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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 2 W 14/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 165 Satz 1
ZPO § 93
Der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils kann auch stillschweigend mit dem Sachantrag gestellt werden. Enthält ein Anerkenntnisurteil keine Hauptsacheentscheidung, so liegt ein Tenorierungsfehler, der im Wege der Urteilsberichtigung behoben werden kann. Hat der Beklagte die Zahlung eines Schmerzensgelds vorprozessual von der Abhabe einer Täter-Opfer-Ausgleichserklärung abhängig gemacht, so hat er Veranlassung zur Klageerhebung gegeben
2 W 14/01

Entscheidung vom 31.5.2001

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit ...

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ­ 2. Zivilsenat ­ auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Frankfurt am Main ­ 7. Zivilkammer ­ vom 15.03.2001 am 31.05.2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 3.000,-- DM.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 99 Abs. 2 ZPO).

Bei dem Urteil, dessen Kostenentscheidung angefochten wird, handelt es sich der Sache nach um ein Anerkenntnisurteil (§ 307 Abs. 1 ZPO), auch wenn es insoweit fehlerhaft ist, als der Urteilstenor einen Ausspruch zur Hauptsache nicht enthält. Insoweit liegt lediglich ein bloßer ­ der Berichtigung nach § 319 ZPO zugänglicher (vgl. hierzu Zöller- Vollkommer, 22. Aufl., § 319 ZPO, Rn. 10, 15) ­ Tenorierungsfehler vor. Denn aus den Entscheidungsgründen, dem Sitzungsprotokoll vom 15.03.2001 in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Schriftsatz des Beklagten vom 09.02.2001 ergibt sich klar und eindeutig, dass das Landgericht auch dem vom Beklagten in dem genannten Schriftsatz anerkannten Klageanspruch stattgegeben hat. Dass der Kläger ausweislich des Protokolls vom 15.03.2001 den Erlass eines Anerkenntnisurteils, das nur auf Antrag ergehen darf (§ 307 Abs. 1 ZPO), nicht ausdrücklich beantragt hat, ist ebenfalls unschädlich. Aufgrund des Protokolls steht mit der ihm nach § 165 Satz 1 ZPO zukommenden Beweiskraft fest, dass der Kläger im Termin vom 15.03.2001 seinen Klageantrag gestellt, der Beklagte sodann das Anerkenntnis erklärt und das Landgericht anschließend ohne Widerspruch des Klägers das Anerkenntnisurteil verkündet hat. In einem solchen Fall ist von einem prozessual zulässigen stillschweigenden Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils auszugehen (Baumbach-Hartmann, 59. Aufl., § 307 ZPO, Rn. 15; Musielak, § 307 ZPO, Rn. 16).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Landgericht den Beklagten zu Recht nach § 93 ZPO mit den Kosten des Verfahrens belastet hat.

Die Auffassung des Beklagten, er habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, ist unzutreffend. Insoweit stützt er sich darauf, dass er die dem Kläger im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs angebotene Zahlung von 12.500,-- DM, die der Kläger im anhängigen Verfahren von ihm als Schmerzensgeld begehrt, vor Unterzeichnung der diesem vorgelegten Vereinbarung über den Täter-Opfer-Ausgleich" mit seiner unter Nr. 5 ent- haltenen Abgeltungsklausel nicht habe verlangen können. Denn Entstehung und Fälligkeit des Schmerzensgeldsanspruchs sind von der Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung unabhängig.

Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er aufgrund der mit dem Kläger geführten Verhandlungen über den Täter-Opfer-Ausgleich vor deren Abschluss oder Abbruch nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Darauf, dass der Kläger von einer gerichtlichen Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf diese Verhandlungen absehen werde, durfte der Beklagte jedenfalls dann nicht mehr vertrauen, als der Kläger ihn mit Schreiben vom 07.08.2000 unter Fristsetzung bis zum 15.08.2000 und Androhung der Klageerhebung bei fruchtlosem Fristablauf zur Zahlung aufgefordert hatte. Dadurch, dass der Beklagte diese Frist hat verstreichen lassen, hat er dem Kläger Anlass zur Erhebung der Klage gegeben, die dieser auch erst am 17.08.2000 und damit nach Ablauf der dem Beklagten eingeräumten Zahlungsfrist eingereicht hat.

Der Beklagte hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen, da sie keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Kosteninteresse des Beklagten.



Ende der Entscheidung

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