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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: 2 WF 34/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Parteien waren miteinander verheiratet; der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt, der zuletzt durch Urteil des Senats vom 10.11.1999 (2 UF 222/98) auf 1.605 DM Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 470 DM festgesetzt worden ist.

Die Antragstellerin hat eine Abänderungsklage erhoben, mit der sie erreichen will, dass der Elementarunterhalt in Abänderung des vorgenannten Urteils ab Oktober 2003 auf monatlich 1.287,99 Euro, der Altersvorsorgeunterhalt auf 426,36 Euro und ein zu zahlender Krankenvorsorgeunterhalt auf 131,30 Euro heraufgesetzt bzw. neu festgesetzt wird. Für die Durchführung des Rechtsstreits hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Durch Beschluss vom 02.01.2004 hat ihr das Amtsgericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Zur Begründung wurde zum einen darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht bedürftig sei, weil sie über Sparvermögen verfüge, das über dem Schonbetrag von 2.300 Euro liege und dass sie für die Prozesskosten einsetzen müsse. Zum anderen hat das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der Klage negativ beurteilt.

Gegen diesen ihr am 09.01.2004 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 04.02.2004 eingegangen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, wie die Erfolgsaussicht der Abänderungsklage zu bewerten ist. Gemäß § 114 ZPO ist nämlich Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Antragstellerin verfügt über Vermögen, das sie gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einsetzen muss. Schon daran scheitert ihr PKH-Antrag.

Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin über Sparvermögen in Höhe von 14.534,76 Euro (Bestand: 06.10.2003) verfügt, von denen rund 6.000 Euro kurzfristig zur Verfügung stehen können. Bei geschätzten Prozesskosten von rd. 2.000 Euro ist sie danach in der Lage, diese selbst aufzubringen. Der Schonbetrag von 2.301 Euro wird bei alledem gewahrt.

Richtig ist, dass die Antragstellerin das vorgenannte Kapital aus Mitteln angespart hat, die ihr von dem Antragsgegner als Altersvorsorgeunterhalt gezahlt worden sind und dass sie die vorgenannten Beträge zur Alterssicherung verwenden will. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie nach § 115 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 88 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSHG außer Ansatz bleiben müssten. Eine Härte im Sinne dieser Bestimmung kann erst dann angenommen werden, wenn bei Heranziehung der Beträge eine angemessene Alterssicherung tatsächlich wesentlich erschwert werden würde (vgl. OLG Frankfurt MDR 03, 535). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Kapitalvermögen der Antragstellerin ist derart hoch, dass eine teilweise Verwendung für die Prozesskosten nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Außerdem sind für die Antragstellerin im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften in nicht unbeträchtlicher Höhe begründet worden. Ihre Alterssicherung wird deshalb nicht in gravierender Weise beeinträchtigt. Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass bei allem Verständnis für die Argumentation der Antragstellerin jeder Sparer den Einsatz seiner Mittel mit dem Hinweis auf die künftige Alterssicherung verweigern könnte. Das deckt sich nicht mit dem Sinn der Prozesskostenhilfe, die eine Sozialleistung auf dem Gebiet der Rechtspflege ist und den Zugang zu den Gerichten erleichtern soll, die jedoch nicht die Aufgabe hat, begüterten Parteien den ungeschmälerten Erhalt ihres Vermögens zu ermöglichen. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn mit dem Zugriff auf das Kapitalvermögen schwerwiegende Nachteile verbunden sind, etwa bei einer vorzeitigen Kündigung einer Lebensversicherung zu einem unwirtschaftlichen Rückkaufwert. Darum geht es aber vorliegend nicht. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

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