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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: 2 Ss 314/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 1
Nach einhelliger Rechtsprechung steht den Verfahrensbeteiligten das Ablehnungsrecht nur zu, um zu gewährleisten, dass an künftigen Entscheidungen ausschließlich unbefangene Richter mitwirken.
Gründe:

Mit Beschluss vom 16. März 2006 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 03. Mai 2005 und die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 11. Juli 2005 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 04. April 2006 beantragt der Verurteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit Schreiben vom 06. April 2006 stellt der Verurteilte einen Befangenheitsantrag und erhebt Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss.

Die Anträge des Verurteilten sind zurückzuweisen.

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach Erlass des Beschlusses vom 16. März 2006 und damit verspätet gestellt worden ist, § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO. Nach einhelliger Rechtsprechung steht den Verfahrensbeteiligten das Ablehnungsrecht nur zu, um zu gewährleisten, dass an künftigen Entscheidungen ausschließlich unbefangene Richter mitwirken (BGH, NStZ 1993, 600; BGH, NStZ-RR 1998, 51; BGH, NStZ-RR 2001, 333; OLG Hamm, MDR 1993, 789; OLG Düsseldorf, MDR 1986, 777). Vorliegend ist das Verfahren vor dem Oberlandesgericht aber bereits mit einer unanfechtbaren Entscheidung abgeschlossen worden.

Hieran ändert das zugleich mit dem Ablehnungsgesuch eingegangene weitere Schreiben des Verurteilten vom 06. April 2006, das als Gegenvorstellung bezeichnet ist, in dem aber auch die Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO und § 356a StPO gerügt wird, nichts. Denn der Sache nach handelt es sich bei diesem Schreiben des Verurteilten trotz des ausdrücklichen Hinweises auf die Vorschriften der §§ 33a und 356a StPO und der Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht um einen Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO (der hier als speziellere Vorschrift gegenüber § 33a StPO allein in Betracht kommt), sondern ausschließlich um eine Gegenvorstellung.

Dem Vorbringen des Verurteilten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Senat in seinem Beschluss vom 16. März 2006 Tatsachen oder Beweisergebnisse zu seinem Nachteil verwertet hat, die ihm nicht bekannt waren und zu denen er nicht gehört worden wäre. Vielmehr konnte der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen und sich zu allen Verfahrensvorgängen äußern.

Der Senat hat das Vorbringen des Verurteilten auch nicht unbeachtet gelassen. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich unmittelbar, dass die Entscheidung "auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Gießen vom 03. Mai 2005 sowie die am 07. November 2005 abgesandte Gegenerklärung des Angeklagten A erging. Damit ist in ausreichender Weise deutlich gemacht, dass bei der Entscheidungsfindung des Senats die in der Revisionsbegründung und der Gegenerklärung des Verurteilten vorgebrachten Rügen und Argumente berücksichtigt wurden. Eine darüber hinausgehende sachliche Begründung des Verwerfungsbeschlusses ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO nicht erforderlich und war auch vorliegend nicht geboten. Entgegen der Ansicht des Verurteilten ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 bereits auf jede einzelne Rüge des Revisionsvorbringens eingegangen. Soweit in der Gegenerklärung rechtliche Erwägungen angestellt worden sind, bedurften diese keiner weiteren Auseinandersetzung, da es sich insoweit nur um eine Wiederholung des früheren Vorbringens handelte. Neue Tatsachen können mit der Gegenerklärung ohnehin nicht eingeführt werden, da in der Revisionsinstanz der festgestellte Sachverhalt der rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen ist.

Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausgeschlossen. Denn es handelt sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGH, NStZ 1993, 600; NStZ-RR 1998, 51; NStZ-RR 2001, 333).

Der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung, die mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann, ist im Wege der Überprüfung durch eine Gegenvorstellung nur zulässig, wenn sie der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Beseitigung anders nicht heilbarer unerträglicher Rechtsmängel oder schwerer Verfahrensfehler dient (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., Einleitung 114 ff und Vor § 296 Rdnr. 23 ff.). Solche Rechts- oder Verfahrensmängel sind nicht gegeben, wie insbesondere zur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs oben bereits umfassend dargelegt wurde. Der Verurteilte erstrebt daher im Ergebnis lediglich die nochmalige Überprüfung der getroffenen Entscheidung. Hierfür kommt der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung jedoch grundsätzlich nicht in Betracht.

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schließlich ist gegenstandslos. Wiedereinsetzung kommt nur bei Versäumung einer Frist in Betracht. Eine Fristversäumung liegt nicht vor. Der Senat hat in der Sache entschieden.

Ende der Entscheidung

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