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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 109/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 153 Abs. 2
StPO § 464 Abs. 3
Unanfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153a StPO trotz unterbliebener Entscheidung über die Auslagen des Nebenklägers (Aufgabe der Vorentscheidung vom 29.9.1999 in NStZ-RR 2000, 256)
Gründe:

Das Landgericht stellte durch Beschlüsse vom 29. März 2007 das gegen die Angeklagten A1 und B1 gerichtete Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO mit der Auflage vorläufig ein, dass der Angeklagte A1 eine Geldbuße von 1.000,-- € und der Angeklagte B1 eine solche von 1.200,-- € an die Staatskasse zahlen. Nach Erfüllung der Auflagen stellte das Landgericht das Verfahren durch Beschluss vom 03. Januar 2008 endgültig ein und bestimmte, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die Angeklagten ihre notwendigen Auslagen zu tragen haben. Ein Ausspruch über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers unterblieb. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Nebenklägers.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil unstatthaft.

Die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung einer Hauptsacheentscheidung (§ 464 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 StPO) an sich statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Hauptsacheentscheidung nicht anfechten kann (§ 464 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 StPO). Das ist hier der Fall.

Der Einstellungsbeschluss nach § 153a Abs. 2 S.1 StPO unterliegt keiner Anfechtung (§ 153a Abs. 2 S. 4 StPO) mit der Folge, dass auch die Auslagenentscheidung nicht angefochten werden kann. Soweit der Senat mit Beschluss vom 29. September 1999 (NStZ-RR 2000, 256) in Fällen, in denen - wie hier - der Nebenkläger vor Erlass des endgültigen Einstellungsbeschlusses nicht angehört wurde, ausnahmsweise eine sofortige Beschwerde als zulässig erachtet hat, hält er hieran aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (NJW 2003 1924 ff), nach der von der Rechtsprechung geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtmittelklarheit nicht genügen, weil sie nicht in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind, nicht mehr fest.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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