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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: 2 W 29/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.03.2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 13.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Mit ihrer vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage macht die Klägerin Regressansprüche gegen ihre früheren Prozessbevollmächtigten geltend, die sie in einem Rechtsstreit vertreten haben, in dem Ansprüche aus einem Mietvertrag über Gewerberäume geltend gemacht wurden. Die Richterin am Landgericht A hat Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin anberaumt auf Donnerstag, den 15.01.2009. Zu diesem Termin erschienen die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte. Nach dem Inhalt des Protokolls erhielt die Klägerin Gelegenheit, ihren Standpunkt selbst darzulegen. Mit Erklärung vom 23.01.2009 hat die Klägerin die Richterin am Landgericht A wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Über dieses Ablehnungsgesuch hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26.02.2009 entschieden und den Antrag der Klägerin, die Richterin am Landgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.

Nachdem der Klägerin dieser Beschluss am 06.03.2009 zugestellt wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 17.03.2009 beantragt, die gesamte 5. Kammer als befangen abzulehnen, da diese Kammer von Anfang an nicht zuständig sei und der Prozess von Anfang an parteiisch geführt worden sei. Über diesen Antrag der Klägerin hat die 5. Zivilkammer mit Beschluss vom 20.03.2009 entschieden und das Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen, da dieses unzulässig sei, weil ein Spruchkörper als Ganzes abgelehnt worden sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin nunmehr mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 08.04.2009, mit der sie weiterhin geltend macht, die 5. Zivilkammer sei nicht zuständig, ihr Antrag richte sich gegen die besagten einzelnen Richter. Die Befangenheit der Richter folge daraus, dass sie in dem Beschluss, mit dem über den Befangenheitsantrag gegen die Richterin am Landgericht A entschieden worden sei, ausgeführt hätten, diese Richterin habe die Verhandlung so stark kürzen können, wie sie wolle. Es werde beantragt, die Beschwerde einer übergeordneten Stelle zuzuleiten, damit nicht immer dieselbe Kammer entscheide.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil die pauschale Ablehnung einer Zivilkammer nicht zulässig sei und zudem das Gesuch auch unbegründet sei, soweit es sich auf die geschäftsplanmäßigen Mitglieder der 5. Zivilkammer beziehen sollte.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 46 Abs. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 569 Abs. 1, 568 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen, weil diese mit ihrem Schriftsatz vom 17.03.2009 insgesamt die 5. Kammer als befangen abgelehnt hat, weil diese nicht zuständig gewesen sei. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nur einzelne Mitglieder eines Gerichtes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, dass aber eine pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers unzulässig ist (BGH NJW-RR 2002, 789; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42, Rdnr. 3). Ob hier ein Gericht abstrakt abgelehnt wurde oder ob noch von einer hinreichenden Bezeichnung der abgelehnten Richter ausgegangen werden kann, kann dahinstehen. Das Gesuch ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil generell die Nichtzuständigkeit der Kammer gerügt wurde und lediglich pauschal darauf verwiesen, dass der Prozess von Anfang an parteiisch geführt worden sei. Die Mitglieder der 5. Kammer waren aber bis auf die abgelehnte Richterin am Landgericht A mit der Angelegenheit überhaupt noch nicht befasst, so dass eine parteiische Vorgehensweise in keiner Weise feststellbar war.

Auch soweit die Klägerin auf ihre Schriftsätze vom 17.12.2008 und 07.02.2009 verweist, enthalten diese Schriftsätze keinerlei Gründe, die für eine Befangenheit der gesamten Richter der 5. Zivilkammer sprechen könnten, da insoweit sich die Klägerin ausschließlich allgemein mit der Verfahrensweise auseinandersetzt und angebliche Fehler der Richterin am Landgericht A rügt. Eine konkrete Bezeichnung der übrigen Mitglieder der 5. Zivilkammer ist in diesen Schriftsätzen ebenso wenig enthalten wie in dem Antrag vom 17.03.2009. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Ablehnungsgesuch, in dem sie die gesamte 5. Zivilkammer als befangen ablehnt, verfahrensfremde Zwecke, weil die Richter lediglich wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Spruchkörper abgelehnt werden. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der Beschwerdebegründung, indem ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Beschwerde einer übergeordneten Stelle zugeleitet werden solle, damit nicht immer dieselbe Kammer entscheide. Aus dieser Zielrichtung heraus kann das Ablehnungsgesuch der Klägerin nicht als solches konkret gegen die einzelnen Mitglieder der zuständigen 5. Zivilkammer angesehen werden.

Dass die 5. Zivilkammer zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig ist folgt daraus, dass sich das Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin richtet, die der 5. Zivilkammer angehört und die als Einzelrichterin fungiert hat. Nach der Regelung des § 45 Abs. 1 ZPO musste deshalb über den Befangenheitsantrag der Klägerin die 5. Zivilkammer entscheiden, die infolge der Ablehnung eines Mitgliedes durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter zu ergänzen war. Die Ablehnung führt nicht dazu, dass generell eine andere Kammer des Landgerichtes zur Entscheidung zuständig wird, vielmehr richtet sich die Zusammensetzung des Spruchkörpers, der die Entscheidung zu treffen hat, aus nicht abgelehnten verbleibenden und neu eintretenden Richtern (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 45, Rdnr. 2). Da die Geschäftsverteilung des Landgerichts keine abweichende Regelung enthält, konnte über das Ablehnungsgesuch der Klägerin nur durch die 5. Zivilkammer entschieden werden, wie dies die Kammer auch in ihrer Nichtabhilfeentscheidung nochmals deutlich dargelegt hat.

Auch soweit nunmehr in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, die Befangenheit ergebe sich daraus, dass der Richterin A in dem Beschluss bescheinigt worden sei, sie dürfe so stark kürzen wie sie wolle, vermag dies einen Ablehnungsgrund nicht zu begründen, da zum einen eine solche Formulierung in dem Beschluss der Kammer nicht enthalten ist, diese vielmehr lediglich darauf hingewiesen hat, dass es dem Ermessen der jeweils erkennenden Richterin überlassen bleibt, wie weit der zeitliche Umfang einer mündlichen Verhandlung reicht. Diese Feststellung der Kammer ist aber entsprechend den Regeln der ZPO getroffen worden und war zur Begründung des Beschlusses vom 26.02.2009 auch notwendig, so dass eine parteiische Amtsführung durch die Richter der 5. Zivilkammer in keiner Weise dargetan und ersichtlich ist, vielmehr die Klägerin ausschließlich die Entscheidung einer anderen Kammer des Landgerichts erreichen will, was aber einen Befangenheitsantrag nicht zu rechtfertigen vermag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 547 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.

Den Beschwerdewert hat der Senat entsprechend dem geschätzten Interesse der Klägerin auf den gesetzlichen Richter mit 10% der Klagesumme festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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