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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 2 U 58/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 675
BGB § 823
Zu Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Durchführung eines Treuhandauftrages.
Gründe:

Der Beklagte zu 1) und der im zweiten Rechtszug ausgeschiedene Beklagte zu 2), dem der Kläger im zweiten Rechtszug den Streit verkündet hat, waren in Sozietät verbundene Rechtsanwälte.

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Mitgesellschafter des Streitverkündeten aus eigenem und abgetretenem Recht des Zeugen Z1 in Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz wegen fehlerhafter Durchführung eines Treuhandauftrages und unerlaubter Handlung.

Der Kläger und der Zeuge Z1 wollten Geld anlegen. Sie machten die Bekanntschaft der Herren A und B, welche eine Gesellschaft namens der C Gesellschaft mbH betrieben.

Der Streitverkündete erklärte sich bereit, als Treuhänder für die Abwicklung einer Vereinbarung vom 15.12.1998 (Bl. 12f d. A.) zu fungieren, welche der Kläger zum Zwecke der Geldanlage mit der C Gesellschaft mbH schloss.

Der Kläger sollte nach dieser Vereinbarung 150.000,- DM auf ein Anderkonto des Streitverkündeten zahlen. Der Betrag sollte der Diskontierung von Wechseln und der Realisierung von nicht näher bezeichneten Handelsgeschäften in Höhe von rund 6.000.000 DM dienen. Aus dem Gewinn dieser angeblichen Geschäfte sollte der Kläger eine pauschale Vergütung von 45.000,- DM erhalten, sobald der Wechsel diskontiert wurde, spätestens 30 Tage nach Gutschrift eines zahlungshalber am 15.12.1998 dem Streitverkündeten übergebenen Schecks über 10.000,- DM.

Der Streitverkündete sollte als Treuhänder die auf dem Anderkonto eingezahlten Gelder nur für die Diskontierung der Wechsel freigeben.

Der Streitverkündete quittierte am 15.8.2005 unter der Vereinbarung, die nur vom Kläger unterschrieben wurde, den Erhalt des Schecks und weiterer 100.000,- DM sowie den Eingang von 40.000,- DM auf dem Konto.

Am 11.1.1999 zahlte der mit dem Kläger befreundete Zeuge Z1 aufgrund eines ähnlichen Vertrages 130.000,- DM auf das Anderkonto.

Der Initiator B stellte dem Streitverkündeten einen angeblichen weiteren Treuhänder namens D vor, der mittels einer E GmbH das Geschäft abwickeln sollte. Die Geldbeträge wurden vom Streitverkündeten, der sich auf die Angaben des ihm persönlich bekannten B verließ, an den angeblichen Treuhänder D ausbezahlt und von diesem entweder ungesichert an die C Gesellschaft mbH weitergeleitet oder anderweitig verbraucht. Eine Rückzahlung unterblieb wegen angeblicher Probleme mit dem Transport der Luftfracht. Der Streitverkündete hat im ersten Rechtszug zugestanden, dass das der Kapitalanlage angeblich zugrundeliegende geplante Geschäft gar nicht zur Durchführung gelangte.

Unter dem 16.2.1999 schlossen der Kläger und die C Gesellschaft mbH eine vom Streitverkündeten entworfene Nachtragsvereinbarung vom 11.1.1999, wonach der Rückzahlungstermin zwar auf den 16.2.1999 festgelegt, gleichzeitig aber vereinbart wurde, dass Kapital und Rendite nicht sofort ausbezahlt werden müssten, sondern vielmehr bis spätestens 16.3.1999. Sofern das Handelsgeschäft nicht zustande käme, sei die C Gesellschaft mbH zu einer pauschalen Vergütung von 15.000,- DM verpflichtet.

Unter dem 2.3.1999 schlossen der Kläger und die C Gesellschaft mbH erneut eine Vereinbarung ab, wonach der Kläger sofort weitere 30.000,- DM investieren sollte durch Einzahlung auf dem Anderkonto. Als Vergütung sollte ein Betrag von 60.000,- DM bis spätestens 22.3.1999 zurückgezahlt werden.

Nachdem auch dieser Betrag nicht zurückgezahlt wurde, schlossen der Kläger und der Zeuge Z1 am 16.3.2000 mit der C Gesellschaft mbH und dem Streitverkündeten eine erneute Vereinbarung, worin der zurückzuzahlende Betrag auf 900.000,- DM - zu zahlen in drei Raten bis zum 15.4.2000 - festgesetzt und die früheren Verträge aufgehoben wurden.

Am 15.8.2001 wurden von dem Streithelfer 35.312,00 DM an den Zeugen Z1 zurückgezahlt.

Der Kläger ist der Auffassung, der Streitverkündete schulde nicht nur den Ersatz der als Treuhänder entgegengenommenen Gelder, sondern verlangt Erfüllung des Vertrages vom 16.3.2000, wovon er einen Teilbetrag mit der Klage geltend macht.

Ein weiterer Teilbetrag der Vertragssumme in Höhe von 140.000,- DM wurde in einem anderen Rechtsstreit 2/20 O 323/03 von dem Zeugen Z1 eingeklagt.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte zu 1) hafte als Sozius für das Verhalten des Streitverkündeten. Der Streitverkündete habe Geldanlagegeschäfte in der gemeinsamen Kanzlei in größerem Umfang betrieben. Hiervon habe der Beklagte zu 1) gewusst.

Die Beträge seien auf ein Sozietätskonto einbezahlt worden.

Der Beklagte zu 1) habe anlässlich von Telefongesprächen auch Unterlagen angefordert.

Die Forderungen des Zeugen Z1 gegen die Sozietät seien an ihn abgetreten worden.

Der Kläger hat beantragt,

die damaligen Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 158.500,48 € nebst 8 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz aus einem Teilbetrag von 76.693,78 € seit 15.12.1998, aus einem Teilbetrag von 66.467,94 € seit dem 25.12.1998 und aus einem Teilbetrag von 15.338,76 € seit dem 2.3.1999 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Streitverkündete- damals Beklagter zu 2) - war in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht säumig.

Der Streitverkündete hat die Klageforderung in Höhe von 86.919,62 € anerkannt.

Er hat vorgetragen, er hafte lediglich als Treuhänder für den eingezahlten Betrag.

Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, ein Mandatsverhältnis des Klägers mit der Sozietät habe nicht bestanden. Der Beklagte zu 2) sei als Einzelperson beauftragt worden, was sich auch aus seiner persönlichen Haftungserklärung ergebe. Es bestehe auch kein Beratungsmandat der C Gesellschaft mbH mit der Sozietät.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgericht Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen des Klägers, der Streitverkündete habe erklärt, er stehe als Mitglied einer angesehenen Anwaltskanzlei für die Sicherheit der von ihm vermittelten Geschäfte ein und der Beklagte zu 1) habe mit dem Kläger telefonisch verhandelt durch Vernehmung des Zeugen Z1 gemäß Beweisbeschluss vom 10.12.2004 (Bl. 105 d. A.).

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10.12.2004 (Bl. 104ff d. A.) verwiesen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 21.1.2005 (Bl. 110ff d. A.) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 86.919,62 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 25.3.2004 zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt, der Streitverkündete hafte für die treuhänderisch überlassenen Gelder, nicht jedoch auf Erfüllung der Gewinnversprechen.

Soweit die Vereinbarung vom 16.3.2000 überhaupt wirksam sei, ergebe sich auch hieraus keine Haftung: Zur Rückzahlung verpflichtet sei die C Gesellschaft mbH.

Für das Treuhandgeld hafte der Beklagte zu 1) als Sozius.

Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger am 25.2.2005 (Bl. 123 d. A.) und dem Beklagten zu 1) am 22.2.2005 (Bl. 122 d. A.) zugestellt wurde, hat der Beklagte zu 1) am 16.3.2005 (Bl. 124 d. A.) Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.5.2005 (Bl. 152 d. A.) am 20.5.2005 begründet worden ist (Bl. 163 d. A.).

Der Kläger hat am Dienstag nach Ostern - 29.3.2005 - (Bl. 129 d. A.) Berufung eingelegt.

Die Berufung des Klägers ist am 11.4.2005 begründet worden (Bl. 136 d. A.).

In der mündlichen Verhandlung vom 25.8.2005 hat der Kläger die Berufung gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen und diesem mit Schriftsatz vom 17.10.2005 den Streit verkündet.

Der Kläger greift das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts hinsichtlich der teilweisen Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1) an.

Er ist der Auffassung, der Vortrag des Beklagten zu 2) habe nicht berücksichtigt werden dürfen.

Der Beklagte zu 1) sei in dem Vorprozess, welchen der Zeuge Z1 gegen den Streitverkündeten geführt habe, nicht als Gesamtschuldner mitverklagt worden. Aus diesem Grunde stünde einer Titulierung seiner Forderung im Verhältnis zum Beklagten zu 1) nicht der Einwand der Rechtskraft entgegen.

Das Landgericht hätte Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zusprechen müssen.

Der Kläger beantragt,

das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.1.2005 abzuändern und den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger weitere71.250,86 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.1998 zu zahlen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.1.2005 abzuändern und die Klage gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts soweit es ihm günstig ist.

Die Berufung des Beklagten zu 1) rügt sowohl eine Rechtsverletzung als auch eine fehlerhafte Bewertung der festgestellten Tatsachen.

Mit der Berufung macht der Beklagte zu 1) wie im ersten Rechtszug geltend, nicht die Sozietät, sondern nur der Streitverkündete sei Treuhänder für den Kläger und den Zeugen Z1 gewesen. Der Abschluss eines Treuhandvertrages gehöre nicht zum typischen Pflichtenkreis eines Rechtsanwalts. Es sei weder rechtlicher Beistand geleistet noch - was unstreitig ist - eine übliche Anwaltsvollmacht erteilt worden.

Sowohl der Zeuge Z1 als auch der Kläger seien über die Weiterleitung des Geldes an einen weiteren Treuhänder informiert worden.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungen vom 11.4.2005 (Bl. 143ff. d. A.) und vom 20.5.2005 (Bl. 169ff. d. A.), der Berufungserwiderungen vom 9.6.2005 (Bl. 184ff. d. A.) und vom 29.6.2005 (Bl. 198ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 13.7.2005 (Bl. 211ff. d. A.), vom 18.8.2005 (Bl. 225ff. d. A.), vom 24.8.2005 (Bl. 241ff. d. A.), vom 5.9.2005 (Bl. 253ff. d. A.), vom 9.9.2005 (Bl. 258f. d. A.), vom 22.9.2005 (Bl. 269ff. d. A.), vom 11.10.2005 (Bl. 290ff. d. A.), vom 17.10.2005 (Bl. 294ff. d. A.), vom 17.11.2005 (Bl. 312f. d. A.), vom 29.11.2005 (Bl. 318ff. d. A.), vom 5.12.2005 (Bl. 363ff. d. A.), vom 9.1.2006 (Bl. 370ff. d. A.), vom 12.1.2006 (Bl. 377ff. d. A.) und vom 19.1.2006 (Bl. 386ff. d. A.) verwiesen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über die näheren Umstände des Treuhandauftrages durch Vernehmung der Zeugen Z2 und Z1, auf Nachfragen der Parteivertreter auch über die Frage der Abtretung durch Vernehmung des Zeugen Z1.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 8.12.2005 (Bl. 321ff. d. A.).

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; §§ 517, 519, 520 ZPO.

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Die Berufung des Beklagten zu 1) hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Erfolg.

Der Beklagte zu 1) haftet als Mitgesellschafter der Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Fahrlässigkeit seines Sozietätspartners, des Streitverkündeten, welcher den im Namen der Sozietät angenommenen Treuhandauftrag nicht selbst abwickelte, sondern den erhaltenen Betrag einem nicht vertrauenswürdigen Dritten überließ, was nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien zum Verlust des angelegten Kapitals führte. Dies führt zu einer Schadenersatzpflicht der Gesellschaft, für welche alle Mitgesellschafter persönlich haften.

Zwischen der Sozietät und dem Kläger sowie dem Zeugen Z1 kam ein Treuhandvertrag zustande, bei welchem der Streitverkündete als Treuhänder für die Treugeber - den Kläger und den Zeugen Z1 - fungieren sollte. Die C Gesellschaft mbH als Initiatorin des Geschäftes war nach der Aussage des als Zeugen vernommenen Streitverkündeten insoweit beteiligt, als sie die Kosten der Sozietät -Hebegebühren - übernehmen sollte. Sie war nicht Treugeberin. Dies entsprach auch Ziffer 8 der Vereinbarung vom 15.12.1998.

Nach der Treuhandauflage durfte das Geld nicht an D ausbezahlt werden. Auch hierüber besteht Einigkeit zwischen den Parteien. Dass die Treuhandauflage, die Gelder ausschließlich für die Diskontierung von Wechseln freizugeben, möglicherweise wenig praktikabel war, und der Streitverkündete nach seiner überzeugenden Aussage in dem Glauben handelte, das angeblich so lukrative Handelsgeschäft beschleunigen und fördern zu wollen, ändert nichts am Verstoß gegen die Treuhandauflage. Ein Treuhänder, der sich nicht an die ihm erteilten Auflagen hält, haftet für den Untergang des anvertrauten Kapitals, wenn dieser auf dem Treuhandverstoß zumindest mitberuht, woran im vorliegenden Fall keine Zweifel bestehen.

Dass der Kläger und der Zeuge Z1 dem Streitverkündeten einen Treuhandauftrag erteilt haben, der angenommen wurde, ist nicht im Streit. Die Parteien differieren nur in ihrer Ansicht, ob der Streitverkündete im Namen der Sozietät gehandelt hat oder ob es sich um ein vom Geschäftbetrieb der Sozietät losgelöstes Privatmandat handelte.

Als Treuhänder sollte ausschließlich der Streitverkündete fungieren, der zu diesem Zweck ein auf seinen Namen lautendes Treuhandkonto zur Verfügung stellte. Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise bei Treuhandaufträgen und ist weder ein Indiz für ein Sozietätsmandat noch für einen speziell an den Streitverkündeten gerichteten Privatauftrag.

Nach dem aus den Gesamtumständen des Falles erkennbaren Willen der Beteiligten ist dennoch erkennbar, dass der Auftrag an die Sozietät gerichtet war, die ihn durch den Streitverkündeten annahm und einen Treuhänder - wiederum den Streitverkündeten - zur Verfügung stellte.

Der Treuhandauftrag stand nicht in innerem Zusammenhang mit einem der Sozietät erteilten Beratungsmandat des Klägers oder des Zeugen Z1. Zugrunde lag unstreitig ein Verwahrauftrag der Geschäftspartnerin C Gesellschaft mbH, welche den Streitverkündeten beauftragt hatte, ein Treuhandkonto für die Geldgeber der C Gesellschaft mbH einzurichten und eingehende Gelder entsprechend den Treuhandaufträgen der Anleger zu verwahren.

Der Streitverkündete wurde von den Initiatoren des Anlagegeschäftes allerdings herangezogen in seiner Eigenschaft als Mitglied einer angesehenen und erfolgreichen Rechtsanwaltskanzlei, deren Integrität und juristischer Sachverstand die Zweifel zerstreuen sollten, welche der Kläger, der Zeuge Z1 und möglicherweise auch andere Anleger hinsichtlich der Sicherheit der ihnen offerierten Kapitalanlage anfänglich hegten. Diese waren nicht bereit, ihr Geld der C Gesellschaft mbH direkt anzuvertrauen. Dies war dem Streitverkündeten nach seinen Angaben bewusst. Die Auswahl des Streitverkündeten als Treuhänder war verknüpft mit seiner Stellung als Sozius des Beklagten zu 1). Demzufolge ist der Streitverkündete, der nach seinen Angaben nicht die Absicht hegte, das Geschäft hinter dem Rücken des Beklagten zu 1) zu führen, nach außen unter dem Briefkopf der Sozietät und in deren Geschäftsräumen tätig geworden.

Wäre das Anlagegeschäft ordnungsgemäß abgewickelt worden, so wäre die Entlohnung des Streitverkündeten nach dessen Angaben in die Einnahmen der Sozietät eingeflossen. Auch dies ist neben der geführten Korrespondenz ein klares Indiz dafür, dass der Streitverkündete, der sich nach seinen überzeugenden Angaben zum damaligen Zeitpunkt keine vertieften Gedanken hierzu machte, den Vorgang als Bestandteil des normalen Geschäftsbereichs der Kanzlei ansah und behandelte, nicht als Privatmandat.

Der Zeuge Z1 hat überzeugend dargelegt, dass im vorliegenden Fall für ihn und den Kläger gerade die Einbettung des Streitverkündeten in eine nach außen den Anschein gediegener Zuverlässigkeit verbreitende Rechtsanwaltskanzlei den Ausschlag gegeben hat, dem Treuhänder das Kapital anzuvertrauen.

Der Streitverkündete trat ausdrücklich in seiner Funktion als Rechtsanwalt auf, die Besprechungen wurden in den Kanzleiräumen und die Korrespondenz seitens des Streitverkündeten unter dem Briefkopf der Sozietät geführt. Die an die Sozietät gerichteten Schreiben des Klägers und des Zeugen Z1 wurden beantwortet.

Der Treuhandauftrag wurde der Sozietät erteilt, wobei als Person des Treuhänders der Streitverkündete in seiner Eigenschaft als sachbearbeitender Rechtsanwalt der Sozietät bestimmt wurde.

Aus Sicht des Berufungsgerichts erscheint es wenig wahrscheinlich nach den Aussagen der Zeugen, dass der Kläger und der Zeuge Z1 den Streitverkündeten als Treuhänder ohne den soliden Hintergrund der Sozietät akzeptiert hätten. Der Grund, weshalb Rechtsanwälte als Treuhänder häufig eingesetzt werden, ist nicht nur ihre Fachkunde, sondern die feste gesellschaftliche Verankerung, die im Falle einer Veruntreuung von Geldern preisgegeben würde.

Das Berufungsgericht hat keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der vernommenen Zeugen oder an deren Glaubwürdigkeit. Der Streitverkündete, der zutiefst betroffen wirkte durch die Folgen seiner Leichtgläubigkeit, hat sich bei seiner Aussage als Zeuge ganz ersichtlich um Ausgewogenheit und Wahrhaftigkeit bemüht. Er hat betont, dass der Beklagte zu 1) persönlich mit der Angelegenheit nie befasst war, bevor das eingezahlte Geld abhanden kam - was vom Kläger nicht ernsthaft angegriffen wird -, hat jedoch nicht in Abrede gestellt, dass er die Angelegenheit - ohne sich nähere Gedanken über den Inhalt des Mandats zu machen - im räumlichen Bereich der Sozietät abgewickelt hat und auch für die Sozietät abgerechnet hätte.

Der Streitverkündete konnte als Zeuge vernommen werden. Er ist nach der Berufungsrücknahme aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Soweit in diesem Urteil noch eine Entscheidung über die gerichtlichen Kosten seiner Inanspruchnahme enthalten ist, ersetzt diese lediglich den inhaltlich zwingend vorgeschriebenen Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO, was keine Parteistellung mehr begründet, da weder Gericht noch Parteien noch der Streitverkündete Einfluss auf die gesetzlich vorgeschriebene Kostenfolge haben.

Der Streitverkündete, der dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist, ist auch kein notwendiger Streitgenosse des Beklagten zu 1), da ihm vom Kläger nicht wegen seiner Stellung als Gesamtschuldner des Beklagten zu 1) der Streit verkündet wurde, sondern wegen einer möglichen Inanspruchnahme im Falle einer Falschaussage.

Das Berufungsgericht hegt auch keine Zweifel hinsichtlich der Angaben des Zeugen Z1, der sehr unbefangen und freimütig Angaben gemacht hat, die nicht im Widerspruch zu dem Vorbringen der Parteien, der Aussage des Streitverkündeten oder seiner eigenen Aussage in erster Instanz stehen.

Derartige Treuhandverhältnisse sind nicht berufsfremd für einen Rechtsanwalt. Sie gehören auch außerhalb des Notariatsbereichs zum typischen Berufsbild von Rechtsanwaltssozietäten, welche im Bereich der Vertragsgestaltung und -abwicklung tätig sind. Hierbei wird bewusst das Vertrauen eingesetzt, welches einem gut situierten und etablierten Rechtsanwaltsbüro entgegengebracht wird. Es handelt sich um ein typisches Instrument zur Absicherung von Vorleistungen bei der Abwicklung von Verträgen verschiedenster Art. Daran ändert nichts, dass der Streitverkündete bekundet hat, die Anlagegeschäfte der C Gesellschaft mbH, zu denen auch der streitgegenständliche Auftrag gehörte, seien für ihn die ersten Treuhandaufträge dieser Art gewesen.

Dass der Streitverkündete mit der Annahme der Treuhandaufträge, jedenfalls aber mit der Art der Abwicklung im Innenverhältnis zu dem Beklagten zu 1) möglicherweise Kompetenzen überschritten hat, war im Außenverhältnis nicht erkennbar und entfaltet deshalb dort keine Wirkung.

Die C Gesellschaft mbH war zur einseitigen Abänderung einer vom Kläger und dem Zeugen Z1 erteilten Treuhandauflage nicht befugt. Dass der Kläger und der Zeuge Z1 die Abänderung der Treuhandauflage mitgetragen hätten, konnte der Beklagte zu 1) nicht überzeugend darlegen. Die bloße Information genügt hierzu nicht, es hätte vielmehr einer ausdrücklichen Zustimmung bedurft.

Den Vortrag des Beklagten zu 1), der Kläger und der Zeuge Z1 seien von dem Streitverkündeten darüber unterrichtet worden, dass die Treugelder an einen weiteren Treuhänder - die E GmbH oder deren Betreiber D, bei dem die Gelder abhanden kamen - weitergeleitet worden seien, konnte der als Zeuge vernommene Streitverkündete auch nur insoweit bestätigen, als er den Kläger und den Zeugen Z1 zu einem unbekannten Zeitpunkt informiert hat.

Auch der später geschlossene Vertrag vom 16.3.2000 mit der C Gesellschaft mbH enthält keine nachträgliche Genehmigung dieses Vorgehens.

Das Berufungsgericht kann aus diesem Grunde nicht davon ausgehen, dass die Information vor dem Transfer der Gelder an den vermeintlichen Treuhänder D erteilt wurde, als der Kläger oder der Zeuge Z1 noch die Möglichkeit gehabt hätten, die Weiterleitung zu verhindern. Insofern lag weder eine Abänderung der Treuhandauflage noch ein erkennbares Mitverschulden des Klägers oder des Zeugen Z1 vor.

Der Zeuge Z1 hat bestätigt, dass seine Forderungen gegen die Sozietät dem Kläger zustehen, da er diese abgetreten hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt für das Berufungsgericht diese Tatsache, die auch vom Beklagten zu 1) nicht mehr ernsthaft angegriffen wird, zu bezweifeln.

Der Vertrag vom 16.3.2000 entlastete die Sozietät nicht von ihrer Treuhänderhaftung. Dies war ersichtlich nicht die Absicht der Vertragschließenden. Es handelt sich vielmehr um einen Vertröstungsvertrag, mit welchem die C Gesellschaft mbH die Geldanleger mit - vermutlich unrealistischen - weiteren Gewinnversprechen zum Stillhalten bewegen wollte.

Der Schaden des Klägers einschließlich der abgetretenen Schadenersatzansprüche des Zeugen Z1 beläuft sich auf die unstreitig in drei Tranchen eingezahlten Einlagen von insgesamt 310.000,- DM, umgerechnet 158.500.48 €.

Hiervon hat der Streitverkündete unstreitig einen Betrag von 35.312,- DM (18.054,74 €) getilgt.

Die verbleibende Summe von 140.445,74 € steht dem Kläger als Schadenersatz gegen den Beklagten zu 1) noch in vollem Umfang zu, da in dem Vorprozess des Zeugen Z1 lediglich der Streitverkündete verklagt wurde, so dass die Forderung gegen den mithaftenden Beklagten zu 1) nicht anderweitig rechtshängig war.

Insoweit hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht dagegen eine Haftung des Beklagten zu 1) verneint für den Gewinn, welcher dem Kläger aus dem Anlagegeschäft entgangen ist.

Nach der Berufungsbegründung, die zu diesem Punkt keine Ausführungen enthält, ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger diese Forderung - die offensichtlich nur zur Ausfüllung der durch die Tilgung entstandenen Lücke überhaupt mit der Klage geltend gemacht wurde, da die Klageforderung sich exakt auf den Betrag von 158.500,48 € belief - noch ernsthaft verfolgen will.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) den Kläger und den Zeugen Z1 im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Anlagegeschäft weder beraten hat noch als Treuhänder betreut hat.

Auch der Streitverkündete haftete als Treuhänder lediglich für die abhanden gekommenen Treuhandgelder, nicht für den Gewinn, den der Kläger sich von Dritten hat versprechen lassen. Die Haftung des Beklagten zu 1) geht nicht weiter als die Haftung seines Mitgesellschafters.

Hieran ändert auch die Vereinbarung vom 16.3.2000 nichts. Aus dem Wortlaut dieser Vereinbarung lässt sich nicht entnehmen, dass anstelle oder zusätzlich zu der Schuldnerin C Gesellschaft mbH nunmehr deren Mitarbeiter B und der Streitverkündete persönlich für die versprochenen Gewinne haften sollten. Hierfür ist auch kein Grund ersichtlich. Warum der Streitverkündete überhaupt unterschrieben hat, bleibt nach dem Wortlaut unklar. Aus der Unterschrift allein lässt sich weder ein Schuldbeitritt noch eine Bürgschaft für den Gewinn aus dem angeblichen "Handelsgeschäft" ableiten. Anhand der Begleitumstände kann nur darauf geschlossen werden, dass er sich gegenüber dem geschädigten Kläger verpflichtet gefühlt hat, soweit ihm selbst eine Vernachlässigung seiner Treuhänderpflichten vorgeworfen werden konnte. Ein solches Geschäft wäre auch von dem Haftungsumfang der Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät nicht umfasst, da dies keine typische Anwaltstätigkeit mehr wäre.

Die Zinsentscheidung des Landgerichts ist zutreffend. Auch der Kunde des Anlageberaters und der Auftraggeber eines Treuhandverhältnisses sind Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, wenn es sich um natürliche Personen handelt und die Geldanlage nicht aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit resultiert.

Die Kosten der zweiten Instanz sind nach §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO den Parteien im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen mit Ausnahme der Kosten der zurückgenommenen Berufung gegen den im zweiten Rechtszug nicht anwaltlich vertretenen Beklagten zu 2), die dem Kläger gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zur Last fallen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache fordern.

Der Streitwert für den zweiten Rechtzug beträgt 158.500,48 €.

Ende der Entscheidung

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