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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: 2 U 70/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 426 I
Zu den Voraussetzungen, unter denen vermeintliche General- und Subunternehmer eines Bauvertrages als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.
Gründe:

Der Bauherr A erwarb in O1 zwei früher von US-Amerikanern bewohnte Hochhäuser. Er schloss mit der Klägerin am 10. August 1992 (Bl. 12 - 14 d.A.) einen Vertrag, nach dem die Klägerin die notwendige Generalsanierung dieser Häuser für den Bauherrn durch Drittunternehmen durchführen lassen sollte. Die Klägerin wurde mit der ständigen Bauleitung vor Ort sowie mit der Abnahme der Einzelleistungen nach Fertigstellung und Abrechnung nebst Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den einzelnen Unternehmen beauftragt. Ihr oblag ferner die Gewährleistungsbetreuung für die erbrachten Sanierungsarbeiten auf die Dauer von fünf Jahren nach der Projektübergabe gegenüber den Beklagten zu 1) bis 4).

Der Bauherr A schloss über die Klägerin am 22. September 1992 einen Vertrag mit den Beklagten zu 2) bis 4) und beauftragte sie u. a. mit der Planung für das Gewerk Heizung, Sanitär und Lüftung (Bl. 46 - 47 d.A.).

Mit weiterem Vertrag vom 27. Januar 1993 erteilte die Klägerin für den Bauherrn A der Beklagten zu 1) den Auftrag für die Sanitärinstallationen zum Pauschalpreis von brutto 2.369.000,-- DM (Bl. 15 - 21 d.A.).

Zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) bis 4) wurde eine Verjährungsfrist für die jeweiligen Gewährleistungsansprüche von fünf Jahren vereinbart.

Die Beklagte zu 1), die mit der Durchführung der Sanitärinstallationsarbeiten beauftragt war, schaltete als Zulieferer die Firma B ein.

Die Leistungen wurden ausgeführt, abgenommen und gegenüber dem Bauherren A abgerechnet.

Nachdem Wasserschäden aufgetreten waren, nahm der Bauherr die Beklagten zu 1) bis 4) sowie den Kläger wegen mangelhafter Planung und Bauausführung sowie bezüglich der Klägerin wegen unzureichender Objektüberwachung in Anspruch. Mit Teilurteil hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau, Az. 7 O 667/00 am 12.01.2001 die Klage gegen die vorliegenden Beklagten zu 1) bis 4) wegen Verjährung abgewiesen (s. Bl. 97 - 104 d.A.). Dieses Urteil hat der 17. Zivilsenat mit Urteil vom 23. Januar 2002, Az. 17 U 40/01 (Bl. 105 - 113 d.A.) bestätigt. Bezüglich des Klägers hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau diesen wegen seiner Einstandspflicht für Schadensersatz in Höhe von EUR 110.965,99 Hauptforderung nebst weiterer EUR 11.397,88 Zinsen zur Zahlung verurteilt. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens hat mit ihr gegenüber dem Bauherren A zustehenden Honoraransprüchen in Höhe von DM 184.210,57 = EUR 94.185,37 gegen die vom Landgericht Hanau, 7. Zivilkammer, festgestellte Einstandspflicht aufgerechnet.

Mit Urteil vom 15. März 2002 hat das Landgericht Hanau - 7. Zivilkammer - daraufhin die jetzige Klägerin verurteilt, an den Bauherrn 72.077,41 EUR nebst 8,77% Zinsen vom 01.10.2000 - 29.06.2001, 8.24% Zinsen vom 30.06.2001 - 19.09.2001 und 7,45% Zinsen seit dem 20.09.2001 sowie 9,04% Zinsen aus weiteren 6.223,02 EUR vom 30.10.2000 - 29.06.2001, 8,24% Zinsen vom 30.06.2001 - 19.09.2001 und 7,45% Zinsen seit dem 20.09.2001 zu zahlen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz in Höhe von EUR 122.354,87 (EUR 110.956,99 sowie weiterer EUR 11.397,88).

Das Landgericht Hanau, 1. Zivilkammer - Az. 1 O 1203/02 - hat mit Urteil vom 07. März 2003, auf das bezüglich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO vollinhaltlich verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Es hatte zunächst im Urteil vom 07. März 2003 als Beklagte angegeben:

1. Firma C, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma D, vertreten durch die Geschäftsführer aC, bC, F, G, H und I, ...straße, O2,

2. Firma D, vertreten durch die Firma E, vertreten durch die Geschäftsführer aC, bC, F, G, H und I, ...straße, O2,

3. Firma E, vertreten durch die Geschäftsführer aC, bC, F, G, H und I, ...straße, O2.

Mit Beschluss vom 28. März 2003 hat es sodann das Rubrum des Urteils vom 07. März 2003 dahingehend berichtigt, dass Beklagte zu 1) die Firma J ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer K, ..., O3, sei.

Es hat als Beklagte für das Urteil insgesamt im Rubrum angeführt:

1. Firma J ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer K, ..., O3,

2. Firma C, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma D, vertreten durch die Geschäftsführer aC, bC, F, G, H und I, ...straße, O2,

3. Firma D, diese vertreten durch die Firma E, vertreten durch die Geschäftsführer aC, bC, F, G, H und I, ...straße, O2,

4. Firma E, vertreten durch die Geschäftsführer aC, bC, F, G, H und I, ...straße, O2.

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 03. Dezember 2004 die Parteien darauf hingewiesen, (Bl. 395 - 396 d.A.) und den Tatbestand mit Beschluss vom 15. Juni 2005 entsprechend berichtigt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 4) kein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB zustehe. Es liege zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) bis 4) kein Gesamtschuldverhältnis vor, weil diese keine Zweckgemeinschaft bilden würden, die darauf gerichtet sei, ein und dieselbe Bauleistung zu erbringen. Es hat weiter ausgeführt, es reiche nicht aus, dass die Unternehmen gemeinsam an der Erstellung eines Bauwerks beteiligt seien. Vorliegend habe es sich um untereinander abgrenzbare Teilarbeiten gehandelt. Im Übrigen habe es sich zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 4) seitens der Klägerin um das Hauptunternehmen, seitens der Beklagten zu 1) bis 4) um Nachunternehmen gehandelt. Zwischen dem Bauherrn A und den Beklagten habe keine direkte vertragliche Verbindung bestanden. Dass es sich bei der Klägerin um die Hauptunternehmerin gehandelt habe, ergebe sich aus dem Vertrag vom 10.08.1992, wo es in § 2 heißt, dass die Klägerin die Sanierung schlüsselfertig im Namen und für Rechnung des Auftraggebers durchführe. Bezüglich im Vertrag erwähnter Einzelleistungen sei nicht ausgeführt wer diese zu erbringen habe. Aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages ergebe sich, dass die Klägerin die grundlegenden Organisations- und Überwachungsleistungen zu erbringen hatte. Auch die Einzelleistung der Sanitärinstallation habe zum Aufgabenbereich der Klägerin gehört. Zwar habe sie diese Einzelleistung weitervergeben können, doch sei dadurch der Bauherr nicht zum Vertragspartner einer der Beklagten geworden.

Das Landgericht hat weiter aus einem Schreiben vom 27. Januar 1993 (Bl. 143 d.A.) die Hauptunternehmerfunktion der Klägerin geschlussfolgert, weil die gesamte Auftrags- und Zahlungsabwicklung über die Klägerin erfolgen sollte. Auch der Umstand, dass die meisten Rechnungen der Beklagten an den Bauherren A direkt gesandt und von diesem bezahlt worden seien, ändere daran nichts.

Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien liege auch deswegen nicht vor, weil die dazu erforderliche Zweckgemeinschaft zwischen den Parteien nicht gegeben sei. Aufgabe der Klägerin sei es gewesen den Bau zu überwachen, Aufgabe der Beklagten zu 2) bis 4) seien die Planungsleistungen gewesen, diese wiederum seien von der Beklagten zu 1) umzusetzen gewesen. Diese Aufgabenbereiche seien voneinander getrennt. Die Klägerin sei demgemäß gegenüber den Beklagten übergeordnet tätig gewesen und habe eine typische Bauherrenfunktion ausgeübt. Sie habe die Vertragsverhandlungen geführt, Weisungen erteilt und sei der jeweils zuständige Ansprechpartner für das Bauvorhaben gewesen. Mithin sei die Klägerin wie eine Bauherrin gegenüber den Beklagten aufgetreten.

Das Landgericht hat schließlich dahingestellt sein lassen, ob Schadensersatzansprüche seitens der Klägerin gegen die Beklagten gegeben seien, da diese gemäß § 638 BGB vorliegend verjährt seien.

Gegen das am 11. März 2003 (Bl. 188 d.A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. März 2003 (Bl. 202 d.A.) Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003 (Bl. 216 d.A.) begründet. Sie trägt nunmehr vor, das Urteil des Landgericht sei unrichtig, weil ihr gegenüber den Beklagten ein gesamtschuldnerischer Haftungsausgleich gemäß § 426 BGB zustehe. Die Beklagten könnten sich nicht auf mangelnde Überwachung durch sie, die Klägerin, berufen. Der Anspruch gemäß § 426 BGB gegenüber den Beklagten sei auch nicht verjährt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten Vertragspartner des Bauherrn, nicht aber Vertragspartner der Klägerin geworden seien. Dies habe auch das Landgericht Hanau im Urteil vom 12. Januar 2001, Az. 7 O 667/00, sowie das Oberlandesgericht in dem Urteil vom 23. Januar 2002, Az. 17 U 40/01, übereinstimmend als unstreitig festgestellt. Die Klägerin habe lediglich den Bauherren A vertreten, Vertragspartner sei jedoch der Bauherr gewesen. Dass nicht die Klägerin Vertragspartnerin geworden sei, ergebe sich aus der Formulierung "über ...". Dies zeige, dass sie nicht für sich selbst sondern für den Bauherren A tätig geworden sei. Dass die Beklagten unmittelbare Vertragspartner des Bauherrn geworden seien, ergebe sich auch daraus, dass diese den Vertrag zwischen der Klägerin und dem Bauherrn überhaupt nicht gekannt hätten. Dass sie unmittelbare Vertragspartner des Bauherrn geworden seien, ergebe sich auch aus den diversen Schriftsätzen in den unterschiedlichen oben bereits zitierten Verfahren, ferner auch in dem Verfahren 2 U 66/02, das von dem erkennenden Senat entschieden worden sei.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass die einzelnen Vertragsleistungen zwischen ihr und dem Bauherrn und zwischen den Beklagten und dem Bauherrn nicht übereingestimmt hätten, vielmehr seien sie gegenseitig abzugrenzen. Die gesamte Bauleistung in Höhe von DM 8 Millionen habe der Bauherr mit den jeweiligen Unternehmern abgeschlossen. Dabei sei sie, die Klägerin, lediglich vermittelnd tätig geworden. Auch aus dem Schreiben vom 27. Januar 1993 (Bl. 143 d.A.) ergibt sich nach Auffassung der Klägerin zweifelsfrei, dass Auftraggeber A sei.

Die Klägerin bestreitet, dass sie aus steuerlichen Gründen zum Vorteil des Bauherrn A ihrerseits als Auftraggeberin gegenüber den Beklagten aufgetreten sei. Sie habe weder aus eigenem Entschluss Aufträge gegenüber den Beklagten vergeben, noch habe eine hierarchische Abstufung zwischen ihr und den Beklagten bestanden. Sie sei vielmehr lediglich beratend, beaufsichtigend und in abwickelnder Funktion für den Bauherrn erkennbar gegenüber den Beklagten aufgetreten.

Die Klägerin hält, wie im Urteil des Landgerichts Hanau vom 15. März 2002 festgestellt, die gesamte Installation für grob mangelhaft. Die Beklagte zu 1) habe ihre Arbeiten plan- und regelwidrig ausgeführt. Sie ist der Ansicht, dass sie keineswegs gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Bauüberwachung bezüglich der Installationsarbeiten verstoßen habe.

Sie hält ihr Verhältnis zu den Beklagten für dasselbe, wie das Verhältnis eines Architekten im Verhältnis zu den bauausführenden Firmen und weist auf die Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH vom 01.02.1965 (BGHZ 43, 227 ff.) hin. Sie meint, zwischen ihr, der Klägerin, und den Beklagten bestehe ein Gesamtschuldverhältnis, weil genau wie ein Architekt und ein Bauunternehmer auch sie, die Klägerin, und die Beklagten eine auf die plangerechte und mängelfreie Errichtung des vorliegenden Bauwerks gerichtete Gemeinschaft gebildet hätten. Selbst bei unterschiedlichen Verpflichtungen bestehe vorliegend ein besonders enges Verwandtschaftsverhältnis zwischen den einzelnen Leistungen, die zu einer inhaltliche Identität führe. Diese enge Verwandtschaft bestehe zwischen dem Leistungsbereich Bauüberwachung, der von ihr, der Klägerin, zu erbringen gewesen sei und dem Sanitärgewerk, das von der Beklagten zu 1) zu erbringen gewesen sei. Deshalb sei vorliegend ein Fall der Zweckgemeinschaft bzw. der Identität der Leistungsinteressen wie zwischen Bauunternehmer und Architekt im Rahmen der Sachmängelhaftung gegeben. Die Zweckgemeinschaft bestehe vorliegend darin, dass die Beklagten die ordnungsgemäßen Sanitärarbeiten hätten erbringen müssen und sie, die Klägerin, aufgrund ihrer Überwachungspflicht für die ordnungsgemäße Ausführung haften müsse.

Die Klägerin behauptet ferner, sie sei gegenüber den Beklagten nicht als Generalunternehmerin tätig geworden.

Da eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den Parteien bestehe, finde vom Prinzip her zwar vorliegend eine Mitschuld gemäß § 254 BGB Anwendung. Dies führe hier jedoch dazu, dass sie, die Klägerin, von einem Mitverschulden völlig frei zu stellen sei. Die gesamtschuldnerische Haftung bestehe nur im Außenverhältnis, nicht dagegen im Innenverhältnis.

Mit der Fachplanung für das Gewerk Sanitär seien die Beklagten zu 2) bis 4) beauftragt worden und damit hätten sie die entsprechenden Ausgleichsbögen zu planen gehabt. Deren Fehlen bzw. nicht genügende Ausbildung habe zu den vorliegend in Rede stehenden Mängeln geführt. Dafür müssten im Innenverhältnis die Beklagten haften. Die ordnungsgemäße Fachplanung der Beklagten habe auch Größe und Dimensionierung der Ausgleichsbögen gleichfalls auch nach dem sogenannten B-System mitumfasst gehabt.

Die Klägerin behauptet, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 1) keinerlei vertragliche Beziehungen bestanden hätten, mithin auch ein Subunternehmerverhältnis nicht vorgelegen haben könne. Sie behauptet ferner, dass sie vor Ausführung der Bauleistungen durch die Beklagten keine Kenntnis vom Fehlen bzw. der unzureichenden Ausbildung der Schleifen in den wasserführenden Heizungsrohren, die unter Putz gelegen hätten, gehabt habe. Nach Ausführung der Arbeiten auf Veranlassung des Bauherrn habe sie jedoch die Beklagten auf die Bedenken des Bauherrn hingewiesen und aufgefordert, die ordnungsgemäße Ausführung der Ausdehnungsschleifen nachzuweisen und durch Gutachten zu belegen. Nur weil die Beklagte zu 1) trotz wiederholter Aufforderung nicht reagiert habe, sei die notwendige Nachbesserung in einem Zeitraum unterblieben, in dem sie ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand noch möglich gewesen wäre. Deshalb gehe die Vergrößerung des Schadens ausschließlich zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin EUR 122.354,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit dem 01.06.2002 zu zahlen, wobei die Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner haften.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen gleichfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) verteidigt das Urteil erster Instanz und ist der Ansicht, dass vorliegend zwischen den Parteien kein Gesamtschuldverhältnis bestehe. Gegenstand der Leistung der Berufungsklägerin sei unter anderem gewesen, die ständige Bauleitung vor Ort, die Technikbauleitung, die Abnahme der Einzelleistungen nach Fertigstellung, die Abrechnung und Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs mit den einzelnen Unternehmen, das Führen von Verhandlungen und Gesprächen. Sie meint, eine wie von § 426 BGB vorausgesetzte Zweckgemeinschaft habe zwischen den Parteien nicht vorgelegen. Von einer gesamtschuldnerischen Haftung sei nicht auszugehen, damit auch nicht von einer Zweckgemeinschaft, wenn zwar an der Herstellung eines Werkes mehrere Unternehmen, wie vorliegend, beteiligt seien, deren Arbeiten aber voneinander abgrenzbare Teilbereiche darstellen würden. Genau dies sei aber hier der Fall gewesen. Die Klägerin habe insbesondere bezüglich des Bereiches Sanitärinstallation eine bauherrenähnliche Position eingenommen. Auch habe sie umfassende Vollmachten des Bauherrn gehabt. Ihre Funktion habe der eines Baubetreuungsverhältnisses entsprochen. Die Klägerin sei wie ein Generalunternehmer zwischen dem Bauherrn und den Beklagten als Nachunternehmer zwischengeschaltet gewesen. Die Klägerin sei quasi ein Generalunternehmer gewesen. Sie habe deshalb als Generalunternehmerin tätig werden sollen, damit der Bauherr dadurch Steuervorteile erzielen könne.

Die Beklagte zu 1) erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung bezüglich der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin.

Schließlich ist die Beklagte zu 1) der Ansicht, dass eine Gesamtschuldnerhaftung auch deshalb ausscheide, weil vorliegend zwischen der Klägerin und den Beklagten keine Gleichstufigkeit der Verbundenheit bestehe, sondern vielmehr die Klägerin wie ein Bauherr gegenüber der Beklagten zu 1) aufgetreten sei.

Die gesamten schriftlichen Unterlagen das Bauprojekt betreffend zeigten nach Auffassung der Beklagten zu 1), dass zwischen den Parteien keine Zweckgemeinschaft vorgelegen habe.

Die Beklagte zu 1) weist schließlich darauf hin, dass die Klägerin bereits vor Ausführung der Bauleistungen positiv Kenntnis davon gehabt hat, wie die wasserführenden Heizungsrohre verlegt gewesen seien. Deshalb sei ihr Verschuldensanteil an dem Schaden besonders hoch.

Die Beklagten zu 2) bis 4) verteidigen gleichfalls das Urteil erster Instanz. Ferner behaupten sie, die Klägerin sei ihnen gegenüber als Auftragsgeberin aufgetreten. Bei einer Gesamtbetrachtung der vertraglichen Formulierungen sowohl zwischen dem Bauherrn A und der Klägerin auf der einen Seite, als auch zwischen der Klägerin und den Beklagten auf der anderen Seite werde deutlich, dass die Klägerin die Verträge mit den Beklagten im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen habe. Die Beklagten zu 2) bis 4) sehen in der Stellung der Klägerin eine Bauherrenfunktion. Die Klägerin sei ihnen gegenüber weisungsbefugt aufgetreten. Demgemäß liege vorliegend eine hierarchische Abstufung zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) bis 4) vor. Deshalb scheide auch eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen ihnen aus.

Die Beklagten zu 2) bis 4) sind der Ansicht, dass im Innenverhältnis unter Gesamtschuldnern diese nur entsprechend ihrer Anteile haften würden. Zwar bestehe eine Haftungseinheit zwischen den Beklagten zu 2) bis 4), nicht jedoch zwischen ihnen und der Beklagten zu 1). Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung insgesamt müsse sich die Klägerin jedoch auch ihren Anteil anrechnen lassen. Sie sei nicht von jeglicher Haftung freigestellt.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien Bezug genommen.

Die Akten des Landgerichts Hanau, Az. 7 O 667/00/Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 17 U 40/01 sowie die Akten 2 U 66/02 Oberlandesgericht Frankfurt am Main waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.

Die Parteien, die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Gesamtschuldner bezüglich der streitgegenständlichen Forderungen und damit gemäß der §§ 426 Abs. 1, 254 BGB intern nach Maßgabe ihrer Verursachungsanteile einander ausgleichspflichtig.

Danach haften die Klägerin nach Überzeugung des Senates bezüglich des streitgegenständlichen Schadens in Höhe von insgesamt EUR 122.354,87 in Höhe von 30% (= EUR 36.706,46) und die Beklagte zu 1) in Höhe von 70% (= EUR 85.648,41).

Die Beklagten zu 2) bis 4) haften dagegen im Verhältnis zur Klägerin nicht als Gesamtschuldner. Deshalb ist die Berufung insoweit unbegründet.

Soweit vorliegend der Schaden in Höhe von EUR 122.354,82 in Rede steht, wurde dieser von der Klägerin beglichen. Er enthält auch einen Anteil in Höhe von EUR 11.397,88 an Zinsen. Auch dafür haften vorliegend die Klägerin und die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner.

Dass die Klägerin und die Beklagte zu 1) Gesamtschuldner sind folgt daraus, dass die Klägerin mit dem Bauherren A gemäß Vertrag vom 10. August 1992 (Bl. 12 - 14 d.A.) die in § 2 des Vertrages geschuldeten Leistungen zu erbringen hatte. Zwar scheint die vertragliche Bestimmung in § 2:

"Die Einzelleistungen werden seitens der Fa. K in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung nach Auswertung der Ausschreibung und nach Abstimmung des endgültigen Leistungsumfanges mit Herrn A und unter Würdigung der Teminsetzung vergeben und abgerechnet - Gewährleistungsgrundlage ist die VOB, jedoch soweit möglich verlängert auf 5 Jahre -.",

dafür zu sprechen, dass die Klägerin als Gesamtunternehmerin und die Beklagten nur als Subunternehmer gehandelt haben könnten. Doch lautet § 5 desselben Vertrages:

"§ 5 - Sonstiges

Die Fa. K ist gehalten alle Verträge im Namen von Herrn A unter Einbezug einer Zahlungsweise mit Skonto-Frist zu vereinbaren und die Rechnungsprüfung und Zahlungsabwicklung so zu gestalten, dass der Skonto-Einbehalt realisiert werden kann.

Herr A gestattet der örtl. Bauleitung der Fa. K die kostenlose Nutzung einer kleinen Wohnungs-Einheit incl. WC und Küche als örtl. Baubüro - Friseurladen, Block ..., EG -.

Evtl. notwendigerweise anfallende externe Planungs-, Bauantrags- und Statik-Kosten sind wie Baukosten abzurechnen.

Die Bauausführung wird den anerkannten Regeln der Baukunst, den einschl. DIN-Normen, soweit durch Altbausubstanzvorgaben nicht eingeschränkt, dem anerkannten Stand der Technik und den örtl. Gepflogenheiten entsprechend vorgenommen.

Herr A schließt für die Dauer der Bauzeit eine Bauwesen-, eine Bauherrenhaftpflicht- sowie eine gesonderte Brand-Versicherung für die Baumaßnahme zu seinen Lasten ab."

Daraus folgt nach Auffassung des Senates, dass die Klägerin nicht als Generalunternehmerin tätig geworden ist. Dies folgt im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 1) auch aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte zu 1) vom 27. Januar 1993 (Bl. 143 d.A.). Dort heißt es:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund Ihres Angebotes und der zwischenzeitlich geführten Auftragsverhandlungen überlassen wir Ihnen anbei den Vertrag über die Durchführung der Ihrerseits angebotenen Leistungen.

Der Vertrag sieht als Auftraggeber für Sie Herrn A vor, wobei jedoch die gesamte Auftrags- und Zahlungsabwicklung über unser Haus läuft.

Wir bitten Sie daher, künftige Zwischen- und Schlussrechnungen wie folgt auszustellen und zu adressieren:

Herrn A über: Fa. K ..., ...straße, O4."

Entgegen der Ansicht des Landgerichts Hanau zeigt dies, dass Vertragspartner für die Beklagte zu 1) nicht die Klägerin sondern der Bauherr A sein sollte. Dies folgt ferner auch aus dem Vertrag der Beklagten zu 1) vom 27.01.1993/11.02.1993 (Bl. 15 - 18 d.A.) wo es heißt, dass der Vertrag zwischen Herrn A ü b e r K ... zustande gekommen ist.

Hinzu kommt ferner, dass die Beklagte zu 1) erst im Jahre 2000 von dem Inhalt des Vertrages zwischen der Klägerin und dem Bauherrn A Kenntnis erlangt hat. Mithin liegt eine Beauftragung der Beklagten zu 1) seitens des Bauherrn A vor. Damit scheidet aber ein Subunternehmerverhältnis der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin aus.

Ob die Beklagten zu 2) bis 4) Subunternehmer der Klägerin waren, kann dahingestellt bleiben. Unstreitig ist, dass auch sie den Vertrag der Klägerin mit dem Bauherrn A (Bl. 12 - 14 d.A.) nicht kannten, als sie ihrerseits den Vertrag vom 22.09.1992 (Bl. 46 - 47 d.A.) abschlossen. Auch hierin heißt es, dass Vertragspartner der Bauherr A ist und dass der Vertrag lediglich über die Klägerin abgeschlossen wurde.

Schließlich sind auch das Landgericht Hanau und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, von einer Gesamtschuldnerstellung der Parteien ausgegangen (s. Teilurteil des Landgerichts Hanau vom 12.01.2001 - Bl. 97 d.A. sowie des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.01.2002 - Bl. 105 d.A.). Der erkennende Senat sieht deshalb vorliegend für Ansprüche des Bauherrn wegen Schadensersatzansprüchen die Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesgerichtshofs zur Haftung zwischen Architekten und bauausführenden Firmen, die bei Schäden im Zusammenhang mit der Bauausführung im Innenverhältnis als Gesamtschuldner haften, als gegeben an (s. BGHZ 43, 227 (233); so später auch BGHZ 51, 275 (278); 59, 97 (102); so auch BGH in MDR 2003, 1287). Die vereinigten Großen Zivilsenate des BGH haben in der Entscheidung BGHZ 43, 227 (229) wie folgt erkannt: "Der Große Zivilsenat .... haben ausgesprochen, dass ein Gesamtschuldverhältnis einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraussetzt. Zwischen Architekt und Bauunternehmer bestehen zwar in der Regel keine vertraglichen Beziehungen. Der Bauherr schließt aber mit beiden Verträge ab, kraft deren sie Leistungen zu erbringen haben, deren Ergebnis die planungsgerechte und fehlerfreie Errichtung des Bauwerks sein soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeiten Architekt und Bauunternehmer eng zusammen. Zwischen ihnen besteht also eine enge, keineswegs nur zufällige und absichtlose, sondern planmäßige rechtliche Zweckgemeinschaft, wie sie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer Gesamtschuld für notwendig erachtet worden ist." (BGHZ a.a.O., 229). Eine solche Zweckgemeinschaft besteht vorliegend aber zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1). Während die Klägerin vertraglich gegenüber dem Bauherrn verpflichtet war, unter anderem zur Abnahme der Einzelleistungen nach Fertigstellung, Abrechnung der Unternehmerleistungen, ständiger Bauleitung vor Ort inklusive Technik, Bauleitung nach Erfordernis, war die Beklagte zu 1) zur Erstellung der Sanitärinstallation verpflichtet. Beide mussten in diesem Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft zusammen arbeiten. Das Ergebnis sollte eine plangerechte und fehlerfreie Errichtung der Sanitärinstallation sein. Zwischen ihnen bestand von Seiten des Bauherrn eine enge und keineswegs zufällige, sondern hier sogar bewusst gewollte rechtliche Zweckgemeinschaft. Somit haften beiden als Gesamtschuldner.

Die Ausgleichsansprüche gemäß der Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 1 BGB) sind vorliegend auch nicht verjährt. Für diese Ansprüche gilt die kurze Verjährungsfrist für Baumängel im Übrigen, die im Verfahren vor dem Landgericht Hanau, Az. 7 O 667/00, zur Abweisung der Klage gegen die jetzigen Beklagten zu 1) bis 4) geführt hat, nicht. Allerdings ist der Senat an die in dem dortigen Verfahren festgestellten Tatsachen der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung gebunden, da die Klägerin auch der Beklagten zu 1) den Streit verkündet hat (§ 74 ZPO). Somit steht fest, dass die vorliegend streitigen Sanitärinstallationsarbeiten wegen fehlender bzw. zu gering dimensionierter Ausdehnungsbögen der Warmwasserleitungen in den beiden Hochhäusern, die im Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 15.05.2001 (Bl. 344 d. BA 17 U 66/02) dargestellten Mängel aufgewiesen hat und damit fehlerhaft war. Für diese Schäden sind nach Überzeugung des Senates die Klägerin und die Beklagte zu 1) verantwortlich. Nachdem der Kläger gemäß rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hanau vom 15. März 2002 zur Zahlung in Höhe von EUR 122.354,87 verurteilt worden ist, die Klägerin und die Beklagte zu 1) für diesen Schaden untereinander als Gesamtschuldner haften, steht der Klägerin im Innenverhältnis, wie oben ausgeführt, ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 70% gegenüber der Beklagten zu 1) bezogen auf den Gesamtschaden zu.

Ein Ausgleichsanspruch gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) steht ihr dagegen nicht zu. In Höhe von EUR 36.706,46 (= 30% des Gesamtschadens) sowie bezüglich der Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) bis 4) war deshalb die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Mithin hat die Klägerin in Höhe von 30% = EUR 36.706,46 den Schaden selbst zu tragen. Insoweit trifft sie aufgrund ihres Verursachungsanteils am Schaden ein Mitverschulden (§ 254 BGB).

Zwar ist es zutreffend, dass im Innenverhältnis unter Gesamtschuldnern einer von ihnen den Schaden überhaupt nicht tragen muss. Doch trifft das vorliegend nach Überzeugung des Senats für die Klägerin nicht zu. Vielmehr beträgt ihr Anteil 30% des Gesamtschadens. Das beruht darauf, dass sie gemäß § 2 des Vertrages vom 10. August 1992 mit dem Bauherrn A verpflichtet war, bei der schlüsselfertigen Sanierung der beiden Hochhäuser unter anderem "die Gewährleistungs-Betreuung für die erbrachten Sanierungsarbeiten auf die Dauer von fünf Jahren nach Projektübergabe" zu übernehmen. Auch war sie verpflichtet zur "Abnahme der Einzelleistungen nach Fertigstellung". Dazu zählten aber die streitgegenständlichen Sanitärinstallationen.

Vorliegend steht, wie vom Landgericht Hanau erkannt, insoweit rechtskräftig fest, dass diese Arbeiten, wie oben ausgeführt, mangelhaft gewesen waren (s. Gutachten des Sachverständigen SV1).

Auf die Problematik von fehlenden oder zu gering dimensionierten Ausdehnungsbögen hatte der Bauherr A unstreitig die Klägerin hingewiesen. Diese wiederum hatte die Beklagte zu 1) in diversen Besprechungen auf diese Problematik hingewiesen (s. u. a. Vermerk vom 04. August 1993 - Bl. 48 d.A., Protokoll vom 28. Juli 1993 - Bl. 52 d.A., Protokoll vom 11. August 1993 - Bl. 57 d.A., vom 25. August 1993 - Bl. 59 d.A. und schließlich vom 01. September 1993 - Bl. 61 d.A.).

Die Klägerin hat ihrerseits zwar nicht positiv wissen können, ob die unter Putz liegenden Warmwasserleitungen in den beiden Hochhäusern vor der Sanierung über die technisch vorgeschriebenen Ausdehnungsbögen verfügten. Doch hätte sie die alten Pläne einsehen können unter Mithilfe von Sachverständigen, um eventuelle Mängel festzustellen. Auch reichte es nicht aus, dass sie die Beklagte zu 1) lediglich mehrfach, wie oben dargestellt, auf diese Problematik hingewiesen hat. Vielmehr musste sie die neuen Pläne der Beklagten zu 2) bis 4) auch auf Mängel überprüfen lassen, gegebenenfalls wiederum durch Sachverständige. Sie musste vor allem aber die Ausführung der Installation überwachen und schließlich musste sie sicherstellen, dass die Abnahme dieser Einzelleistung so erfolgte, dass die plangenaue Ausführung auch eingehalten worden war. Dann wären ihr auch eventuelle Planänderungen aufgefallen. Diesen von ihr geschuldeten Verpflichtungen ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Lediglich der Hinweis auf die Problematik genügte nicht. Vor allen Dingen durfte die Abnahme nicht ohne vorherige genaue Überprüfung durch einen Sachverständigen erfolgen. Zwar wurden die Leistungen durch den Sachverständigen SV2 am 29. Januar 1994 abgenommen. Dieser stellte fest:

"Die ausgeführte Heizungsanlage entspricht nicht der Ausschreibung der C, ist aber in der ausgeführten Technik gleichwertig und in Ordnung." (Bl.69 d.A.).

Damit war aber erkennbar, dass die von den Beklagten zu 2) bis 4) vorgegebenen Pläne nicht eingehalten worden waren. Hier war die Klägerin verpflichtet, sich genauer zu vergewissern, ob die entsprechenden Ausgleichsbögen auch tatsächlich, wie in den einzelnen Vermerken bereits moniert, vorhanden waren.

Unter Berücksichtigung ihres Verursachungsanteils am Gesamtschaden schätzt deshalb der Senat ihren Haftungsanteil auf 30% (§ 287 ZPO). Hätte die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen entsprochen, wäre der Schaden zu vermeiden gewesen. Entweder wäre bei der Überwachung der Arbeiten sichergestellt worden, dass die Ausführung der Ausdehnungsbögen plangenau ausgeführt wurden oder vor der Abnahme wäre die fehlerhafte Ausführung durch den Sachverständigen festgestellt worden, so dass eine nachträgliche Nachbesserung noch möglich gewesen wäre.

Allerdings trifft nach Überzeugung des Senates die wesentliche Verantwortung für den vorliegenden Schaden die Beklagte zu 1) als Spezialunternehmen für die Sanitärinstallation. Sie war gemäß Vertrag vom 27.01.1993/11.02.1993 (Bl. 15 - 18 d.A.) für die vertragsgemäße mangelfreie Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Wenn sie sich dabei auf die von ihr beauftragte Firma B verlassen hat, so befreit sie das vorliegend nicht von ihrer gesamtschuldnerischen Haftung. Sie hat für eventuelle Fehler der Firma B gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfin einzustehen. Sie hat trotz wiederholter Aufforderungen durch die Klägerin (s. die Vermerke Bl. 48 - 61 d.A.) nicht für die fachgerechte Dimensionierung der Ausgleichsbögen gesorgt. Die Beklagte zu 1) hat ihre Verpflichtungen zur mangelfreien Sanitärinstallation nicht erfüllt (s. Sachverständiger SV1). Unter Abwägung der Verursachungsanteile der Klägerin und der Beklagten zu 1) schätzt der Senat deshalb den Anteil der Beklagten zu 1) auf 70% = EUR 85.648,41.

Soweit die Klägerin vorliegend auch die Beklagten zu 2) bis 4) als Mitschuldner in Anspruch nimmt, ist, wie oben dargelegt, die Berufung unbegründet. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind als Rechtsnachfolger Vertragspartner des Vertrages zwischen dem Bauherrn A und ihnen (22. September 1992) geworden. Sie waren mit der Planung der Gewerke Heizung und Sanitär sowie Lüftung beauftragt worden. Nach der Fertigung ihrer Pläne hatten sie allerdings mit der Ausführung durch die Beklagte zu 1), wie oben dargestellt, nichts mehr zu tun. Der Senat sieht es deshalb nicht als erwiesen an, dass ihre Planung fehlerhaft war, auch nicht soweit die Anzahl und die Dimensionierung der Ausdehnungsschleifen in Rede stehen.

Die Klägerin ist dafür beweispflichtig geblieben, dass der Schaden, so wie er eingetreten ist, auch auf der fehlerhaften Planung der Beklagten zu 2) bis 4) beruht. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) bis 4) überhaupt ein Gesamtschuldverhältnis (§ 426 BGB), wie oben bereits ausgeführt, vorliegt.

Nach alledem war, wie erkannt, zu entscheiden.

Der Anspruch über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert entsprach dem Begehren der Berufungsklägerin.

Ende der Entscheidung

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