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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 116/08
Rechtsgebiete: RVG-VV, StPO


Vorschriften:

RVG-VV Nr. 4141
StPO § 411 I 3
Der Rechtsanwalt erhält im Strafbefehlsverfahren keine zusätzliche Verfahrenserledigungsgebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziffer 3 RVG-VV, wenn er nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO einer Entscheidung im Beschlusswege zustimmt.
Gründe:

Das Amtsgericht Darmstadt hatte am 30. Mai 2007 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erlassen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragte der Angeklagte durch den Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist, legte auf das Strafmaß beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl ein und regte die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO an. Mit Beschluss vom 25. September 2007 wurde der Beschwerdeführer dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Beschluss vom gleichen Tag änderte das Amtsgericht Darmstadt gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO - nach konkludenter Gewährung der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist - die Tagessatzhöhe in dem angegriffenen Strafbefehl. Der geänderte Strafbefehl wurde am 9. Oktober 2007 rechtskräftig.

Auf die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Amtsgerichts, statt der ursprünglichen Vergütung in Höhe von 379,61 €, eine zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG analog zugestanden und die Vergütung auf insg. 512,89 € festgesetzt. Auf die zugelassene Beschwerde der Staatskasse hob das Landgericht Darmstadt den Beschluss des Amtsgerichts auf und setzte die Vergütung wie ursprünglich fest. Nach Ansicht des Landgerichts ist eine Verfahrensbeschränkung nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht vom Wortlaut der zusätzlichen "Verfahrenserledigungsgebühr" gemäß Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG erfasst; für eine Analogie bestehe keine Regelungslücke. Wegen der Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage hat es die weitere Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Beschwerdeberechtigt und vorliegend Beschwerdeführer ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG der Pflichtverteidiger selbst. Aus der Pflichtverteidigerbestellung folgt unmittelbar der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse.

Die Zustimmung des Angeklagten, seinen auf das Strafmaß beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden, stellt keine "Erledigung" im Sinne der Nr. 4141 Anm. 1 Ziffer 3 VV RVG dar.

Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig auf endgültige verfahrensbeendende Maßnahmen gerichtet. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung "Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl" in Ziffer 3 direkt, als auch aus dem Zusammenhang mit Ziffer 1 der Vorschrift, in der die Anwendbarkeit ausgeschlossen wird, soweit das "Verfahren nur vorläufig eingestellt wird". Der Angeklagte der seinen Einspruch auf das Strafmaß beschränkt, trifft gerade keine verfahrensbeendende Entscheidung, sondern begehrt eine andere als die bisher vom Gericht getroffene. Die Zustimmung gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ermöglicht dem Gericht lediglich statt durch Hauptverhandlung auch durch Beschluss zu entscheiden. Maßnahmen der Verfahrensvereinfachung sind von der Vorschrift aber nicht erfasst.

Das Landgericht hat zu Recht auch keinen Raum für eine "analoge" Anwendung der Nr. 4141 Anm. 1 Ziffer 3 VV RVG für den Fall des § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO gesehen.

Es liegt schon keine planwidrige Regelungslücke vor. Die Möglichkeit des Hauptverhandlungsverzichts bei Strafmaßeinsprüchen im Strafbefehlsverfahren ist durch Art. 3 des 1. JuMoG vom 24.08.2004 mit Wirkung zum 01.09.2004 und damit 2 Monate nach Einführung des RVG (KostRMoG vom 05.05.2004 mit Wirkung zum 01.07.2004) in Kraft getreten. Bei der zeitlichen Nähe beider Gesetzesreformen kann von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung nicht ausgegangen werden. Gerade die vergleichbare Regelung im Ordnungswidrigkeitsverfahren Nr. 5115 VV RVG macht deutlich, dass der Gesetzgeber gebührenrechtlich die Verfahrensbeendigung von der Verfahrenserleichterung, bewusst abgrenzen wollte. Nr. 5115 Abs. 1 Ziffer 1. bis 4. sind nahezu wortgleich mit der Regelung Nr. 4141 Abs. 1 Ziffer 1. bis 3. und stellt für die Gewährung der Zusatzgebühr auf die "endgültige Beendigung" ab. Abweichend zu Nr. 4141 wird in Nr. 5115 Ziffer 5. mit einer zusätzlichen Regelung dem Verteidiger im Ordnungswidrigkeitsverfahren auch dann eine zusätzliche Gebühr gewährt, wenn er die Entscheidung unter Verzicht auf eine Hauptverhandlung ermöglicht.

Von dieser Möglichkeit der Gebührenerhörung bei Verfahrenserleichterung hat der Gesetzgeber für das Strafbefehlsverfahren keinen Gebrauch gemacht.

Auch der Gesichtpunkt der Honorierung vorangegangener allgemeiner "Mühewaltung des Verteidigers" gebietet keine Ausweitung der zusätzlichen "Verfahrenserledigungsgebühr". Diese Zusatzgebühr ist keine Kompensationsgebühr für "allgemeines Bemühen" sondern knüpft wie die Versagungsregelung in Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG zeigt, ausschließlich am "Erledigungs"-Erfolg an. So entsteht die Gebühr "mit Erledigung" und honoriert nur diesbezügliches Tätigwerden und zwar zu Gunsten des Verteidigers unabhängig davon wer die Erledigung initiiert hat. Maßstab ist allein der Erfolg, nicht das Bemühen. Wie Abs. 2 deutlich macht, kann bei erfolgter Erledigung die Zusatzgebühr nämlich nur dann versagt werden, wenn "eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit (des Verteidigers) nicht ersichtlich ist". Insoweit wäre - wie sonst auch - die Arbeit des Verteidigers durch die Grundgebühren ausreichend abgegolten. Dem Regel-Ausnahmeprinzip dieser Vorschrift liegt der Grundgedanke der Kompensation eines bestimmten gesetzlich normierten Sonderopfers zu Grunde (ähnlich der Regelung der Pauschgebühr in § 51 RVG). Dem Verteidiger soll gebührenrechtlich über die "Verfahrenserledigungsgebühr" eine Kompensation dafür zugestanden werden, dass er das Verfahren vor der Hauptverhandlung beendet hat und damit auf die Hauptverhandlungsgebühr verzichten muss. Das allgemeine Bemühen, worunter auch Tätigkeiten der Beschränkung und der Vereinfachung von Verfahren zu zählen sind, sind gebührenrechtlich grundsätzlich mit den vom RVG gewährten Grundgebühren abgegolten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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