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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 131/01
Rechtsgebiete: BRAGO, StPO


Vorschriften:

BRAGO § 98 Abs. 3
StPO § 304
Die Kosten für die Fotokopien aus einer Strafakte (1.800 Kopien zu je 0.30 DM), die der Pflichtverteidiger neben einem eigenen Auszug lediglich zur Arbeitserleichterung für seinen Mandanten gefertigt hat, sind nicht erstattungsfähig.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen ...

wegen Betruges,

hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ­ 2. Strafsenat ­ auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers des Angeklagten ... gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28.09.2001 am 13.11.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten E. H. W. als Pflichtverteidiger beigeordnet. In seiner Kostenrechnung vom 24.3.2001 beantragte er die Zahlung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 10.822,80 DM, unter anderem Kosten für 1.800 für den Mandanten gefertigte Fotokopien aus der Akte zu je 0,30 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die beantragten Gebühren mit Ausnahme der Kosten des Aktenauszugs für den Mandanten festgesetzt. Die gegen diese Absetzung in Höhe von 626,40 DM gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Landgericht Limburg a. d. Lahn durch Beschluß des Vorsitzenden der 1. großen Wirtschaftsstrafkammer vom 28.9.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Pflichtverteidigers.

Die nach den §§ 98 Abs. 3 BRAGO, 304 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die 1.800 Ablichtungen, welche er für den Mandanten gefertigt hat (§§ 97 Abs. 2 S. 1, 27 Abs. Nr. 1 BRAGO). Denn ihre Herstellung war zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten. Hierbei kommt es auf einen objektiven Maßstab an, also auf den Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten. Dementsprechend reicht es nicht aus, daß die Fertigung von Fotokopien lediglich zweckmäßig erscheint oder zur Arbeitserleichterung für den Verteidiger oder den Mandanten führt. In diesem Zusammenhang ist der allgemeine Kostengrundsatz zu berücksichtigen, daß jeder Prozessbeteiligte und damit auch ein Verteidiger die Kosten und die entstehenden Auslagen möglichst niedrig zu halten hat.

Daraus ergibt sich, daß es dem Verteidiger grundsätzlich zuzumuten ist, die Sache, auch wenn sie umfangreich oder komplex ist, anhand seines Aktenauszuges mit dem Mandanten zu erörtern. Gegebenenfalls bleibt es dem Verteidiger unbenommen, seinem Mandanten den Aktenauszug zur Einsichtnahme zu überlassen. Der Senat folgt hierbei der zutreffenden Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluß. Sofern der Verteidiger aus Zweckmäßigkeitsgründen einen weiteren Aktenauszug für den Mandanten fertigt, dient dies allein seiner Arbeitserleichterung. Wenn und soweit der Mandant Zweitablichtungen wünscht, kann er sie auf eigene Kosten fertigen lassen. Zu einer Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Verteidiger führt dies nicht (ebenso D. Meyer, JurBüro 1985, 1133 ff.; Göttlich/Mümmler, BRA- GO, 20. Aufl. 2001, S. 1316 "Schreibauslagen").

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 98 Abs. 4 BRAGO).



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