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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.02.2009
Aktenzeichen: 2 U 128/07
Rechtsgebiete: BGB, GenTG, ProdukthaftungsG


Vorschriften:

BGB § 823
GenTG § 32
ProdukthaftungsG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte in Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz wegen des Inverkehrbringens der gentechnisch veränderten Maissorte Bt-Mais - Linie ..., im folgenden Text Bt-Mais 176 genannt.

Der Kläger ist Diplom-Landwirt und bewirtschaftete -ursprünglich mit seiner Ehefrau A - bis Dezember 2004 einen Milchhof in O1. Der Hof stand ursprünglich im Eigentum der Schwiegereltern des Klägers und wurde 1989 jeweils zur Hälfte auf den Kläger und seine Ehefrau übertragen. Zu dem Hofbetrieb gehören umfangreiche zusätzlich gepachtete Flächen.

Die Ehefrau des Klägers, welche zuvor für Haushalt und Kinder gesorgt hatte, verließ am 10.4.2000 den gemeinsamen Hof nach tätlichen Auseinandersetzungen. Sie nahm im anschließenden Scheidungsverfahren 730 F 645/01 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg den Kläger auf Zahlung von Unterhalt und auf Zugewinnausgleich in Anspruch im Hinblick auf die Übertragung des hälftigen Eigentums am Hof ihrer Eltern auf den Kläger. Mit Schriftsatz vom 8.2.2002 verlangte die Ehefrau im dortigen Verfahren die Erteilung von Auskünften vom Kläger über dessen Einkommen und Endvermögen. Der Kläger beanspruchte seinerseits Zugewinnausgleich von der Zeugin A und verweigerte mit Schriftsatz vom 8.4.2002, den er auszugsweise vorlegt, die Erteilung von Auskünften unter Hinweis auf eine vorrangige gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung und ein Zurückbehaltungsrecht. In einem auszugsweise vorgelegten außergerichtlichen Schreiben vom 4.9.2002 bezweifelte der damalige Bevollmächtigte der Ehefrau das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser Standpunkt wurde in einem gleichfalls auszugsweise vorgelegten Schriftsatz vom 1.11.2002 auch im Verfahren vor dem Familiengericht vertreten.

Nach Einholen eines Verkehrswertgutachtens, das auch den Verkehrswert des zum 16.8.2001 vorhandenen Viehbestands von 74.646,61 € einschloss, beanspruchte die Ehefrau des Klägers, auf der Grundlage des hälftigen Verkehrswertes des Hofs und diverser Ansprüche des Klägers gegen Lebensversicherungen sowie der abzuziehenden Verbindlichkeiten mit Schriftsatz vom 6.4.2005 einen Zugewinnausgleich von 156.021,92 €. Der Kläger erkannte 56.039,76 € an. Im Termin vor dem Familiengericht am 6.12.2005 schlossen der Kläger und seine Ehefrau einen Vergleich, worin sich der Kläger zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von weiteren 87.500,- € verpflichtete.

Die Beklagte ist eine deutsche Konzerntochtergesellschaft des ... Agarkonzerns der B AG. Die Muttergesellschaft entstand durch Fusion der C mit der französischen D S.A., die wiederum entstanden war durch eine Fusion von E und F.

Die D S.A. entwickelte, vermehrte, reinigte und beizte Bt-Mais 176 und packte ihn zum weiteren Vertrieb ab. Über die D GmbH als Importeurin und Vertreiberin und später deren Rechtsnachfolgerin, die Beklagte, brachte die D S.A. die Sorte Bt-Mais 176 in Deutschland auf den Markt.

Bt-Mais 176 enthält eine Version eines artfremden Gens des Bodenbakteriums Bacillus thuringiensis (Bt) zur Produktion eines bestimmten Proteins, genannt Bt-Toxin. Bt-Toxin wird als Wirkstoff gegen den Maiszünsler eingesetzt, eine mottenähnliche Schmetterlingsart, die als Schädling Mais befällt. Bt-Toxin ist seit etwa 40 Jahren in Pflanzenschutzmitteln enthalten, die auch im Bio-Landbau eingesetzt werden dürfen.

Das durch die Veränderung in den Pflanzen selbst produzierte Bt-Toxin bewirkt durch Schädigung des Darms eine Abtötung der Schädlinge und damit eine Ertragssteigerung. Die Bt-Proteine bilden kristalline Einlagerungen in der Pflanze, die gelöst werden durch das alkalische Milieu im Insektendarm.

Bt-Mais 176 enthält außerdem ein weiteres artfremdes Gen aus dem Pilz Streptomyces Hygroscopius, um die Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufonsinatammonium zu erhöhen. Ein drittes artfremdes Ampicillinresistenz-Gen (ampr-Gen) diente als sogenanntes Marker-Gen dem Entwicklungsprozess im Labor durch Anbindung des Bt-Gens an dieses ampr-Gen als Transporteur und wurde dabei auf die neue Pflanze übertragen, entwickelt aber keine artfremden Eiweißstoffe.

Das Inverkehrbringen von Bt-Mais 176 war von der EU-Kommission gemäß Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 90/220/EWG geprüft worden, nachdem die Rechtsvorgängerin der Konzernmutter der Beklagten, F-..., einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Am 23.1.1997 erließ die Kommission die Entscheidung 97/98 EG (Anlage B 9), worin sie die Genehmigung des Inverkehrbringens des Bt-Maises 176 der Fa. F-... durch die französischen Behörden anordnete, bei denen der Antrag gestellt worden war.

Der französische Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung genehmigte der Societé F-... mit Erlass vom 4.2.1997 (Anlage B 14), genetisch veränderten Mais der Linien ... (= Bt-Mais 176) auf den Markt zu bringen, der eine Kopie eines Gens von Streptomyces hygroscopius und zwei Kopien von synthetischen Genen entsprechend Bacillus thuringiensis sowie ein Gen von procaryote bla enthält.

Österreich, Luxemburg, die Schweiz und Italien machten von einem Vorbehalt in Art 16 der Richtlinie 90/220/EWG Gebrauch und setzten die Genehmigung für den Anbau von Bt-Mais aus. In Deutschland ordnete das Robert-Koch-Institut als damals zuständige Fachbehörde des Bundes (jetzt zuständig Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) ein Ruhen der Genehmigung mit Bescheid vom 16.2.2000 (Anlage B 21) an, weil nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand der begründete Verdacht bestehe, dass die Voraussetzungen des Inverkehrbringens nicht mehr vorlägen. Es gebe Anlass zur Annahme, dass die Aufnahme von Pollen von Bt-Toxin exprimierenden Pflanzen andere Nicht-Ziel-Insekten schädigen könne. Auch sei in einer weiteren Veröffentlichung berichtet worden, dass über die Wurzeln Bt-Toxin in den Boden gelange. Ebenso sei es nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht erforderlich, transgene Pflanzen mit Antibiotikaresistenzen noch herzustellen. Es sei nach einem Gutachten des Öko-Instituts e. V. O4 nicht auszuschließen, dass der Anbau einer Sorte mit Antibiotikaresistenzgenen zu einer Verstärkung der Resistenzentwicklung nach entsprechender Genaufnahme führen könne.

Mit Änderungsbescheid vom 31.3.2000 (Anlage B 25) verfügte das Robert-Koch-Institut das Ruhen der Genehmigung der Maislinie ... mit der Einschränkung, dass der Anbau auf Forschungs- und Erprobungszwecke zu den Themen Auswirkungen auf Nichtzielorganismen oder Zielorganismen, Resistenzentwicklung, horizontaler oder vertikaler Gentransfer, Ermittlung von Öko-Bilanzen sowie Abklärung von agronomischen und Pflanzenschutzkenntnissen gestattet blieb. Zu diesem Zweck wurde eine begrenzte Menge von 12 Tonnen Saatgut jährlich von ... freigegeben. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Zweckbindung zum Anbau sich nicht auf die Verwertung des Erntegutes bezieht. Der Sofortvollzug war angeordnet.

Die Konzernmutter der Beklagten legte hiergegen Widerspruch (B26) ein, über den bisher nicht entschieden wurde. Der Vertrieb von Bt-Mais 176 ist in Deutschland seit 2001 vollständig eingestellt.

Die Beziehungen zwischen den Parteien entwickelten sich wie folgt:

Die Beklagte bot 1997 Saatgut der gentechnisch veränderten Sorte Bt- 176 ... zum Verkauf, welches der Kläger erwarb und auf Feldern anbaute. Die geernteten Pflanzen wurden hälftig mit konventionellem Mais gemischt und mit gutem Erfolg an die Milchkühe des Klägers und seiner Ehefrau verfüttert. Am 2.3.2000 hielt der Kläger bei der Beklagten einen Vortrag über seine positiven Erfahrungen.

Im Jahr 2000 stellte der Kläger die Futtermaisproduktion des von ihm betriebenen Hofs deshalb vollständig auf gentechnisch veränderten Bt-Mais um, den er von der Beklagten erwarb. Der Kläger unterschrieb am 18.4.2000 eine Einverständniserklärung für den Versuchsanbau 2000 (Anlage K1), in der er sich verpflichtete, das Saatgut nicht an Dritte weiterzugeben.

Die Beklagte überließ ihm nunmehr Aussaatgut der streitgegenständlichen Sorte Bt- 176 Event, das der Kläger anbaute und nach der Ernte im Herbst 2000 teilweise zu Körnermais drosch und teilweise als Silomais einsilierte. Körnermais aus Bt-Mais 176 hatte der Kläger in den Jahren zuvor nicht hergestellt.

Ab Oktober 2000 erhielten die Kühe des Klägers ein Futter aus Silomais, Gras-Silage und Biertreber, als zusätzliches Leistungsfutter Sojaextraktionsschrot und eine vom Kläger selbst hergestellte Getreidemischung. Diese Getreidemischung enthielt einen Anteil an gequetschtem Getreide, den der Kläger ab dem 10.12.2000 zu 50 % durch den geernteten gentechnisch veränderten Körnermais ersetzte. Außerdem erhielten die Kühe eine Mineralstoffzugabe von M 18 ADE, Viehsalz und kohlensaurem Kalk.

Ab dem 23.12.2000 wurde als Ersatz für fünf Einzelkomponenten der Futterzusammensetzung Q, ein eiweißhaltiges Futtermittel, in einer Menge von 4 kg pro Tag und Kuh zugefüttert.

Am 9.1.2001 traten erste Krankheitssymptome bei einigen Kühen auf, die einen grauen, zähen und kleisterartigen Durchfall produzierten. Nach Reduzierung von Q und Zufütterung von Heu normalisierte sich der Kot, aber die Milchleistung nahm ab. Bei einigen Kühen traten Ödeme und Blutgefäßerweiterungen am Euter auf, die Euterhaut war spröde. Bei einem Tier bildete sich ein zweiter Strichkanal am Euter, durch den Milch vertropfte.

Die Konsistenz der Milch war verändert. Es kam zu Flockenbildung und Blutmilch, der Milchzellgehalt stieg auf 300 000/ml an. 2001 sank die jährliche Milchleistung gegenüber dem Stand von 1999 von 8.045 kg pro Kuh und dem Stand des Jahres 2000 von 8.165 kg pro Kuh auf einen Wert von 7.125 kg pro Kuh.

Am 24.1.2001 wurde Q ganz aus dem Futter genommen und bis zum 15.2.2001 auf die Zufütterung von Eiweißfuttermitteln verzichtet.

Ab dem 15.2.2001 wurde wieder die alte Futtermischung - jedoch ohne Q - zusammen mit Körner- und Silomais verfüttert.

Der Kläger düngte die Weideflächen der Kühe mit Gülle aus seinen Ställen. Einen nicht verbrauchten Teil der Mais-Silage brachte er als Düngemittel auf den Ackerflächen auf.

2001 erwarb der Kläger von der Beklagten erneut Bt-Mais 176-Saatgut (Bl. 88 d. A.).

Im Mai 2001 starb auf dem Hof eine Kuh, vier weitere starben in den folgenden drei Monaten. Diese Tiere legten sich mit Schaum vor dem Maul in ihre Boxen und schliefen dort ein. Trotz Calcium/Phosphor- und Glukoseinfusionen konnten die Tiere nicht gerettet werden. Bis Februar 2003 starben acht weitere Kühe.

Bei den auf dem Hof geborenen Kälbern gab es Missbildungen in einem Fall, vier Zwillingsgeburten und drei Totgeburten.

In den folgenden Jahren sank die Milchleistung weiter. Die Milchfettbildung blieb gestört.

Am 13.12.2004 stellte der Kläger die Milchproduktion des Hofs vollständig ein, nachdem er von Anfang 2001 bis Dezember 2004 55 Kühe mehr als üblich mangels Rentabilität ersetzt hatte, und gab die verbliebenen Kühe mit Ausnahme von fünf zur weiteren Beobachtung zurückbleibenden Tieren zum Schlachthof.

Die Parteien ließen umfangreiche Untersuchungen durchführen, um die Ursachen der Erkrankungen der Tiere festzustellen.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger behauptet, ursächlich für die Erkrankung der Tiere und die vollständige Einstellung der Milchproduktion auf dem Hof sei alleine die Verfütterung von Bt-Mais 176 und der Kreislauf des nicht abgebauten Bt-Toxins durch Düngung der Weide- und Ackerflächen mit Gülle und Silage gewesen. Die Kühe hätten bis zuletzt an blutigen Darmentzündungen gelitten und keine Kälber mehr zur Welt gebracht.

Das vom 30.12.2000 bis 24.1.2001 verfütterte Q, ein erprobtes Futtermittel, sei bei den Untersuchungen als unauffällig befunden worden (Beweis Protokoll K 9).

Der Kläger habe sich bei der Fütterung an die Empfehlungen von Futtermittelexperten gehalten (Zeugen Dr. G und H).

Eine akute Infektion der Herde sei durch Blut-, Urin- und Kotprobenuntersuchungen ausgeschlossen worden, ebenso habe eine Ursächlichkeit von Mykotoxinen ausgeschlossen werden können (Anlage K 9).

Auch auf Botulinum-Erreger seien die Erkrankungen nicht zurückzuführen. Zum Beweis hierfür beruft sich der Kläger auf Prof. Dr. Dr. I, einen Spezialisten auf dem Gebiet Botulismus und dessen Analyse (Anlage K 12).

Die bei den gestorbenen Tieren teilweise festgestellten Krankheiten wie Pleuritis, Endometritis oder Milchfieber seien nicht todesursächlich gewesen (Anlage K9).

Es handle sich vielmehr um eine bisher unbekannte Krankheitsursache, die im Zweifel auf der unbekannten Wirkungsweise des gentechnisch veränderten Maises beruhe.

Im Rahmen des Inverkehrbringens seien von der Beklagten beziehungsweise von der Konzernmutter oder der französischen Konzerngesellschaft für die Produktsicherheit relevante Parameter wie ein veränderter Phytoöstrogengehalt - ein pflanzliches Hormon,welches in Mais generell vorhanden ist - oder die Auswirkungen der aus tierärztlicher Sicht besorgniserregenden Anbindung des Bt-Gens an ein Ampicillin-Resistenzgen nicht erforscht worden. Ein erhöhter Phytoöstrogengehalt könne zu Ödembildung an den Eutern und einem Leistungsabfall führen.

Der in Frankreich gestellte Bewilligungsantrag sei mit dem in den USA gestellten Antrag identisch, obwohl Bt-Mais 176 dort schon 1994 genehmigt worden sei. Aussagekräftige Fütterungsstudien über die Verstoffwechselung von Bt-Mais 176 bei Rindern existierten nicht, was das Robert-Koch-Institut im Schreiben vom 20.8.2002 (Anlage K13) zugegeben habe. Dies ergebe sich auch aus der Studie "Recherche und Analyse von Indizien bezüglich humantoxikologischer Risiken von gentechnisch veränderten Soja- und Mais-Pflanzen" von X (Anlage K 14).

Erstmals bei dem Kläger sei ein langfristiger Fütterungsversuch durchgeführt worden. An einer substanziellen Äquivalenz zu konventionellem Mais bestünden jedoch im Hinblick auf den von X festgestellten veränderten Aminosäuregehalt Zweifel, was durch einzuholende Gutachten belegt werden könne.

Eine Fehleinschätzung des Bt-Toxins habe auch darin bestanden, dass man von seiner Abbaubarkeit spätestens während des Silierungsprozesses ausgegangen sei. In den von der Ernte des Klägers aus dem Jahr 2000 gezogenen Proben sei jedoch nach 1 1/2 Jahren noch Bt-Toxin festgestellt worden (Analyseergebnis Anlage K 17).

Das Bt-CrylAB-Protein sei auch entgegen der wissenschaftlichen Annahme im Gastrointestinaltrakt der Tiere des Klägers nachgewiesen worden. Es habe sich in den Organen angereichert und sei auch in weißen Blutkörperchen nachweisbar gewesen (Analyse durch die TU München Anlage K 18, Zeugen Dr. Z1, Prof. Dr. Z2, o. g. Studie Anlage K 14).

Mangels Abbau im tierischen Organismus sei das Bt-Toxin auch in der zur Düngung der Weidefläche verwendeten Gülle verblieben. Eine Anreicherung von Bt-Toxin im Boden und die Aufnahme durch nachwachsende Vegetation seien erst in jüngster Zeit - veranlasst durch die Vorfälle beim Kläger - untersucht worden. Anbaustudien der TU München hätten ergeben, dass Bt-Toxine von Ernteüberresten in Lehmboden bis zu neun Monate "überlebten" und eine Anreicherung im Boden über 6-7 Jahre wahrscheinlich sei (Zeugen Dr. Z1, Dr. Z3, Dr. Z4).

Auf den Weideflächen des Klägers sei ein extrem hoher Bt-Toxingehalt festgestellt worden, so dass zu einer Umnutzung geraten worden sei (Zeugen Dr. Z3, Prof. Dr. Z5, Frau Z6).

Sobald die Kühe nach dem Wiederergrünen der Weiden ins Freie gelassen worden seien, hätten sich innerhalb von 12 Stunden massive Durchfallerscheinungen eingestellt (Zeugen Z6, Tierarzt Z7).

Auf dem Hof des ebenfalls mit Bt-Mais 176 belieferten Landwirts Z8 sei dies ebenfalls so gewesen (Zeuge Z8).

Der Gehalt an Bt-Toxin in den aus dem damaligen Saatgut gezogenen Pflanzen sei wesentlich höher als bei heute vertriebenen Bt-Mais 11-Linien. Die Beklagte habe die Konsequenzen gezogen und vertreibe Bt-Mais 176 in der vom Kläger angepflanzten Version nicht mehr. Der konkurrierende Betrieb Y führe wegen Problemen mit Markergenen keine Transformationen mit Bacillus thuringiensis mehr durch.

In den USA 1999 veröffentlichte Studien zur Wirkung auf den mit dem Maiszünsler verwandten Monarchfalter hätten nachgewiesen, dass in Bt-Mais 176 gegenüber anderen gentechnisch veränderten Sorten eine erhöhte Erzeugung des Bt-Proteins durch einen effektiveren "promotor" stattfinde (Beweis: Sachverständigengutachten). Das isolierte Protein reagiere anders als in Kombination mit der gentechnischen Veränderung (Zeuge Dr. Z9 aus O2; SV-Gutachten).

Die Beklagte habe Pflichten bei der Beobachtung des noch nicht ausreichend entwickelten Produkts verletzt und ihn nicht aufgeklärt, sondern im Gegenteil zugesichert, die Verfütterung als Körnermais, Silomais oder Cob-Corn-Mix sei unbedenklich. Sie habe ihm das Saatgut im Jahr 2000 gegen Entgelt verkauft.

Der Kläger, der von dem Änderungsbescheid nichts gewusst habe, habe auf die Unbedenklichkeit des von der EU-Kommission zugelassenen Bt-Mais 176 vertraut.

Er habe nur gewusst, dass ein Versuchsanbau stattfinden solle mit einem Randstreifen von acht Reihen konventionellen Maises zur Vermeidung von Einkreuzungen auf Nachbarfeldern und dass die Beklagte diesen Versuch mit wissenschaftlichen Beobachtungen (Monitoring) begleiten solle.

Im Jahr 2000 sei aber kein Monitoring durchgeführt worden. Erstmals 2001 habe die Beklagte auf Drängen des Klägers einen Monitoring-Bogen übersandt.

Dies führe sowohl zu einer Haftung aus Deliktsrecht als auch aus § 1 ProdHaftG und § 32 Abs. 1 GenTG.

Neben dem Wert abzüglich Schlachtwert (im Ergebnis 176.100,- €) der verstorbenen, über das normale Maß hinaus ersetzten oder aufgrund der Hofschließung zum Schlachter gebrachten Milchkühe, verlangt der Kläger den Ersatz weiterer Schäden, die durch einen Rückgang der Milchproduktion bis 2004 entstanden sein sollen. Im Einzelnen macht der Kläger entgangenen Gewinn von 88.666, 54 €, Untersuchungs-, Lagerungs- und Gutachterkosten von insgesamt 3.022,43 €, Tierarztkosten von 6.742,37 €, Kosten für zusätzliche Besamungen wegen Leistungsabfalls der Kühe in Höhe von 1.251,92 €, Kosten für den Ersatz des geernteten, aber sukzessive entsorgten Maises durch Biertreber, noch nicht angefallene künftige Entsorgungskosten für unbrauchbare, weil belastete Grassilage in Höhe von 102.028,- €, 7.000,- € Telefonkosten und entgangenen Gewinn für 2005 in Höhe von 122.885,- € geltend.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 535.199,05 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.5.2003 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, insbesondere in Form von Entsorgungskosten und entgangenem Gewinn, die ihm aus der Verwendung der gentechnisch veränderten Maissorte Bt-Mais - Linie ... . - der Beklagten noch entstehen werden, zu ersetzen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.639,- € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Hilfsweise hat er Zahlung an die GbR ... und ... A, ..., O1 verlangt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, Bt-Mais 176 unterscheide sich im Hinblick auf den Einsatz als Futtermittel nicht von konventionellem Mais. Ein entscheidendes Indiz hierfür sei die jahrelange folgenlose Verfütterung durch den Kläger vor 2001.

Der Kläger sei mit Sammelschreiben vom 5.4.2000 (B35) angeschrieben worden und habe daraufhin das Saatgut unentgeltlich erhalten.

Sämtliche Wissenschaftler und Behördenvertreter, die den Fall untersucht hätten, seien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Krankheitssymptome und Todesfälle auf dem Hof des Klägers nicht auf den streitgegenständlichen Mais zurückzuführen seien, sondern auf chronischen Botulismus oder eine falsche Fütterung durch den Kläger. Nach dem Auszug der Ehefrau und dem Tod des Stallknechts im Jahr 2000 habe der Kläger den Hof alleine bewirtschaften müssen, was zu einer gewissen Verwahrlosung geführt habe.

Das Bt-Toxin sei für Wirbeltiere aufgrund der im Gegensatz zu Insekten im sauren Bereich liegenden Ph-Werte des Verdauungstraktes nicht toxisch. Die toxische Wirkung liege unterhalb der von Kochsalz.

Phytoöstrogene aus Mais könnten sich zwar bei Milchkühen negativ auf die Fruchtbarkeit auswirken. Dies trete unter anderem bei Fütterung übergroßer Mengen Maissilage auf. Die Silage des Klägers sei auch verpilzt gewesen. Die Verschimmelung fördere den Phytoöstrogengehalt. In Europa seien jedoch keine Todesfälle von Rindern wegen eines erhöhten Phytoöstrogengehalts von Futtermitteln bekannt.

Selbst wenn durch das ampr-Gen ein Gentransfer auf Mikroorganismen verursacht würde, führe dies allenfalls zu einer Verminderung der Wirkung von Antibiotika, nicht aber zum Ausbruch einer Krankheit.

Die Untersuchungen von Prof. Z9 seien im vorliegenden Fall irrelevant, da Bt-Mais 176 kein Gen aus einer Lektinvariante enthalte wie die von diesem Wissenschaftler während seines Versuchs an Ratten verfütterten Kartoffeln.

Auf den Weideflächen des Klägers seien keine Bt-Toxine festgestellt worden, da der Kläger weitere Untersuchungen seiner Böden gerade verweigert habe.

Die Krankheits- und Todesfälle beruhten am wahrscheinlichsten auf einem Befall der Herde mit dem Botulismuserreger Clostridium Botulinum, einem Bodenbakterium. Es gebe Anhaltspunkte für chronischen Botulismus. Die Kühe hätten typische Botulismussymptome aufgewiesen. Die Untersuchungen von Organ- und Kotproben hätten bei drei Untersuchungen auf den Botulismuserreger einen positiven Befund ergeben.

Überdies seien die Tiere während der Spätlaktation und Trockenstehphase zu stark gefüttert worden -insbesondere in der Q-Phase -, so dass sie beim Abkalben zu fett gewesen seien.

Der Befall mit Chlaydien sei ebenfalls bedenklich gewesen.

Der Vortrag des Klägers zum Schaden sei unklar, teilweise verkürzt und irreführend.

Die Angaben des Klägers zu den Todesfällen und den Ursachen seien widersprüchlich, wie sich aus seinen Meldungsübersichten (K 3, K6) ergebe. Die Kuh "Nelke" sei mit 21 Jahre extrem alt gewesen. "Gisela" sei an chronischer Pleuritis und Endometritis (Brustfell- und Gebärmutterentzündung) gestorben, "Lisa" an einem Zeckenbiss, "Anja" sei wegen Mastitis eingeschläfert worden, "Doro" während der Geburt eines Kalbes an Herzinsuffizienz gestorben. Die Todesursache der übrigen Kühe sei vom Kläger nicht vermerkt worden.

Der Einstellung des Milchbetriebes und der Schlachtung der Kühe habe nicht etwa der Verdacht eines durch Verfütterung von Bt-Mais 176 verursachten Leistungsabfalls zugrunde gelegen, sondern die Pfändung des Milchgeldes durch den Futterlieferanten. Die Einstellungen der Futterlieferungen 2004 erklärten auch den Rückgang der Milchproduktion.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, da der Kläger - unstreitig - bereits mit Schreiben vom 1.7.2002 Schadenersatzansprüche erhoben hatte.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Gießen hat durch Urteil vom 7.3.2007 (Bl. 240 ff. d. A.) die Klage abgewiesen.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch nach § 32 Abs. 1 GenTG bestehe bereits deshalb nicht, weil eine Genehmigung vorgelegen habe, die durch die Anordnung des Ruhens nicht berührt worden sei, da unstreitig ein Anbau zu Versuchszwecken stattgefunden habe.

Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG scheide aus, weil der Kläger als Landwirt Unternehmer sei.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere, weil die Beklagte nicht gegen Produktbeobachtungspflichten - soweit diese sie als Importeurin überhaupt träfen - verstoßen habe. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vorfälle hätten weder Forschungsergebnisse noch praktische Erfahrungen auf Probleme bei Nutztieren hingewiesen. Die Studie "Recherche und Analyse von Indizien bezüglich humantoxikologischer Risiken von gentechnisch veränderten Soja- und Mais-Pflanzen" sei erst 2004 veröffentlicht worden. Es habe keine Veranlassung für Langzeitversuche oder ein wissenschaftliches Monitoring hinsichtlich der Wirkung auf Nutztiere bestanden.

Aus der möglichen Gefahr einer toxischen Wirkung für Nichtzielinsekten folge keine Aufklärungs- oder Warnpflicht wegen eines möglichen Risikos bei der Verfütterung an Nutztiere.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 GenTG - sofern diese Vorschrift als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu werten sei - scheitere daran, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Beklagte die mit der Verfütterung des Erntegutes an Nutztiere verbundenen Risiken nicht entsprechend dem Stand der Wissenschaft umfassend bewertet hätte.

Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger am 21.5.2007 (Bl. 255 d. A.) zugestellt wurde, hat dieser am 21.6.2007 (Bl. 265 d. A.) Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.8.2007 (Bl. 277 d. A.) am 29.8.2007 begründet worden ist (Bl. 278 d. A.).

Die Berufung rügt sowohl eine Rechtsverletzung als auch eine fehlerhafte Bewertung der festgestellten Tatsachen.

Mit der Berufung wird vorgetragen, eine rechtlich wirksame Genehmigung zum Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises habe nicht vorgelegen.

Die Genehmigung des französischen Ministers für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung beschränke sich ausschließlich auf den Anbau der in Frankreich gemeldeten und für das dortige Klima geeigneten Saatgutsorten.

Die EU-Kommission sei für den Erlass einer europaweiten Entscheidung nicht zuständig.

Nach Art 11 Abs. 6 und Art 16 Abs. 1 der Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG, auf welche die Kommission in ihrer Entscheidung ausdrücklich hingewiesen habe, habe der Anmelder gemäß Art 11 Abs. 6 Spiegelstrich 3 unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu ergreifen, wenn neue Informationen über die mit dem Produkt verbundenen Risiken verfügbar würden. Die Beklagte hätte dem Kläger deshalb entsprechende Warnhinweise geben müssen.

Die Beklagte habe bisher nicht nachgewiesen, dass im Jahr 2001 ein versuchsbegleitendes Monitoring beim Kläger durchgeführt worden sei. Die zweckfreie Verwertungsmöglichkeit des Ernteguts ändere nichts daran, dass die Abgabe des Saatguts nicht auflagenkonform gewesen sein.

Eine fehlende Genehmigung ergebe sich auch aus dem Ruhen der Genehmigung. Die Ausnahmeregelung für Forschungs- und Erprobungsvorhaben greife nicht ein, da eine aussagekräftige Ergebnisse bringende Erforschung und Erprobung nicht stattgefunden habe.

Das Landgericht habe auch nicht bedacht, dass der in der Richtlinie 90/220/EWG und in § 1 GenTG zum Ausdruck kommende Vorsorgegedanke die Beklagte zu einem Eingreifen verpflichte, wenn infolge lückenhafter Kenntnisse über Schädlichkeit, Langzeitwirkung von gentechnisch veränderten Organismen und mögliche synergistische Effekte eine eindeutige Gefahrenaussage nicht möglich sei.

Das Landgericht habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er die Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Maises wegen zu hohem Bt-Toxingehalt zu pauschal dargelegt habe. Dies gelte insbesondere, weil die Beklagte selbst das ZKBS-Protokoll vom 7.3.2000 (B 23) vorgelegt habe, aus dem sich Probleme ergäben, die letztlich dazu geführt hätten, dass die Beklagte Bt-Mais 176 vom Markt genommen habe.

Rechtsfehlerhaft seien die Produktbeobachtungspflicht und die hieraus resultierende Warnpflicht zu eng gesehen worden.

In der Studie von X seien Untersuchungsergebnisse enthalten, die zeitlich vor den streitgegenständlichen Vorfällen lägen.

Der Zahlungsantrag zu Ziffer 3 (Anwaltskosten) wurde an die Vorgaben der Entscheidung des BGH vom 7.3.2007, Az: VIII ZR 86/06 angepasst.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. das am 7.3.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, Az.: 3 O 564/05, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 535.199,05 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.5.2003 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, insbesondere in Form von Entsorgungskosten und entgangenem Gewinn, die ihm aus der Verwendung der gentechnisch veränderten Maissorte Bt-Mais - Linie ... - der Beklagten noch entstehen werden, zu ersetzen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.713,92 € zuzüglich 16% Mehrwertsteuer außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen;

hilfsweise die Beklagte zur Zahlung an die GbR ... und ... A, ..., O1, zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug.

Nach § 14 Abs. 5 GenTG habe die französische Genehmigung einer solchen durch das Robert-Koch-Institut gleichgestanden.

Die Genehmigung sei nicht weggefallen aufgrund angeblich neuer Informationen über eine Gefahrenlage im Sinne von Art 11 Abs. 6 Richtlinie 90/220/EWG.

Der Bt-Mais 176 sei nicht fehlerhaft gewesen. Die Einstellung der Produktion sei kein Indiz für das Gegenteil. Die Studie von X gebe letztlich nichts her für den Standpunkt des Klägers.

Hinsichtlich des näheren Inhalts des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 29.8.2007 (Bl. 300ff. d. A.), der Berufungserwiderung vom 21.9.2007 (Bl. 347ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 15.11.2007 (Bl. 361ff. d. A.), vom 20.2.2008 (Bl. 461ff. d. A.), vom 28.3.2008 (Bl. 548ff. d. A.), vom 30.4.2008 (Bl. 647f. d. A.), vom 5.5.2008 (Bl. 653ff. d. A.), vom 4.6.2008 (Bl. 684ff. d. A.), vom 9.6.2008 (Bl. 694ff.d. A.) und vom 18.12.2008 (Bl. 726ff. d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2008 (Bl. 714ff. d. A.) verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; §§ 517, 519, 520 ZPO.

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Berufungsgericht kann die Beklagte - unabhängig von der ursprünglich beabsichtigten umfangreichen Beweisaufnahme - nicht aufgrund einer verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Gentechnikgesetz entsprechend dem Hauptantrag des Klägers verurteilen, weil der Kläger trotz mehrfacher Hinweise und Auflagen seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 32 Abs. 1 GenTG nicht nachvollziehbar darlegen konnte.

Die Anwendung von § 32 Abs. 1 GenTG ist zwar entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gemäß § 37 Abs. 2 GenTG alter Fassung ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gilt auch für rechtmäßig entwickelte gentechnisch veränderte Organismen (vgl. Brocks/Pohlmann/Senft Das neue Gentechnikgesetz, Teil II 10.2), es sei denn, es liegt eine qualifizierte Genehmigung zum Inverkehrbringen von Produkten vor mit der Folge, dass nach § 37 Abs. 2 GenTG das ProdHaftG vorrangig ist, oder eine Genehmigung nach §§ 16 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 2 GenTG für die Verbreitung von Nachkommen und Vermehrungsmaterial, weil dann bereits die Betreibereigenschaft fehlt. Die Beklagte trägt lediglich eine Genehmigung zum Inverkehrbringen vor. Eine die Betreibereigenschaft ausschließende qualifizierte Genehmigung zum Inverkehrbringen des Produkts im Sinne von § 16 Abs. 2 GenTG lag im Zeitpunkt der Abgabe des Saatguts an den Kläger weder im Jahr 2000 noch im Jahr 2001 vor.

Der Senat geht entsprechend den mit Beschluss vom 23.11.2007 erteilten Hinweisen davon aus, dass die Beklagte als Vertreiberin der gentechnisch veränderten Organismen, welche von ihrer Konzernmutter entwickelt werden, Betreiberin im Sinne von § 3 Ziffer 9 GenTG war. Als Importeurin brachte die Beklagte den Bt-Mais 176 in Verkehr. Dass die französische Schwestergesellschaft der Beklagten die Ware erstmals in Verkehr gebracht haben soll, ist unerheblich, da es für die Anwendbarkeit des Gentechnikgesetzes nur auf den Warenverkehr im Inland ankommt. Die französische Gesellschaft vertreibt nicht selbst in Deutschland, sie gab ausschließlich an die Beklagte Saatgut ab.

Eine Zulassung oder Genehmigung nach sonstigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 GenTG ist nicht vorgetragen.

Die Genehmigung zum Inverkehrbringen nach § 37 Abs. 2 GenTG war ausgesetzt und konnte keine Ausschlusswirkung entfalten. Ursprünglich stand zwar die Genehmigung des französischen Ministers für Landwirtschaft nach § 14 Abs. 5 GenTG einer Genehmigung zum Inverkehrbringen durch die oberste Bundesbehörde gleich. Es ist auch nach dem Wortlaut des französischen Erlasses nicht richtig, dass die Genehmigung nur französische Untersorten betraf. Es wurde die im Antrag erwähnte Linie ... zugelassen. Unter den Vorbehalt des Eintrags in einen Sortenkatalog wurden in Art 2 des Erlasses Kreuzungen mit konventionellem Mais gestellt. Für die Sortenzulassung in Deutschland ist das Bundessortenamt zuständig, welches die gentechnische Zulassung nicht prüft. Dies geht auch aus den vorgelegten Vertriebsgenehmigungen nach § 3 Abs. 2 SaatG durch das Bundessortenamt hervor. Aus den Bescheiden des Robert-Koch-Instituts geht eindeutig hervor, dass die zuständige deutsche Fachbehörde von einer bereits erteilten Genehmigung ausging, die man allerdings zum Ruhen brachte.

Grundsätzlich ruhte die Genehmigung seit Erlass des ersten Bescheides im Februar 2000, da der Änderungsbescheid des Robert-Koch-Instituts vom März 2000 zwar angefochten, aber Sofortvollzug angeordnet war. Dies hat auch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in dem vorgelegten Schreiben vom 8.2.2008 nicht anders gesehen.

Die Rechtsgrundlage für den Bescheid (§ 20 Abs. 2 GenTG in der Fassung vom 1.7.1994) und die sich daraus ergebende Zuständigkeit des Robert-Koch-Instituts als der für die Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz zuständigen deutschen Fachbehörde werden nicht angegriffen.

Es kommt nicht darauf an, ob der Bescheid vom 2000 inhaltlich richtig und sinnvoll war oder ob der in Sofortvollzug gesetzte Bescheid formell rechtswidrig wegen einer mangelnden Anhörung der ZKBS war. Er war jedenfalls erlassen und bis zur Entscheidung über den Widerspruch von der Beklagten zu respektieren mangels aufschiebender Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziffer 4 VWGO). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde nicht gestellt.

Während des Ruhens der Genehmigung war die Beklagte erneut Betreiber im Sinne des Gentechnikgesetzes.

Das Ruhen der Genehmigung wurde durch den Änderungsbescheid im März 2000 zwar wiederum eingeschränkt. Verbreitet werden durften nunmehr 12 t Saatgut zu Forschungs- und Erprobungszwecken mit einem genau aufgeführten Katalog.

Die darin liegende eingeschränkte Abgabegenehmigung zu Forschungs- und Erprobungszwecken ist keine qualifizierte Genehmigung zum Inverkehrbringen im Sinne von § 37 Abs. 2 GenTG, da der Bt-Mais 176 gerade nicht in den Handel gelangen durfte, sondern nur noch eine nach Menge und Zweck beschränkte Abgabe für Versuche gestattet war. Der Sinn des Aussetzens der Genehmigung war die Rückversetzung eines trotz bereits erteilter Genehmigung potentiell doch bedenklichen gentechnischen Produkts in den Stand eines Versuchsobjekts, in welchem das Gentechnikgesetz nach seinem Schutzzweck eine Gefährdungshaftung vorsieht. Aufgrund der nachträglichen Einschränkung der Genehmigung auf den Versuchsanbau geht der Senat davon aus, dass das an den Kläger abgegebene Produkt Bt-Mais 176 in die Phase der weiteren Erprobung zurückversetzt wurde, so dass ein freies Inverkehrbringen in den Handel außerhalb von Versuchszwecken überhaupt nicht mehr möglich war und selbst die Abgabe zu Versuchszwecken mengenmäßig stark beschränkt wurde. Dadurch wurde die ruhende Genehmigung noch nicht wieder aktiviert mit die Folge einer fortbestehenden verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Gentechnikgesetz bis die Genehmigung durch Außerkraftsetzen des Ruhens wieder aktiviert werden würde.

Auf den Ausnahmetatbestand "zu Forschungs- und Erprobungszwecken", den die Beklagte darlegen und beweisen müsste, kommt es für die Anwendbarkeit von § 32 Abs. 1 GenTG nicht an. Auch bei unterstellt rechtmäßigem Versuchsanbau greift im Grundsatz die Gefährdungshaftung. Die Beklagte durfte an den Kläger das gentechnisch veränderte Saatgut liefern, wenn sie - wie im vorliegenden Fall geschehen - ihn zum Versuchsanbau bei freier Verwertbarkeit des Ernteguts verpflichtete. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um einen lediglich zu Versuchszwecken anzubauenden und nicht kraft Genehmigung frei handelbaren gentechnisch veränderten Organismus handelte. Für diesen gilt der Ausschlusstatbestand des § 37 Abs. 2 GenTG nicht, da eine Verweisung auf das Produkthaftungsgesetz im Bereich der Haftung für Sachbeschädigungen bei einem Versuchsanbau ins Leere liefe, ohne dass dies die Rechtsnatur der ausgesetzten Genehmigung noch rechtfertigen würde.

Der Kläger erhielt den gentechnisch veränderten Mais im April 2000 und nochmals 2001, unstreitig in beiden Fällen nach Erlass des zweiten Bescheids.

Der aussäende Landwirt ist zwar nach § 3 Ziffern 7 und 9 GenTG selbst Betreiber, wenn er gentechnisch veränderte Organismen im Wege des Versuchsanbaus vermehrt, für die keine Genehmigung besteht zum Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt. Der Betreiber gentechnischer Arbeiten als hauptsächlicher Verursacher im Sinne von § 32 Abs. 1 GenTG ist zwar selbst nicht ersatzberechtigt (Staudinger-Kohler, Rn. 35). Die Legaldefinition in § 3 unterscheidet aber zwischen gentechnischen Arbeiten zur Herstellung von gentechnisch veränderten Organismen und der Freisetzung, so dass der freisetzende Landwirt als Betreiber von Freisetzungen Geschädigter sein kann, seinerseits allerdings als Betreiber selbst gegenüber Dritten haftet.

Ein Anspruch nach § 32 Abs. 1 GenTG setzt jedoch weiterhin voraus, dass eine im Eigentum des Geschädigten stehende Sache beschädigt wurde. Der Geschädigte wird in § 32 GenTG über die verletzten Rechtsgüter Körper und Sache definiert. Geschädigter ist jeder, dessen Körper oder Sache mit dem gentechnisch veränderten Organismus in Kontakt und dadurch zu Schaden kommt (Hirsch Rnr 19 zu § 32, Staudinger-Kohler, Rnr. 34), wobei eine eigene Mitwirkung, insbesondere als nachgeordneter Betreiber, als ein eventuelles Mitverschulden nach § 32 Abs. 3 GenTG, § 254 BGB zu prüfen wäre.

Der Kläger, welcher eine Beeinträchtigung von Sachen - erkrankter und unrentabler Milchviehbestand - vorträgt, konnte entgegen den Erwartungen des Senats auch nach mehreren Befragungen und Hinweisen jedoch nicht überzeugend darlegen, dass ausschließlich ihm zustehende Rechtsgüter durch den streitgegenständlichen Bt-Mais 176 verletzt wurden oder er befugt ist, für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welcher die verletzten Rechtsgüter zustehen, Klage zu erheben. Die Aktivlegitimation des Klägers für eine Klage auf Zahlung gemäß § 32 Abs. 1 GenTG fehlt sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag.

Mit Schriftsatz vom 28.3.2008 hat der Kläger angegeben, aus der von ihm vorgetragenen Verseuchung des Bodens des Hofes keine Rechte als Eigentümer abzuleiten. Damit scheidet die Miteigentümereigenschaft des Klägers an dem Hofgut nach §§ 754, 428 BGB als Grundlage der Aktivlegitimation des Klägers für eine Klage auf Zahlung an sich selbst aus. Die potentielle Verletzung schuldrechtlicher Pflichten löst keine Haftung nach dem Gentechnikgesetz aus.

Der Kläger kann auch nicht Zahlung von Schadenersatz an sich selbst wegen der Schädigung des Viehbestands und deren Folgen in Form eines Produktionsrückgangs und erhöhter Aufwendungen für die Tiere verlangen. Er war nach eigenem Vortrag anfänglich nicht Alleineigentümer des Hofes und der Tiere, die nach § 98 Ziffer 2 BGB zum Inventar des landwirtschaftlichen Betriebes zählen. Nach seinem Vorbringen ist der Viehbestand von ihm und der Miteigentümerin A rechtlich vom Eigentum am Hofgut abgekoppelt und in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts überführt worden. Nach seiner Darstellung war der Milchkuhbestand damit nicht mehr Zubehör des landwirtschaftlichen Hofguts, sondern stand im Eigentum und Besitz einer von ihm und seiner Ehefrau gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Berechtigte hinsichtlich Eigentum und Besitz der geschädigten Tiere war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Eventuelle Schadenersatzansprüche wegen einer Beeinträchtigung des Milchviehbestandes durch das Futter stehen damit nach dem Vortrag des Klägers ausschließlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu.

Unstreitig hat die Ehefrau des Klägers den Hof zwar unmittelbar vor dem Erwerb des Bt-Maises 176 unter Aufgabe ihrer bisherigen familiären Tätigkeit nach massiven Streitigkeiten verlassen und der Kläger den Hof faktisch alleine weiter bewirtschaftet.

Der Kläger zieht hieraus die rechtliche Schlussfolgerung, mit dem Verlassen habe die Ehefrau die Gesellschaft konkludent gekündigt. Die Gesellschaft sei nicht abgewickelt worden, sondern der Anteil der Ehefrau ihm zugewachsen. Dies bestreitet die Beklagte.

Der Senat kann dem Vorbringen einer Anwachsung des Gesellschaftsanteils der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall nicht folgen. Eine aus zwei Personen bestehende Gesellschaft kann auf verschiedene Weise beendet werden. Der Regelfall ist die Auflösung und Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens nach § 730 BGB.

Ein anderer Fall ist die von vorneherein im Gesellschaftsvertrag getroffene Bestimmung der Anwachsung des Anteils eines ausscheidenden Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter der dann fortbestehenden Gesellschaft nach §§ 736, 738 BGB. Abgesehen davon, dass der Kläger eine derartige gesellschaftsvertragliche Bestimmung nicht vorträgt, ist ein Fortbestand bei nur einem verbleibenden Gesellschafter nicht möglich.

Der Kläger geht davon aus, dass die von der Ehefrau gekündigte Gesellschaft von ihm als Betrieb unter Anwachsen des fremden Gesellschaftsanteils übernommen wurde und das Gesellschaftsvermögen in sein Vermögen übergegangen ist. Faktisch war eine Betriebsübernahme zwar wahrscheinlich der Fall, dies führt jedoch nicht zu einem Verlust der Gesellschaftsanteile der Ehefrau des Klägers.

Ein rechtliches Anwachsen des fremden Gesellschaftsanteils mit der Folge, dass alle in der Vergangenheit entstandenen Rechte dem verbleibenden Gesellschafter unter Ausschluss einer Auseinandersetzung zustehen, setzt ein zumindest konkludent erklärtes Einverständnis des ausscheidenden Gesellschafters voraus. Hierzu ist der Vortrag des Klägers nicht ausreichend. Die von ihm zitierten registerrechtlichen Entscheidungen helfen nicht weiter, da dies eine Tatfrage ist. Das Verlassen von Ehemann, Kindern und Hof lässt insbesondere im Hinblick auf das in diesem Zusammenhang gegen den Kläger geführte Strafverfahren und den offensichtlich vollständigen Bruch jeglichen Kontakts gerade keinen zwangsläufigen Schluss dahingehend zu, dass die Zeugin A auf irgendwelche Rechte verzichten wollte.

Soweit der Kläger ersatzweise vorträgt, im Scheidungsverfahren sei ein Vergleich geschlossen worden, mit dem auch alle gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der Eheleute untereinander, insbesondere ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB, ausgeglichen seien, kann der Senat auch hierin keine schlüssig vorgetragene abschließende Auseinandersetzung der Gesellschaft sehen.

Aufgrund der Bedenken des Senats, diesem allzu pauschalen Vortrag zu folgen, erhielt der Kläger Gelegenheit, zum Schicksal der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Verlauf der familienrechtlichen Auseinandersetzung weiter vorzutragen.

Er hat hierzu den Vergleich vom 6.12.2005 vorgelegt, in welchem er sich verpflichtete, an seine Ehefrau zum Ausgleich des Zugewinns über bereits anerkannte 56.039,76 € hinaus weitere 87.500,- € zu zahlen. Einen weiteren Inhalt hat der Vergleich nicht, insbesondere befasst er sich nicht mit der Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die streitgegenständlichen Ansprüche, welche der Kläger mit 535.199,05 € bewertete und zwei Wochen später mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit anhängig machte, werden nicht erwähnt.

Soweit der Kläger sich auf die dem Vergleich vorangegangenen Verhandlungen der Eheleute beruft, sind die von ihm vorgelegten, zum großen Teil unvollständigen Unterlagen nicht aussagekräftig genug, um die Annahme zu rechtfertigen, die Gesellschaft, die nach Auflösung des Milchviehbestandes anhand der Darstellung des Klägers noch über Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte in sechsstelliger Höhe verfügte, sei im Rahmen des Zugewinnausgleichs abgewickelt worden.

Aus den vorgelegten Auszügen des Grundwertgutachtens ergibt sich lediglich, dass der Sachverständige im Rahmen der Bewertung des Endvermögens der geschiedenen Eheleute den Milchviehbestand als Zubehör des landwirtschaftlichen Gutes bewertet hat. Da das hälftige Miteigentum der Ehefrau des Klägers am Hof von dem Vergleich jedoch nicht angetastet wurde, sondern der Ehefrau des Klägers lediglich ein finanzieller Ausgleich dafür zugebilligt wurde, dass der Kläger, der seine Eigentumshälfte an dem Hof von seiner Ehefrau bzw. seinen Schwiegereltern unentgeltlich erhalten hatte, sich den Erwerb als Zugewinn anrechnen lassen musste, kann hieraus nicht abgeleitet werden, die Ehefrau habe im Rahmen des Zugewinnausgleichs auf etwas verzichtet, was ihr entweder kraft Zubehöreigenschaft oder kraft Gesellschaftsanteil zur Hälfte zustand.

Gleiches gilt für den Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, der nach dem Standpunkt des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs ein ganz wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvermögens war. Anhand der Unterlagen ist jedoch nicht einmal erkennbar, dass der Kläger als der geschäftsführende Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seine Mitgesellschafterin überhaupt über die zwei Wochen später mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche als den nach seinem Dafürhalten wesentlichsten Vermögenswert der Gesellschaft informiert hatte.

Soweit der Kläger das Zeugnis des ihn im Scheidungsverfahrens vertretenden Rechtsanwalt RA1 als Zeugen dafür benennt, mit der Regelung des Zugewinnausgleichs seien auch gesellschaftsrechtliche Ansprüche ausgeglichen worden, so ist dies ein unzulässiger Antrag auf Ausforschung eines unzureichend vorgetragenen Sachverhalts, da der Kläger lediglich eine von dem Zeugen zu bestätigende rechtliche Schlussfolgerung vorträgt, die von den aus den eingereichten Unterlagen erkennbaren Tatsachen - insbesondere die Kenntnis der Mitgesellschafterin von den hier geltend gemachten Ansprüchen der Gesellschaft - nicht einmal ansatzweise getragen wird.

Eine Verurteilung zur Zahlung an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers ist nicht möglich. Der Hilfsantrag des Klägers auf Zahlung an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist unzulässig. Hierauf hat der Vorsitzende des Senats bereits in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2007 hingewiesen.

Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist allein nicht befugt, eine der Gesamthand zustehende Forderung gegen einen Dritten im eigenen Namen gemäß § 432 BGB geltend zu machen. Nach §§ 709 Abs. 1, 730 Abs. 2 Satz 2 BGB können die Gesellschafter, falls nicht ein anderes vereinbart ist, die Geschäfte der Gesellschaft nur gemeinschaftlich führen, mithin auch nur gemeinschaftlich die Forderung einklagen. Eine Klage eines Gesellschafters im eigenen Namen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, die positiv feststehen müssen. Bloße Indizien genügen nicht (Bundesgerichtshof Urteil vom 19.6.2008, Az. III ZR 46/06 unter Anknüpfung an Bundesgerichtshof Urteil vom 10.11.1999, NJW 2000, 738).

Ist die Gesellschaft aufgelöst, so ist eine potentiell vorher bestehende Geschäftsführungsbefugnis des Klägers erloschen nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB, auch wenn er vorher die Geschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit der Mitgesellschafterin alleine geführt hatte. Die Gesellschafter sind in der Liquidationsphase nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt.

Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte können nur ausnahmsweise von einem Gesellschafter mit - auch stillschweigend erteilter - Ermächtigung der anderen Gesellschafter geltend gemacht werden, wenn hieran ein schutzwürdiges Interesse besteht (Bundesgerichtshof, NJW-RR 2002, 1377). Im vorliegenden Fall wurde ersichtlich keine Ermächtigung der Mitgesellschafterin erteilt.

Ohne solche Ermächtigung ist eine Klage im eigenen Namen nur zulässig unter den Voraussetzungen, dass der oder die anderen Gesellschafter gesellschaftswidrig die Mitwirkung verweigern, weil sich die Klage gegen einen Mitgesellschafter oder einen gesellschaftswidrig von den anderen Gesellschaftern begünstigten Dritten richtet (BGHZ 39, 1, 16 und 102, 152; BGH NJW 2000, 734).

Die Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Gesellschafters besteht somit nur dann, wenn der andere Gesellschafter sich unter Zurückstellung der Gesellschafterinteressen im bewussten Zusammenwirken mit dem Gesellschaftsschuldner weigert, an der Geltendmachung der Gesellschaftsforderung mitzuwirken. Auf Seiten des klagenden Gesellschafters ist ein berechtigtes Interesse daran, die Gesellschaftsforderung einzuklagen, erforderlich; weitere Voraussetzung ist, dass die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist.

Diese engen Voraussetzungen gelten auch in der Liquidationsphase einer Gesellschaft (OLG Oldenburg, NZG 2002, 1056). Sie sind entwickelt worden, um kollusives Verhalten der restlichen Gesellschafter mit einem verklagten Mitgesellschafter zu verhindern.

Der vorliegende Fall ist jener Situation nicht vergleichbar. Die Tatsache, dass die Gesellschafter geschieden und vollständig zerstritten sind, ist kein solcher Grund, einen Prozess ohne Beteiligung - möglicherweise sogar ohne Wissen - des anderen Gesellschafters zu führen.

Eine Notkompetenz des Klägers entsprechend § 744 Abs. 2 BGB scheidet aus, da es nicht um den Bestand des Gesellschaftsvermögens, sondern um die Eintreibung einer Forderung geht.

Die vom Kläger weiterhin vorgetragene Verseuchung der Silage mit Bt-Toxin fällt insoweit nicht unter die Haftung nach dem Gentechnikgesetz, als die Silage aus dem Bt-Mais 176 selbst besteht. Der gentechnisch veränderte Organismus selbst ist keine Sache im Sinne von § 32 Abs. 1 GenTG, die durch sich selbst beschädigt werden könnte.

Soweit der Kläger in etwas unklarer Form vorträgt, durch die auf die Weiden aufgebrachte Gülle sei das abgemähte und silierte Gras mit Bt-Toxin verseucht worden, handelt es sich zwar um eine behauptete Sachbeschädigung. Insoweit standen Eigentum und Besitz an der Sache jedoch wiederum nicht dem Kläger zu, sondern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Silage diente dem Milchproduktionsbetrieb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so dass Ansprüche wegen ihrer Beschädigung vom Kläger alleine nicht eingeklagt werden können. Nach der Darstellung des Klägers erhob seine geschiedene Ehefrau nach Abschluss des Vergleichs über den Zugewinn keine Ansprüche aus dem Milchproduktionsbetrieb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehr.

Sofern der Kläger nach Abschluss des Vergleichs im familienrechtlichen Verfahren den Betrieb auf eigene Rechnung im Einvernehmen mit seiner geschiedenen Ehefrau fortgeführt hat, sind zwar eigene Ansprüche des Klägers denkbar, jedoch nicht abgrenzbar dargelegt, da die in der Klage dargelegten Schäden bereits eingetreten waren.

Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die behaupteten Sachbeschädigungen am Milchviehbestand und der Silage kausal zurückzuführen sind auf einen gentechnisch veränderten Organismus, was im Grundsatz der Kläger zu beweisen hätte, da § 34 GenTG nur eine eingeschränkte Ursachenvermutung enthält.

Ein Anspruch nach dem Produkthaftpflichtgesetz besteht nach § 1 Satz 2 ProdHaftG nicht, da der Kläger als Landwirt das Produkt nicht im privaten Bereich nutzte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, und die geschädigten Milchkühe nicht für den privaten Gebrauch bestimmt waren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG.

Die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Sachbeschädigung oder Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bleibt nach § 37 Abs. 3 GenTG zwar unberührt. Gleiches gilt für den vom Kläger erhobenen Anspruch nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Abs. 1 und 2 GenTG und Ansprüche wegen Verstoßes gegen vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten.

Ein Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 oder 2 BGB besteht gleichwohl nicht. Dem Kläger fehlt die Sachbefugnis sowohl hinsichtlich des Eigentums am Milchviehbestand als auch hinsichtlich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zum Zeitpunkt der Abgabe des streitgegenständlichen Bt-Maises 176. Beides stand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Gewerbebetrieb ungeachtet des Eigentums am Viehbestand später von dem Kläger alleine auf eigene Rechnung fortgeführt wurde und die geltend gemachten Schäden zumindest teilweise erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten sind, müsste der Kläger für einen deliktischen Anspruch ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen der Beklagten oder einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz und die jeweilige Kausalität für den Schaden nachweisen.

Dies ist dem Kläger nicht möglich. Der Beklagten kann insoweit weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

Ein Verschulden bei der Entwicklung des streitgegenständlichen Bt-Mais 176 ist nicht schlüssig vorgetragen. Da die Beklagte lediglich den Vertrieb des Produkts innehatte, käme lediglich eine Haftung für die produktentwickelnde Konzernmutter in Betracht.

Bei seinem Vortrag einer unsorgfältigen Entwicklung, die dazu geführt habe, dass ein unausgereiftes Produkt abgegeben wurde, übersieht der Kläger, dass seine Beurteilung sich ausschließlich auf die retrospektive Sicht stützt, ohne dass dazu vorgetragen wird, welche konkreten Pflichten der Risikobewertung oder Aufzeichnung die Konzernmutter vernachlässigt haben soll. Zum Verlauf des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens ist wenig bekannt. Unter der Voraussetzung, dass die vom Kläger beschriebenen Schäden auf dem aus Saatgut der Beklagten erzeugten Futter oder der Düngung mit von Bt-Toxin verseuchter Gülle überhaupt verursacht wurden, ist theoretisch denkbar, dass Massenfütterungsversuche und Düngungsversuche Warnhinweise auf drohende Schäden ergeben hätten. Fest steht allerdings, dass der französische Minister für Landwirtschaft auf Anweisung der Europäischen Kommission gemäß Entscheidung 97/98 EG gemäß Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 90/220/EWG, der als Genehmigungsbehörde über die Einhaltung aller gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen zu wachen hatte, anhand des ihm zustehenden Ermessens ursprünglich eine Genehmigung ohne weitere Auflagen und Bedingungen erteilte. Selbst wenn dies erkennbar voreilig und nicht rechtmäßig gewesen wäre, würde dies Amtshaftungsansprüche gegen die primär für die Anordnung und Überwachung von Auflagen zur Produktentwicklung zuständigen französischen und deutschen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden auslösen. Die Konzernmutter der Beklagten durfte nach der erteilten Genehmigung davon ausgehen, dass ihre Entwicklung dem erforderlichen Sorgfaltsmaßstab entsprach.

Ein späterer Verstoß gegen Produktbeobachtungspflichten, der kausal sein könnte ist gleichfalls nicht schlüssig vorgetragen. Hierauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen. Der Bt-Mais 176 ist über mehrere Jahre angebaut und verarbeitet worden, ohne dass vergleichbare Fälle auftraten. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass ähnliche Krankheitsfälle der vom Kläger geschilderten Art nach Verfütterung des streitgegenständlichen gentechnisch veränderten Organismus weder in Deutschland noch im Ausland aufgetreten sind, obwohl der insbesondere in den USA und Spanien wesentlich großflächiger angebaute gentechnisch veränderte Mais in erster Linie als Futterpflanze eingesetzt wurde.

Mit Ausnahme der vorgelegten Studie von X aus dem Jahr 2004, des Plädoyers für eine gentechnikfreie zukunftsfähige Welt vom 15.6.2003 und der Pressemitteilung vom 10.3.2008 über horizontalen Gentransfer, deren Veröffentlichung zur Verhinderung der hier geltend gemachten Schadensfälle zu spät kam, enthalten die vom Kläger zusammengestellten wissenschaftlichen Dokumentationen Bedenken, die mit der streitgegenständlichen Problematik nichts gemein haben. Die Bedenken der Forscher gingen - zumindest für den hier allein maßgeblichen Zeitraum vor der Verfütterung und Silierung des geernteten Materials in ganz andere Richtungen.

Wissenschaftlich umstrittene Folgen der gentechnischen Veränderung waren zum einen die Gefahr der Resistenzbildung gegen Bt-Toxin durch den erzeugten Evolutionsdruck bei den Schädlingen selbst und zum anderen die potentielle unerwünschte Wirkung des Bt-Toxins auf Nichtzielorganismen, speziell andere Schmetterlingsarten. Beides ist für die streitgegenständlichen Schadensfälle ohne Relevanz, da es sich im vorliegenden Fall um gänzlich andere Problemkreise handelte, nämlich die Verträglichkeit des Futters für Rinder und die potentielle Anreicherung von Bt-Toxin in dem mit der Gülle gedüngten Boden. Die Diskussion einer Wirkung auf Nichtzielorganismen konzentrierte sich ausschließlich auf Insekten.

Dass neben dem Maiszünsler nicht schädliche Schmetterlingsarten durch den gleichartigen Stoffwechsel Schaden nehmen könnten, lag auf der Hand, ebenso wie die Entwicklung von Resistenzen gegen Bt-Toxin beim Maiszünsler. Eine Auswirkung auf Wirbeltiere wurde dagegen auch nicht von den Wissenschaftlern erwartet, die der Gentechnik kritisch gegenüberstanden, da hierzu überhaupt keine weiteren Versuche dokumentiert sind.

Aufgrund der sauren Umgebung im Verdauungstrakt von Wirbeltieren ging vor den hier streitgegenständlichen Vorfällen und den Untersuchungen, die der Studie von X aus dem Jahr 2004 zugrunde liegen, niemand erkennbar davon aus, dass Säugetiere durch das Bt-Toxin geschädigt werden könnten.

Ein dritter Diskussionspunkt wissenschaftlicher Bedenken ergab sich aus folgendem Gesichtspunkt: Das ampr-Gen geriet in den Verdacht, auf Mikroorganismen übertragen zu werden und so die Wirkung von Antibiotika bei Menschen und Tieren zu torpedieren. Nach der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Zentralen Kommission für biologische Sicherheit konnte dies nicht bestätigt werden, die Kommission empfahl allerdings den Verzicht auf die aus ihrer Sicht überflüssige Implantierung solcher Gene. Inzwischen liegt eine ergänzende Stellungnahme der ZKBS vom Juni 2007 auf der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor, die bestätigt, dass keine schädlichen Wirkungen im Sinne der Heranziehung von resistenten Mikroorganismen von ampr-Genen zu verzeichnen waren. Da der Kläger bei den erkrankten und verendeten Tieren keine Antibiotika eingesetzt hatte, die versagt haben könnten, ist auch in diesem Punkt kein fahrlässiges Handeln der Beklagten erkennbar.

Aus diesem Grunde hatte auch das Robert-Koch-Institut das Erntegut des nur noch zu Versuchszwecken anzubauenden Bt-Mais 176 zur Verfütterung ausdrücklich freigegeben.

Aus der wissenschaftlichen Diskussion von anderen gentechnisch veränderten Organismen, die als Nutzpflanzen eingesetzt werden, konnte auf den konkreten Schadenseintritt wie er vom Kläger geschildert wird nicht geschlossen werden, selbst wenn die Ergebnisse vorab veröffentlicht worden sein sollen. Studien, die sich mit der krebserzeugenden Wirkung von gentechnisch veränderten Kartoffeln auf Ratten oder Berichte, die Schäden an Ziegen nach Abweiden von Feldern gentechnisch veränderter Baumwolle beschäftigten, sind nur sehr eingeschränkt aussagekräftig für einen Organismus, der eine ganz andere gentechnische Zusammensetzung aufweist.

Selbst wenn sich Bedenken gegen das streitgegenständliche Produkt, das mittlerweile unstreitig vom Markt genommen wurde, verdichtet haben mögen, war dies in den Jahren 2000 und 2001 so nicht erkennbar. Hierfür spricht vor allem auch, dass die deutsche Aufsichtsbehörde die weitere Verwertung des Erntegutes durch Verfütterung als völlig unproblematisch ansah.

Die Abgabe des gentechnisch veränderten Maises an den Kläger war gleichfalls nicht schuldhaft, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger das Saatgut bezahlt oder unentgeltlich erhalten hat.. Der Verkauf des Bt-Maises zum Zweck des Versuchsanbaus mit anschließender Verfütterung verstieß auch nach Einschränkung der ursprünglich generell erteilten Genehmigung zum Inverkehrbringen durch die Anordnung des Ruhens der Genehmigung und den Änderungsbescheid des Robert-Koch-Instituts vom 31.3.2000 nicht gegen gesetzliche oder behördliche Vorgaben. Der kurz vor dem Verkauf erlassene Änderungsbescheid vom 31.3.2000 erlaubte die Abgabe zu diesem Zweck ausdrücklich. Die Beklagte durfte das Saatgut dem Kläger verkaufen. Dieser hat seine Zustimmung zum Versuchsanbau schriftlich erteilt.

Der Kläger hat in den im Änderungsbescheid des Robert-Koch-Instituts ausdrücklich erlaubten Versuchsanbau eingewilligt. Ihm war bekannt, dass es sich um gentechnisch verändertes Saatgut handelte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Beklagte im Rahmen des Versuchsanbaus die von ihr vorgetragenen Maßnahmen zum wissenschaftlichen Monitoring des Aufwuchses hat durchführen lassen, wofür die Bescheinigung des Regierungspräsidiums in O3 vom ....2008 spricht. Die vom Kläger behaupteten Schäden wären auch bei einem noch so sorgfältigen Monitoring entstanden, da dieses nicht dem Zweck diente, den Stoffwechsel bei Milchkühen oder die Anreicherung von Bt-Toxin im Boden zu überwachen.

Selbst wenn die Beklagte jegliches Monitoring unterlassen hätte, hätte dies keinen erkennbaren Einfluss auf die hiervon unabhängige spätere Verfütterung an die Milchkühe im Betrieb des Klägers und auf den Schadensverlauf gehabt. Das Monitoring sollte den Interessen weiterer Erforschung des Bt-Maises dienen, jedoch nicht mit der Zielrichtung einer Untersuchung potentieller Schädlichkeit der Verfütterung oder möglicher Rückstände von Bt-Toxin in der zur Düngung von Weiden und Feldern genutzten Gülle. Unter keinem Gesichtspunkt ist erkennbar, dass der Kläger davon abgehalten worden wäre, die geernteten Pflanzen entsprechend seiner von Anfang an bestehenden Absicht zu verfüttern und zu silieren, wenn er in das Monitoring einbezogen worden wäre.

Insoweit kann der Senat die Frage der Kausalität des ausgesäten, geernteten und verfütterten oder noch immer als Silage gelagerten Maises für die behaupteten Schäden dahinstellen, obwohl dies den Kern des Streits der Parteien betrifft. Einer Beweisaufnahme über die eingetretenen Schäden und ihre Ursache hätte es nur bei der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung nach § 32 Abs. 1 GenTG bedurft.

Der Kläger vermochte auch eine Haftung der Beklagten auf vertraglicher Grundlage nicht überzeugend darzulegen, da es insoweit aus den oben genannten Gründen an einem Verschulden der Beklagten fehlt.

Zum Zeitpunkt des Erwerbs ist der Kläger gegenüber der Beklagten alleine aufgetreten und hat nicht offengelegt, dass das Saatgut für einen Betrieb erworben wurde, der einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzuordnen war. Unstreitig war auch nur der Kläger Vertragspartner, da es sich wegen der ausdrücklich eingeholten Zustimmung zum Versuchsanbau nicht um ein Geschäft handelte, bei welchem dem Lieferanten gleichgültig war, wem die Ware überlassen wird.

Soweit der Kläger seine Ansprüche auf eine Verletzung von Pflichten aus dem Erwerb des Maises stützt, ist jedoch ein Verschulden der Beklagten nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts dargelegt. Die Beklagte kann nicht dafür haftbar gemacht werden, dass sie versäumt hat, den Kläger auf die nach seinem Vortrag später eingetretenen schädlichen Folgen einer Verfütterung hinzuweisen. Ein Verstoß gegen Hinweis- und Beratungspflichten aus dem Kaufvertrag setzt voraus, dass die Beklagte in der Lage war, eine schadensstiftende Wirkung des verkauften Bt-Maises wie der Kläger sie darlegt und die dem Kläger drohenden Gefahren zu erkennen. Zur plausiblen Darlegung dieser Tatsache reicht der Vortrag des Klägers aus den obengenannten Gründen nicht aus.

Auf eine später eingetretene Gefahr, die weder für die Aufsichtsbehörde noch für die Beklagte vorhersehbar war, konnte nicht hingewiesen werden.

Soweit der Kläger hinsichtlich der Entsorgung der Silage seinen Klageanspruch nunmehr ausschließlich auf seine Eigenschaft als alleiniger Abfallbesitzer stützen will und einen Anspruch aus dem Miteigentum am Grundstück ausdrücklich nicht geltend macht, ist die Klage nicht schlüssig, worauf der Senat am 5.5.2008 bereits hingewiesen hat. Die Notwendigkeit einer aufwändigen Entsorgung von organischem Material, was gewöhnlich entweder getrocknet und verbrannt oder kompostiert werden kann, steht nicht fest, da die zuständigen Abfallbehörden den Fall nicht erkennbar aufgegriffen haben und eine nach wie vor bestehende Kontaminierung mit Bt-Toxin, selbst wenn sie anfänglich vorgelegen haben sollte, nach mehr als sieben Jahren nicht feststeht und nicht einmal wahrscheinlich ist. Der Kläger trägt in der Klageschrift (Seite 24) vor, dass eine Anreicherung von Bt-Toxin im Boden nur über sechs bis sieben Jahre wahrscheinlich ist, so dass eventuell angereichtertes Bt-Toxin in der gelagerten Silage abgebaut sein dürfte.

Auch hier fehlt es im Übrigen an einem Verschulden der Beklagten. Dass der Kläger Abfall in Form von Erdreich mit Bt-Toxin-Rückständen besitzt, begründet noch keinen erkennbaren Anspruch gegen die Beklagte. Ein vertraglicher oder deliktischer Anspruch auf Ersatz der Kosten der künftigen Abfallbeseitigung aus Verletzung einer Nebenpflicht würde voraussetzen, dass die Beklagte als Vertreiberin des Saatguts bereits bei Abgabe der Maissaat mit einer Kontaminierung durch Bt-Toxin rechnen musste. Hierzu fehlt hinreichender Vortrag, da die mögliche Anlagerung von Bt-Toxin im Boden wissenschaftlich offenbar erst seit kurzem erforscht wird. Die Gefährdungshaftung des Gentechnikgesetzes umfasst keine Vermögensschäden wegen einer öffentlich-rechtlichen Abfallbeseitigungspflicht, sondern nur solche wegen Beschädigung einer Sache, die mit Schriftsatz vom 28.3.2008 ausdrücklich aufgegeben werden.

Den Eintritt der vom Kläger behaupteten Schäden und die zwischen den Parteien heftig umstrittene Kausalität des Bt-Mais 176 hierfür hat der Senat nicht festzustellen, da die Ansprüche des Klägers bereits an den oben genannten Voraussetzungen der Aktivlegitimation und des Verschuldens der Beklagten scheitern, weshalb auch eine Feststellung zur Verpflichtung der Beklagten vom Ausgleich von Ansprüchen für die Zukunft und eine Verurteilung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht möglich ist.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 5.1.2009 gibt keinen Anlass zu einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.

Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache fordern.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 555.199,05 €, wovon 20.000,- € auf den Feststellungsantrag zu 2) entfallen. Die Bezifferung des Klageantrags zu 2) mit 160.000,- e erscheint dem Senat als zu hoch, nachdem seit Erhebung der Klage im Dezember 2005 keine neuen bezifferbaren Schäden mehr vorgetragen werden konnten.

Ende der Entscheidung

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