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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 388/08
Rechtsgebiete: HessNRSG
Vorschriften:
HessNRSG § 1 | |
HessNRSG § 3 | |
HessNRSG § 5 |
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat.
Die Betroffenen haben die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel zu tragen.
Ende der Entscheidung
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