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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 2 Ss 409/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Amtsgericht Wetzlar hat den Angeklagten mit Urteil vom 5. Juni 2007 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Das Landgericht Limburg a.d.Lahn hat die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 30. August 2007 als unbegründet verworfen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Die Revision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und ebenso begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 ausgeführt:

"Die vom Landgericht festgestellten Tatsachen tragen den Schuldspruch wegen Betrugs schon zur äußeren Tatseite nicht. Zwar hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte den Zeugen Dr. Z1 mittels Täuschung über seine Vermögensverhältnisse zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages veranlasst hat. Die Feststellungen reichen jedoch nicht für die Annahme aus, dass hierdurch ein Vermögensschaden eingetreten ist.

Soweit das Landgericht diesen in den Kosten gesehen hat, die dem Zeugen durch die Rückabwicklung des Vertrags entstanden sind, fehlt es an der in § 263 StGB vorausgesetzten Stoffgleichheit zwischen Schaden und angestrebtem Vermögensvorteil. Vielmehr handelt es sich um Vermögenseinbußen, die infolge der Nichterfüllung des Vertrags entstanden sind und denen auf der Seite des Angeklagten keine entsprechende Vermögensmehrung gegenüberstand (vgl. OLG Stuttgart NJW 2002, 384; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., Rdnr. 108 zu § 263).

Allerdings kann ein Vermögensschaden bei einem erschlichenen Kaufvertrag schon im Vertragsabschluss selbst liegen, sofern dieser bereits zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung führt, weil mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die innere Einstellung des Täters die gegen ihn entstehende Forderung (Kaufpreiszahlung) seiner Forderung gegen den Vertragspartner nicht gleichwertig ist (vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., Rdnr. 95 zu § 263; BGH MDR (H) 1973, 370; OLG Stuttgart a. a. O.). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass von einer schadensgleichen Vermögensgefährdung dann nicht gesprochen werden kann, wenn der Getäuschte deshalb genügend abgesichert ist, weil er nicht vorleistungspflichtig ist (vgl. BGH MDR (H) 1973, 307; 1975, 196; StV 1992, 117; OLG Stuttgart a. a. O.). Dies ist bei Grundstücksgeschäften in aller Regel der Fall (vgl. BGH wistra 1992, 101; OLG Stuttgart a. a. O.).

Die Gefahr, dass der Verkäufer entgegen den Bestimmungen des Vertrags vorleistet, genügt im Allgemeinen nicht, um in dem Vertragsschluss schon eine Vermögensgefährdung zu sehen, die einem Vermögensschaden gleichkommt (vgl. BGH MDR (H) 1973, 370). Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Zeuge Dr. Z1 die vertragliche Leistung -- die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück -- noch nicht erbracht.

Ein Vermögensschaden i. S. einer schadensgleichen Vermögensgefährdung hätte auch schon dann vorgelegen, wenn der Zeuge eine Vorleistung in der Form erbracht hätte, dass er zwar noch nicht das Eigentum an dem Grundstück an den Angeklagten übertragen hätte, diesem jedoch - als Vorleistung - bereits eine dingliche Rechtsposition eingeräumt hätten, die sich gegenüber dem (Voll)Eigentum zwar als ein Minus dargestellt hätte, der aber nach wirtschaftlichen Maßstäben bereits ein messbarer Vermögenswert zugekommen wäre. Dies wäre der Fall, wenn eine Auflassung bereits rechtswirksam erfolgt wäre. Dadurch wäre dem Angeklagten als Vorleistung bereits eine gesicherte Rechtsposition i. S. eines Anwartschaftsrechts eingeräumt worden, dem ein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.). Feststellungen hierzu sind vom Landgericht nicht getroffen worden.

Schließlich könnte ein Schaden auch dann eingetreten sein, wenn der Zeuge Dr. Z1 dem Angeklagten, der die fragliche Wohnung bereits als Mieter innehatte, den weiteren Besitz der Wohnung aufgrund des Kaufvertrages eingeräumt hätte. Auch für diese Annahme reichen die Urteilsfeststellungen nicht aus.

Da noch weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Strafbarkeit des Angeklagten -- u. U. auch nur wegen versuchten Betrugs -- ergeben können, kommt eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat inhaltlich an. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Limburg a.d.Lahn zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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