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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: 2 WF 404/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1570
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 3
ZPO § 1568 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 2. Familiensenat in Kassel BESCHLUSS

2 WF 404/04

in der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Schweitzer als Einzelrichter am 10. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 13.10.2004, mit dem ihr die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für eine in Aussicht genommene Feststellungsklage versagt worden ist, wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (KV 1811 zu § 3 Abs. 2 GKG); außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe:

Die Parteien haben am 30.04.2003 miteinander die Ehe geschlossen. Unmittelbar vor Eheschließung, d. h. am 29.04.2003, haben sie durch notariellen Ehevertrag des Notars ..., im Einzelnen die rechtlichen Folgen der beabsichtigten Eheschließung geregelt, und zwar den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen und den nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch auf den Fall des § 1570 BGB, jedoch mit einer Unterhaltsbegrenzung auf 730 € pro Monat, beschränkt und gleichzeitig vereinbart, dass der Betreuende, d. h. den Ehegattenunterhalt beanspruchende Ehegatte, ab Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes, das er betreut, erwerbsverpflichtet sein soll, jedoch erst ab Vollendung des 11. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes zu einer zumindest halbschichtigen Erwerbstätigkeit und ab Vollendung des 14. Lebensjahres zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit.

Die Antragstellerin ist dann nach Eheschließung vom Antragsgegner schwanger geworden und hat im Jahr 2004 von einem Kind namens ... entbunden. Seit September 2003 besteht Streit zwischen den Eheleuten, die dann jedenfalls seit Ende 2003 ständig voneinander getrennt leben. Für die Dauer des Getrenntlebens ist der der Antragstellerin zustehende Ehegattenunterhalt mit monatlich 579 € tituliert.

Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe für eine in Aussicht genommene Feststellungsklage, mit der sie festgestellt wissen will, dass der am 29.04.2003 vor dem Notar ... geschlossene Ehevertrag der Parteien nichtig ist.

Mit Beschluss vom 13.10.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kassel der Antragstellerin die für ihre Feststellungsklage nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass der Ehevertrag nicht nichtig sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die in Aussicht genommene Feststellungsklage ist als unbegründet zurückzuweisen, da das Amtsgericht der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt hat. Dabei kann dahinstehen, ob in der Tat der angegriffene Ehevertrag der Parteien vom 29.04.2003 wirksam ist und die in Aussicht genommene Feststellungsklage der Klägerin aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte, da die von der Antragstellerin ins Auge gefasste Feststellungsklage zur Klärung der Wirksamkeit des abgeschlossenen Ehevertrages unzulässig wäre, weil der Antragstellerin für eine derartige Feststellungsklage das rechtliche Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung, d. h. Sachurteilsvoraussetzung, für eine derartige Klage fehlt. Dies wäre nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Wirksamkeit des Ehevertrages hätte, d. h. wenn eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ihr unter Berufung auf den Ehevertrag bestehende Rechte bestreitet. Dies ist jedoch gegenwärtig nicht der Fall. Denn die Unterhaltsfrage für die Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien ist bereits durch Titulierung des Getrenntlebenden Unterhaltes auf monatlich 579 € geklärt.

Soweit es um die Frage eines Ehegattenunterhaltsanspruches der Antragstellerin für die Zeit nach Scheidung der Ehe geht, ist eine derartige Frage gegenwärtig einer Klärung nicht zugänglich, da völlig offen ist, ob es zu einer Scheidung der Ehe der Parteien kommt und damit der Regelungsbereich des Ehevertrages hinsichtlich des Unterhaltes geöffnet ist. Soweit dieser Regelungsbereich eröffnet ist, was gegenwärtig, wie gesagt, noch nicht absehbar ist, ist weiterhin die Frage, ob nicht die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bereits unterhalb der durch den Vertrag gezogenen Höchstgrenze begrenzt, so dass auch in diesem Fall die Wirksamkeit des Ehevertrages nicht von Bedeutung ist, sondern offen bleiben kann. Jedenfalls wäre diese Frage zunächst bei einer bestehenden Fälligkeit des nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruches oder als Folgesache im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu klären. Dann müsste jedoch auf das allgemeine Feststellungsinteresse gegenüber der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zurücktreten, so dass auch aus diesem Grund dann eine Feststellungsklage unzulässig wäre.

In gleicher Weise kann die Frage, ob der Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung der Ehe, einer Zugewinnausgleichsklage auch in Form einer Stufenklage im Rahmen des Scheidungsverfahrens einer Erklärung zugeführt werden, ohne dass es einer abstrakten Feststellung und einer hierauf gerichteten Feststellungsklage bedarf.

Jedenfalls muss die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrages, die die Antragstellerin geklärt haben will, gegenwärtig unmittelbar von Bedeutung sein, was schon nicht der Fall ist.

Aus diesem Grund war die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Eine Übertragung der Entscheidung auf den Senat gemäß § 1568 S. 2 ZPO und/oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 ZPO musste ausscheiden, da die Frage des Feststellungsinteresses nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und im Übrigen ausreichend geklärt erscheint, ohne dass diese Rechtsfrage Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Klärung zugeführt werden muss.

Ende der Entscheidung

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