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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.05.2006
Aktenzeichen: 19 W 16/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 48 I
ZPO § 3
ZPO § 9
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Wohnrechts richtet sich nach dem Löschungsinteresse des Klägers. Sofern das dingliche Wohnrecht nicht einem mietähnlichen Dauerwohnrecht gleichkommt, ist das Löschungsinteresse in Anlehnung an § 9 ZPO zu schätzen.
Gründe:

Bei der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegten Beschwerde handelt es sich um ein Rechtsmittel des Rechtsanwalts aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG. Da die Beschwerde eine Erhöhung des festgesetzten Streitwertes erreichen will, wendet sie sich gegen eine Beschwer nicht der Beklagten, sondern ihres Prozessbevollmächtigten.

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Gebührenstreitwert beträgt nach Auffassung des Senats 33.600,-- EUR. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO das zu schätzende Interesse des Klägers, das er mit der ursprünglich erhobenen Klage auf Bewilligung der Löschung des zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragenen dinglichen Wohnrechts im Sinne des § 1093 BGB verfolgte. Das Löschungsinteresse kann jedoch nicht in Anlehnung an § 41 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt bzw. des entsprechenden Nutzungswertes bestimmt werden. § 41 GKG - früher § 16 GKG - kann zwar bei mietähnlichen Dauerwohnrechten zur Bestimmung des Interesses herangezogen werden (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 5104, 5105 m.w.N.). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr ist der Beklagten als Schenkerin des Hausgrundstückes ein unentgeltliches lebenslanges dingliches Wohnrecht an näher bezeichneten Räumen des Wohngebäudes eingeräumt worden.

Auch die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Kostenordnung erscheint als Anhalt für das zu schätzende Interesse an der Löschungsbewilligung ungeeignet. Die Zeitspannen der genannten Bestimmung sind zu sehr mit den niedrigen Staffelgebühren der Kostenordnung verknüpft, um als Schätzungsanhalt bestimmend zu sein (Schneider/Herget, a.a.O. Rdnr. 5114).

Angemessen erscheint vielmehr die Schätzung des Löschungsinteresses des Klägers in Anlehnung an § 9 ZPO (Zöller/Herget, a.a.O.; vgl. OLG Celle, Juristisches Büro 1966, 427; BGH NJW-RR 1994, 909). Danach ist der 3 1/2jährige Bezug des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen maßgeblich. Da das Landgericht - von den Parteien nicht angegriffen - den Nutzungswert mit monatlich 800,-- EUR angenommen hat, ist das Löschungsinteresse des Klägers danach auf 33.600,-- EUR zu schätzen. Für die Angemessenheit dieses Betrages spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Kläger in der Klage den Streitwert selbst auf 21.600,-- EUR beziffert hat, hierbei allerdings noch von einem niedrigeren monatlichen Nutzungswert ausging.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Der Beschwerdewert entspricht dem mit der Änderung des Streitwerts erstrebten Gebührenvorteil.

Ende der Entscheidung

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