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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: 20 VA 1/06
Rechtsgebiete: EGGVG, HinterlO
Vorschriften:
EGGVG § 23 | |
EGGVG § 28 | |
HinterlO § 3 | |
HinterlO § 18 |
2. Zur Frage des berechtigten Interesses für einen Feststellungsantrag gemäß § 28 Abs. 1 EGGVG.
Gründe:
Durch Beschluss vom 13.02.2006 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 06.03.2006 hat der Antragsteller den Beschluss u. a. wegen Justizbetruges und Rechtsbeugung "zurückgewiesen" und die Niederschlagung der Gerichtskosten begehrt.
Der diesbezügliche Antrag (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KostO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller behauptet, keinen Antrag zwecks Bearbeitung an das Oberlandesgericht gestellt zu haben, ist dies unerheblich. Wie sich aus dem zitierten Senatsbeschluss ergibt, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11.01.2005 "Einspruch" gegen den Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts vom 02.01.2006 erhoben. Da es keinen anderen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung gibt, hat der Präsident des Amtsgerichts diesen "Einspruch" zu Recht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegt, über die der Senat zu entscheiden hatte. Trotz entsprechenden Hinweises durch den Präsidenten des Amtsgerichts mit Schreiben vom 25.01.2006 hat der Antragsteller dieser Behandlung auch gar nicht widersprochen.
Zu den übrigen Ausführungen des Antragstellers in der Eingabe vom 06.03.2006, die weitgehend nur aus Beleidigungen ohne sachlichen Bezug bestehen, bedarf es keiner weiteren Darlegungen. Sie geben keine Veranlassung, an dem Senatsbeschluss etwas zu ändern.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 14 Abs. 9 KostO.
Ende der Entscheidung
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