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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.08.2006
Aktenzeichen: 19 U 242/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 252
BGB § 254
BGB § 823
BGB § 847
ZPO § 287
1. Den Fahrer trifft in erster Linie die Pflicht zu prüfen, ob er in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, er hat also grundsätzlich eine höhere Verantwortung als der Beifahrer. Dieser Grundsatz hindert nicht, bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch zu einer Gleichgewichtigkeit der Haftungsanteile oder gar einem Übergewicht der Haftung des Beifahrers zu gelangen.

2. Zu den Umständen, die bei der Bemessung eines Verdienstausfallschadens zu berücksichtigen sind.


Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz seines Verdienstausfallschadens für die Zeit vom 01.09.2000 bis 30.09.2003 sowie auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 27.11.1997 gegen 0:24 Uhr in O1 ereignete. Der Kläger war hierbei als Beifahrer in dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw-... mit dem amtlichen Kennzeichen ... beteiligt; er erlitt u.a. schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen. - Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten durch sein angegriffenes Urteil vom 23.09.2005 unter Abweisung der Klage im übrigen dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 33.677,50 EUR abzüglich außergerichtlich bereits gezahlter 10.225,83 EUR zugesprochen und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger 75 % aller weiteren unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 27.11.1997 zu ersetzen haben.

Gegen dieses ihm am 02.11.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.11.2005 Berufung eingelegt und diese am 27.12.2005 begründet.

Die Beklagten haben innerhalb der bis zum 28.03.2006 verlängerten Frist zur Berufungserwiderung am 28.03.2006 Anschlussberufung eingelegt und diese am selben Tage begründet.

Der Kläger greift das Urteil des Landgerichts an, soweit ihm durch dieses ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschäden versagt worden ist. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen insoweit und macht weiter geltend, das Landgericht habe seinen Vortrag in seinen Schriftsätzen vom 21.10.2002 (Bl. 249 f. d.A.) und vom 20.07.2005 (Bl. 415 f. d.A.) übergangen und es verabsäumt, den Sachbearbeiter des Arbeitsamtes, den Zeugen Z1, als Zeugen zu hören und ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der Kläger aufgrund seiner Unfallverletzungen auf dem Arbeitsmarkt ohne Chancen ist.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.09.2005 zum Az. 2/25 O 509/99 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über die in Ziffer 1 des Tenors ausgeurteilten Beträge und über die Feststellung gemäß der Ziffer 2 hinaus, an den Kläger Verdienstausfall für die Zeit vom 01.09.2000 bis 30.09.2003 in Höhe von 25.693,23 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 13.423,56 EUR seit 01.03.2002 und aus 12.268,67 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 09.04.2005 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und - im Wege der Anschlussberufung - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Auch die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügen, der vom Landgericht in Ansatz gebrachte Schmerzensgeldbetrag von 40.903,-- EUR sei im Hinblick auf die vom Kläger bei dem Unfall am 27.11.1997 erlittenen Verletzungen nicht gerechtfertigt. Auch sei die vom Landgericht für den Kläger in Ansatz gebrachte Mithaftungsquote von nur 25 % zu niedrig bemessen, denn dieser habe sich bewusst nach einer mehrstündigen gemeinsamen Zechtour mit dem Beklagten zu 1) dem Risiko einer Trunkenheitsfahrt und damit dem eines Verkehrsunfalls ausgesetzt. Schließlich sei auch die Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages um 3.000,-- EUR wegen angeblicher Hinauszögerung der Schadensregulierung nicht begründet.

Ein Verdienstausfallschaden stehe dem Kläger nicht zu. Denn dieser sei nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. SV1 nicht zu 100 % berufsunfähig in seinem erlernten Beruf als Tischler, ihm sei die Ausübung einer anderen Tätigkeit aufgrund seiner bisherigen Arbeitsbiografie durchaus zumutbar. Der Kläger habe es aber an jeder Darlegung dazu fehlen lassen, sich um eine andere Arbeitsstelle - sei es im Bereich des Bautischlergewerbes oder aber in einem anderen Tätigkeitsbereich - bemüht zu haben.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1 mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 23.06.2006 (Bl. 599 f. d.A.) ersichtlichen Ergebnis.

II.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig, sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Bereits im Hinblick auf die nur dreijährige Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27.11.1997 gemäß § 852 BGB a.F. ist dem Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten nicht abzusprechen (§ 256 ZPO).

In der Sache hatten sowohl die Berufung des Klägers als auch die Anschlussberufung der Beklagten nur jeweils zu einem Teil Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten - unter Berücksichtigung der bereits außerprozessual von diesem geleisteten Zahlung von 10.225,83 EUR - ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 20.441,67 EUR zu (§§ 823, 847 BGB a.F., 3 Nr. 1 und 2 PflVersG).

Die Haftung des Beklagten zu 1), der als Fahrer des Pkw-... den Verkehrsunfall vom 27.11.1997 schuldhaft verursacht und dem Kläger dadurch sehr erhebliche Verletzungen zugefügt hat, ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Streit besteht zwischen ihnen lediglich darüber, ob die vom Landgericht in Ansatz gebrachte Mithaftungsquote von 25 % zu Lasten des Klägers zu niedrig bemessen ist oder nicht (§ 254 BGB).

Anknüpfungspunkt für eine Mithaftung des Klägers ist im zweiten Rechtszug allein der Umstand, dass sich der Kläger als Beifahrer dem unstreitig alkoholisierten Beklagten zu 1), dessen Blutalkoholkonzentration - wie eine Rückrechung ergab - im Zeitpunkt des Unfalls gegen 0:24 Uhr bei mindestens 1,79 Promille lag - anvertraut hat. Das Landgericht stellt in seinem angegriffenen Urteil nicht in Zweifel, dass eine Mitverantwortung desjenigen Fahrgastes an einem Schadensereignis zu bejahen ist, der weiß, dass der Fahrer in erheblichen Mengen Alkohol zu sich genommen hat (BGH VersR 1970 S. 624; vgl. OLG Koblenz VersR 1980 S. 238 f.). Wenn das Landgericht zur Begründung der von ihm vorgenommenen Aufteilung der Haftungsquoten ausführt, ein höherer, von ihm mit 75 % bemessener Verschuldensgrad treffe vorliegend den Beklagten zu 1), da es in erster Linie in dessen Verantwortlichkeit als Fahrer falle, auf seine Fahrtüchtigkeit zu achten, so lässt dies keinen Verstoß gegen Denkgesetze, keinen Rechtsfehler und auch keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Denn den Fahrer trifft in erster Linie die Pflicht zu prüfen, ob er in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, er hat also grundsätzlich eine höhere Verantwortung als der Beifahrer (BGH VersR 1961 S. 427 und 1964 S. 1171; OLG Celle VersR 1978 S. 330 f., 331; OLG Koblenz a.a.O.). Zwar hindert dieser Grundsatz nicht, bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch zu einer Gleichgewichtigkeit der Haftungsanteile oder gar einem Übergewicht der Haftung des Beifahrers zu gelangen. Indessen gebieten es die Umstände im vorliegenden Falle nicht, den Mithaftungsanteil des Klägers mit einer höheren Quote als 25 % zu bemessen. Zwar hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht im Termin am 01.09.2005 erklärt (Bl. 432 d.A.), als man die zuletzt besuchte Gaststätte (das Bistro "A") aufgesucht habe, habe man schon eine Menge Alkohol, Bier und Schnaps, getrunken gehabt. Da die Parteien aber nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Z2 und Z3 die Gaststätte nicht gemeinsam verließen, sondern der Beklagte zu 1) hinausging, der Kläger sich noch etwa 15 Minuten mit seiner früheren Ehefrau, der Zeugin Z3, unterhielt, bevor auch er das Bistro verließ, kann nicht angenommen werden, dass der Kläger - wie in dem vom OLG Koblenz durch Urteil vom 23.10.1978 entschiedenen Fall (VersR a.a.O.) gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) in dem Bewusstsein, mit diesem später weiterfahren zu müssen, Alkohol vor Fahrtantritt stundenlang zu sich genommen hat. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Parteien - wie den Aussagen der Zeugen Z2 und Z3 zu entnehmen ist - im Bistro "A" nicht ständig zusammen saßen und dieses in einem zeitlichen Abstand von 10 bis 15 Minuten verließen, dafür, dass der Kläger während seines Aufenthalts in dem Bistro nicht die Absicht hatte, sich dem Beklagten zu 1) anzuvertrauen, er sich hierzu vielmehr erst nach Verlassen der Gaststätte (spontan) entschloss.

Auch ist die Bemessung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung des 25 % Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 30.677,50 EUR (= 60.000,-- DM) nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Vielmehr ergibt eine Würdigung der Gesamtumstände - das Zurücklassen des Klägers in dem brennenden, auf der Fahrbahn in entgegengesetzter Fahrtrichtung stehenden Pkw mit schwersten Verletzungen - die Schwere der erlittenen Schädel-, Gesichts-, Kiefer- und Rippenverletzungen, der nach Feststellung des Sachverständigen Prof. SV2 als Unfallfolge zu bezeichnende epileptische Anfall vom 29.12.1998, der Verlust des Geruchssinns, der Eingriff in den Schädelbereich des Klägers kurz nach dem Unfall, die Dauer des stationären Aufenthalts des Klägers, die heute noch vorhandenen Kopfschmerzen sowie die nach Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. med. SV2 laut dessen Gutachten noch zu etwa 80 % drohende Gefahr weiterer epileptischer Anfälle, die unfallbedingte dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, der durch den Unfall bedingte Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Firma B - dass der genannte Schmerzensgeldbetrag als angemessen zu bezeichnen ist; er hält sich im übrigen auch im Rahmen der von anderen Gericht in vergleichbaren Fällen ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge (Slizyck, Beck'sche Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl., Nr. 1774, 2238). Vor allem das Zurücklassen des zu diesem Zeitpunkt weitgehend hilfslosen Klägers in dem brennenden Pkw nach dem Unfall, das den Kläger einer außerordentlichen Gefährdung aussetzte, welche nur durch das beherzte Eingreifen des Zeugen Z4 gebannt werden konnte, erfordert eine Genugtuung für den Kläger.

Von dem ihm zuerkannten Betrag von 30.677,50 EUR sind abzuziehen die von der Beklagten zu 2) außergerichtlich gezahlten 10.225,84 EUR, so dass noch ein Schmerzensgeldbetrag für den Kläger in Höhe von 20.441,67 EUR verbleibt.

Zu Recht rügen die Beklagten die Zuerkennung eines weiteren Schmerzengeldbetrages von 3.000,-- EUR wegen verzögerlicher Schadensregulierung. Zwar wird ein stark verzögerndes Regulierungsverhalten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung in der Regel schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sein (OLG Frankfurt NVZ 2004 S. 39; OLG Hamm NVZ 2003 S. 192; Slizyck, a.a.O. S. 39). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Versicherung die Zahlung verweigert, obwohl bei verständig-lebensnaher objektiver Betrachtungsweise von einer Einstandspflicht auszugehen ist oder wenn der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht einmal Teilbeträge leistet, die nach der von ihm selbst vertretenen Rechtsauffassung oder nach der insoweit geklärten Rechtslage dem Geschädigten zusteht (OLG Braunschweig ZfS 1995 S. 90). Indessen kann es der Versicherung nicht schmerzensgelderhöhend zum Nachteil gereichen, wenn sie bei zweifelhafter Rechtslage zunächst keine Zahlungen leistet (Slizyck, a.a.O. S. 40). So liegen die Dinge hier: Die Beklagten maßen der dem Kläger erkennbaren Alkoholisierung des Beklagten zu 1) vor der Unfallfahrt - im Hinblick auf die oben aufgezeigte Rechtsprechung - eine für sie günstigere Haftungsquote bei.

Ein Verdienstausfallschaden kann dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2000 bis 30.09.2003 lediglich in Höhe von 9.484,24 EUR zugesprochen werden (§ 842 BGB). Insoweit konnte ein Schaden lediglich im Wege der Schätzung auf der Grundlage der dem Gericht vorgetragenen Tatsachen bemessen werden. Ist zur Beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so gebietet § 252 S. 2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit kein zu hohen Anforderungen gestellt werden. Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen (BGH VersR 2000 S. 233; BGH NJW 1998 S. 1633 f., 1634). Unregelmäßigkeiten in der beruflichen Karriere, häufige Wechsel von Beschäftigungsverhältnissen und Zeiten der Arbeitslosigkeit schließen eine Schätzung dabei nicht aus. Insoweit kommt es darauf an, ob festgestellt werden kann, dass der Verletzte immer wieder Arbeit gefunden hat und welchen Verdienst er bei einer Betrachtung längerer Zeiträume vor dem Schadensereignis zu erzielen vermochte. Je nach den Zeiten der Beschäftigungslosigkeit kann dabei ein Abschlag vorgenommen werden (BGH NJW 2000 S. 233; 1995 S. 1023; 1995 S. 2227; Geigel/Rixecker, "Der Haftpflichtprozess", 24. Aufl., S 1578). Im vorliegenden Falle kann dem Kläger, der in seinem erlernten Beruf als Tischler, trotz seiner unfallunabhängigen körperlichen Beeinträchtigungen, dem fehlenden einen Auge und seiner Asthmaerkrankung - seit 01.01.1992 zumindest bis 07.07.1997 in Betrieben des Tischlerhandwerks und diesem Handwerk verwandten Betrieben wie dem des Rollladenbauers gearbeitet hat, geglaubt werden, dass er ab 01.09.2000 in seinem Beruf als Bautischler wiederum eine Anstellung gefunden hätte. Denn der Kläger hat nach dem Unfall vom 27.11.1997 und einer Genesungszeit bereits im Jahr 1998 Arbeit bei der Tischlerfirma C aufgenommen und diese Arbeitsstelle erst aufgrund des epileptischen Anfalles vom 29.12.1998 verloren. Selbst wenn es im Jahre 2000 aufgrund der damals schlechten Baukonjunktur schwieriger war, eine Anstellung zu finden, so kann doch davon ausgegangen werden, dass der damals 32 Jahre alte, ortsungebundene, ledige Kläger jedenfalls im September 2000 eine Anstellung gefunden hätte. Dass er damals jedenfalls auch bei der Suche nach einer Arbeitsmöglichkeit aktiv war, zeigt der Umstand, dass der Kläger sich nach seinem Ausscheiden bei der Firma C selbständig machte und versuchte, seinen Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit zu bestreiten.

Bei dem - geschätzten - Verdienst ist von den bisher erzielten Arbeitseinkünften des Klägers auszugehen (Geigel/Rixecker, a.a.O.). Diese betragen unter Berücksichtigung der bei den Tischlerfirmen D, E (das Tätigkeitsfeld der Hausmeister- und Reparaturservice-Firma B, bei der der Kläger vom 01.09. bis 23.11.1997 tätig war, hat als berufsfern insoweit außer Betracht zu bleiben) beträgt 3.640,-- DM brutto = 1.861,10 EUR brutto monatlich). Da vorliegend nur eine quotenmäßige Haftung der Beklagten in Betracht kommt, hat der Kläger Anspruch grundsätzlich auf Zahlung des um die Mithaftungsquote verringerten Netto-Gehalts (Becker/Böhme, Kraftverkehr-Haftpflichtschäden, 22. Aufl., Abschnitt DIIID155). Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne den Unfall in der Zeit vom 01.09.2000 bis 30.09.2003 ohne Unterbrechung gearbeitet hätte. Wie der von den Beklagten mit Schriftsatz vom 18.09.2002 eingereichte Lebenslauf des Klägers, dem jener nicht widersprochen hat (Bl. 238 f. d.A.) ergibt, hat der Kläger in den 165 Monaten seit dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bautischler am 04.03.1994 bis zum Unfalltag am 27.11.1997 an 119 Monaten = 72 % dieser Zeit gearbeitet. Dies entspricht einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 1/2 Monaten im Jahr. Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß §§ 287 ZPO, 252 S. 2 BGB ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne den Unfall auch in der Zeit danach nur in diesem Umfang einer Beschäftigung nachgegangen wäre (BGH VersR 1991 S. 703; OLG Hamm r+s 1995 S. 256 f., 257).

Infolge des Unfalls ist der Kläger zwar - wie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. SV1 vom 24.05.2005 ergeben hat (Bl. 391 - 404 d.A.) nicht mehr in der Lage, Arbeiten an schnell laufenden Maschinen, an Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr, Arbeiten in Wechselschichtarbeit mit Nachtschicht und mehr als mittelschwere Tätigkeiten mit gelegentlich schweren Anteilen zu verrichten; ihm ist jedoch möglich, mittelschwere und leichtere Arbeiten auszuüben. Auch dies geht aus dem genannten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. SV1 hervor. Aus dem Lebenslauf des Klägers ergibt sich, dass dieser sich in der Zeit von 1985 bis Oktober 1991 in anderen Berufszweigen u.a. als Lagerist und Hilfsarbeiter in einem Fuhrpark betätigt hat. Ihm kann daher zugemutet werden, eine andere Tätigkeit als die des erlernten Berufs eines Bautischlers auszuüben. Der Kläger hat sich nach der Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit um die Aufnahme einer Arbeit nur äußerst unzureichend bemüht. Er hat - wie die Aussage des Zeugen Z1 ergeben hat - am 31.10.2001 und am 04.11.2002 bei dem Arbeitsamt in O2 eine Rehabilitationsmaßnahme beantragt, die ihm nicht genehmigt worden ist; vielmehr hat ihm - so der Zeuge Z1 - das Arbeitsam eine jeweils zehnmonatige Maßnahme vorgeschlagen, die aus einem Qualifikationsmodul von 4 Monaten und einem Praktikum von 6 Monaten bestand, durch das der Arbeitssuchende in das Arbeitsleben integriert werden sollte. Dieses dem Kläger nach Aussage des Zeugen Z1 am 31.10.2001 unterbreitete Angebot hat der Kläger indessen nicht angenommen; vielmehr ist er einer zweimaligen Einladung zu einer derartigen Maßnahme im Januar 2002 nicht gefolgt; gleiches gilt auch hinsichtlich einer Einladung zu einem Gespräch am 16.12.2002, zu dem der Zeuge Z1 den Kläger aufgrund von dessen erneutem Antrag auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen vom 04.11.2002 eingeladen hatte. Der Zeuge Z1, der seine Aussage aufgrund von ihm zusammengestellter Auszüge aus seinen Akten gemacht hat, hat ferner bekundet, dass sich aus den Akten der Kollegen von der Arbeitsvermittlung ergebe, dass der Kläger auch deren Einladungen nicht nachgekommen sei. Damit steht fest, dass der Kläger ihm zumutbare Angebote, die darauf hinzielten, ihn wiederum in das Arbeitsleben einzugliedern, nicht angenommen hat, sondern seit dem Jahre 2000 schlicht nichts unternommen hat, um seine Arbeitskraft einzusetzen. In dieser mangelnden Bereitschaft des Klägers, der sich stets darauf beruft, aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen sei er nicht vermittelbar, sich um einen anderweitigen Verdienst zu bemühen, liegt eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Zwar ist die Tatsache allein, dass der Verletzte sich nicht bemüht hat, kein Beweis dafür, dass seine Bemühungen auch Erfolg gehabt hätten. Indessen trifft in erster Linie den Verletzten die Pflicht, sich ernsthaft zu bemühen, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwenden. Hat der Verletzte - wie hier - nichts unternommen, um die ihm verbliebene Arbeitskraft zu verwerten, so kann, je nach der Gestaltung des Falles, in Anpassung der Beweislastregelung an die Grundsätze von Treu und Glauben die Regel des Anscheinsbeweises herangezogen werden, die unter Umständen sogar bis zur Umkehr der Beweislast führen kann (BGH NJW 1979 S. 2142 f., 2143). Dieser Fall ist hier anzunehmen. Der Kläger hat zumindest ab 01.09.2000 nichts mehr unternommen, um seine ihm verbliebene Arbeitskraft zu nutzen, Versuche der Arbeitsverwaltung, ihm durch ein Trainingsprogramm den Wiedereintritt in das Arbeitsleben zu ermöglichen, hat der Kläger torpediert durch Nichtstun. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Z1.

Den dem Kläger danach obliegenden Beweis, er sei in der Zeit von September 2000 bis September 2003 unvermittelbar gewesen, hat der Kläger nicht geführt.

Der Zeuge Z1 hat bei seiner Vernehmung nicht den Vortrag des Klägers bestätigt, dass dieser aufgrund seiner nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit und der Gefahr weiterer epileptischer Anfälle unvermittelbar gewesen sei, das Arbeitsamt daher seine Vermittlungsbemühungen wegen Chancenlosigkeit eingestellt habe und eine Rehabilitationsmaßnahme habe durchführen wollen. Zwar ist der Kläger nach Bekundung des Zeugen Z1 aufgrund des Verlustes eines Auges und des Geruchssinnes nicht mehr als Tischler einsetzbar. Jedoch wäre der Kläger, der nach Aussage des Zeugen Z1 sich zu einer neuen Ausbildung nicht bereit fand, auch mit seinen körperlichen Beeinträchtigungen und der Gefahr eines erneuten epileptischen Anfalles unterhalb des Niveaus in seinem erlernten Beruf als Tischler einsetzbar, würde er sich tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, was - wie der Zeuge Z1 bekundet hat - nicht der Fall war.

Die Aussage des Zeugen Z1 ist glaubhaft, sie ist in sich geschlossen und frei von Widersprüchen. Ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Zeugen am Ausgang dieses Rechtsstreits ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Zeuge anhand der von ihm zusammengestellten Unterlagen seine Kenntnisse über den Hergang der Versuche des Arbeitsamtes, den Kläger in eine Rehabilitationsmaßnahme zu nehmen, ohne erkennbare innere Anteilnahme dargestellt.

Der vom Kläger beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den fehlenden Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt (S. 5 seines Schriftsatzes vom 21.10.2002, Bl. 253 d.A. und S. 2 seines Schriftsatzes vom 20.07.2005 = Bl. 416 d.A.) bedarf es nicht. Ein solches Gutachten würde auf der Grundlage der allgemeinen Vermittelbarkeit in der Erwerbsfähigkeit geminderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erstattet werden. Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Denn der Kläger war bei dem Arbeitsamt O2 als Arbeitssuchender gemeldet und hatte dort nach der Bekundung des Zeugen Z1 zweimal Rehabilitationsmaßnahmen beantragt. Er wollte daher erklärtermaßen im Rhein/Main/Gebiet arbeiten. Zu den Verhältnissen auf dem örtlichen Arbeitsmarkt aber konnte der seit Jahrzehnten bei dem Arbeitsamt O2 tätige Zeuge Z1 Angaben machen. Diese Angaben hat der Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Die Einholung eines auf die Chancenlosigkeit des Klägers auf dem Arbeitsmarkt im Frankfurter Raum beschränkten Gutachtens ist von ihm auch nicht beantragt worden.

Zwar hat der Kläger grundsätzlich auch insoweit gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, als er der dreimaligen Aufforderung des Zeugen Z1 im Januar und Dezember 2002 zu einem Qualifikationsmodul nicht Folge leistete und sich zu einer neuen Ausbildung nicht bereit fand. Indessen war der Erfolg einer solchen Qualifikationsmaßnahme, zu deren Inhalt der Zeuge Z1 keine Angaben gemacht hat, ungewiss. Es kann nicht festgestellt werden, ob eine solche Maßnahme den Fähigkeiten und Neigungen des Klägers entsprochen hätte und ob dieser ihr Ziel erreicht hätte, ohne dass er einen etwaigen Misserfolg zu vertreten gehabt hätte. Dieses Risiko kann jedoch den Kläger nicht treffen.

Jedoch muss er sich, da er - wie ausgeführt - den Beweis seiner gänzlichen Nichtvermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht geführt hat, grundsätzlich so behandeln lassen, als hätte er in dem fraglichen Zeitraum eine beruflich abhängige Tätigkeit unterhalb des Niveaus eines Tischlers und mit den Einschränkungen hinsichtlich seiner Betätigung ausgeführt, wie sie auf S. 14 des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. SV1 vom 24.05.2005 (Bl. 404) zu Ziffern 2 und 2.1 hervorgehen. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass der Kläger hierbei eine Vergütung erzielt hätte, die die von ihm bezogenen Sozialhilfeleistungen überschritten hätten. Der Kläger erhielt in der fraglichen Zeit - mit Ausnahme des insoweit mit einem Betrag von 55,10 DM gezahlter Sozialhilfe völlig aus dem Rahmen fallenden Monats September 2000 - monatliche Sozialhilfeleistungen zwischen 525,38 EUR = 1.027,55 DM und 697,04 EUR = 1.363,21 DM. Als unter dem Niveau des Tischlerberufs liegende Tätigkeit kann die eines Mitarbeiters im Hausmeister- und Reparaturservice der Firma B angesehen werden, bei der der Kläger vor dem Unfall in der Zeit vom 01.09.1997 bis 23.11.1997 angestellt war und einen Stundenlohn in Höhe von 18,-- DM erzielt hatte. Dies ergibt bei einer 40-Stunden-Woche einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 2.880,-- DM = 1.475,52 EUR. Dieser Betrag kann indessen nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, denn die Tätigkeit in einem solchen Unternehmen bringt es nach der Lebenserfahrung mit sich, dass der Mitarbeiter auch auf Leitern und an hochgelegenen Fenstern arbeiten muss und damit der Absturzgefahr ausgesetzt ist, die er - wie im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. SV1 festgestellt - meiden muss. Erfahrungsgemäß wurden auch für Tätigkeiten auf geringerem Niveau bereits in den Jahren 2000 bis 2003 häufig Arbeitnehmer auf der Grundlage nichtsozialversicherungspflichtiger Vergütung eingestellt.

Mithin ist dem Kläger der Differenzbetrag zwischen der geschätzten Vergütung, die er als Bautischler in der maßgeblichen Zeit vom 01.09.2000 bis 30.09.2003 erzielt hätte und der jeweils bezogenen Sozialhilfe als Verdienstausfallschaden zuzubilligen. Dies ergibt folgende Rechnung:

Für das Jahr 2000:

Der Kläger hätte von vier Monaten vom 01.09. bis 31.12.2000 72 % = rund 3 Monate gearbeitet und dabei 3 x 1.861,10 EUR (3.640,-- DM) = 5.583,31 EUR brutto erzielt. Abzüglich vom Kläger vorgetragener und von den Beklagten unbestritten gebliebener 20 % Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.116,66 EUR ergibt dies einen Verdienst von 4.466,71 EUR. Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag fallen angesichts des geringen Verdienstes nach der Lohnsteuertabelle für das Jahr 2000 nicht an. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der vom Kläger im Jahre 2000 empfangenen Sozialhilfebeträge in Höhe von insgesamt 2.023,74 EUR ergibt einen Verdienstausfall von 2.442,97 EUR; hiervon sind dem Kläger 75 % = 1.832,23 EUR zu erstatten.

2001:

Von 12 Monaten hätte der Kläger 72 % = 8 1/2 Monate gearbeitet und dabei 8 1/2 x 1.861,10 EUR = 15.819,35 EUR verdient.

 Abzüglich 20 % Sozialversicherungsbeiträge 3.163,87 EUR
abzüglich Einkommenssteuer der Lohnsteuerklasse I 1.111,04 EUR
abzüglich 5,5 % Solidaritätsbeitrag aus 1.111,04 EUR 61,11 EUR
ergibt einen geschätzten Verdienst von 11.483,33 EUR,
abzüglich im Jahre 2001 erhaltener Sozialhilfe von insgesamt 7.827,42 EUR
beläuft sich der Verdienstausfall auf 3.655,91 EUR.

Der Schadenersatzanspruch des Klägers beträgt 75 % = 2.741,93 EUR.

2002:

In 8 1/2 Monaten hätte der Kläger unter Abzug von 20 % Sozialversicherungsbeträgen 12.655,48 EUR verdient.

Abzüglich Lohnsteuer der Klasse I in Höhe von 1.157,-- EUR und 63,64 EUR Solidaritätszuschlag hätte die Vergütung des Klägers geschätzt im Jahre 2001 11.434,84 EUR. Hiervon abzuziehen sind empfangene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 8.504,23 EUR, so dass sich ein Verdienstausfall von 2.930,61 EUR ergibt. 75 % hiervon = 2.197,96 EUR.

2003:

Der Kläger hätte in den 9 Monaten vom 01.01.2003 bis 30.09.2003 72 % = rund 6 1/2 Monate gearbeitet. In dieser Zeit hätte er 12.097,15 EUR brutto als Vergütung. Abzüglich 20 % Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.419,43 EUR ergibt dies eine Vergütung von 9.677,72 EUR. Hiervon abzusetzen sind erhaltene Sozialhilfeleistungen von 6.061,56 EUR, so dass der Verdienstausfall 3.616,16 EUR beträgt. Der erstattungsfähige Verdienstausfallschaden beläuft sich mithin auf 2.712,12 EUR.

Insgesamt steht dem Kläger daher gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschäden in Höhe von 9.484,24 EUR zu.

Zinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz haben die Beklagten jeweils seit Zustellung der klageerweiternden Schriftsätze vom 20.02.2002 (am 16.09.2002) und vom 09.04.2005 (am 15.04.2005) zu entrichten (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB a.F., EG 229 § 1 Abs. 1 S. 3). Soweit der Kläger Zinsen seit früheren Zeitpunkten geltend macht, war seine Klage abzuweisen, da er den Eintritt des Zahlungsverzuges vor jeweiliger Rechtshängigkeit nicht dargetan hat.

Die Feststellungsklage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfange begründet. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 27.11.1997 mit einer Quote von 75 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übergegangen sind. Den insbesondere im Hinblick auf die schweren Schädelverletzungen, die der Kläger bei dem Unfall vom 27.11.1997 erlitten hat, ist nicht auszuschließen, dass ihm auch künftig weitere materielle und immaterielle Schäden aus diesem Unfallereignis entstehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits waren im Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens zu teilen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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