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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 2 UF 348/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 i
Die Abtretung der eigenen Versorgung im Umfang der geschuldeten Ausgleichsrente kann auch in Form eines Vom-Hundert-Satzes verlangt und ausgesprochen werden (gegen OLG Frankfurt, 3. FamSenat, FamRZ 2004, 28).
Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf 562,88 Euro monatlich ab 01.06.2005 festgesetzt und dem Antragsgegner aufgegeben, in dieser Höhe seine Ansprüche auf Zahlung seiner Versorgungsrente gegen den Versorgungsträger abzutreten. Den weitergehenden Antrag, die Abtretung auf den errechneten Prozentsatz seiner Versorgungsbezüge von 20,11 % zu erstrecken, hat es zurückgewiesen, da die Abtretung lediglich in Höhe eines Zahlbetrages, nicht aber eines Prozentsatzes der Rente, verlangt werden könne.

Hiergegen richtet sich die befristete Beschwerde der Antragstellerin, die an ihrem Begehren, die Abtretung auf einen Prozentsatz der Versorgung zu bestimmen und auf diese Weise auch künftige Erhöhungsbeträge zu erfassen, festhält. Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdeanliegen mit Rechtsgründen entgegen.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt antragsgemäß zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Abtretung der seiner Versorgungsrente im Umfang des errechneten Prozentsatzes an die Antragstellerin.

Die Annahme der Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, der Bestimmung des auszugleichenden Betrages auf 20,11 % der Versorgungsrente des Antragsgegners und der daraus errechnete Ausgleichsbetrag von monatlich 562,88 Euro werden mit der Beschwerde nicht beanstandet und geben zur Beanstandung auch keinen Anlass.

Das Amtsgericht hat dem weitergehenden Begehren der Antragstellerin, die Abtretung auf einen Prozentsatz der Versorgungsrente zu bestimmen, aus Rechtsgründen, gestützt auf die Entscheidung des OLG Celle, FamRZ 2004, 1215, nicht entsprochen. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat nicht.

Die Streitfrage, inwieweit die vom Ausgleichspflichtigen selbst zu zahlende Ausgleichsrente in Form eines Prozentsatzes seiner Versorgung festgesetzt (tituliert) werden kann, stellt sich hier nicht, da eine dahingehende Titulierung von der Antragstellerin nicht verlangt und in der Entscheidung auch nicht ausgesprochen worden ist. Damit sind die von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Celle a. a. O., OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 28, 30) erhobenen Bedenken gegen eine Vollstreckungsfähigkeit eines derartigen unbestimmten Vollstreckungstitels hier nicht von Relevanz.

Die für die Wirksamkeit einer Abtretung erforderliche Bestimmbarkeit des abgetretenen Anspruchs als bestimmter Prozentsatz des Ausgangsrechts im Sinn der §§ 398 ff. BGB ist in jedem Fall gegeben.

Die von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 02.06.2006 erhobenen Bedenken gegen das Nebeneinander eines vollstreckbaren Ausgleichsanspruchs gegen den Ausgleichsschuldner und der Abtretung gegen den Drittschuldner greifen nicht durch. Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber, so dass der Antragsgegner nicht besorgen muss, aus beiden Rechtstiteln in Anspruch genommen zu werden (Hahne in Johannsen-Henrich, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 i BGB Rdnr. 6). Wenn der Versorgungsträger aus abgetretenem Recht an die Ausgleichsberechtigte leistet, erlischt damit zugleich der Anspruch und damit die Vollstreckungsmöglichkeit gegen den Ausgleichspflichtigen selbst. Nach Treu und Glauben muss sich der Ausgleichsberechtigte auch zunächst aus dem abgetretenen Recht befriedigen, so dass die sekundäre Vollstreckungsmöglichkeit gegen den Pflichtigen selbst praktisch keine Auswirkungen hat (Hahne a. a. O.). Die Abtretung wird auch erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam (§ 894 ZPO in Verbindung mit § 53 g Abs. 3 FGG) und kann sich nur auf die dann künftigen Ansprüche beziehen, da bis dahin der Versorgungsträger mit befreiender Wirkung unmittelbar an den Ausgleichspflichtigen geleistet hat.

Allerdings hat die Abtretung eines Prozentsatzes der Versorgung in den Fällen, dass diese sich gegenüber dem derzeit errechneten Ausgleichsbetrag erhöht, zur Folge, dass dann der abgetretene Ausgleichsanspruch gegenüber dem gegen den Antragsgegner selbst titulierten Ausgleichsanspruch auseinander klaffen kann. Hieraus leitet das OLG Celle (a. a. O.) seine ablehnende Auffassung ab, da der festgesetzte und gemäß § 1587 i BGB abzutretende Ausgleichsanspruch deckungsgleich sein müssen. Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Einer erweiternden Auslegung der Bestimmung des § 1587 i BGB auf eine Abtretung des jeweils geschuldeten Betrages der Ausgleichsrente unter Einfluss künftiger Anpassungen stehen keinerlei schützenswerte Interessen der Beteiligten gegenüber, weder der geschiedenen Eheleute noch des weiter beteiligten Versorgungsträgers. Materiell-rechtlich wird der Ausgleichsbetrag einschließlich späterer Erhöhungsbeträge geschuldet; der Versorgungsträger wird gegenüber beiden Parteien durch die entsprechende Aufteilung befreit. Ein etwaiges Interesse des Antragsgegners, die Antragstellerin könne ein sonst erforderliches Anpassungsverfahren nicht oder nur verspätet betreiben und ihm dadurch ein Teil des geschuldeten Ausgleichs nicht abverlangt werden, ist nicht schützenswert.

Der Senat hat jedoch angesichts der hierzu vertretenen unterschiedlichen obergerichtlichen Auffassungen die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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