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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.05.2006
Aktenzeichen: 2 U 222/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 543
Zur Frage, ob eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine Mobilfunkanlage einen wichtigen Grund zur Kündigung eines Mietverhältnisses darstellen kann.
Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe eines Grundstücks, das die Klägerin der Beklagten mit "Nutzungsvertrag" vom 14.02.2001 zum Betrieb einer Mobilfunkanlage überlassen hat.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, hat das Berufungsgericht sie seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.09.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, an der Formwirksamkeit des Vertrags und der Vertretungsbefugnis der für beide Parteien handelnden Personen bestünden keine Zweifel. Solche seien auch von keiner Partei erhoben worden.

Auch im Übrigen seien Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen nicht ersichtlich. Insbesondere sei die vereinbarte Vertragsdauer von 20 Jahren durchaus gesetzeskonform. Auch enthalte der Vertrag keine der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhaltende asymmetrische Kündigungsrechte zu Gunsten der Beklagten.

Der Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, von dem gemieteten Grundstück einen vertragswidrigen Gebrauch machen zu wollen, indem sie beabsichtige, hierauf einen 40 m hohen Funkmast zu errichten, obwohl in § 9 (3) nur eine Höhe von 30 m vorgesehen sei. Denn aus § 9 des Vertrags ergebe sich nicht, dass die 30 m die Maximalhöhe habe sein sollen; vielmehr weise § 1 (4) eine Maximalhöhe von bis zu 60 m aus.

Soweit die Klägerin auf mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen von Anwohnern und Tieren durch Strahlenbelastung verweise, stelle auch dies keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Standortbescheinigung halte die Anlage bei Einhaltung der Sicherheitsabstände die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte der 26. BimSchV ein. Gegenteiliges behaupte auch die Klägerin nicht. Da die Anlage damit entsprechend den geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen errichtet werde, sei bei Einhaltung der Grenzwerte ein Anspruch auf Unterlassen des Betriebs der Anlage nicht gegeben, da dies indiziere, dass die Einwirkungen nur unwesentlich seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin der Beklagten selbst das Aufstellen der Mobilfunkanlage durch die Vermietung des Grundstücks ermöglicht habe und mehr als die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Grenzwerte nicht Vertragsgegenstand gewesen sei.

Schließlich rechtfertigten auch die behauptete Verschandelung der Landschaft oder die für naheliegende Grundstücke oder Gewerbebetriebe zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Denn alle diese Umstände seien nicht erst nach Vertragsschluss eingetreten, sondern der Klägerin bereits vorher bekannt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 274 - 282 d.A.) Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Räumungs- und Herausgabeanspruch weiter. Sie macht nunmehr geltend, die Schriftform des Vertrags sei nicht eingehalten worden, da die Unterschrift der zweiten für die Beklagte handelnden Person nicht leserlich und auch nicht erkennbar sei, wer für die Beklagte tatsächlich den Vertrag unterschrieben habe. Es sei damit für Dritte nicht erkennbar, dass für die Beklagte ein Vertreter mit Vertretungsmacht aufgetreten sei.

Weiterhin trägt die Klägerin vor, dass ein Vertrag auch deshalb nicht wirksam zustande gekommen sei, weil die Beklagte den Vertrag innerhalb der Annahmefrist nicht angenommen habe.

Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte sich deshalb nicht vertragsgerecht verhalte, weil sie auf berechtigte Belange ihrer Vertragspartnerin keine Rücksicht nehme und somit gegen § 241 Abs. 2 BGB verstoße. Es gebe hinreichende Alternativstandorte, nämlich z. B. ... oder aber auf einem Hochspannungsmast. Diese Alternativstandorte würden von der Beklagten aber kategorisch abgelehnt.

Des Weiteren rügt die Klägerin, das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass für die Grundstücke in der Nachbarschaft bei Errichtung des Funkmastes erhebliche Wertminderungen eintreten würden.

Die Klägerin ist auch weiterhin der Auffassung, dass die vorgesehene Errichtung eines Mastes in Höhe von 40 m von den vertraglichen Regelungen nicht gedeckt sei. Das Landgericht habe insoweit außer Betracht gelassen, dass der Vertrag widersprüchlich sei. Vorrangig sei die Regelung in § 9 des Vertrags. Insoweit trägt sie vor, dass ein 40 m hoher Funkmast nicht genehmigt werden könne, da die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken nicht eingehalten würden. Zudem sei das gesamte Planungsprojekt überdimensioniert. Für eine Funknetzabdeckung würde ein Turm von 20 m ausreichen.

Schließlich wirft die Klägerin dem Landgericht vor, es würde reduktionistisch vorgehen, da die Wirklichkeit verkürzt würde. Es könne bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht immer erst abgewartet werden, bis tatsächlich gesundheitliche Schäden nachzuweisen seien; vielmehr müsse die Plausibilität von Erwägungen, die zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen, bei der Grundentscheidung mitberücksichtigt werden. Insoweit beruft sie sich auf die von ihr in beiden Instanzen vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, das im Grundbuch von ... in Bl. ... eingetragene Grundstück Gemarkung ... "...", Flur ..., Flurstück ..., zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, die zweite Unterschrift unter dem Vertrag sei von ihrem Mitarbeiter A geleistet worden, der in wirksamer Stellvertretung der Beklagten gehandelt habe. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags und behauptet im Übrigen, dass Alternativstandorte nicht in Betracht kämen. Der Mast sei gerade nach Wunsch der Klägerin konzipiert worden. Diese habe nämlich gewollte, dass der Mast von der B mitgenutzt werden könne, was einen 40 m hohen Mast erforderlich mache. Auch seien bei einem 40 m hohen Mast die Abstandsflächen eingehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Nutzungsvertrags bestehen nicht.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das für eine längere Vertragsdauer als ein Jahr einzuhaltende Schriftformerfordernis (§ 566 BGB a.F./ § 550 BGB n.F.) gewahrt. Soweit die Klägerin erstmals in zweiter Instanz geltend macht, die Schriftform sei deswegen nicht eingehalten worden, weil die Unterschrift des zweiten Vertreters der Beklagten unleserlich sei, ist dies unzutreffend.

Eine Unterschrift muss nicht leserlich sein, sie darf nicht nur lediglich eine Paraphe darstellen. Es handelt sich hier aber deutlich erkennbar um einen ausgeschriebenen Namen. Zudem ist vor den Namen ausdrücklich auch noch ein Vertretungsvermerk gesetzt worden, so dass ersichtlich ist, dass hier für die Beklagte ein Vertreter unterschrieben hat. Dass nicht gekennzeichnet wird, in welcher Funktion der Vertreter unterschrieben hat, ist entgegen der Ansicht der Klägerin unbeachtlich, da es sich nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt hat, sondern um eine juristische Person, die nur durch ihre Vertreter unterschreiben kann.

b) Darauf, ob der Mitunterzeichner A auch Vertretungsmacht hatte, kommt es nicht an. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Beklagte ein vollmachtloses Vertreterhandeln jedenfalls dadurch genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB), dass sie den Vertrag als wirksam ansieht. Dies geht eindeutig aus ihren Ausführungen in der Klageerwiderung vor.

Zwar ist bis zur Genehmigung des Vertrags der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat (§ 178 BGB). Einen solchen Widerruf hat die Klägerin jedoch bis zum Abschluss der ersten Instanz nicht erklärt. Er könnte allenfalls in dem Kündigungsschreiben vom 28.10.2005 zu sehen sein, in dem sie die Kündigung auch darauf stützt, dass die Vertragsurkunde nicht erkennen lasse, "wer für die Firma C ... GmbH in welcher Funktion den Vertrag unterschrieben hat und ob diese Unterschrift ausreichend ist, die Firma C ... GmbH wirksam zu binden" (Unterstreichung nicht im Original). Ein hierin liegender Widerruf wäre aber wegen der vorherigen, jedenfalls in der Klageerwiderung liegenden Genehmigung des Vertrags unwirksam.

In den vorprozessualen Kündigungserklärungen der Klägerin mit Schreiben vom 28.07.2004 und 22.09.2004 kann ein Widerruf nach § 178 BGB nicht gesehen werden. Denn ein nach dieser Vorschrift erklärter Widerruf muss erkennen lassen, dass der Vertrag wegen des Vertretungsmangels nicht gelten solle (BGH NJW 65, 1714; BAG NJW 96, 2595). Eine - wie hier - auf andere Gründe gestützte Kündigung ist daher - ebenso wenig wie ein Rücktritt - kein Widerruf im Sinne von § 178 BGB (vgl. auch Palandt/ Heinrichs, 65. Aufl., § 178 BGB, Rdnr. 3).

Im Übrigen hat das Landgericht mit Tatbestandwirkung (§ 314 ZPO) auf Seite 9 der Entscheidungsgründe festgestellt, dass an der Formwirksamkeit des Vertrags und der Vertretungsbefugnis der für beide Parteien handelnden Personen von keiner von ihnen Zweifel geäußert worden seien, woraus folgt, dass auch die Vollmacht des Mitarbeiters A unstreitig war. Zum Tatbestand gehören auch die tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen (BGH NJW 99, 641, 642). Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO hat die Klägerin nicht beantragt. Wenn sie die Vertretungsbefugnis des Mitarbeiters A nunmehr bestreitet, ist sie mit diesem Vorbringen daher ohnehin nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert. Dass die nicht rechtzeitige Geltendmachung des Einwands fehlender Vollmacht auf eine Nachlässigkeit der Klägerin beruht, bedarf keiner näheren Darlegung.

c) Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht, die Beklagte habe ihr Vertragsangebot nicht innerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 ZPO angenommen.

Das Angebot ist von der Klägerin am 07.02.2001 unterzeichnet worden. Anschließend ist es auf dem Postweg an die Beklagte übersandt worden, die es dann noch mit den zuständigen Gremien besprechen musste. Wenn die Unterzeichnung durch die Beklagtenvertreter sodann am 14.02.2001 erfolgt ist, kann - zumal angesichts dessen, dass zwischen dem 07.02.2001 und dem 14.02.2001 ein Wochenende lag - daran, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig bei der Klägerin eingegangen ist, kein vernünftiger Zweifel bestehen, zumal die Klägerin nicht behauptet, es seien von der Beklagten zu vertretende, über die normale Postlaufzeit hinausgehende Verzögerungen bei der Zustellung eingetreten. Insoweit fehlt es im Übrigen auch an der Darlegung des Zeitpunktes, zu dem die von der Beklagten unterzeichnete Vertragsurkunde tatsächlich bei ihr eingegangen ist.

2. Auch ein Kündigungsrecht der Klägerin besteht nicht.

a) Die im Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen wie auch die Laufzeit des Vertrags von 20 Jahren sind nicht zu beanstanden. Die Kündigungsregeln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Dies hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, zutreffend festgestellt. Insbesondere sind sie nicht asymmetrisch in dem Sinn, dass sie die Klägerin unangemessen benachteiligen. Für beide Parteien ist ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Die weiteren Kündigungsgründe für die Beklagte haben ihre Ursache darin, dass es möglicherweise Probleme bei der Errichtung des Funkmastes geben kann, indem behördliche Genehmigungen nicht erteilt werden oder sich der Standort für den Betrieb der Anlage nicht eignet. Diese Kündigungsmöglichkeiten stehen nicht einseitig im Belieben der Beklagten; vielmehr kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Kündigung durch Sachverständigengutachten festgestellt werden. Demzufolge ist die Regelung sachgerecht, da die Beklagte die Möglichkeit haben muss, vor hohen Investitionen den Vertrag zu beenden.

Die lange Laufzeit des Vertrags benachteiligt die Klägerin ebenfalls nicht unangemessen. Sie ist gesetzeskonform, wie sich aus § 544 BGB ergibt. Zu den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts gehört demnach auch die Zulässigkeit langfristiger Bindungen an ein Mietverhältnis (BGH NJW 01, 3481, 3482). Die Beklagte hat auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Bindung, da die Errichtung einer Mobilanlage mit erheblichen Investitionen verbunden ist, die sie amortisiert haben will. Die langfristige Bindung benachteiligt die Klägerin auch deshalb nicht, weil in dem Vertrag eine Anpassungsklausel vorgesehen ist, so dass der Mietzins nicht über 20 Jahre festgeschrieben ist.

b) Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses (§ 543 BGB) lag nicht vor.

aa) Soweit die Klägerin geltend macht, die Mobilfunkanlage würde die Landschaft verschandeln und wirtschaftliche Nachteile für naheliegende Grundstücke und Gewerbebetriebe mit sich bringen, kann sie daraus einen wichtigen Grund nicht herleiten. Die möglichen Auswirkungen, die durch einen Funkmast für die Landschaft eintreten würden, waren der Klägerin bereits bei Vertragsabschluss bekannt. Sie war auch keineswegs gezwungen, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Dass möglicherweise Nachbargrundstücke durch den Funkmast an Wert verlieren, kann der Beklagten daher nicht angelastet werden. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte bisher einen Alternativstandort abgelehnt hat, kann aus diesem Grund kein Kündigungsrecht hergeleitet werden. All dies hat das Landgericht sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen auch insoweit an.

Aus diesen Gründen kommt auch eine Vertragsanpassung oder gar ein Kündigungsrecht nach § 313 BGB unter dem Gesichtspunkt der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht, ebenso wenig ein Verstoß der Beklagten gegen § 241 Abs. 2 BGB.

bb) Ein Kündigungsrecht besteht auch nicht insoweit, als die Klägerin es auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen von Anwohnern und Tieren durch Strahlenbelastung stützt.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Standortbeschreibung der RegTP von der geplanten Mobilfunkanlage ausgehenden Einwirkungen durch elektromagnetische Felder die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte der 26. BImSchV nicht überschreiten, was nach den tatbestandslichen Feststellungen auf Seite 15 des Urteils von der Klägerin auch nicht bestritten worden ist. Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer solchen Anlage ausreichend. Ein anderer Beurteilungsmaßstab ist nicht deshalb anzulegen, weil die wissenschaftliche Diskussion über die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren noch nicht abgeschlossen ist. Die vom Verordnungsgeber in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte beruhen auf den übereinstimmenden Empfehlungen internationaler und nationaler Sachverständigengremien, unter anderem der Strahlenschutzkommission, die sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren orientiert (BGH DWW 2006, 195 unter II). Der Einhaltung dieser Grenzwerte kommt Indizwirkung dahin zu, dass eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt, die die Betroffenen zu dulden haben (BGH NJW 2004, 1317). Es ist dann Sache der Betroffenen, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern. Für den Fall einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder, die die Grenzwert der 26. BImSchV einhalten, folgt daraus, dass der Betroffene zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und der fundierte Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht (BGH a.a.O.). Bereits der sie danach treffenden Darlegungslast hat die Klägerin jedoch nicht genügt. Dass Schäden durch elektromagnetische Felder möglich sind, also nicht ausgeschlossen werden können, entspricht auch bisherigen Erkenntnissen. Dass aber unter den durch die 26. BImSchV gesetzten Grenzen im konkreten Fall ein Gefährdungspotential vorhanden ist, das nach neuestem Stand der Forschung als eine wesentliche Beeinträchtigung eingestuft werden müsste, legt die Klägerin nicht dar.

Eine Auseinandersetzung mit den von der Klägerin in das Verfahren eingeführten gutachtlichen Stellungnahmen war nicht erforderlich. Denn es wird nicht dargelegt, dass diesen Stellungnahmen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zu entnehmen sind, wonach im konkreten Fall durch den Betrieb der Mobilfunkanlage eine Gesundheitsgefährdung zu gewärtigen ist oder auch nur der ernsthafte Verdacht einer solchen Gefährdung besteht. Angesichts dessen kommt auch eine Beweisaufnahme nicht in Betracht, die doch nur den bestehenden Zustand der Ungewissheit, eine wissenschaftlich nicht verlässlich explorierte Gefährdungslage, wiederspiegeln könnte (BGH, a.a.O., 1319; BVerfG NJW 2002, 1638, 1639).

cc) Ein Kündigungsrecht unter dem Gesichtspunkt beabsichtigten vertragswidrigen Gebrauchs kann die Klägerin schließlich nicht daraus herleiten, dass in § 9 des Nutzungsvertrags die Höhe des Funkmastes mit 30 m angegeben ist, während die Beklagte die Errichtung eines 40 m hohen Mastes beabsichtigt. Denn eine Höhe des Mastes von 30 m ist in § 9 des Mietvertrags nicht verbindlich vereinbart worden. Bei verständiger Würdigung stellt sich diese Höhenangabe nur als Beschreibung der zunächst vorgesehenen Beschaffenheit des Mastes dar, so dass der Mast entsprechend § 1 des Vertrags, der eine Maximalhöhe von bis 60 m zu lässt, die Höhe von 30 m durchaus überschreiten darf. Die Unverbindlichkeit der Höhenangabe von 30 m ergibt sich auch daraus, dass in § 2 (3) die Beklagte berechtigt sein soll, die Funkstation "laufend dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen und entsprechend ganz oder teilweise abzuändern". Auch insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an.

Soweit die Klägerin behauptet, bei einer Höhe des Funkmastes von 40 m seien die Sicherheitsabstände nicht eingehalten, ist ihr Vortrag auch weiterhin unsubstantiiert.

Damit ergibt sich, dass die Berufung insgesamt unbegründet ist.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Berufung zu tragen, da sie erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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