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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.08.2007
Aktenzeichen: 19 U 268/06
Rechtsgebiete: BGB, VVG, PflVG


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 433
BGB § 823
VVG § 67
PflVG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin ist Gewässerschadenhaftpflichtversicherer des Eigentümers des Wohnhauses X in O1. Sie macht Ansprüche gemäß § 67 Abs. 1 VVG geltend.

Dem Versicherungsnehmer der Klägerin wurde am 22. 10. 2003 vom Beklagten zu 1) mit einem Tankwagen Heizöl angeliefert, die Beklagte zu 2) ist die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Tankunternehmens des Beklagten zu 1).

Während des vom Beklagten zu 1) durchgeführten Befüllvorganges, bei dem eine Menge von über 2.000 l in die Tankanlage des Versicherungsnehmers der Klägerin, einer Tankbatterie, bestehend aus drei Tankbehältern, eingefüllt werden sollten, kam es über eine Entlüftungsleitung zu einem Austritt von erheblichen Mengen Heizöls in das Grundstück des Versicherungsnehmers sowie in die Kanalisation.

Die Klägerin macht mit der Klage aus übergegangenem Recht Kosten für die Ermittlung des durch die Bodenkontamination entstandenen Schadens und die Schadensbeseitigung geltend.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe vor der Befüllung die Anlage nicht hinreichend überprüft und durch unzureichende Überwachung des Befüllvorganges den Austritt des Heizöls zu verantworten. Er habe insbesondere nicht überprüft, ob die noch in den Tanks vorhandene Ölmenge eine Befüllung in dem vorgegebenen Umfang ermöglichen würde. Die - unterschiedlichen - Ölstände der drei Tankbehälter seien von ihm nicht in dem erforderlichen Umfang überprüft worden, dass hier eine fahrlässige schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. Hinsichtlich der Ursachen der behaupteten Überfüllung hat sie sich auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 16.4.2004 (Bl. 310 ff. d. A.) berufen.

Die Haftung der Beklagten zu 2) ergebe sich aus § 3 PfIVG, da die Schädigung beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sei.

Insgesamt seien seitens der Klägerin 32.316,29 € aufgewendet worden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Klägerin (BI. 2 d. A.) sowie die Anlagen zur Klageschrift verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 32.316,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass Ansprüche seitens der Klägerin nicht geltend gemacht werden könnten, da weder zur haftungsbegründenden noch zur haftungsausfülIenden Kausalität substantiiert vorgetragen seien. Das insoweit zur Begründung herangezogene Sachverständigengutachten des Sachverständigen SV1 sei in sich widersprüchlich und völlig ungeeignet, ein Verschulden des Beklagter zu 1) zu begründen. Eine Haftung der Beklagten zu 2) sei nicht gegeben, da sich der Betankungsvorgang zwar beim Entladen des Tankfahrzeuges, jedoch nicht im Rahmen des öffentlichen Straßenverkehrs abgespielt habe; daher bestehe kein Direktanspruch der Klägerin nach § 3 PflVG. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass eine Menge von 500 bis 1.500 Litern Heizöl ausgetreten sei; aufgrund einer Rückrechung sei lediglich davon auszugehen, dass 125 bis 250 Liter ausgetreten seien. Der Beklagte zu 1) habe sich keine Pflichtverletzung vorwerfen zu lassen. Der Beklagte zu 1) habe sich vergewissert, dass in den beiden ersten Tanks eine Füllmenge von etwa je 400 Litern vorhanden war. Er sei deshalb zulässigerweise davon ausgegangen dass dies auch bei dem dritten Tank der Fall war, der optisch nicht habe eingesehen werden können. Es habe für den Beklagten zu 1) keine Veranlassung bestanden, davon auszugehen, dass der Befüllstand des dritten Tanks unterschiedlich zu dem der beiden anderen war. Der Tankvorgang an sich sei optisch störungsfrei verlaufen; die einsehren Tanks hätten sich gleichmäßig gefüllt. Auch der schwer einsehbare Tank hätte den Eindruck erweckt, sich in gleicher Weise zu füllen. Es hätten keine Anzeichen dafür vorgelegen, hier davon auszugehen, dass die Behälter ungleichmäßig befüllt wurden. Eine eindeutige Begründung für den Ölaustritt im Bereich der Entlüftungsleitung an der Hauswand sei nicht ersichtlich. Bei einer optischen Kontrolle des die Behälter verbindenden Rohrleitungssystems und des Entlüftungssystems sei dem Beklagten zu 1) dann aufgefallen, dass an einer Rohrverbindung ein leichter Ölfilm entstanden war. Daraufhin habe er außerhalb des Gebäudes die Entlüftungsleitung kontrollieren wollen. Hierbei sei ihm der Nachbar begegnet und habe berichtet, dass außen Öl ausgetreten sei. Der Beklagte zu 1) habe sodann mittels Funkfernabschaltung die Ölzufuhr sofort gestoppt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass nicht ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1), sondern allein ein Anlagefehler den Ölaustritt verursacht habe; dies sei den Beklagten nicht anzulasten. Die Beklagten haben ergänzend auf das von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegebene Gutachten der A GmbH vom 22.12.2003 (Bl. 325 ff. d. A.).

Die Höhe des geltend gemachten Schadens wird von den Beklagten zum Teil bestritten. Bezüglich der Einzelheiten des Vortrages der Beklagten hierzu wird auf Blatt 150 d. A. verwiesen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat mit am 7.12.2006 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) für den Ölunfall ursächlich gewesen sei. Zwar habe der Beklagte zu 1) eine Überprüfung der Öltanks nicht im erforderlichen Umfange vorgenommen, jedoch sei der Unfallhergang im Einzelnen ungeklärt.

Gegen das ihr am 15.12.2006 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 27.12.2006 Berufung ein, die sie mit am 18.1.2007 eingegangenen Schriftsatz begründete.

Die Klägerin rügt das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Darlegungslasten verkannt. Ihr Vortrag einer Überfüllung infolge mangelnder Überprüfung der Tankanlage durch den Beklagten zu 1) als Schadensursache sei hinreichend für die Annahme einer ursächlichen Pflichtverletzung des Beklagten zu 1).

Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlich gehaltenen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts die beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 32.316,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages, wobei sie sich zusätzlich unter Hinweis auf eine Aussage des Versicherungsnehmers der Klägerin im Verwaltungsrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az.: 2 E 939/06) darauf berufen, dass der Füllstand aller drei Tanks gut einsehbar gewesen sei.

Der Senat hat den Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2007 angehört. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 234 ff. d. A.) und auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 11.5.2007 (Bl. 302 ff. d. A.) wird verwiesen.

Die Akten des VG Wiesbaden (Az.: 2 E 939/06) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten in Höhe des tenorierten Betrages Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 67 VVG, 280 Abs. 1, 433, 823 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG.

1. Der Beklagte zu 1) haftet aus schuldhafter Verletzung des mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin abgeschlossenen Öllieferungsvertrages sowie auch wegen Verletzung ihm obliegender Verkehrssicherungspflichten, weil er nicht alle ihm zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hat, um den eingetretenen Ölschaden am Grundstück des Versicherungsnehmers der Klägerin zu verhindern. Die Beklagte zu 2) hat für den vom Beklagten zu 1) verursachten Schaden als gesetzlicher Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr.1 PflVG einzustehen, da der Schaden beim Betrieb des Tanklastzuges gemäß § 7 StVG eintrat. Dieser schließt, auch nach Ansicht beider Parteien, das Be- und Entladen des Fahrzeuges mit ein. Tritt im Zusammenhang mit dem Entladevorgang Öl auf das Grundstück aus, so ist dies unmittelbare Folge des Entladevorganges, wobei es nicht darauf ankommt, wie und an welcher Stelle der Ölaustritt erfolgte (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1179). Dementsprechend hat auch die Beklagte zu 2) ihre rechtliche Einstandspflicht gegenüber dem Beklagten zu 1) selbst angenommen. Der Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2) folgt aus § 3 PflVG.

Der Beklagte zu 1) hat die beim Befüllen des Öltanks des Versicherungsnehmers der Klägerin erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 BGB).

Beim Befüllen von Öltanks sind strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Befüllers zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann und es Sache des Öllieferanten als des Fachmanns ist, der die Gefahren des Betankens von Heizölanlagen kennt und sie in aller Regel besser beherrschen kann als der Besteller, alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. BGH, NJW 1983, 1108 (1109). Danach hat sich der Befüller, der das Öl anliefert und einfüllt, nicht nur zu vergewissern, ob die vorhandenen Tanks ungefähr die bestellte Menge Öl fassen können, sondern er hat sich, weil sich ein technischer Defekt nicht nur an der Abfüllanlage, sondern auch an der Heizöltankanlage mit letzter Sicherheit nicht ausschließen lässt, während des Abfüllvorgangs davon zu überzeugen, ob die Tanks nicht überlaufen (vgl. BGH, NJW 1983, 1108 m. w. N). Insgesamt muss er sich vor dem Befüllen der Tanks - soweit ihm dies durch Sichtkontrolle möglich ist - vom ordnungsgemäßen Funktionieren der Tankanlage überzeugen und während des Abfüllvorganges sowohl den Tankwagen als auch die Tankanlage ständig beobachten, um einen möglichen Ölaustritt vorherzusehen oder bei einem möglichen Ölaustritt sofort einschreiten zu können (vgl. BGH, NJW 1984, 233; NJW 1971, 1036; NJW 1970, 1457). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Befüller von dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Tankanlage nicht ausgehen kann oder gar Indizien dafür sprechen, dass ein Fehler der Tankanlage vorliegt.

Die Feststellung, dass der Beklagte zu 1) diese Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt hat, vermag der Senat auch dann zu treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein Fehler der Tankanlage vorlag und selbst dann, wenn nicht eindeutig feststeht, worin der Fehler der Tankanlage bestand. Dabei ergibt sich vorliegend eine Pflichtverletzung des Beklagten auch unter Zugrundelegung des unterschiedlichen und teilweise widersprüchlichen Sachvortrages der Beklagten.

Die Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1) ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, wonach der Beklagte zu 1) eine Überprüfung der Füllstände der einzelnen Tanks nicht vorgenommen oder jedenfalls die Erkenntnis der unterschiedlichen Prüfstände nicht beachtet hat. Auf die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten kommt es danach nicht an.

Der Beklagte zu 1) hat vor dem Befüllen der Tanks die Tankanlage nicht hinreichend darauf überprüft, ob sie ordnungsgemäß funktioniert. Das war ihm möglich und auch zumutbar. Bei einer entsprechenden Prüfung durch Sichtkontrolle hätte er bemerken müssen, dass, wie dies der Sachverständige SV1 festgestellt hatte, die Füllstände der Tanks unterschiedlich waren, was auf eine Fehlerhaftigkeit der Anlage schließen lässt, weil bei ordnungsgemäßem Funktionieren der Anlage die drei untereinander verbundenen Tanks im Zuge der Entnahmen gleichmäßig hätten entleert sein müssen. Unter Zugrundelegung des zuletzt von den Beklagten gehaltenen Vortrages, wonach der Füllstand aller drei Tanks gut erkennbar war, liegt dies auf der Hand. Die Verschmutzungen des dritten Tanks im oberen Bereich, wie auf den Lichtbildern des Gutachtens der A GMBH (Bl. 338 d. A,) ersichtlich, hinderten die Möglichkeit dieser Feststellungen nicht entscheidend.

Aber auch dann, wenn man mit dem ursprünglichen und vom Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konkretisierten Vortrag der Beklagten davon ausgeht, dass der dritte Tank mangels Transparenz des Behälters im Wege bloßer Blickkontrolle nicht ohne weiteres einsehbar gewesen sei, ergibt sich nichts anderes. Insoweit wäre der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen, entweder unter Zuhilfenahme eines Peilstabes oder einer in den Tank eingeführten Lichtquelle den Füllstand der einzelnen Tanks zu überprüfen, oder aber, sollte auch dies nicht möglich gewesen sein, entweder von dem Befüllen gänzlich Abstand zu nehmen oder aber jedenfalls während des Befüllvorganges mit erhöhter Aufmerksamkeit die abgegebene Ölmenge mit der Veränderung der Füllmengen in den einsehbaren Tanks zu vergleichen. Im letzteren Falle hätte er erkannt, dass die Heizölaufnahme der Tanks nicht gleichmäßig erfolgte und nicht der abgegebenen Heizölmenge entsprach. Dementsprechend hat auch der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten vom 16.4.2004 auf Seite 6 zu Ziff. 4.2 f. festgehalten, dass - vor der Befüllung festgestellte - Höhenunterschiede in der Befüllung der einzelnen Tanks die Gefahr einer Überfüllung birgt und daher der Befüllvorgang besonders zu überwachen und ggf. abzubrechen ist.

In jedem Falle waren die unzureichende Füllstandskontrolle der Tanks der Anlage durch den Beklagten zu 1) vor Beginn der Befüllung und - in dessen Folge - die unzureichende Überwachung des Befüllvorganges schadensursächlich. Zu diesem Ergebnis gelangt im Übrigen auch das von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegebene Gutachten der A GMBH vom 22.12.2003. Auch dieses hat die Feststellung getroffen, dass sich der Beklagte zu 1) von dem tatsächlichen Füllstand des 3. Tanks hätte überzeugen oder - falls dessen Füllstand nicht feststellbar gewesen ist, die Tankbefüllung ablehnen müssen.

Selbst dann aber, wenn man entgegen der Feststellungen des beiden Sachverständigengutachten und entgegen den eigenen Angaben des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung davon ausgehen würde, dass eine unterschiedliche Befüllung der Tanks bei Beginn des Befüllvorganges nicht vorhanden war, hätte der Beklagte zu 1) die unterschiedliche Aufnahme des Heizöls und insbesondere die unzureichende Befüllung der Tanks 1 und 2 in Relation zur Abgabemenge während des Befüllvorganges durch hinreichende Kontrolle rechtzeitig bemerken müssen.

Diesen Sorgfaltspflichten hat der Zeuge Beklagte zu 1) nicht genügt. Er hat dadurch den eingetretenen Schaden verursacht. Soweit eine objektive Mitverursachung auch in der Fehlerhaftigkeit der Tankanlage zu sehen ist, führt dies nicht zu einer Mithaftung des Versicherungsnehmers der Klägerin aus dem Rechtsgrund des Mitverschuldens nach § 254 BGB, die sich die Klägerin im Rahmen ihre Regressanspruchs nach § 67 VVG entgegenhalten lassen müsste. Insoweit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Versicherungsnehmer der Klägerin die technischen Mängel der Anlage bekannt waren. Die Heizanlage selbst funktionierte offenbar fehlerfrei. Der Fehler der Tankanlage führte lediglich dazu, dass, wie dies beide Gutachter ausgeführt haben, wegen vermutlicher Verschmutzung der Entnahmeleitungen eine gleichmäßige Entnahme aus den drei Behältern nicht erfolgte und über die Saugleitung von Tank 3 weniger Heizöl als bei den beiden anderen Tanks entnommen wurde. Dies musste der Versicherungsnehmer der Klägerin nicht erkannt haben. Im Übrigen scheidet ein Mitverschulden bereits auch deshalb aus, weil es dem Beklagten zu 1) auf Grund seiner besonderen Sachkunde ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Fehlerhaftigkeit der Anlage zu erkennen oder jedenfalls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Anlage zu begründen, die ihn zu besonders sorgfältiger Überwachung der Befüllung oder ggf. zum Abbruch des Befüllung hätten veranlassen müssen. Der Beklagte musste als Fachmann in der Lage sein, die Gefahren des Einfüllvorganges zu beherrschen, während von dem Versicherungsnehmer der Klägerin als Laien in der Regel nicht erwartet werden kann, dass sie die sich aus den Mängeln der Tankanlage ergebenden Gefahren kennt (vgl. hierzu BGH NJW 1979, 1576). Das Vorhandensein eines Mangels der Anlage ist jedenfalls nicht so unwahrscheinlich, dass die daraus resultierende Schadensentwicklung dem für den Austritt des Öls verantwortlichen Beklagten nicht zugerechnet werden könnte (BGH a. a. O. m. w. N.). In dieser Situation stellt sich die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) als so schwerwiegend dar, dass eine Mithaftung der Klägerin allein auf Grund der Fehlerhaftigkeit der Tankanlage ihres Versicherungsnehmers unbillig erschiene.

2. Der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin jedoch nur teilweise begründet.

a) Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der zur Schadensfeststellung entstandenen Kosten. Dies gilt auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten. Soweit die Beklagten die "Ortsüblichkeit und Angemessenheit" der von dem Sachverständigen verlangten Vergütung (85,00 €/Std. zzgl. 39,00 €/Std. für die Bürokraft) bestreiten, verkennen sie, dass vorliegend nicht eine Werklohnvergütung zur Überprüfung ansteht. Grundsätzlich steht es dem Geschädigten frei, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Im Übrigen ist die Höhe der Vergütung auch im Hinblick auf die gegenüber den auf dem freien Markt berechneten Kosten niedrigeren Kostenerstattungsgrenzen des ZSEG noch als angemessen anzusehen. Der Grundsatz der freien Wahl des Sachverständigen schließt im Regelfall einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen der räumlichen Entfernung des Sitzes des Sachverständigenbüros aus, zumal der Anfahrtsweg von unter 200 km auch nicht unverhältnismäßig erscheint und die Klägerin überdies hinsichtlich geeigneter Sachverständiger im näheren Umfeld des Anwesens des Versicherungsnehmers der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat.

b) Auch die von der Klägerin geltend gemachten Regiekosten sind im Hinblick auf Art und Umfang des Schadens zum Zwecke der Überwachung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen gerechtfertigt. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin ein Tochterunternehmen mit der Durchführung der Regiearbeiten beauftragte.

c) Zu recht rügen die Beklagten jedoch, dass in der Schadensberechnung der Klägerin Positionen enthalten sind, die Neuanschaffungen oder Wertverbesserungen darstellen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schadensfall aufweisen und auf deren Ersatz ihr Versicherungsnehmer gegen die Beklagten daher keinen Anspruch hat.

Dies betrifft im Einzelnen folgende Positionen:

aa) Rechnung der Fa. B vom 21.4.2004 den Kauf und die Installation von Außenleuchten betreffend (219,35 €);

bb) Rechnung der Fa. C vom 15.6.2004 die Anfertigung und Montage eines Handlaufs betreffend (458,73 €);

cc) Rechnung ... vom 11.11.2003, soweit sie das Streichen des Tankraums betrifft, da insoweit die Ursächlichkeit dieser Maßnahmen nicht hinreichend vorgetragen ist (140,00 € netto, mithin 162,40 € brutto);

d) Nicht schlüssig vorgetragen hat die Klägerin schließlich zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer der Klägerin (Rechnung vom 12.1.2004 - Bl. 113 f. d. A. über 959,90 €). Insoweit fehlt, worauf die Klägerin hingewiesen wurde, hinreichender Vortrag dazu, dass es sich dabei um zweckentsprechende notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt.

Nach alledem besteht der aus übergegangenem Recht nach § 67 VVG der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.426,21 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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