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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.03.2005
Aktenzeichen: 2 WF 93/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 260
BGB § 261
BGB § 1605 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 2. Familiensenat in Kassel BESCHLUSS

2 WF 93/05

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht Krämer als Einzelrichter am 11. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 8. Februar 2005 aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Gläubiger hat der Schuldnerin ihre außergerichtliche Kosten zu erstatten (Beschwerdewert: 1,000 €).

Gründe:

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute, aus ihrer Ehe ist das Kind Adrian B, geboren am 28. Mai 1997, hervorgegangen, das gegenwärtig beim Gläubiger lebt, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.

Im vorliegenden Verfahren nimmt der Gläubiger die Schuldnerin im Wege der Stufenklage auf Kindesunterhalt in Anspruch, insbesondere auf der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über Einkünfte, die von ihr erzielt werden, und über ihr Vermögen. Im Laufe des Verfahrens hat die Schuldnerin nach und nach ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage von Belegen dargelegt, so dass beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 29. Juli 2004 übereinstimmend den Rechtsstreit bezüglich der Auskunftsstufe für erledigt erklärt haben.

Durch inzwischen rechtskräftiges Teilurteil vom 25. November 2004 hat das Amtsgericht die Schuldnerin verurteilt, die Richtigkeit der über ihr Einkommen und ihr Vermögen erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.

Dem ist die Schuldnerin bis heute nicht nachgekommen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Verurteilung aus dem Teilurteil ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt. Gegen diesen ihr am 16. Februar 2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer am 23. Februar 2005 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.

Sie macht geltend, ein Zwangsgeld habe nicht festgesetzt werden dürfen, weil das Teilurteil des Amtsgerichts keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe.

Die Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig; sie führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Das Teilurteil des Amtsgerichts hat, wie die Schuldnerin zutreffend geltend macht, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Der Urteilsausspruch ist zu unbestimmt, weil unklar ist, welche Auskunft durch die eidesstattliche Versicherung bekräftigt werden soll. Nach den §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260, 261 BGB ist als ordnungsgemäße Auskunft ein Verzeichnis über Einkünfte sowie über das Vermögen (jeweils unter Darstellung der Aktiva und Passiva) vorzulegen. Dabei handelt es sich um eine in sich geschlossene systematische Zusammenstellung von Einkünften und Vermögen (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl., Rdn. 12 zu § 1605). Eine Auskunft in dieser Form ist während des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Vielmehr sind im Laufe dieses Rechtsstreites nach und nach seitens der Schuldnerin Mitteilungen über ihr Einkommen und ihr Vermögen erfolgt, wobei auch Einkommensnachweise und Nachweise über etwaige Belastungen vorgelegt worden sind. An einer geordneten Aufstellung fehlt es jedoch vollständig. Der Gläubiger hat gleichwohl (mit Zustimmung der Schuldnerin) bezüglich der Auskunftsstufe die Erledigung in der Hauptsache erklärt, so dass insoweit eine Entscheidung des Amtsgerichtes nicht mehr in Betracht kam. Er hat, obwohl ihm bekannt sein musste, dass die Auskunftspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt war, auf die geschuldete übersichtliche und zusammengefasste Darstellung seitens der Schuldnerin verzichtet.

Die Folge davon ist aber auch, dass nunmehr unklar ist, worauf sich die eidesstattliche Versicherung, zu der die Schuldnerin verurteilt worden ist, überhaupt beziehen soll. Es entspricht sicherlich auch nicht der Vorstellung des Amtsgerichts, dass die Schuldnerin die Richtigkeit der Gesamtheit ihrer im bisherigen Verfahren abgegebenen Erklärungen und der dazu vorgelegten Unterlagen bekräftigen soll, auch wenn es die berechtigten Einwände der Schuldnerin im Nichtabhilfebeschluss für nicht nachvollziehbar hält. Es hätte vielmehr nahegelegen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung von dem Gläubiger konkrete Angaben zu verlangen, was denn die Schuldnerin an Eides statt versichern soll. Dies ist unterblieben.

Das Teilurteil des Amtsgerichtes ist nicht vollstreckbar. Auch künftige Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Urteils kommen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG, 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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