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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 70/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 111 d
Die Sicherung von Verfahrenskosten kann nur durch die Anordnung eines dinglichen Arrests gem. § 111 d StPO ermöglicht werden.
Gründe:

Die Beschwerdeführerin wurde am 28. Januar 2005 wegen Beihilfe zur Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 05. Februar 2005 rechtskräftig. Eine Entscheidung über die Einziehung oder den Verfall des bei ihr am 24. März 2004 sichergestellten Geldes (1155,-- Euro) enthält dieses Urteil nicht.

Rechtsanwalt RA1 beantragte am 02. Februar und am 05. April 2005 die Herausgabe des Geldes, zumindest in Höhe von 1000,-- Euro, an ihn mit der Begründung, der Betrag sei bereits am 02. April 2004 an ihn abgetreten worden.

Mit dem o.a. Beschluß lehnte die Strafkammer die Herausgabe ab. Die Verurteilte und nunmehrige Beschwerdeführerin sei nach dem Urteil zum Tragen der Kosten verpflichtet und das sichergestellte Geld habe diesen Erstattungsanspruch der Staatskasse zu dienen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die zulässige Beschwerde, die auch in der Sache Erfolg hat.

Die Sicherung von Verfahrenskosten kann nur durch die Anordnung eines dinglichen Arrests gem. § 111 d StPO ermöglicht werden. Diese Anordnung setzt ein Urteil voraus, in dem der betreffenden Person die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zwar verurteilt und zum Tragen der Kosten verpflichtet. Es fehlt aber ein ihre Person betreffender Arrestbeschluß, obwohl er von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war. Das Gericht erließ lediglich eine Arrestbeschluß hinsichtlich des Mitangeklagten A.

Jede andere vorläufige Sicherungsmaßnahme hinsichtlich des bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Geldes, die zu einem Abtretungshindernis führen würde, wäre aber mit der Rechtskraft des Urteils erloschen.

Das sichergestellte Geld ist deshalb wegen des Fehlens eines entsprechenden Arrestbeschlusses gem. § 111 d StPO in Höhe des Abtretungsbetrages (1000,-- Euro) an Rechtsanwalt RA1 herauszugeben.

Ende der Entscheidung

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