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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: 19 W 65/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1298 Abs. 2
Die Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit nach einem Verlöbnis, welches nach mehreren Telefongesprächen und ohne persönliches Kennenlernen des Partners zustande kam, ist unangemessen im Sinne des § 1298 Abs. 2 BGB; der daraus entstandene Schaden ist deshalb bei Rücktritt vom Verlöbnis nicht zu ersetzen.
Gründe:

1. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Das gilt auch dann, wenn man abweichend von der Beurteilung des Landgerichts von dem wirksamen Zustandekommen eines Verlöbnisses ausgeht. In diesem Fall ist zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 1298 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben. Diese Norm ist anwendbar, weil auf Ansprüche, die auf Grund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom anderen Teil geltend gemacht werden (BGH FamRZ 2005, 1151, 1152 m. w. N.).

Ersatzfähig ist nach § 1298 Abs. 2 BGB jedoch nur der Schaden aus Maßnahmen, die den Umständen nach als angemessen anzusehen sind. Als unangemessene Maßnahme wird in der Rechtsprechung die Aufgabe einer gesicherten Erwerbsmöglichkeit nach nur kurzer Verlobungsdauer und bei noch nicht absehbarer Eheschließung beurteilt (BGH FamRZ 1961, 424; OLG Stuttgart NJW 1977, 1779; Rausch in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, Kommentar 1298 Rdnr. 11). So liegt es hier.

Die Antragsstellerin gab in der Dominikanischen Republik ihre beiden Arbeitsstellen auf, nach dem sie mehrfach mit der Unterstützung durch eine Übersetzerin mit dem Antragsgegner telefoniert hatte, ohne diesem bisher je persönlich begegnet zu sein. Ob der Wunsch nach einer Eheschließung mit dem Antragsgegner nach gegenseitigem Kennenlernen Bestand haben würde, war völlig unklar. Unter diesen Umständen war es unangemessen, die Erwerbstätigkeit aufzugeben, die die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin bildete und die sie schon mit Rücksicht auf ihr Alter nicht jederzeit ohne weiteres wieder aufnehmen konnte.

2. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.10.2007.

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