich das Auftreten von Angehörigen der S. GmbH dadurch zu eigen gemacht haben sollte, dass sie ­ wie unstreitig ­ von allen eigenen Kontakten zur Klägerin absah, und wenn deshalb von der Einschaltung von Verhandlungsgehilfen auszugehen wäre, so wäre eine Haftung der Beklagten nach § 278 BGB nicht zu begründen. Eine Zurechnung von Erklärungen des Finanzvermittlers ist nur insoweit möglich, als sich solche Erklärungen speziell auf die Anbahnung des Kreditverhältnisses bezogen (BGH WM 92, 602); unrichtige Erklärungen des Vermittlers im Zusammenhang mit dem Verkauf ­ und speziell zur Werthaltigkeit und Wirtschaftlichkeit der Immobilienanlage - berührten den Pflichtenkreis der Beklagten als Kreditgeberin nicht. Für Angaben über erzielbare Mieteinnahmen, Wiederverkaufsmöglichkeiten, Steuervorteile, den Zustand des Objekts und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Finanzierungskonzepts hat die Beklagte grundsätzlich nicht einzustehen. Allein solche Erklärungen werden aber behauptet; irgendwelche unrichtigen Angaben zu den Kreditvoraussetzungen und ­konditionen sind nicht vorgetragen.

Der auf Freigabe des von der Klägerin bei der Beklagten eingerichteten Sperrdepots gerichtete Antrag ist unbegründet. Dieses Depot ist als Zusatzsicherheit für das klei- nere der beiden Darlehen vertraglich vorgesehen; es sichert ­ wie schon angedeutet ­ insbesondere den aus Disagio und allen Nebenkosten (wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Steuerberatung, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung sowie Zwischenfinanzierungszinsen) resultierenden Spitzenbetrag des Kredits, der über den Kaufpreis der Wohnung hinaus geht. Eine Freigabe des Depots ließe den entsprechenden Teil des Darlehens ungesichert. Da die Klägerin mit dem von der Beklagten entworfenen Darlehensantrag aber die Finanzierung nicht nur des Kaufpreises, sondern des Gesamtaufwands" zuzüglich des Disagios beantragt hatte, handelte die Beklagte nicht pflichtwidrig, wenn sie diesen Antrag annahm und sich namentlich für den Spitzenbetrag die zusätzliche Sicherheit von 85.000,-- DM bestellen ließ. Ihr kann aus Sicht des Senats nicht vorgeworfen werden, dass sie in den von ihr gefertigten Darlehensantrag die Guthabenverpfändung" von 85.000,-- DM aufnehmen ließ, denn nach dem ihr bekannten, von der Klägerin am 13.07.1994 unterzeichneten Auftrag an die Anlageberatung (Bl. 221 d.A.) war ein Einsatz von Eigenkapital bei dem Gesamtaufwand von 343.333,-- DM nicht vorgesehen; die entsprechende Spalte war unausgefüllt geblieben. Die Klägerin, bei der nach Lebensalter und beruflicher Stellung Geschäftsgewandtheit und - erfahrung vorausgesetzt werden konnten, unterzeichnete auch, nachdem sie am 20.07.1994 die 85.000,-- DM bei der Beklagten eingezahlt hatte (Bl. 98 d.A.), sowohl am 04.08.1994 den Darlehensantrag als auch ­ augenscheinlich schon vorher am 01.08.1994, jedenfalls aber vor Zustandekommen des Kreditvertrags ­ die Angaben zur Baufinanzierung" (Bl. 58 f. d.A.), obwohl darin jeweils deutlich gemacht war, dass die verfügbaren 85.000,-- DM als Sicherheit und nicht als Eigenkapital verwandt werden sollten. Ebenso unterschrieb die Klägerin am 12.08.1994 den Antrag auf Eröffnung des Kontos für die Sicherheit (Bl. 95 d.A.), in das die Wertpapiere nach dem Kauf vom 17.08.1994 eingelegt wurden (Bl. 98 d.A.). Die Beklagte konnte damit, als sie am 30.08.1994 den Darlehensbetrag auszahlte und am 19.10.1994 den Kreditantrag über insgesamt 382.000,-- DM annahm, davon ausgehen, dass die Klägerin ­ sachkundig beraten ­ aus welchen (vermutlich steuerlichen) Erwägungen auch immer eine Finanzierung zu 100 % ihres Gesamtaufwandes wünschte; dass sich die Kreditsumme bei Einsatz der 85.000,-- DM als Eigenkapital entsprechend verringert hätte, war außerdem eine derart offensichtliche Binsenweisheit, dass eine Bundesbahnoberrätin, die die Hilfe von Steuerberater und Finanzierungsvermittler in Anspruch genommen hatte, hierauf nicht hingewiesen werden musste. Die Klägerin war schließlich in der Anlage des als Sicherheit eingesetzten Betrages nicht unabänderlichen Beschränkungen mit dauernden Zinsnachteilen ausgesetzt. Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.08.1999 (Bl. 337 d.A.) ergibt, wurden auch nachträglich verschiedene Anlagevarianten in Betracht gezogen, die ­ wie etwa Aktien- oder Rentenfonds ­ teilweise und unter günstigen Umständen eine bessere Rendite versprachen als die ursprünglich in das Depot eingelegten Inhaberschuldverschreibungen.

Die Kosten des damit erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Nach § 708 Nr. 10 ZPO ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt; gemäß § 711 ZPO kann die Klägerin die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor selbst Sicherheit leistet.



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