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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 19 U 280/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
Ein Vertragsverhältnis über Lieferung und Montage einer Einbauküche nach einem auf dem Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan unterliegt dem Recht des Werkvertrages.
Gründe:

I. Von einem Tatbestand wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO).

II. Die Berufung der Beklagten ist ganz weitgehend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns lediglich noch in Höhe von 213,46 EUR beanspruchen. Denn die rechnerische Restforderung der Klägerin von 6.594,02 EUR ist durch Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 6.380,56 EUR erloschen (§ 389 BGB).

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt dem Recht des Werkvertrages. Die Klägerin hatte Einbaumöbel und -geräte nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan zu liefern, an Ort und Stelle einzupassen sowie anzuschließen. Danach war ein gerade für die Bedürfnisse und Zwecke der Beklagten geeignetes Werk herzustellen (BGH MDR 1990, 1101). Der Gegenanspruch der Beklagten ergibt sich entweder - sofern man §§ 634 ff. BGB hier vor der Abnahme als anwendbar ansieht (vgl. Palandt/Sprau, 66. Aufl., BGB vor § 633 Rdnr. 7) - als Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB wegen der Kosten der Selbstbeseitigung des Mangels der Arbeitsplatten nach vorheriger ergebnisloser Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß Schreiben vom 24.09.2004, oder aus den allgemeinen Vorschriften des Leistungsstörungsrechts gemäß §§ 280 Abs. 3, 281 BGB als Schadensersatzanspruch nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung.

Die von der Klägerin gelieferten und montierten Arbeitsplatten der Einbauküche waren mangelhaft, weil sie nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit aufwiesen (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB). Denn bei den Arbeitsplatten handelte es sich um sogenannte Verbundplatten, die unter Verwendung einer 1 cm starken Schicht des Kunststeinmaterials "Silestone" hergestellt waren. Nach dem Vertrag vorausgesetzt waren jedoch 4 cm starke massive Silestone-Platten.

Die Beschreibung der Arbeitsplatten im Vertragstext als "4 cm stark" bedeutete nach den hier gegebenen Umständen 4 cm stark massiv Silestone. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass sich die Parteien zuvor über Lieferung und Einbau von Fensterbänken des gleichen Materials geeinigt hatten, die im schriftlichen Vertrag als "3 cm stark" beschrieben wurden und unstreitig massiv aus dem Material Silestone zu liefern waren. Die vereinbarte massive Ausführung der Fensterbänke aus dem Material Silestone bekommt für die Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung der hier in Rede stehenden Arbeitsplatten dadurch besonderes Gewicht, dass der Mitarbeiter der Klägerin X bei den Vertragsgesprächen auf Befragen erläuterte, dass die Arbeitsplatten für die Küche abweichend vom Angebot für die Fensterbänke in dem Material Silestone mit einer Stärke (nach dem Sachvortrag der Klägerin mit einer "Gesamtstärke") von 4 cm geliefert würden. Danach konnte die Beklagte in jedem Fall davon ausgehen, dass die Bezeichnung der Arbeitsplatten als "4 cm stark" wie bei den Fensterbänken eine massive Beschaffenheit aus Silestone meinte. Die Auslegung der getroffenen Vereinbarung in diesem Sinne wird dadurch unterstützt, dass die Beklagte selbst nach dem Sachvortrag der Klägerin zunächst eine 3 cm starke (massive) Granitarbeitsplatte ausgesucht hatte, nach Erläuterung des Herrn X, dass massiver Stein in den von ihr gewünschten Farbtönen nicht erhältlich sei, die ihr als Alternative aufgezeigte Ausführung aus dem Kunststein Silestone wählte. Schon deshalb lag für die Klägerin nahe, dass die Beklagte davon ausging, dass die ihr angebotene Arbeitsplatte aus massivem (Kunst-) Stein bestehen werde.

Die Behauptung der Klägerin, dass bei Einfügung des handschriftlichen Zusatzes in den maschinenschriftlichen Vertragstext von der Ausführung der Fensterbänke nicht die Rede gewesen sei, ist in der Berufungsinstanz neu; ihre Berücksichtigung ist nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Das gilt auch für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sich in den Ausstellungsräumen der Klägerin die verschiedenen Ausformungen der Sichtkanten zeigen und erläutern lassen und sich sodann für die fasenversetzte Ausführung entschieden. Im Übrigen ist die behauptete Auswahl einer bestimmten Kantenausführung nach entsprechender Erläuterung kein geeignetes Indiz dafür, dass eine Beschaffenheit der Arbeitsplatten nicht als massive Ausführung aus Silestone, sondern als Verbundplatte vereinbart wurde.

Für die Auslegung der Beschaffenheitsverreinbarung ist ohne Belang, dass auf dem Markt eine 4 cm starke massive Silestone-Platte nicht angeboten wurde, eine solche vielmehr durch Verklebung von jeweils 2 cm starken Platten hergestellt werden musste. Dieser Umstand kann allenfalls eine entsprechende Hinweispflicht des Unternehmers begründen, auf die es hier jedoch nicht ankommt. Für die Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung ist ebenfalls ohne Belang, ob die Ausführung von Silestone-Arbeitsplatten als Verbundplatte die übliche Verarbeitungs- bzw. Herstellungsweise ist. Kenntnisse von der üblichen Verarbeitungsweise bei Küchenarbeitsplatten aus Silestone können bei einem Kunden nicht vorausgesetzt werden. Deshalb ist selbst für den Fall, dass die Ausführung einer Silestone-Arbeitsplatte als Verbundplatte üblich sein sollte, wegen der hier gegebenen deutlichen Hinweise auf eine massive Ausführung nicht die übliche Beschaffenheit vereinbart worden.

Danach waren die gelieferten Arbeitsplatten mangelhaft, weil sie nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit aufwiesen. Auf den Streit zwischen den Parteien, ob sie sich für die gewöhnliche Verwendung eigneten und eine Beschaffenheit aufwiesen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB), kommt es danach nicht an.

Die Höhe der Gegenforderung der Beklagten ergibt sich aus den von ihr aufgewendeten Kosten für die anderweitige Beschaffung von 4 cm starken massiven Silestone-Arbeitsplatten, die sich unstreitig auf 6.380,56 EUR belaufen.

Die Zinsforderung auf den danach noch offenen Vergütungsanspruch der Klägerin von 213,46 EUR ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten kann die Klägerin nicht verlangen, weil die Geschäftsgebühr für die anwaltliche vorgerichtliche Tätigkeit zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die Beklagte mit der Zahlung nicht in Verzug befand, weil sie wegen der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche zur Zurückbehaltung berechtigt war.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da ihre Klage nur in außerordentlich geringem Umfang Erfolg hat und Mehrkosten wegen des begründeten Teils der Klageforderung nicht entstanden sind (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen, folgt die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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