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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 19 U 230/06
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
GmbHG § 64 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 II BGB in Verbindung mit § 64 I GmbHG.
Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nach unbestritten gebliebenem weiterem Sachvortrag in der Berufungsinstanz beauftragte die Klägerin am 06.08.2001 den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung gegen die A GmbH wegen einer Forderung von 1.306.966,60 EUR aus dem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch; der Vollstreckungsversuch blieb erfolglos. Das Vollstreckungsverfahren wegen der von der Klägerin außerdem betriebenen Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil der Firma A GmbH an der B GmbH ist noch nicht abgeschlossen; der Wert des gepfändeten Gesellschaftsanteiles beträgt nach dem vom Vollstreckungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.07.2003 23.100,-- EUR. In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der A GmbH hob das Amtsgericht Wiesbaden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 06.06.2006 die Anordnung der vorläufigen Verwaltung sowie der weiteren Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO auf (Bl. 185 d.A.).

Das Landgericht hat der Klage durch am 29.09.2006 verkündetes Urteil bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben (Bl. 89 - 94 d.A.). Gegen das ihm am 06.10.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19.10.2006 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 02.11.2006 begründet.

Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin als Joint Venture prozessfähig sei, obwohl sie keinen Nachweis über ihren tatsächlichen und rechtlichen Bestand erbracht habe. Der Klägerin fehle auch die Prozessführungsbefugnis, weil der von ihr geltend gemachte Gesamtschaden wegen des anhängigen Insolvenzverfahrens gemäß § 92 InsO nur von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfe. Ferner habe die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die Firma A Anfang 1999 über ein Vermögen von 1.892.000,-- DM verfügte. Die Bezugnahme auf die entsprechende Auskunft der Firma D, deren Richtigkeit der Beklagte bestreitet, sei nicht ausreichend. Zu Unrecht habe das Landgericht den Beklagten als darlegungs- und beweispflichtig bezüglich der Aktiv- und Passivposten angesehen. Jedenfalls hätte das Landgericht den angetretenen Beweis des Beklagten (Vernehmung des Insolvenzverwalters als Zeugen) erheben müssen. Das Landgericht habe sich ferner darüber hinweggesetzt, dass der Beklagte bestritten habe, dass im Jahre 1999 neben der Klägerin nur ein weiterer Insolvenzgläubiger vorhanden war.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 29.09.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere nach dem erteilten Hinweis vom 30.11.2006 zur Frage der Verjährung. Hierzu führt die Klägerin ergänzend aus, dass sie deshalb, weil ihr der Beklagte immer wieder Angebote zur Ablösung der Schuld unterbreitet und den Eindruck erweckt habe, dass Geld vorhanden sei, man müsse nur wissen, wie man da ran komme, die Firma A als solvent betrachtet habe. Sogar am 09.01.2002, dem Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten für die Firma A GmbH, hätten Verhandlungen in den Geschäftsräumen der A GmbH stattgefunden, allerdings ohne Einigung.

Die Akten 3 O 266/03 Landgericht Wiesbaden (Vorprozess wegen des für die Klägerin erfolgreichen Rechtsstreites wegen eines Teilschadens von 102.258,38 EUR) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht die mit der Klage geltend gemachte Forderung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Allerdings hat das Landgericht die Rechtsfähigkeit und die daran anknüpfende Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) sowie die Prozessfähigkeit der Klägerin zu Recht bejaht. Im Allgemeinen ist von dem Vorhandensein der genannten Prozessvoraussetzungen auszugehen; ihre Überprüfung ist nur dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie fehlen könnten (BGH NJW 2004, 2523, 2524 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin ist ein im Staat Kalifornien/USA gegründetes und dort ansässiges Unternehmen. Deshalb richtet sich die Rechtsfähigkeit der Klägerin gemäß Art. XXV Abs. 5 S. 2 des deutsch-amerikanischen Freundschaft-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.1954 nach deren Gründungsrecht (BGH a.a.O.; BGH NJW 2003, 1607 m.w.N.). Die Firma der Klägerin wurde am 02.08.2001 im Verwaltungsbezirk Kern/Kalifornien angemeldet (Bl. 54 - 56 d.A.) und ist laut Registerauszug des County Clerk (Bl. 194 - 195 d.A.) dort bis zum 15.08.2007 registriert. Wegen der in der Firmenanmeldung mit "Joint Venture-Gemeinschaftsunternehmen" bezeichneten Art des Unternehmens und des Firmenbestandteils "Joint Venture" handelt es sich nach amerikanischem Recht entweder um ein Joint-Venture als personen-gesellschaftlicher Zusammenschluss im Sinne einer Partnership ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aus den in der Anmeldung genannten und unter der Firmenbezeichnung handelnden Eigentümern besteht, die persönlich und unbeschränkt haften (Tegen, Joint Venture-Vertrag und Projektträgergesellschaft im amerikanischen und deutschen Recht, Saarbrücker Studien zum Privat- und Wirtschaftsrecht, Bd. 5, S. 30, 35, 44 m.w.N.), oder um eine Joint Venture Corporation zur Ausführung des Joint Venture-Vorhabens (Projektträgergesellschaft) mit eigener Rechtspersönlichkeit (Tegen, a.a.O. S. 36, 54 m.w.N.). In beiden Fällen ist die Rechtsfähigkeit gegeben. Umstände, die nach amerikanischem Recht an der Rechtsfähigkeit oder Prozessfähigkeit zweifeln lassen, zeigt die Berufung nicht auf.

2. Der Klägerin fehlt auch nicht die Prozessführungsbefugnis, soweit sie mit der Klage gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG einen Quotenschaden geltend macht. Denn über das Vermögen der Firma A GmbH wurde das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Vielmehr wurde im Insolvenzantragsverfahren nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen die Anordnung der vorläufigen Verwaltung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 06.06.2006 aufgehoben (Bl. 185 d.A.).

3. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Firma C ihre Ansprüche aus dem Rohölgeschäft mit der Firma A an die Klägerin abgetreten hat. Die Abtretung ist belegt durch die Vereinbarung vom 19.05./27.05.1999 nebst Zusatzabkommen vom 30.03.2001 zwischen der Firma C und der Klägerin (Beiakten Bl. 338 - 342 d.A.).

4. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin nicht deshalb zu, weil der Beklagte als Geschäftsführer der Firma A GmbH den Erlös aus dem Weiterverkauf des von der Zedentin der Klägerin an die Firma A gelieferten Rohöls auf ein Drittkonto weiter geleitet habe. Allerdings dürfte sich für den Fall, dass der Vorwurf der Klägerin zutrifft, ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen (vgl. BGH NJW 2005, 3137, 3139; NJW 2002, 3024, 3025) ergeben. Indes hat die Klägerin die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht schlüssig dargetan. Ihre Ausführungen zur Überweisung des Erlöses auf ein Drittkonto sind spekulativ. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der tatsächliche Geldfluss nur durch eine Überprüfung der Geschäftsunterlagen der Firma A geklärt werden könne; eine dahingehende Ermittlung ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts. Selbst wenn es zutrifft, dass der Beklagte in der Vergangenheit äußerte, er habe den Erlös aus dem Weiterverkauf des Rohöls auf ein Drittkonto weitergeleitet, das Geld sei vorhanden, man müsse nur wissen, wie man da heran komme, kann nicht mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte den Erlös aus dem Weiterverkauf des Rohöls dem Vermögen der A GmbH böslich entzog. Denn die behaupteten Äußerungen des Beklagten können auch unwahr sein und allein dem Zweck gedient haben, die Klägerin und vor der Abtretung auch die Zedentin davon abzuhalten, den Erfüllungsanspruch aus dem Rohölgeschäft mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG begründet.

Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte jedenfalls seit dem 09.01.2002 seine Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, vorsätzlich verletzte. Hierdurch ist der Klägerin jedoch nicht der geltend gemachte Schaden entstanden. Denn zu diesem Zeitpunkt beschränkte sich das Vermögen der Firma A GmbH nach den Angaben des Beklagten in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 09.01.2002 auf die Beteiligung an der Firma B GmbH, in die die Klägerin vollstreckt. In der Zeit nach dem 09.01.2002 ist durch die unterlassene Insolvenzantragstellung somit kein Schaden für die Klägerin entstanden. Davon geht auch die Klägerin aus.

Die Klage ist nicht wegen eines Quotenschadens der Klägerin aufgrund der Anfang 1999 schuldhaft verletzten Insolvenzantragspflicht des Beklagten begründet.

Allerdings dürfte die Klägerin hinreichend dargelegt haben, dass die A GmbH bereits Anfang 1999 überschuldet war.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht trägt - ungeachtet der hiermit verbunden besonderen Schwierigkeiten - ohne Einschränkung die Klägerin (BGHZ 126, 181, 200). Zu der danach der Klägerin obliegenden Darlegung der rechnerischen Überschuldung gehört zwar grundsätzlich die Vorlage einer sogenannten Überschuldungsbilanz bei Ansatz von Liquidationswerten, in die Aktivposten nicht mit ihrem buchmäßigen, sondern dem tatsächlichen Wert einzustellen und stille Reserven einzubeziehen sind (BGHZ 119, 201, 214; BGH ZIP 2001, 242; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2006, Az. 4 U 68/05, JURIS, Rdnr. 48). Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Klägerin nicht gerecht. Denn die Klägerin beschränkt sich auf die Darlegung von Angaben, die sie der Auskunft der Firma D vom 06.06.2001 entnimmt, und verweist auf die zu ihren Gunsten titulierte Forderung von mehr als 3 Mio. US-Dollar, die in der Auskunft der Firma D ersichtlich nicht enthalten ist. Gerade wegen der letztgenannten Verbindlichkeit aber liegt eine rechnerische Überschuldung der A GmbH bereits Anfang 1999 nahe, da der Beklagte zwar die Richtigkeit der Angaben der Auskunft D vom 06.06.2001 bestreitet, nicht aber geltend macht, dass die Angaben über die wirtschaftliche Situation der A GmbH grundlegend falsch seien.

Die Frage der rechnerischen Überschuldung der A GmbH Anfang 1999 und der schuldhaften Verletzung der Insolvenzantragspflicht des Beklagten zu diesem Zeitpunkt kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn man diese Fragen zu Gunsten der Klägerin bejaht, ist die Klage nicht begründet. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass durch das Unterlassen der Insolvenzantragstellung Anfang 1999 ein Quotenschaden entstanden ist, der über den durch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 03.09.2004 - 3 O 266/03 - ausgeurteilten Betrag von 102.258,38 EUR hinausgeht.

Die sich aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht ergebende Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB ist auf den Betrag beschränkt, um den sich die Insolvenzquote, die die Gläubiger bei rechtzeitiger Insolvenzanmeldung hätten erhalten können, durch Verzögerung der Antragstellung verringert (BGHZ 126, 181, 190 m.w.N.). Ein solcher Schaden kann nur dann festgestellt werden, wenn dargelegt ist, welchen Betrag die Klägerin bei Stellung eines Insolvenzantrages Anfang 1999 erlangt hätte. Die Darlegung hätte deshalb die Vorlage einer sogenannten Überschuldungsbilanz unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze erfordert. Daran fehlt es hier. Nicht zuletzt mit Rücksicht darauf, dass der Klägerin bereits ein Schaden von 102.258,38 EUR zugesprochen worden ist, fehlt es auch an einer geeigneten Grundlage für die Schätzung eines den genannten Betrag übersteigenden Mindestschadens nach § 287 ZPO.

Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin den von ihr behaupteten Schaden ganz oder teilweise unterstellt, ist die Klage nicht begründet. Denn ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.) wurde jedenfalls Mitte September 2001 in Lauf gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger. Bereits aufgrund der ihr im Juni 2001 zugegangenen Auskunft D vom 06.06.2001 musste der Klägerin klar sein, dass die A GmbH überschuldet war. Denn es lag auf der Hand, dass in der Auskunft D, nach welcher im Jahre 1999 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 1.215.000,-- DM bestanden haben sollen, die zu Gunsten der Klägerin titulierte Forderung von mehr als 3 Mio. US-Dollar nicht erfasst sein konnte, so dass unter Berücksichtigung der Forderung der Klägerin Überschuldung gegeben war. Aufgrund der mündlichen und schriftlichen Verhandlungen mit dem Beklagten musste der Klägerin ferner klar sein, dass der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer der A GmbH auch Kenntnis von deren Überschuldung hatte. U.a. mit Schreiben vom 02.07.2001 an die Klägerin hatte der Beklagte ausgeführt, dass eine Vollstreckung bei der A GmbH unweigerlich zum Insolvenzverfahren führen werde. Aufgrund ihres erfolglosen Vollstreckungsversuchs im August/September 2001 wusste die Klägerin ferner, dass der Erlös, den die A GmbH aus dem Rohölgeschäft erzielt hatte, und ebenso auch das in der Auskunft D vom 06.06.2001 angegebene Vermögen bei der A GmbH nicht mehr vorhanden war. Mit Rücksicht auf den am 06.08.2001 erteilten Vollstreckungsauftrag geht der Senat davon aus, dass die Klägerin jedenfalls Mitte September 2001 Kenntnis von der Erfolglosigkeit des Vollstreckungsversuchs hatte. Zu diesem Zeitpunkt lagen bei ihr somit Kenntnis von der Verletzung der Insolvenzantragspflicht des Beklagten und vom Schaden vor. Der Umstand, dass die Klägerin am 09.02.2002 mit dem Beklagten Verhandlungen über den Abschluss eines Vergleiches mit der A GmbH führte, und dass die Klägerin weiterhin vermutete, dass der Beklagte den Erlös aus dem Rohölgeschäft auf ein geheim gehaltenes Konto in der Schweiz transferiert habe, ändert daran nichts. Denn spätestens nach ihrem erfolglosen Vollstreckungsversuch im August/September 2001 musste die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte, sollte ihr Verdacht zutreffen, den Erlös aus dem Rohölgeschäft dem Vermögen der GmbH entzogen hatte.

Die danach Mitte September 2001 in Lauf gesetzte Verjährung endete Mitte September 2004 (EGBGB 229 § 6 Abs. 3). Bei Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht am 23.12.2005 war die Verjährungsfrist somit bereits abgelaufen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterliegt (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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