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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: 2 W 84/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 III 3
Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO bei Rücknahme einer Räumungsklage, die zwar nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber bereits kurz vor Ablauf des vom Mieter für einen 2 Monate später liegenden Zeitpunkt angekündigte und auch innegehaltenen Räumungstermins eingereicht worden ist. In einem solchen Fall verbleibt es bei der Kostenlast des Vermieters.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§§ 269 Abs. 4, 567 Abs. 1 ZPO). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar ist der Anlass zur Einreichung der Klage bereits vor deren Rechtshängigkeit weggefallen, da die am 11.02.2005 eingereichte Klage erst am 04.05.2005 zugestellt worden ist und die Beklagten den geltend gemachten Räumungsanspruch unstreitig bereits zum 01.03.2005 erfüllt haben, worauf der Kläger die Klage im Termin vom 20.09.2005 zurückgenommen hat. Für einen solchen Fall sieht § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor, dass die Kostentragungspflicht sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen bestimmt. Nach diesen Grundsätzen besteht jedoch kein Anlass, den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagten haben ihre Räumungspflicht, soweit es um den Zeitpunkt 01.03.2005 geht, zu keiner Zeit in Abrede gestellt, was sie in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.01.2005 ausdrücklich bestätigt haben. Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen Termin nicht hätten einhalten können oder wollen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn sie verpflichtet waren, das Mietobjekt bis zum 31.12.2004 zu räumen, bestand für den Kläger kein Grund, vor Ablauf dieses Termins Räumungsklage zu erheben. Es lag für ihn auf der Hand, dass ein Räumungstitel erst zu einem Zeitpunkt hätte erlangt werden können, der weit nach dem 01.03.2005 lag. Es wäre ihm daher durchaus zuzumuten gewesen, diesen Termin abzuwarten, bevor er Klage erhob. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage der Kostenverteilung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist, ob der Beklagte ein Verhalten gezeigt hat, das zwar subjektiv eine Klageeinreichung, objektiv aber nicht mehr die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigte (Baumbach/Hartmann, 63. Aufl., § 269 ZPO, Rn. 37). Ähnlich liegt der Fall hier. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten zum 01.03.2005 nicht räumen würden, waren nicht ersichtlich. Der Kläger hatte daher kein wie auch immer geartetes berechtigtes Interesse daran, einen halben Monat vor dem von den Beklagten anerkannten Räumungstermin Herausgabeklage zu erheben. Es wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, zunächst abzuwarten, ob die Beklagten ihr Versprechen, zum 01.03.2005 zu räumen, einhalten würden.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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