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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 43/07
Rechtsgebiete: FPersG, FPersV, OWiG


Vorschriften:

FPersG § 8
FPersV § 22
OWiG § 4
Wird das Gesetz, das bei Beendigung der beanstandeten Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist gemäß § 4 Abs. 3 OWiG das mildeste Gesetz anzuwenden.
Gründe:

Das Amtsgericht Limburg Zweigstelle Hadamar hat den Betroffenen mit Urteil vom 13. Dezember 2006 zu einer Geldbuße von 600,- € verurteilt, weil er als Inhaber der Speditionsfirma A in O1 nicht dafür gesorgt habe, dass die (verlängerte) Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird (§§ 8 Abs.1 Nr.1b FPersG, 22 Abs.1 Nr.2 FPersV, Art. 6 Abs.1, Art. 15 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85). Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Recht.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Rechtsgrundlage zur Ahndung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit ist mit Wirkung vom 11. April 2007 entfallen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 ersetzt worden (Art. 28 und 29 der letztgenannten Verordnung). Das FPersG und die FPersV sind nicht mit Inkrafttreten der neuen EG-Verordnung entsprechend geändert worden, so dass deren Vorschriften auf eine aufgehobene Verordnung verweisen. Wird - wie hier - das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist gemäß § 4 Abs.3 OWiG das mildeste Gesetz anzuwenden. Das führt dazu, dass die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat nicht geahndet werden kann (vgl. HansOLG, Beschluss vom 24. April 2007 (1-11/07 (RB)-3 Ss 34/07 (OWi) sowie zur vergleichbaren Rechtslage bei Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 OLG Köln, NJW 1988, 657; BayObLG VRS 74,227; OLG Düsseldorf VRS 74,45). Der Betroffene ist daher freizusprechen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs.1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

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