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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: 19 U 47/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 633
BGB § 636
Zu den Hinweispflichten eines Hufschmiedes bei der Ausübung seines Handwerkes.
Gründe:

A.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Hufschmiedearbeiten an dem am 16.9.2002 euthanisierten Pferd des Klägers "...".

Der Beklagte beschlug als Hufschmied das Pferd des Klägers, das als Turnierpferd bei Dressurprüfungen eingesetzt wurde und das sämtliche Lektionen der Dressurklasse S beherrschte, regelmäßig etwa alle 2 Monate. Anfang Dezember 2001 stellte der Beklagte erstmalig fest, dass bei dem Pferd an einem der Hufe eine sog. lose Wand in einem Umfang von 2-3 cm vorlag.

Am 1.7.2002 beschlug der Beklagte das Pferd des Klägers in dessen Stall erneut. Nach dem Beschlag teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Pferd lahm sei und in eine Klinik gebracht werden müsste. Nach Hinzuziehung der Tierärztin Frau Dr. A wurde das Pferd sodann mit einem Hänger in die Klinik gebracht. Dort wurde es sofort behandelt, die vorderen Hufeisen wurden heruntergenommen und es erhielt zwei Hufgipsverbände. Am 02.08.2002 wurde das Pferd aus der Klinik entlassen. Der Kläger führte das Pferd gemäß der ärztlichen Empfehlung täglich im Schritt.

In der zweiten Augusthälfte verschlechterte sich der Zustand des Tieres. Am 01.09.2002 wurde das Pferd deshalb wieder stationär in der Klinik aufgenommen. Eine Besserung des Zustands trat nicht ein, das Tier litt unter einer Lederhautentzündung, wiederkehrenden Hufgeschwüren und der Sudek'schen Erkrankung. Am 16.09.2002 musste das achtjährige Pferd nach einer weiteren deutlichen Verschlechterung des Zustandes euthanasiert werden. Der Kläger holte wegen des Tods des Tieres über den Wert des Pferdes ein Gutachten des Sachverständigen SV1 ein, der den Marktwert des Tieres zum Bewertungsstichtag 1.7.2002 auf 40.000,00 € schätzte. Wegen des Inhalts des Gutachtens im Einzelnen wird auf Bl. 13 ff. d. A. Bezug genommen.

Der Kläger macht neben dem Ersatz des Wertes des Pferdes Gutachterkosten (948,88 €) sowie tierärztliche Behandlungskosten, Kosten für einen anderen Hufschmied, Berittkosten für sein zweites Pferd, Boxenmiete für den Stall von "..." und die Fahrtkosten zur Klinik geltend.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Beschlagen des Pferds am 01.07.2002 habe gegen die Regeln des Hufbeschlags verstoßen. Er hat behauptet, der Beklagte habe den Hufbeschlag vom 01.07.2002 nicht, jedenfalls nicht in der Form, wie geschehen, vornehmen dürfen. Er habe den rechten Vorderhuf zu kurz ausgeschnitten. Statt den Huf so tief abzuschneiden, dass er mit dem ausgebrochenen Teil auf einer Höhe stand, hätten die Tragränder des Hufs mit Kunsthorn aufgefüttert werden müssen und wäre ein orthopädischer Spezialbeschlag vorzunehmen gewesen. Weil er zuviel Horn vom Huf abgenommen habe, habe das Pferd nicht mehr laufen können. Der Tod des Pferdes sei durch das falsche Beschlagen verursacht worden. Mit einem orthopädischen Beschlag wäre der Tod des Tiers zu verhindern gewesen.

Der Wert des Pferdes habe am 01.07.2002 € 40.000,- betragen.

Zudem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, ihn Ende 2001/Anfang 2002 nach der Feststellung der losen Wände, auf diesen Zustand hinweisen und er hätte eine ärztliche Behandlung empfehlen müssen.

Bei rechtzeitiger tiermedizinischer Behandlung sei nicht nur der Tod des Pferdes verhindert worden, auch sei eine völlige Ausheilung der Erkrankung möglich gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 48.462,27 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe nach der Feststellung, dass sich in der Hufwand des einen Hufs des Pferdes rechts und links zwei hohle Wände befunden hätten, die sich ca. 2-3 cm in den Huf erstreckt hätten, den Kläger und auch die Tierärztin Dr. A hierauf aufmerksam gemacht und eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung empfohlen. Auch am 01.07.2002 habe er erneut auf den Zustand der Hufe hingewiesen. Nur auf den ausdrücklichen Wunsch de Klägers habe er dann das Pferd erneut beschlagen. Einen Auftrag zum Auffüllen mit Kunststoff habe er nicht erhalten. Der Krankheitsverlauf bei dem Pferd sei im Übrigen nicht auf das Beschlagen, sondern auf die Hufzersetzung zurückzuführen. Auch ohne den Beschlag am 1.7.2002 wäre die Behandlung in der Klinik erforderlich gewesen. Schließlich hätte das Pferd in jedem Fall nur bei einer früheren tierärztlichen Behandlung gerettet werden können. Er hat zudem den Vortrag des Klägers, bei Abtragung der hohlen Wand sei eine Heilung des Pferdes garantiert gewesen, in Zweifel gezogen.

Der Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, er sei auch nicht verpflichtet gewesen, den ihm erteilten Auftrag zur Hufbeschlagung abzulehnen. Im Übrigen hat er die Ersatzfähigkeit und die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Kostenpositionen bestritten.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat nach durchgeführter und im Urteil näher bezeichneter Beweisaufnahme mit am 3.2.2006 verkündetem Urteil der Klage hinsichtlich des Wertes des Pferdes in Höhe von 40.000,00 € sowie der Sachverständigenkosten in Höhe von 948,88 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Das Landgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünde gegen den Beklagten in Höhe des tenorierten Betrages ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 3, 636 BGB zu, weil der Beklagte seine Pflichten als Hufschmied verletzt habe. Er habe es unterlassen, den Kläger bereits im Januar 2002 auf die von ihm festgestellten losen Wände hinzuweisen und eine tierärztliche Behandlung anzuraten. Hierzu sei er, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen SV3 ergebe, verpflichtet gewesen. Bei frühzeitiger und sachgemäßer tiermedizinischer Behandlung habe, wie der Sachverständige Dr. SV2 in seinen Gutachten festgestellt habe, der Tod des Pferdes verhindert werden können. Überdies habe dann auch die Huferkrankung restlos ausheilen können, was der der Beklagte auch nicht bestritten habe. Hinsichtlich seiner Behauptung, seiner Hinweispflicht gegenüber dem Kläger und der Tierärztin, der Zeugin A, nachgekommen zu sein, sei er beweisfällig geblieben. Auch habe er die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens des Klägers nicht entkräftet.

Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, wird auf dessen Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit seiner zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich der Kläger gegen seine Verurteilung. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe sowohl hinsichtlich der Pflichtverletzung als auch der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens sein Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt und zudem auch nicht erkannt, dass er die Möglichkeit vollständiger Ausheilung des Pferdes bestritten habe.

Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beklagte beantragt,

das am 3.2.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil soweit der Beklagte verurteilt wurde und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlich gehaltenen Vortrag.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 26.5.2006 stellt er überdies den Antrag, den Beklagten in Höhe der Klageforderung (47.852,00 €) zu verurteilen, wobei er diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 25.8.2006 als Anschlussberufung bezeichnet und zu deren Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen hat.

B.

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg, die Anschlussberufung des Klägers ist unzulässig.

I.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 3, 636 BGB in Höhe des Wertes des Pferdes "..." zusteht, weil der Beklagte schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertrag, der das Beschlagen dieses Pferdes zum Gegenstand hatte, verletzt hat. Unabhängig davon, ob der Beklagte die Hufbeschlagung selbst sachgerecht ausgeführt hat, liegt seine Pflichtverletzung darin begründet, dass er den Kläger vor der Beschlagung Ende 2001/Anfang 2002 nicht darauf hingewiesen hat, dass bei dem Pferd eine hohle/lose Wand bestand, die eine tierärztliche Behandlung erforderte. Bei rechtzeitiger medizinischer Behandlung hätte jedenfalls der Tod des Pferdes verhindert werden können. Das Vorliegen des Erkrankungsbildes einer losen Wand bereits zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte eingeräumt und ist überdies auch von dem Sachverständigen Dr. SV2 in seinem Gutachten vom 5.7.2004 (Bl. 176 ff. d. A.) festgestellt worden. Das Bestehen einer entsprechenden Hinweispflicht des Beklagten hat der Sachverständige SV3 in seinem Gutachten vom 16.12.2004 (Bl. 294 ff. d. A) und dem Ergänzungsgutachten vom 30.6.2005 (Bl. 351 ff. d. A.) deutlich herausgestellt. Zutreffend hat das Landgericht überdies die Hinweispflicht des Beklagten auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen SV3 auch damit begründet, dass der Beklagte jedenfalls den Hufbeschlag vom 1.7.2002 nicht habe durchführen dürfen und erkennen müssen, dass, wie der Sachverständige ausgeführt hat, "ein veterinär-medizinischer Anordnungshufbeschlag auf Anordnung des Tierarztes zu verwenden war" (Bl. 312 d. A.).

Soweit der Beklagte behauptet, er habe einen entsprechenden Hinweis sowohl dem Kläger als auch der Tierärztin einen solchen Hinweis erteilt, ist er beweisfällig geblieben. Entgegen der Auffassung des Beklagten trägt nicht der Kläger die Beweislast dafür, dass der Beklagte keinen Hinweis erteilt hat, vielmehr muss der Beklagte beweisen, dass er seine (zumindest nebenvertragliche) Hinweispflicht erfüllt hat. Auch insoweit ist dem Landgericht zu folgen.

Hinsichtlich des behaupteten Hinweises an den Kläger fehlt es an einem entsprechenden Beweisangebot des Beklagten. Soweit sich der Beklagte insoweit darauf beruft, dass wegen des Vorliegens eines "Vier-Augen-Gesprächs" seine Vernehmung als Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO hätte erfolgen müssen, verkennt er die prozessuale Situation, da es nicht um ein mit einem Zeugen geführtes "Vier-Augen-Gespräch" geht, hinsichtlich dessen wegen des Gebots der Waffengleichheit gegebenenfalls eine Parteivernehmung von Amts wegen geboten sein kann. Die allein in Betracht kommende Vernehmung des Klägers als Partei hat der Beklagte nicht beantragt. Soweit sich der Beklagte auf einen Hinweis an die Tierärztin, die vom Landgericht vernommene Zeugin Dr. A, berufen hat, hat diese in ihrer Aussage den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt.

Auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV2 in seinen Ergänzungsgutachten vom 18.8.2005 (Bl. 370 ff. d. A.) und vom 31.10.2006 (Bl. 509 ff. d. A.) ist davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer zielgerichteten intensiven medizinisch-orthopädischen Behandlung des Pferdes dessen Tod hätte verhindert werden können. Hinsichtlich der Einzelheiten der gutachterlichen Begründung wird auf den Inhalt der genannten Gutachten verwiesen.

Eine solche Behandlung wäre bei einem entsprechenden Hinweis nach der allgemeinen Lebenserfahrung vom Kläger auch nachgesucht worden. Die für ein aufklärungsgerechtes Verhalten des Klägers bestehende Vermutung hat, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, der Beklagte nicht zu entkräften vermocht, obgleich ihm hierfür die Beweislast oblag. Auch insoweit ist der Beklagte für seine Behauptung, der Kläger habe trotz seines Hinweises auf die schlechte Hufqualität am 1.7.2002 einen Beschlagauftrag erteilt und keine medizinische Behandlung des Pferdes veranlasst, beweisfällig geblieben. Allein der Umstand, dass das Pferd in der Zeit vor dem 1.7.2002 "nicht rundgelaufen" sei, wie der Beklagte dargelegt hat, genügt im Übrigen nicht für die Annahme, eine medizinisch zu behandelnde Huferkrankung sei für den Kläger auch ohne entsprechenden Hinweis des Beklagten erkennbar gewesen. Hierzu hat der Sachverständige Dr. SV2 in seiner mündlichen Gutachtenserläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2007 ausgeführt, dass die chronischen Gelenksveränderungen selbst dann nicht erkannt werden müssen, wenn sie bereits schwerwiegend sind. Da die vorübergehenden Lahmheitserscheinungen verschieden Ursachen haben können, ist der von dem Beklagten vorgenommene Rückschluss nicht zulässig, dass bereits die Symptomatik des "Nicht.Rundlaufens" des Pferdes ein hinreichendes Anzeichen für die vorhandenen Gelenksveränderungen gewesen sei.

Andererseits hat der Sachverständige in seinen gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere bei der mündlichen Erläuterung seiner Gutachten im Senatstermin vom 9.3.2007 überzeugend dargelegt, dass die Gelenksveränderungen, die zu den röntgenologischen Befunden geführt haben, nicht durch die Beschlagsarbeiten des Beklagten entstanden sind, es sich vielmehr um eine langsam fortschreitende typische Veränderung der Gelenke im Sinne einer Arthroseentwicklung handelte und diese bei dem Pferd des Klägers festgestellten Gelenkspathologien zu Veränderungen in der Statik der Hufe führten und diese wiederum zur Zusammenhangstrennung (sog. hohle Wand) geführt haben können.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 5.1.2007 das Gutachten des Sachverständigen mit der Ansicht angreift, dass entgegen dessen Auffassung von einer umgekehrten Kausalität auszugehen sei, nämlich davon, dass durch die fehlerhafte Behandlung des Beklagten, insbesondere das Abtragen der Wände, die Gelenkserkrankung der Zusammenhangstrennung eingetreten sei, hat der Sachverständige diese Ansicht überzeugend widerlegt und hat der Beklagte überdies insoweit auch keinen substantiierten Vortrag gehalten, der zur Erhebung der angebotenen Beweise Veranlassung hätte geben können. Allein das Aufstellen einer gegenteiligen Behauptung unter Benennung sachverständiger Zeugen und/oder der Beantragung eines Obergutachtens sind nicht hinreichend, um Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen zu begründen. Zum einen hatte der Kläger auch im Senatstermin Gelegenheit, dem Sachverständigen seine abweichende Auffassung entgegenzuhalten, zum anderen hat der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen trotz entsprechenden Hinweises des Senat auch nicht dahingehend substantiiert, dass er eine gutachterliche Stellungnahme der benannten sachverständigen Zeugen vorgelegt hätte, die das Gericht erst in die Lage versetzt hätte zu prüfen, ob diese auf den maßgeblichen entscheidungsrelevanten Umständen und Kenntnissen beruht.

Auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV2 ergibt sich nach alledem einerseits, dass der Beklagte durch fehlerhaften Hufbeschlag am 1.7.2002 zwar nicht die röntgenologischen Befunde einer Zusammenhangstrennung verursacht hat, dass er aber andererseits jedenfalls durch den unterlassenen Hinweis an den Kläger von dem Vorliegen einer Zusammenhangstrennung und der Notwendigkeit einer orthopädischen Behandlung des Pferdes eine Ursache für den späteren Tod des Pferdes gesetzt hat, wobei unerheblich ist, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen nach dem 1.7.2002 Fehler in der tierärztlichen Behandlung hinzugetreten sind. Er haftet daher dem Kläger auf Schadensersatz in Höhe des Wertes des Pferdes, der im Falle pflichtgemäßen Handelns des Beklagten gegeben gewesen wäre.

II.

Der Höhe nach kann der Kläger gemäß § 251 BGB Wertersatz für das Pferd nur in Höhe von 5.0000,00 € verlangen. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts ist nicht davon auszugehen, dass die Huferkrankung des Pferdes (Zusammenhangstrennung) im Falle einer nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises des Beklagten auf die Huferkrankung erfolgten medizinisch-orthopädischen Behandlung restlos ausgeheilt worden wäre. Nach Auffassung des Senats ist die hierauf bezogene Behauptung des Klägers erstinstanzlich auch nicht unstreitig geblieben. Vielmehr hat der Beklagte die Ausheilung zumindest im Sinne des § 138 Abs. 3, 2. Halbsatz ZPO bestritten, wie sich nicht zuletzt aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 9.8.2005 unter Ziff. 3 (Bl. 369 d. A.) mit dem Vortrag ergibt, es sei für ihn nicht erkennbar, woher der Kläger die Erkenntnis nehme, dass bei Abtragung der hohlen Wand eine Heilung garantiert gewesen sei.

Der Sachverständige Dr. SV2 hat überzeugend in seinem Gutachten vom 31.10.2006 (Bl. 509 ff. d. A.) sowie in seiner mündlichen Gutachtenserläuterung im Senatstermin vom 9.3.2007 (Bl. 564 ff. d. A.) ausgeführt, dass nach Auftreten der Huferkrankung (Zusammenhangstrennung als Folge einer langsam fortschreitenden degenerativen Arthroseentwicklung) eine vollständige Ausheilung und eine Weiterverwendung des Tieres als Turnierpferd auch bei sofortiger ordnungsgemäßer medizinischer Behandlung nicht mehr erwartbar gewesen sei. Daher kann die Wertermittlung des Sachverständigen SV1 in dessen Gutachten vom 18.6.2003 (Bl. 13 ff. d. A.) nicht zugrunde gelegt werden, da diese von einer solchen Ausheilung ausgegangen ist, sondern lediglich von dem von dem Sachverständigen Dr. SV2 ermittelten Wert. Dieser hat bei der Wertermittlung, wie er im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenserläuterung überzeugend dargelegt hat, alle wesentlichen Faktoren berücksichtigt, nämlich die röntgenologischen Befunde, die Turnierteilnahme des Pferdes trotz der bereits vorhandenen chronischen Erkrankung und den Substanzverlust im Bereich der Hornkapsel.

Der Senat folgt dieser überzeugend dargelegten Wertschätzung.

Der Wertermittlung des Sachverständigen steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 7.2.2007 (Az.: VIII ZR 288/06) entgegen, wonach nicht schon allein ein normwidriger Röntgenbefund ohne klinische Symptome einen wertmindernden kaufrechtlichen Sachmangel darstelle. Vorliegend geht es nicht um eine bloße Beschaffenheitsabweichung, sondern um röntgenologische Befunde im Sinne einer nicht ausheilbaren Gelenksveränderung, die eine weitere Verwendung des Pferdes des Klägers als Turnierpferd ausschloss. Dass dies entscheidenden Einfluss auf den Marktwert des Pferdes hat, ist offenkundig und bedarf keiner näheren Begründung.

Der Kläger hat gegen den Beklagten über diesen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Pferdes hinaus auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für das von ihm eingeholte Privatgutachten in Höhe von 948,88 €.

III.

Soweit das Landgericht weitere erstinstanzlich geltend gemachte Ansprüche des Klägers auf Ersatz tierärzlicher Behandlungskosten, Boxenmiete, Fahrtkosten und Beschlagkosten verneint und die Klage insoweit abgewiesen hat, bedurfte es insoweit keiner inhaltlichen Entscheidung des Senats. Zwar hat der Kläger das Urteil des Landgerichts insoweit mit seinem als Anschlussberufung zu behandelnden Antrag im Schriftsatz vom 26.6.2006 angegriffen. Jedoch fehlt es an der nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlichen Begründung der Anschlussberufung, die daher unzulässig ist. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.6.2006 lassen nicht erkennen, mit welchen Gründen die Entscheidung des Landgerichts angegriffen werden sollen. Hierzu fehlen jegliche Ausführungen. Der Verweis in der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2007 auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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